OVG Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat Urteil LS

Zu einer Änderung des Flächennutzungsplans einer dörflichen Gemeinde, die mit der Darstellung einer …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zu einer Änderung des Flächennutzungsplans einer dörflichen Gemeinde, die mit der Darstellung einer Konzentrationszone in einem Bebauungsgebiet mit einer bestehenden Biomasse-Anlage die Ausschlusswirkung für solche Anlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen will.

Tenor

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, bekanntgemacht am 14. Dezember 2018, wird insoweit für unwirksam erklärt, als mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von Biogaserzeugungsanlagen außerhalb der Konzentrationszone herbeigeführt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) für Bioenergieanlagen.

2

Das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist 16,57 km² groß. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das am nordöstlichen Dorfrand liegt. Sie betreibt dort – benachbart zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem offenbar ein Zulieferungsvertrag besteht – eine Biogaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von 0,5 MW elektrische Leistung.

3

Etwa zwei Kilometer westlich vom Dorfrand entfernt wird eine weitere Anlage zur Erzeugung von Energie aus Biogas mit einer elektrischen Leistung bis zu 1,0 Megawatt auf dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Biogas-Agrarzentrum B 1“ vom 19. Juli 2012 im Ortsteil B betrieben. Der mit dieser Anlage erzeugte Strom wird in das Stromnetz der WEMAG AG eingespeist. Über eine Gasleitung an das Blockheizkraftwerk im Dorf angeschlossen werden etwa 40 Häuser und Betriebe mit Wärme versorgt; bei Bedarf sorgt auch eine kleinere Pelletheizanlage neben dem Blockheizkraftwerk für Wärme im Nahwärmenetz.

4

Im Gemeindegebiet gibt es darüber hinaus noch sechs weitere landwirtschaftliche Betriebe, vier davon mit großer Biohühner- bzw. Bioputenhaltung sowie einen mit großer Biomutterkuhhaltung und einen kleineren mit Viehhaltung und Ackerbau.

.

5

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 4. Oktober 2016 die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde. Gegenstand sollte die Ausweisung einer Konzentrationsfläche zur Regelung und Steuerung der Errichtung von Bioenergieanlagen sein, die Antragsgegnerin bezog sich in dem Beschluss auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ein Jahr später wurde ergänzend auch die Aufstellung einer Flächennutzungsplanänderung zur Regelung und Steuerung der Errichtung von Tierhaltungsbetrieben beschlossen. Die Beschlüsse wurden jeweils ortsüblich im Kommunalanzeiger Hagenow öffentlich bekanntgemacht.

6

Anschließend erfolgte die Behördenbeteiligung. Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs und der Entwurfsbegründung in der Zeit vom 18. Juni bis 20. Juli 2018 im Amtsgebäude des Amts Hagenow-Land wurde zunächst im Hagenower Kommunalanzeiger vom 8. Juni 2018 bekanntgemacht, sodann erneut unter Auflistung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen für die Auslegungszeit vom 23. Juli 2018 bis 24. August 2018 im Hagenower Kommunalanzeiger vom 13. Juli 2018. Im Rahmen der in diesem Zeitraum auch erfolgten Auslegung nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. August 2018 Stellung.

7

Am 19. September 2018 beschloss die Gemeindevertretung die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und stellte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans fest. Letztere weist je eine Konzentrationszone für die Errichtung von Bioenergieanlagen sowie Tierhaltungsbetrieben im Gemeindegebiet aus. Die Planzeichnung dazu zeigt nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern zum einen das Gebiet vor Schaffung der jeweiligen Konzentrationszone und zum anderen den jeweils dafür ausgewiesenen Bereich. In der Planzeichenerklärung werden diese als „Sonstiges Sondergebiet Konzentrationszone für die Errichtung von Bioenergieanlagen (gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB)“ bzw. „Sonstiges Sondergebiet für die Errichtung von Tierhaltungsbetrieben (gemäß § 5 Abs. 2b BauGB)“ bezeichnet.

8

(oberer Bereich der Planzeichnung, der untere betrifft die Konzentrationszone für Tierhaltungsbetriebe).

9

Die Konzentrationszone für Biogasanlagen ist ca. 1 ha groß. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um das Flurstück 15/13.

10

Die Genehmigung des Landrats des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 28. November 2018 wurde im Hagenower Kommunalanzeiger vom 14. Dezember 2018 öffentlich bekanntgemacht. Es heißt dort u. a.: „Ziel der Änderung ist die Regelung und Steuerung der Errichtung von Bioenergieanlagen sowie Tierhaltungsbetrieben im Gemeindegebiet. Dazu wurden Konzentrationszonen ausgewiesen, die für eine künftige Erweiterung dieser Betriebsarten in … (der Gemeinde) infrage kommen. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Übersichtskarte (Anlage)“. Unter der Bezeichnung „Geltungsbereiche der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde …“ sind in der „Anlage: Übersichtsplan“ die jeweiligen Konzentrationszonen unter Einkreisung dargestellt.

11

Das Impressum des Hagenower Kommunalanzeigers in dieser Ausgabe lautet: „… Erscheinungsweise: monatlich, wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte im Amtsbereich verteilt …“ Andere Bezugsmöglichkeiten werden nicht genannt.

12

Am 13. Dezember 2019 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag erhoben und gegenüber der Antragsgegnerin mit Telefax-Schreiben vom 13. Dezember 2019 Mängel der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf die Konzentrationsflächenplanung für Biogasanlagen gerügt.

13

Sie trägt nach einer ihr am 8. Juni 2021 zugestellten Betreibensaufforderung am 9. August 2021, einem Montag, vor:

14

Die Änderung des Flächennutzungsplans sei rechtswidrig. Es mangele an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plans. Es könne keine Konzentrationsfläche für im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Vorhaben geben, die neben der Frage des Standorts zugleich die Voraussetzungen des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem jeweiligen dazugehörenden gleichsam privilegierten Betrieb erfüllten. Deshalb habe die Ausweisung einer solchen Konzentrationsfläche faktisch die Funktion bzw. die Folge eines Errichtungsverbots für Anlagenbetreiber, die keinen Zusammenhang zu dieser Fläche begründeten.

15

Die hier vorgesehene Konzentrationsfläche im Westen des Gemeindegebiets mache eine Erweiterung der Biogasanlage der Antragstellerin wegen seiner Standortgebundenheit an den privilegierten Betrieb unmöglich. Eine Erweiterung stehe ihr aber grundsätzlich zu, da die Anlage bislang eine Kapazität von 0,5 MW aufweise.

16

Die Konzentrationsflächenplanung für Biogasanlagen solle der Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, die Ansiedlung von Anlagen zur energetischen Nutzung von aus Biomasse erzeugtem Gas zu steuern und damit einer Zersiedelung des Außenbereichs entgegenzuwirken. Eine planerische Standortentscheidung für Biogasanlagen, die entlegen einer vorhandenen Biogasanlage eine Zersiedelung des Außenbereichs fördern würde und damit den Außenbereich gefährde, stehe damit nicht in Einklang. Darüber hinaus betreibe die Gemeinde eine Steuerung, die zu einer vollständigen Verhinderung der Errichtung entsprechender Anlagen führe. Sie greife damit maßgeblich in die Grundrechte von in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als Basisbetrieb dienenden Anlagen ein.

17

Die Wirkung des Planvorbehalts aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werde ferner durch die Figur der sogenannten mitgezogenen Nutzung geschmälert. Entsprechende mitgezogene Nutzungen müssten nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch außerhalb der Konzentrationsfläche zugelassen werden. Darüber hinaus könne eine Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BauGB zulässig sein, z. B. bei einer Biogasanlage, die die Leistungsbegrenzung auf 2,0 MW überschreite. Mithin könne vorliegend eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründet werden, welche nicht unter die Festsetzung der Konzentrationsflächen falle und das Vorhaben somit rechtmäßig und zulässig erscheinen lasse.

18

Eine bloß negative (Verhinderungs-)Planung reiche nicht. Das Erfordernis der Bestimmtheit verlange auch im Hinblick auf den konkreten Standort und entsprechende Flächen hinreichend konkrete Darstellungen, die i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt seien. Erforderlich sei, dass in einer Konzentrationsplanung in einem Flächennutzungsplan eine ausreichende Darstellung von Positivflächen erfolge, der zu steuernden Nutzung also in substanzieller Weise Raum verschafft werde und ein gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liege. Je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationszonen sei, desto gewichtiger müssten die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein, damit es sich nicht um eine „Feigenblattplanung“ handele. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei der Darstellung in einem Flächennutzungsplan müsse daher gerade auch dem Interesse der Eigentümer von Grundstücken, die für die Nutzung von Biomasse geeignet seien, insbesondere, wenn dort bereits eine zugelassene Biogasanlage betrieben werde, Rechnung getragen werden. Dabei seien auch vorhandene Anlagen als Tatsachenmaterial bei der Abwägung in der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen an einer Erweiterung der von der Antragstellerin betriebenen Biogasanlage.

19

Indem die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Anlage der Antragstellerin dem Bestandsschutz unterliege und daher auch ohne Aufnahme in eine Konzentrationszone weiter betrieben werden könne, sodass wirtschaftliche Aspekte nicht eingeschränkt würden, verkenne sie die wirtschaftliche Tragweite dieser Entscheidung. Ein betroffener Betrieb habe einen Anspruch darauf, dass nicht nur sein derzeitiger Betriebsstand, sondern auch sein Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen betrieblichen Entwicklung Berücksichtigung finde. Abwägungsbeachtlich seien nicht nur konkret ins Auge gefasste Erweiterungsvorhaben, sondern alle bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegenden Entwicklungsinteressen. Es genüge die Betrachtung „einer normalen betrieblichen Entwicklung“. In die Abwägungsentscheidung sei mithin auch das Interesse an der Erhaltung des landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs einschließlich einer normalen Betriebsentwicklung einzustellen. Auch das Eigentumsrecht begründe die Garantie der Erweiterungsmöglichkeit des Betriebs, soweit eine solche Erweiterung baurechtlich zulässig erscheine. Die Antragsgegnerin habe hier zwar Betriebsbefragungen im Hinblick auf mögliche Erweiterungsabsichten durchgeführt und das Interesse an Erweiterungsabsichten damit auch grundsätzlich betrachtet. Im Ergebnis liege aber eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung vor. Der Bedarf an weiteren Biogasanlagen im Gemeindegebiet spiele hierfür nämlich keine entscheidende Rolle. Richtig sei, dass die Frage, ob für die konkrete Planung ein Bedarf bestehe, nicht auf der Ebene der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten sein könne. Maßgeblich sei dabei aber der rechtlich und tatsächlich mögliche Betriebsumfang, nicht etwa ein eventuell dahinter zurückbleibender oder darüberhinausgehender Wille des Betreibers. Indem die Antragsgegnerin durch Ausweisung einer Konzentrationsfläche in entlegener Lage eine solche Erweiterung des Betriebs der Antragstellerin unmöglich mache, habe sie die schon gesetzlich vorgesehene Erweiterungsmöglichkeit fehlerhaft gewichtet. Das solchermaßen berechtigte Interesse könne im Hinblick auf die finanzielle Tragweite einer durch Verhinderung dieser Möglichkeiten resultierenden Aussiedlung auch nicht ohne Weiteres mit der Erwägung beiseitegeschoben werden, die Betreiber könnten ihren Betrieb oder wesentliche Teile des Betriebs zur Konzentrationsfläche hin verlagern. Die Auswahl der Fläche, auf welcher Biogasanlagen errichtet werden dürften, sei nicht hinreichend begründet.

20

Zudem seien die Belange der privaten Grundstückseigentümer nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine städtebauliche Erforderlichkeit, die eine solche Einschränkung begründe, bestehe im Zusammenhang mit den Biogasanlagen gerade nicht. Zudem stelle die Begründung größtenteils auf die Errichtung einer neuen Biogasanlage ab. Die Errichtung neuer Anlagen könne jedoch nicht der – vorliegenden – Erweiterung einer Anlage gleichgestellt werden, die weniger in ein Gebiet eingreife. Die gesetzliche Privilegierung der Errichtung oder Erweiterung einer entsprechenden Biogasanlage überwiege aufgrund der festgestellten mangelnden städtebaulichen Erforderlichkeit gegenüber den öffentlichen Belangen für die Festsetzung einer Konzentrationsfläche. Bei der Abwägung sei auch die Bedeutung der Biogasanlage für die Wirtschaft nicht berücksichtigt bzw. falsch beurteilt worden. Auch habe die Antragsgegnerin fälschlicherweise angenommen, dass die Errichtung bzw. die Erweiterung einer Biogasanlage für jedermann in der Konzentrationszone möglich sei, was jedoch aufgrund der besonderen baurechtlichen Voraussetzungen nicht der Fall sei, weshalb eine faktische Unmöglichkeit der Nutzung des Grundstücks zur Erweiterung der Biogasanlage folge.

21

Außerdem habe die planende Gemeinde auf der Ebene des Abwägungsvorgangs ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln, das sich auf den gesamten Außenbereich erstrecke und dabei nicht nur Auskunft darüber gebe, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen werde, sondern auch deutlich mache, welche Gründe es rechtfertigten, den übrigen Planungsraum von solchen Anlagen freizuhalten. Eine solche umfassende Erklärung gehe aus der Begründung des Flächennutzungsplans nicht hervor. Aufgrund des Abwägungsfehlers könne darauf geschlossen werden, dass keine hinreichenden Belange vorlägen, die den Flächennutzungsplan rechtfertigten und dieser somit eine Negativplanung darstelle.

22

Dem Flächennutzungsplan liege kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die Planung laufe auf eine bewusste und gewollte Verhinderungsplanung für Biogasanlagen im Gemeindegebiet hinaus. Dies sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin die Konzentrationsfläche gerade für die privilegierten Bioenergieanlagen vorsehe. Diese Planungsabsicht ergebe sich aus der in der Begründung formulierten Zielsetzung. Die Antragsgegnerin sehe ausweislich S. 15 der Begründung zum Feststellungsbeschluss dringenden Handlungsbedarf, um einen Einfluss auf die Genehmigung privilegierter Agraranlagen im Gemeindegebiet zu erlangen. Unabhängig davon, dass diese Aussage schon mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB unzutreffend sei, erweise sich die Ausweisung der Konzentrationsfläche mit einer Größe von lediglich 1 ha als Verhinderungsplanung. Hiermit werde der Nutzung von Bioenergieanlagen kein substanzieller Raum verschafft, die vor allem von prägender Größe sein könne.

23

Dies sei auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die mangelnde technische Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehr im Hinblick auf die mit Bioenergieanlagen angeblich verbundenen Gefahren einen Ausschluss bzw. eine Konzentrierung dieser Anlagen erfordere. Dies sei kein städtebaulicher Grund. Vielmehr habe die Antragsgegnerin die ausreichende Ausstattung der Feuerwehr als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises in ihrem Gebiet sicherzustellen. Dies bestätige die Antragsgegnerin in ihren Ausführungen zur Stellungnahme.

24

Soweit die Antragsgegnerin sich auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az. 15 N 10.2482) beziehe, das beschreibe, welche Gesichtspunkte für die Abwägung maßgeblich seien und worauf bei der Festlegung einer Konzentrationsfläche geachtet werden müsse, seien diese Voraussetzungen vorliegend nicht hinreichend berücksichtigt worden.

25

Die Antragstellerin beantragt,

26

die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, bekanntgemacht am 14. Dezember 2018, insoweit für unwirksam zu erklären, als durch ihn die Errichtung und der Betrieb von Biogaserzeugungsanlagen außerhalb der gekennzeichneten Bereiche bauplanungsrechtlich ausgeschlossen wird.

27

Die Antragsgegnerin beantragt,

28

den Antrag abzulehnen,

29

und trägt dazu vor:

30

Anlass für die Planung einer Konzentrationszone sei eine Vorbelastung durch zwei bestehende Biogasanlagen und weitere vorliegende und/oder angekündigte Zulassungsanträge für solche Anlagen gewesen.

31

Die Antragstellerin mache ein wirtschaftliches Interesse an einer Erweiterung einer von ihr betriebenen Biogasanlage geltend und behaupte, die Anlage habe bisher eine Kapazität von 0,5 MW. Ob damit die elektrische Leistung oder die Feuerungswärmeleistung gemeint sei, lasse sie offen. Der Plan gehe davon aus, dass die nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bei Biogasanlagen noch privilegierte Feuerungswärmeleistung von 2,0 MW einer elektrischen Leistung von 0,7 MW entspreche. Für die Biogasanlage der Antragstellerin werde dort von einer elektrischen Leistung von 0,5 MW ausgegangen. Die Gemeinde habe davon ausgehen dürfen, dass die bestehenden Biogasanlagen im Rahmen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB um 0,2 MW elektrische Leistung hätten erweitert werden können.

32

Der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle an einer § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechenden Darlegung, dass die Antragstellerin von der Ausschlusswirkung der Planung in ihren Rechten verletzt sein könne. Es sei dem Vortrag nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllen könne. Sie habe nicht vorgetragen und belegt, dass sie einen Betrieb nach Nr. 1, 2 oder 4 des § 35 Abs. 1 BauGB betreibe. Hinzu komme, dass sie einen Antrag auf Fortführung der von ihr betriebenen Biogasanlage als gewerbliche nicht privilegierte Anlage gestellt habe. Da die Flächennutzungsplanänderung aber ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit privilegierter Biogasanlagen regele, dürfte sie bei einem Erfolg keinerlei rechtliche Vorteile haben. Es bestünden daher auch Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis.

33

Der Antrag sei überdies unbegründet. Der Vorwurf einer „Verhinderungsplanung“ sei bereits unbeachtlich, da er nicht fristgerecht innerhalb der Jahresfrist erhoben worden sei. Der Vortrag gehe zudem inhaltlich ins Leere, wolle die Antragstellerin doch gerade geltend machen, von der Steuerungswirkung der Planung in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein. Die Zuweisung von Flächen für weitere Biogasanlagenvorhaben sei legitimes Planungsziel einer Gemeinde. Soweit die Antragstellerin den Vorwurf mit einem allgemeinen Verweis auf die Planunterlagen wiederhole, müsse sie vor dem Hintergrund der bereits in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses deutlich gemachten Belastung durch zwei bestehende Biogasanlagen, einen beantragten Neubau und Erweiterungsabsichten und die von den bestehenden Anlagen und dem anlagenbezogenen Verkehr ausgehenden Belastungen schon die Stellen der Planunterlagen näher benennen, aufgrund derer sie den Vorwurf reiner Verhinderungsplanung erheben wolle.

34

Der Vorwurf unzureichender Berücksichtigung der Eigentümerinteressen, insbesondere der Bedeutung der Betriebserweiterung für die Antragstellerin, in der Abwägung gehe fehl. Die Antragstellerin werfe der Antragsgegnerin vor, fälschlicherweise angenommen zu haben, dass die Errichtung bzw. Erweiterung einer Biogasanlage für jedermann in der Konzentrationszone möglich sei, was jedoch aufgrund der besonderen baurechtlichen Voraussetzungen nicht der Fall sei. Diese Rüge sei unbeachtlich, da die Antragstellerin keine durch die streitgegenständliche Planung berührte Betriebserweiterung vortrage. Ihre der Antragsgegnerin bekannten Belange seien in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung mehrfach erwähnt: Sie betreibe eine bisher nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Biogasanlage mit einer Leistung von 0,5 MW. Privilegiert wäre eine Erweiterung bis 0,7 MW. Die Antragstellerin habe einen formlosen Antrag gestellt, die Anlage als nicht privilegierte gewerbliche Anlage weiter zu betreiben. Ob und welche Erweiterungspläne sie dann habe, habe sie nichtoffengelegt. Dies sei schon deshalb für die streitgegenständliche Planung ebenso wenig beachtlich wie für die Rechtsprüfung gewesen. Unbeachtlich seien die Erweiterungspläne darüber hinaus, da die Erweiterung einer nicht privilegierten Biogasanlage von der Steuerungswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) nicht erfasst werde.

35

Die Rüge, die Auswahl der Fläche, auf welcher Biogasanlagen errichtet werden dürften, sei nicht hinreichend begründet, sei bereits unbeachtlich, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einer Konzentrationsflächenplanung nicht alle bestehenden und in Betracht kommenden Standorte einbezogen werden könnten. Der Antragstellerin sei aus der Mitteilung des Abwägungsergebnisses bekannt, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung zur Betroffenheit bestehender Betriebe neben den Abwägungsvorgaben des Baugesetzbuchs auch an der dazu ergangenen Rechtsprechung, speziell an den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs München im Urteil vom 14. Mai 2013 orientiert habe.

36

Bekannte Planungsabsichten und Anträge seien ebenso in der Begründung beschrieben. Die wirtschaftlichen Interessen der beiden Biogasanlagenbetreiber seien in allgemeiner Form in die Darstellung der abzuwägenden Belange eingestellt worden. Da die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme im Verfahren und in der zur Ermittlung der Interessen der Betreiber durchgeführten Betriebsbefragung keine Hinweise zu ihren Erweiterungsinteressen gegeben habe, habe die Antragsgegnerin die ihr anderweitig bekannten Planungen in die Abwägung eingestellt und eigene Maßstäbe für die Bewertung der Erweiterungsinteressen gebildet. In der Begründung werde ausgeführt, dass für die bestehende Biogasanlage angesichts der bisher geltenden Obergrenzen für privilegierte Biogasanlagen von einer elektrischen Leistung von 0,5 MW und für die derzeit privilegiert zulässige Leistung von 0,7 MW elektrischer Leistung ausgegangen werde. Mit der sich ergebenden Differenz sei ein konkreter Maßstab für die Gewichtung der Erweiterungsinteressen gebildet worden. Dass eine Erweiterung ihrer Biogasanlage von 0,5 auf 0,7 MW als privilegierte Anlage geplant oder auch nur wirtschaftlich planbar wäre, habe die Antragstellerin nicht behauptet. Da es insoweit keinerlei verwertbare Hinweise gegeben habe und die Antragstellerin konkret einen weiteren Betrieb ihrer Biogasanlage nicht als nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte, sondern als gewerbliche Anlage beabsichtige, habe es die Antragsgegnerin bei ihren allgemeinen Überlegungen zu Anlagenkapazität und maximal zulässiger Kapazität einer privilegierten Anlage belassen. Zudem habe sie die Interessen der Antragstellerin anhand ihr zugänglicher Quellen ermittelt und mehrfach umfassend dargestellt. Mit der Planung, die Biogasanlage nicht weiter als baurechtlich privilegierte Anlage zu betreiben, sei die Antragstellerin von der Konzentrationsflächenplanung nicht mehr betroffen. Eine Erweiterung der Anlage der Antragstellerin würde nach den bisher von dort bekannten Planungen durch Bebauungsplan gesteuert werden müssen. Damit seien die von der Antragstellerin geäußerten Planungen zur weiteren Entwicklung ihrer Biogasanlage in die Abwägung eingestellt und zutreffend als nicht abwägungsrelevant eingestuft worden. Den Fall, dass die Biogasanlage weiter als privilegierte Anlage betrieben werde, habe die Antragsgegnerin in ihre Abwägungeingestellt. In der Begründung habe sie darauf abgestellt, dass die Anlage unter Bestandsschutzgesichtspunkten weiter betrieben werden könne. In der Mitteilung des Abwägungsergebnisses werde unter Verweis auf die ausführlicheren Darstellungen in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung mehrfach auf den Vorwurf, die Interessen der Antragstellerin nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt zu haben, eingegangen. Es werde auch erneut dargelegt, dass im Ergebnis der Abwägung der widerstreitenden Belange eine Erweiterung des Betriebs an dem Standort nicht ermöglicht werden solle (hinzuzufügen wäre: soweit dies durch eine Konzentrationsflächenplanung zu beeinflussen, die Erweiterung also privilegiert sei). Explizit erwähnt werde die Belastung der Ortslage durch anlagenbezogenen Verkehr, da der Verkehr der bestehenden Biogasanlage der Antragstellerin überwiegend durch die Ortslage geführt werde. Es werde weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde davon ausgehe, dass der Betrieb mit einer Erweiterung der Biogasanlage „sich über die Privilegierung hinaus entwickelt“. Damit mache die Gemeinde deutlich, dass sie nach dem damaligen Sachstand davon ausgegangen sei, dass eine Erweiterung im Rahmen des von ihr mit 0,2 MW zusätzlicher Kapazität berechneten Rahmens einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Änderung der Biogasanlage nicht geplant gewesen sei. Ob sie noch wirtschaftlich planbar gewesen sei, habe vor dem Hintergrund, dass es lediglich die eine Bestandsanlage der Antragstellerin mit 0,5 MW im Gemeindegebiet gebe und sie deren Weiterbetrieb (und ggf. Erweiterung) als gewerbliche Anlage anstrebe, für die Abwägung offenbleiben können.

37

Der Planung liege auch ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die Antragsgegnerin habe angesichts ihrer geringen räumlichen Ausdehnung von maximal 4 bis 5 km darauf verzichten können, mehrere Standorte auszuweisen. Der in § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BauGB geforderte räumliche Zusammenhang sei bei solchen Entfernungen gewahrt. Um die angestrebte Steuerungswirkung mit den Vorzügen u. a. einer Minimierung zusätzlicher Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Eingriffe in das Landschaftsbild zu erreichen, habe die Gemeinde ihre Prüfung auf die Standorte beschränken dürfen, die durch bestehende Biogasanlagen vorbelastet oder bei denen Planungen für eine Biogasanlage bekannt geworden seien. So seien im Gemeindegebiet drei potentielle Standorte identifiziert worden. Zwei Standorte seien mit Biogasanlagen vorbelastet. Ein Standort sei, da der Antrag für Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage zwischenzeitlich zurückgezogen worden sei, „nunmehr lediglich als potentieller Standort betrachtet“ worden.

38

Der privilegierten energetischen Nutzung von Biomasse werde in der Gemeinde auch substantiell und angemessen Raum verschafft. Sie habe ein kleines Gebiet und nur wenige hundert Einwohner und entsprechend wenige Haushalte, die überwiegend mit Nahwärme aus der Biogasanlage im Ortsteil B versorgt würden. Sie habe die Größe bestehender Anlagen in den Blick genommen. Die größere der beiden bestehenden Biogasanlagen im Ortsteil B bestehe aus einer 1,0 MW Biogasanlage in Kombination mit einer Pelletier- und Trocknungsanlage, einem Blockheizkraftwerk und einem offenen Gärrestelager mit einer Fläche von 6.700 m². Die zweite Anlage, die Biogasanlage der Antragstellerin im Ortsgebiet des Dorfs, die derzeit noch als kleinere privilegierte Anlage betrieben werde, nehme weniger Raum in Anspruch. Vor diesem Hintergrund sei der räumliche Umfang des Plangebiets von etwa einem Hektar nicht zu beanstanden. Das gelte umso mehr, als die Gemeinde im Rahmen der Planung die weiteren erheblich größeren Flächeninanspruchnahmen durch den Anbau zu vergärender Pflanzen (für die Anlage im Ortsteil B rund 500 ha) und die damit verbundenen negativen Auswirkungen etwa auf die Artenvielfalt und die Belastung der Böden in den Blick nehme. Zusätzlich werde darauf abgestellt, dass die Abwärme weiterer Biogasanlagen im Gemeindegebiet kaum nutzbar wäre. Im D. würden 80 % und im Winter ca. 20 % der Wärme als Abfallprodukt in die Umgebung abgegeben und belasteten das lokale Klima.

39

Effektiver Brandschutz sei schon zur Wahrung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB erforderlich und daher auch abwägungsrelevant. Die Rüge greife bereits mangels Relevanz für die Abwägung nicht, da die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf S. 13 ff. der Begründung ihre Abwägung nicht auf Brandschutzerwägungen stütze.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg.

42

I. Der Antrag ist zulässig.

43

1. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Eingrenzung des Gegenstands des Normenkontrollantrags auf die Konzentrationsflächenplanung zu privilegierten Biogasanlagen begegnet keine Bedenken. Der Streitgegenstand ist im Hinblick auf die weitere Planung einer Konzentrationsfläche für Tierhaltungsbetriebe abtrennbar. Es liegt auch keine konkludente teilweise Antragsrücknahme vor. Vielmehr zeigte bereits das Rügeschreiben an die Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2019 (und später auch die Antragsbegründung) den alleinigen und nachvollziehbaren Fokus des Begehrens der Antragstellerin auf die Abwehr einer Ausschlussplanung zu den privilegierten Biogasanlagen.

44

2. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf Bioenergieanlagen nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführte Ausschlusswirkung ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 24; Urteil vom 13. Dezember 2018 – 4 CN 3.18 –, juris Rn. 29; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 K 531/19 OVG).

45

3. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf die von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BGB antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie betreibt im Gemeindegebiet außerhalb der Konzentrationszone bereits eine solche privilegierte Anlage, deren Privilegierung mit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. d BauGB im Umfang von 0,2 MW elektrischer Leistung nicht ausgenutzt wird. Zudem ist sie nach eigenen – unbestrittenen – Angaben Eigentümerin des entsprechenden Grundstücks.

46

Weder der Antragsbefugnis noch dem Rechtsschutzbedürfnis steht dabei entgegen, dass die Antragstellerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin einen Antrag auf Fortführung der von ihr betriebenen Biogasanlage als gewerbliche und damit nicht privilegierte Anlage gestellt haben soll. Denn es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass dieser Antrag genehmigt worden ist.

47

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin ist wegen formeller Fehler unwirksam.

48

1. Die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim ist in für die Wirksamkeit des Plans beachtlicher Weise fehlerhaft bekanntgemacht worden. Nach § 6 Abs. 1 BauGB muss ein Flächennutzungsplan von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. An einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt es hier aus zweierlei Gründen.

49

a) Zunächst liegt ein beachtlicher Bekanntmachungsfehler deshalb vor, weil der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf eine dieser Planung zukommende Ausschlusswirkung in der Bekanntmachung nicht zutreffend dargestellt worden ist und damit die Bekanntmachung ihren Hinweiszweck verfehlt, sodass der Fehler auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es erforderlich, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich von Darstellungen, die Rechtsnormqualität haben, hinreichend deutlich gemacht wird. Werden Konzentrationszonen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse dargestellt, um sie im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen, gehört wegen der Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich der gesamte Außenbereich der Gemeinde zum räumlichen Geltungsbereich (OVG Münster, Urteil vom 9. September 2019 – 10 D 36/17.NE –, juris Rn. 30). Vorliegend wird darauf hingewiesen, dass sich der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus der beigefügten Übersichtskarte (Anlage) ergebe, in der aber nicht – was zutreffend gewesen wäre – der gesamte Außenbereich der Gemeinde abgebildet, sondern als Geltungsbereich lediglich die Konzentrationszone für die Errichtung von Bioenergieanlagen bezeichnet wird. Dies stellt sich im Hinblick auf eine der Planung zukommende Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet als irreführend dar.

50

Dass mit der Planung über den als Geltungsbereich dargestellten Bereich hinaus Rechtswirkungen erzeugt werden sollen, ergibt sich auch nicht bereits aus der Bezeichnung des Ziels der „Regelung und Steuerung“ solcher Anlagen, ebenso wenig aus dem nicht aus dem Gesetz ersichtlichen, in der Bekanntmachung genannten Begriff der „Konzentrations-zone(n), … die für eine künftige Erweiterung dieser Betriebsarten in … (der Gemeinde) infrage kommen“. Die bloße Verwendung des Begriffs der „Konzentrationszone“ ist dafür nicht ausreichend.

51

Formelle Mängel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB sind von dem Erfordernis der Einhaltung der Jahresrügefrist ausgenommen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), sie sind als sog. „Ewigkeitsfehler“ immer erheblich (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 2018 – 12 KN 144/17 –, juris Rn. 41 m. w. N.).

52

b) In für die Wirksamkeit beachtlicher Weise fehlerhaft ist die Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Hagenower Kommunalanzeiger“ aber auch, weil sie nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen an die Bekanntmachung genügt.

53

Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Abs. 5 BauGB in der für Satzungen geltenden Weise, sodass dafür auch die inhaltlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen gelten. § 8 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14. August 2007 i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 27. März 2015 sieht vor, dass Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuchs durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt „Hagenower Kommunalanzeiger“ erfolgen.

54

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V, S. 594) bestimmt, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt u. a. auch „die Bezugsmöglichkeiten angeben“ muss. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO ergibt sich, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören. Die Angabe von Bezugsmöglichkeiten soll es erleichtern, ohne weitere tatsächliche Hemmnisse über die Frage zu entscheiden, ob und bei wem der Interessent das Periodikum beziehen will bzw. beziehen kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 –, juris Rn. 15 ff. m. w. N. und Urteil vom 28. Februar 2023 – 3 K 489/20 OVG –, juris Rn. 49 ff.). Der Bezug eines Periodikums bedeutet nämlich, dass der Interessent sich aktiv ein Exemplar besorgen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Dezember 2001 – 1 M 84/01 –, NordÖR 2002, 268 für ein Abonnement = juris Rn. 11). Im damaligen Impressum des Hagenower Kommunalanzeigers, das für diese Angabe vorliegend allein in Frage kommt, sind die Bezugsmöglichkeiten indessen nicht mitgeteilt worden. Die dort genannte kostenlose Verteilung an „alle erreichbaren“ Haushalte im Amtsbereich stellt keine Bezugsmöglichkeit in diesem Sinne dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst eine kostenlose Verteilung an „alle“ Haushalte innerhalb des Amtsbereichs – so sieht es § 8 Abs. 2 Satz 2 der genannten Hauptsatzung der Antragsgegnerin vor – nicht alle Interessenten bzw. Normadressaten erreicht. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Personen mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Verbreitungsgebiets, sondern ebenso bei Betrachtung derjenigen Ortsansässigen, die der Hagenower Kommunalanzeiger – eines wohl auch Werbung beinhaltenden kostenlosen Blatts – deshalb nicht „erreicht“, weil eine Zustellung in Briefkästen nicht erfolgt, die den Vermerk „Keine Werbung“ (o. Ä.) tragen.

55

Die vorliegende Verletzung von Bekanntmachungsvorschriften für Flächennutzungspläne kann nach § 5 Abs. 5 Satz 3 i V. m. Abs. 7 KV M-V stets geltend gemacht werden.

56

2. Was materielle Fehler angeht, weist der Senat auf nachfolgende Überlegungen hin.

57

a) Diese betreffen zunächst die Erforderlichkeit der Planung.

58

aa) Soweit nicht nur in der Bekanntmachung, sondern auch in der Planurkunde selbst lediglich die Konzentrationszonen, nicht aber das gesamte Gemeindegebiet als Geltungsbereich dargestellt wird und Planzeichnung und Textteil auch im Übrigen nicht auf eine angestrebte Ausschlusswirkung i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinweisen, kommt diese den Darstellungen entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten auch nicht zu. Die Planung ist dann nicht erforderlich.

59

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 4 C 21.07 –, juris Rn. 17). § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2021 – OVG 10 A 19.17 –, juris Rn. 55 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 28. März 2012 – 7 A 40/10 –, juris Rn. 56; Urteil vom 24. April 2013 – 7 D 24/12.NE –, juris Rn. 48). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u. a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt, weshalb die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2019 – 3 K 296/15 –, juris Rn. 58 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 K 2/13 –, juris Rn. 73).

60

Ist der innere Wille der Antragsgegnerin, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszulösen, nicht nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen, so wird durch die Planung keine rechtliche Veränderung herbeigeführt, weshalb es an der Erforderlichkeit fehlt.

61

bb) Hiervon abgesehen bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Erforderlichkeit. Insbesondere liegt eine „Verhinderungsplanung“ nicht bereits deshalb vor, weil mit der Planung einer Konzentrationsfläche für Biomasse-Anlagen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für andere Flächen im Außenbereich des Gemeindegebiets auch negative Standortentscheidungen verbunden sind. Dies liegt in der Natur der Sache einer solchen Planung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 KN 75/11 –, juris Rn. 17). Die Einwände der Antragstellerin zu einer Verhinderungsplanung betreffen insofern allein das davon zu unterscheidende Abwägungsgebot.

62

Dabei dürfte es keinen rechtlichen Bedenken begegnen, dass hier die Änderung des Flächennutzungsplans dazu führt, dass eine bereits mit einem Bebauungsplan überplante Fläche als Konzentrationszone ausgewiesen wird, da sie für den übrigen Außenbereich der Gemeinde eine die Errichtung und den Betrieb von Biomasse-Anlagen ausschließende Wirkung haben soll, insoweit also ihre eigentliche Wirkung auf dem Gebiet außerhalb der Konzentrationszone entfaltet. Das Erfordernis der Ausweisung „an anderer Stelle“ für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält keine Beschränkung auf eine bestimmte bodenrechtliche Situation, insbesondere nicht dahingehend, dass die „andere Stelle“ keine bereits mit einem Bebauungsplan überplante Fläche sein dürfte.

63

b) Das Abwägungsgebot ist dann ebenfalls nicht verletzt. Nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, BVerwGE 145, 231 ff. = juris Rn. 9 m. w. N.). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Abwägungsmangels die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

64

aa) Allgemein gelten für die Abwägung einer Planung von Konzentrationszonen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – nicht nur für Windenergieanlagen, sondern auch für Biomasse-Anlagen – besondere Anforderungen. Diese beruhen darauf, dass das Gebrauchmachen von den Planungsmöglichkeiten gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einer planerischen Kontingentierung gleichkommt. Dabei bedingen die negative und die positive Komponente der Darstellung einander. Das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet ihr die Möglichkeit, entsprechende Vorhaben auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Dagegen lässt die Vorschrift es nicht zu, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans zu sperren. Der Gemeinde ist es verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung bestimmte privilegierte Vorhaben in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die entsprechende Nutzung in substantieller Weise Raum schaffen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Zulassung von privilegierten Anlagen in der Weise restriktiv zu steuern, dass die Gemeinde sich einseitig von dem Ziel leiten lässt, die Entfaltungsmöglichkeiten dieser Nutzungsart auf das rechtlich unabdingbare Minimum zu beschränken. Der Gesetzgeber gestattet es lediglich, das durch § 35 Abs. 1 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen ggf. zurückzustellen. Ein solches "Wegwä-gen" ist indes rechtfertigungsbedürftig (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 28 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 K 531/19 OVG –, S. 18 f.).

65

bb ) Die sich aus § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB im Einzelnen ergebenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang bei der Darstellung einer Konzentrationszone mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzentrationsflächenplanung von Windenergieanlagen geklärt. Sie lassen sich grundsätzlich auch auf eine solche Planung für Biomasse-Anlagen übertragen, soweit dem nicht (rechtliche) Besonderheiten entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 BN 32.13 –, juris Rn. 22 zu einer Konzentrationsflächenplanung für den Abbau von Bodenschätzen; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 35 Rn. 124, 124h).

66

Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 12 f. m. w. N.). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die dabei an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von entsprechenden, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben aufzeigen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 – 4 CN 2.12 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 = juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 10. Mai 2023 – 14 S 396/22 –, juris Rn. 65 m. w. N.).

67

Wo die Grenze zur – von der Antragstellerin angenommenen– Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wann die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann vielmehr erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 11; OVG Greifswald, Urteil vom 16. Januar 2024 – 3 K 531/19 OVG –; OVG Münster, Urteil vom 10. November 2023 – 7 A 1553/22 –, juris Rn. 77; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 142 jeweils zu Konzentrationszonen für Windenergieanlagen).

68

cc) Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten der im Außenbereich privilegierten Errichtung von Biomasse-Anlagen kann – anders als bei Windenergieanlagen – allerdings die Anwendung harter und weicher Tabuzonen nicht zwingend eine Konzentrationsfläche für solche Anlagen generieren. Sie dürfen nicht überall im Außenbereich errichtet und betrieben werden, sondern nur in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem der in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genannten Betriebe, § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BauGB (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Mai 2013 – 15 N 10.2482 –, juris Rn. 24). Dies erfordert eine räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht kommt dabei den Betriebsgebäuden besondere Bedeutung zu. Zu diesen muss eine räumliche Nähe bestehen. Dabei sind die funktionalen Zusammenhänge der Biomasse-Anlage mit den jeweiligen Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB zu berücksichtigen. Die Schwerpunkte der betrieblichen Abläufe sind daher insbesondere die Hofstelle, also der Betriebsschwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs, und die Betriebsgebäude (Ställe, Scheunen, Lagerhallen usw.). Welche Entfernung maßgeblich ist, ist nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu beantworten. Zu berücksichtigen ist dabei der Zweck dieser Voraussetzung, eine Zersiedlung im Außenbereich zu verhindern, die immer dann zu befürchten ist, wenn eine bauliche Anlage losgelöst von bebauten Bereichen oder sonst vorhandenen Gebäuden errichtet werden soll. Auch in den Fällen, in denen nach den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BauGB Biomasse aus anderen Betrieben verarbeitet wird, ist es erforderlich, dass die Biomasse-Anlage im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Basisbetrieb steht (zum Vorstehenden: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 153. EL Januar 2024, § 35 Rn. 59c). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rügeschreiben vom 13. Dezember 2019 wird die Realisierung von Biogasanlagen anknüpfend an solche Betriebe durch die vorliegende Planung nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist dort bereits ein Betrieb ansässig, der diese Voraussetzungen erfüllt.

69

dd) Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung dieser Besonderheiten ein schlüssiges Gesamtkonzept für Biogasanlagen im Außenbereich ihres Gemeindegebiets entworfen und keine Verhinderungsplanung vorgenommen hat. Insoweit verlangt das Gebot gerechter Abwägung nicht, dass die ausgewiesenen Konzentrationszonen auch bislang nicht von Biomasse-Anlagen beanspruchte Flächen umfassen. Auch die Ausweisung von Bestandsflächen kann vielmehr dem Gebot gerechter Abwägung genügen, wenn sie Folge eines schlüssigen Gesamtkonzepts ist und der Nutzung von Biomasse zur Energiegewinnung substantiell Raum schafft. Wenn dabei potenzielle Standorte für die Errichtung und den Betrieb von Biomasse-Anlagen infolge der Konzentrationsflächenplanung ausscheiden, ist dies gewollte Rechtsfolge der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies gibt für sich genommen keinen Anlass, auch bei einer Bestandsüberplanung von einer Verhinderungsplanung auszugehen.

70

Auch liegt hier ein tragfähiges, schlüssiges Gesamtkonzept für den Bereich der Biomasse-Anlagen vor. Ein eigenes Kapitel zur Darlegung dieses Gesamtkonzepts gibt es in der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans zwar nicht. Im Rahmen von Ziffer „2.2 Problemstellung“ legt die Antragsgegnerin aber unter der Überschrift „Beschreibung der Interessenkonflikte, abwägungsrelevante Kriterien“ die „hier in der Abwägung zur Konzentrationszonenauswahl“ zum Tragen kommenden Kriterien dar, zu denen dann nähere Ausführungen erfolgen (S. 13):

71

- Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

72

- Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung

73

- Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der Familien

74

- Bevölkerungsentwicklung

75

- Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Bedürfnisse der Familien, Sport, Freizeit, Erholung

76

- Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge.

77

Weitere Belange werden sodann, zum Teil nur als Stichworte genannt, dargestellt, nämlich solche der Baukultur, des Denkmalschutzes, der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, der Landschaftspflege und Landwirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (S. 14 f. der Begründung). Die Antragsgegnerin wolle laut der Begründung des Feststellungsbeschlusses (Ziff. 2.3) mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Bioenergieanlagen im Gemeindegebiet vor allem unnötige Verkehrsströme vermeiden, das Orts- und Landschaftsbild schützen sowie eine ausgewogene und gerechte Flächennutzung sicherstellen. Durch eine räumliche Konzentration der Bioenergieanlagen, so die Begründung weiter, könnten die vorhandenen infrastrukturellen Gegebenheiten genutzt und ggf. daran aufbauend ergänzt werden, um so den Grundsatz des flächensparenden Bauens zu verfolgen und eine Zersiedlung der Landschaft zu verhindern. Noch präziser wird in der Begründung bei der Darstellung des „am besten geeignete(n)“ Potenzialgebiets für die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Errichtung von Bioenergieanlagen davon gesprochen, dass die Antragsgegnerin vermeidbare Verkehrsströme von der Ortslage abwenden, das Orts- und Landschaftsbild schützen und positiv entwickeln sowie eine ausgewogene und sozial gerechte Flächennutzung fördern wolle (Ziff. 2.4.1 der Begründung).

78

Gegen die Schlüssigkeit dieses Gesamtkonzepts für Biomasse-Anlagen im Außenbereich des Gemeindegebiets kann nicht durchgreifend eingewandt werden, dass – wie die Antragstellerin meint – die Wirkung des Planvorbehalts durch die Figur der mitgezogenen Nutzung (Zuordnung von kleineren Biogasanlagen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) geschmälert wird. Dass eine Konzentrationszonenplanung in diesem Bereich nicht „alles“ im Bereich der Biomasse-Anlagen steuern kann, ist unschädlich, solange die Gemeinde jedenfalls „viel“ – so auch hier – steuern kann. Dies gilt ebenso, wenn eine Biogasanlage mangels tatbestandlicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BauGB zulässig sein könnte.

79

ee) Auch die dargestellten Besonderheiten der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Biomasse-Anlagen i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im Gesamtkonzept der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Sie hat namentlich die in Frage kommenden Basisbetriebe in ihrem Gebiet und ebenso in einem Fragebogen mit größerem Fragenkatalog an die Tierhaltungsbetriebe u. a. ermittelt, welche weiteren Entwicklungsziele der jeweilige Betrieb hinsichtlich der Größe der „Anlagen, Erweiterungsflächen, Nutzungsausbau oder Nutzung regenerativer Energien“ hat (Frage 5.2). Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beschränkung auf die Befragung von Tierhaltungsbetrieben dem Umstand geschuldet ist, dass es andere privilegierte Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, etwa einen Gartenbaubetrieb, im Gemeindegebiet nicht gibt.

80

ff) Die abstrakt rechtlich möglichen Optimierungen bzw. Erweiterungen der Bioenergieanlage der Antragstellerin sind in der Abwägungsentscheidung der Gemeindevertretung im Rahmen der Feststellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt worden (S. 84 der Abwägungsdokumentation); sie hat diese jedoch in zulässiger Weise weggewogen.

81

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nur solche privaten Interessen abwägungserheblich, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind hiernach u. a. solche Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Waren im Zeitpunkt des Einwendungsverfahrens also bereits konkrete Optimierungen der vorhandenen Biogasanlage beabsichtigt, die durch die Planung vereitelt werden könnten, hätten diese Absichten der planenden Gemeinde durch fristgerecht erhobene Einwendungen auch konkret zur Kenntnis gebracht werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 4 BN 14.14 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 KN 75/11 –, juris Rn. 41 m. w. N.). Unverbindliche Absichtserklärungen sind demgegenüber ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 –, juris Rn. 3); Vorhaben im Außenbereich müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist (VGH München, Beschluss vom 2. September 2016 – 9 CS 16.1138 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Nach der Beschlussfassung eingeleitete Erweiterungs- bzw. Optimierungsvorhaben wären ohnehin nicht beachtlich. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB erklärt für die rechtliche Beurteilung der Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung für maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 4 BN 14.14 –, juris Rn. 5).

82

Bis zum Beschluss der Gemeindevertretung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans hatte die Antragstellerin keine konkreten Optimierungs- oder Erweiterungsabsichten ihrer Biomasse-Anlage geäußert, weder im anwaltlichen Einwendungsschreiben vom 24. August 2018 noch im Rahmen der Umfrage der Antragsgegnerin, an der sie nicht teilgenommen hatte. Dazu genügt es nicht, dass die Antragstellerin im genannten Schreiben ausführt, dass die Konzentrationsfläche im Westen des Gemeindegebiets eine ihr grundsätzlich nach dem gesetzlichen Rahmen zustehende Erweiterung ihrer im Osten des Gebiets liegenden Biogasanlage mit einer Kapazität von 0,5 MW unmöglich mache. An späterer Stelle weist die Antragstellerin vor allem auf ihre wirtschaftlichen Interessen an einer Erweiterung der von ihr betriebenen Biogasanlage hin. Sie macht insoweit lediglich allgemein auf ihre wirtschaftlichen Interessen an einer Erweiterung aufmerksam, ohne zugleich mitzuteilen, dass sie die Erweiterung ihrer Biomasse-Anlage auch schon überhaupt ins Auge gefasst habe, geschweige denn konkret plane. Bis zum Gemeindevertreterbeschluss hat sie damit aber lediglich in allgemeiner Form auf ihre „Entwicklungsmöglichkeiten“ bzw. „Entwicklungsinteressen" hingewiesen. Dem steht auch nicht die Rechtsmeinung des von der Antragstellerin zitierten Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen. Denn dort wird ebenso ausgeführt, dass nicht berücksichtigungsfähig eine vom Betriebsinhaber selbst als noch unklar bezeichnete Absicht einer zukünftigen Erweiterung seines Betriebs ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2014 – OVG 10 A 6.09 –, juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – BVerwG 4 BN 44.98 –, juris Rn. 3).

83

gg) Ebenso geht der Senat davon aus, dass sich aus dem von der Antragsgegnerin in der Begründung ersichtlichen und bereits dargestellten Gesamtkonzept zugleich ergibt, dass die gemeindliche Entscheidung deutlich macht, warum der übrige Planungsraum von solchen Vorhaben freizuhalten sein soll. In der Begründung werden insoweit zwar überwiegend die Vorteile der „erkorenen“ Konzentrationszone für Biogasanlagen dargestellt (S. 18 ff. der Begründung). Unter der Überschrift „Ausschluss alternativer Potentialflächen“ (S. 20 f. der Begründung) befasst sich die Antragsgegnerin allerdings auch mit alternativen Standorten, so zunächst im fraglichen Sachbereich mit demjenigen der Antragstellerin und ihrer Bioenergieanlage. Diese Anlage wird sodann als alternative Fläche zur Konzentration von Biomasse-Anlagen mit tragfähiger Begründung als ungeeignet ausgeschieden. Die Antragsgegnerin weist insoweit auf erhebliche negative Auswirkungen auf die Anlieger durch mit dem Betrieb der Anlage und dem verursachten Verkehr verbundene Immissionen von Lärm und Erschütterungen hin. Zudem verfüge die Anlage nicht über ein Wärmekonzept. Da die Wärmeversorgung der Ortslage durch das vorhandene Nahwärmenetz gewährleistet sei, sei zur Versorgung keine weitere Einspeisung der Wärme in das Nahwärmenetz sinnvoll. Für eine Wärmenutzung müsse deshalb eine weitere Abnehmeranlage errichtet werden, die zu zusätzlichen Belastungen, Ausgleichsbedarf und Versiegelungen führen würde. Die Anlage unterliege dem Bestandsschutz und könne auch ohne Aufnahme in eine Konzentrationszone weiter betrieben werden, sodass wirtschaftliche Aspekte nicht eingeschränkt würden und der dort vorhandene Arbeitsplatz erhalten bleibe. Auf lange Sicht werde der Siedlungsbereich aber die notwendige Entlastung erfahren. Sodann stellt die Antragsgegnerin auch Erwägungen dazu an, weshalb nicht auf noch von Biomasse-Anlagen freien Fläche im Außenbereich im räumlich-funktionalen Zusammenhang der übrigen privilegierten Betriebe eine Konzentrationsfläche gebildet werden soll, einmal (umfangreicher) für den Betrieb mit Biomutterkuhhaltung und zum anderen (kürzer mangels entsprechender Planungsabsichten der Betreiber) für die Biogeflügelmastbetriebe (S. 21 der Begründung).

84

hh) Schließlich dürfte die Antragsgegnerin der energetischen Nutzung von Biomasse im Plangebiet in einem ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerecht werdenden Umfang (und damit substanziell) Raum verschafft haben (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Mai 2013 – 15 N 10.2482 –, juris Rn. 29). Insoweit ist bei Konzentrationsflächen für Biomasse-Anlagen vor allem – anders als bei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – die Standortgebundenheit nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BauGB zu berücksichtigen, welche die quantitative Ausdehnung solcher Anlagen im gemeindlichen Außenbereich von vornherein wesentlich limitiert. Ebenso ist vorliegend die geringe Größe des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin zu beachten. Vor diesem Hintergrund erscheint es hinreichend, wenn die Antragsgegnerin der Nutzung von Biomasse-Anlagen dadurch substanziell Raum schafft, dass sie neben der Bestandsanlage der Antragstellerin eine Konzentrationszone für Biomasse-Anlagen in dem Bebauungsplangebiet bildet, mag sich darin auch bereits eine Biomasse-Anlage befinden. Bei der Prüfung des gesamträumlichen Konzepts sind auch die durch Bebauungsplan gesicherten Flächen zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob der energetischen Nutzung von Biomasse substanziell Raum verschafft wird. Denn dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass die Gemeinde das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplans für diese Nutzung sperrt und diesen als Mittel dazu nutzt, unter dem Deckmantel der Steuerung Windenergie in Wahrheit zu verhindern (so zur Windenergie BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 24).

85

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

86

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.