Hinweis der Redaktion: "Mit Beschluss vom 12.11.2002 ist die Urteilsformel gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer …
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Der Schmerzensgeldleistungsanspruch wird unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 1/3 für gerechtfertigt erklärt.
Die Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldbetrages bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 12. August 1998 auf der Landstraße N01 in T. unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldenanteils des Klägers von 1/3 sowie 2/3 sämtlichen künftigen materiellen Schadens aus diesem Unfall mit Ausnahme des vom Anerkenntnis umfaßten Verdienstausfallschadens und vorbe haltlich des Forderungsüberganges auf Dritte zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. .
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe
Hinweis der Redaktion: "Mit Beschluss vom 12.11.2002 ist die Urteilsformel gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt und ergänzt worden (s. Berichtigungsbeschluss)"
Tatbestand
Der Kläger hat die Beklagten auf restlichen - insgesamt vollen - materiellen und immateriellen Ersatz seines Schadens (Schmerzensgeldvorstellung insgesamt: 25.000 DM abzügl. erhaltener 20.000 DM) in Anspruch genommen auf Grund eines Verkehrsunfalls am 12.08.1998 gegen 1352 Uhr außerorts von T. auf der L N01 Höhe Hausnr. 00, bei dem er mit seinem Motorroller M. in einer - in seiner Sicht - scharfen Rechtskurve seitlich gegen den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw geriet, den der Beklagte zu 1) in Gegenrichtung (V.) führte. Ungeklärt ist, ob der Kläger bei der versuchten Abwehr des Unfalls gestürzt und anschließend gegen den Lkw gerutscht oder unmittelbar mit diesem kollidiert ist. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen hat.nach Anhörung der unmittelbaren Unfallbeteiligten, Vernehmung des dem Kläger auf einem Motorrad vorausgefahrenen Bruders und Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten den Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1) habe die - in dessen Sicht - Linkskurve geschnitten und sei etwa 1 bis 1,3 m über die Mittelleitlinie in die Fahrbahnhälfte des Klägers gekommen, als bewiesen angesehen und auf volle Haftung der Beklagten erkannt. Eine etwaige Fehlreaktion des Klägers zur Verhütung des Unfalls hat es auf den Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot zurückgeführt und ebenso wenig anspruchsmindernd gewichtet wie die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades. An materiellem Ersatz hat es dem Kläger wie beantragt 5.059,07 DM und als zeitlich beschränktes (bis 31.12.2000).Teil-Schmerzensgeld weitere 5.000 DM zugebilligt; außerdem hat es die künftige materielle und immaterielle Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Beide Parteien sind mit dem Urteil nicht zufrieden. Die Beklagten nehmen einen Haftungsanteil von 2/3 hin und wehren sich dagegen, mehr als 3.372,71 an restlichem materiellen Schaden und weitere 5.000 DM Schmerzensgeld zahlen zu sollen. Außerdem bekämpfen sie unter Bezugnahme auf ein Haftungsanerkenntnis, für etwaigen künftigen Verdienstausfall zu 2/3 einstehen zu wollen, mit Zweifeln an einer möglichen Verschlimmerung des erlittenen Körperschadens den Feststellungsausspruch. Der Kläger verspricht sich mit seiner Anschlussberufung eine Erhöhung eines nunmehr begehrten zeitlich unbeschränkten Schmerzensgeldes.
Die Beklagten beanstanden die Beweiswürdigung des Landgerichts und behaupten, der Lkw sei - wenn überhaupt - nur geringfügig über die Fahrbahnmitte gekommen. Sie halten dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden entgegen, weil er seinerseits das Rechtsfahrgebot missachtet und auch zu schnell gefahren sei. Schließlich rügen sie den Zinsausspruch des Landgerichts.
Die Beklagten beantragen,
1.unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils
a)die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als· 1.724,44 € (3.372,71 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 19.10.2001 abzüglich am 01.01.2002 gezahlter 1.724,44 € (3.372,71 DM) zu zahlen,
b)die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.112,92 € (10.000 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 19.10.2000 abzüglich am 01.01.2001 gezahlter weiterer 5.112.92 € (10.000 DM) zu zahlen,
c)die Feststellungsklage insgesamt abzuweisen sowie
2.die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1.die Berufung zurückzuweisen
sowie
2.abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn (Kläger) ein weiteres angemessenes in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2000 zu zahlen, abzüglich am 01.01.2001 gezahlter weiterer 5.112,92 € (10.000 DM).
Der Kläger stellt sich nunmehr mit Blick auf angeblich eingetretenen Dauerschaden und den Wegfall einer zeitlichen Begrenzung des Schmerzensgeldes einen Betrag von insgesamt 20.500 € vor.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Akten 515 Js 812/98 der Staatsanwaltschaft Hagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich gehört, den Bruder des Klägers uneidlich vernommen und ein mündliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten von X. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ausnahme des Schmerzensgeldleistungsbegehrens des Klägers zur Höhe ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so dass über die Berufung der Beklagten, soweit sie den materiellen Schadensersatzanspruch und den Feststellungsantrag des Klägers betrifft, abschließend entschieden werden kann.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise begründet.
Der Kläger kann seinen materiellen Schaden von den Beklagten nur zu 2/3 und seinen immateriellen Schaden nur unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von 1/3 ersetzt verlangen, weil der durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des Beklagten zu 1) deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Lkw (1) eine durch einen Verstoß des Klägers gegen das Sichtfahrgebot gesteigerte Betriebsgefahr seines Kraftrades (2) gegenübersteht, die im Rahmen der haftungsbestimmenden Abwägung der unfallursächlichen Momente zur Anspruchsminderung um ein Drittel führt (3). In diesem Rahmen ist auch das Feststellungsbegehren begründet, soweit nicht das Rechtschutzinteresse durch das Teilanerkenntnis der Beklagten zu 2) zum möglichen künftigen Verdienstausfallschaden entfallen ist (4).
1.Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat die landgerichtlichen Feststellungen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO erhärtet. Die überzeugende und letztlich unwidersprochen gebliebene Unfallanalyse des Sachverständigen X. hat eine Kollisionsposition des Lkw in der Fahrbahnhälfte des Klägers ergeben. Die linken Hinterräder, gegen die der Kläger gestoßen ist, befanden sich - in Sicht des Klägers - etwa 1m weit diesseits der mittleren unterbrochenen Leitlinie. Damit steht ein Fahrfehler des Beklagten zu 1) fest, denn er hätte auf der etwa 3m breiten südöstlichen Fahrbahnseite die Kurve durchfahren können, ohne die andere Fahrbahnhälfte in Anspruch nehmen zu müssen.
2.Der Kläger wird durch einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO belastet. Danach darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Zwar wäre die für ihn scharfe Rechtskurve aus technischer Sicht mit der vorkollisionären Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ohne Schwierigkeiten zu meistern gewesen, wie X. ausgeführt hat. Indes betrug die Sichtweite des Klägers bis zum Scheitelpunkt der unübersichtlichen Kurve nur ca. 30 m; auf eine solche Strecke hätte das Kraftrad nur beherrschbar angehalten werden können, wenn eine Geschwindigkeit von max. 35 km/h nicht überschritten worden wäre. Da sich die Maschine beim Bremsen aufrichtet, was zum Verlassen der gekrümmten Fahrlinie führt, hätte allenfalls mit einer Bremsverzögerung von 2,5 m/sec2 gebremst werden können, um in der übersehbaren Strecke notfalls anhalten zu können. Hätte der Kläger die den Sichtverhältnissen angemessene Geschwindigkeit eingehalten, wäre er in der Lage gewesen, den entgegenkommen
den Lkw problemlos zu passieren. Statt dessen war die unverhältnismäßig hohe Ausgangsgeschwindigkeit mit Blick auf die vom Kläger eingeleitete Bremsverzögerung ursächlich dafür, dass sich das Kraftrad aufrichtete, von der gekrümmten Fahrlinie abkam und tangential zum Kurvenradius zur Fahrbahnmitte direkt gegen den hinteren Zwillingsreifen führte. Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vom Kläger zuvor gewählte Fahrlinie in der Mitte „seiner" Fahrbahnhälfte angesichts der örtlichen Verhältnisse noch mit dem Rechtsfahrgebot vereinbar war oder nicht. Sie war allerdings bei dem Geschwindigkeitsniveau von 40 bis 45 km/h gefahrenträchtig, weil bei möglichen Lastwechselreaktionen, zu denen es - wie.dasGeschehen zeigt - kommen mochte, das Risiko bestand, verkehrwidrig nahe in die Fahrbahnmitte zu geraten. Je schneller der Kläger fuhr, desto mehr musste er sich zum für ihn rechten Fahrbahnrand orientieren. Beherrschbar war die ursprüngliche Fahrlinie nur bei deutlich geringerer Geschwindigkeit.
3.Das Eigenverschulden des Klägers wiegt nicht gering. Seine Spur in der Mitte „seiner" Fahrbahnhälfte war bei der Ausgangsgeschwindigkeit riskant und mit dem Sichtfahrgebot nicht zu vereinbaren. Er hatte sich mit dieser Fahrweise außerstande gesetzt, Unwägbarkeiten in der scharfen Rechtskurve unfallfrei zu meistern. Ein Vertrauensschutz auf Beachtung des Rechtsfahrgebotes durch den Gegenverkehr kann ihn aus dem Grunde nicht entlasten, weil er auch mit Hindernissen außerhalb des einsehbaren Bereiches in der eigenen Fahrbahnhälfte hätte fertig werden müssen, so dass er notfalls noch rechtzeitig hätte anhalten können.
Der Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu 1) ist mit Blick auf die unübersichtlichen Fahrbahnverhältnisse und die Breite sowie Masse des von ihm geführten Lkw von erheblichem Gewicht. Er hätte unter allen Umständen auf „seiner" rechter Fahrbahnseite bleiben müssen. Er hatte nämlich auch zu gewärtigen, dass ihm ein Fahrzeug in der Kurve entgegen kommen mochte, das seinerseits die volle nordwestliche Fahrbahnseite in Anspruch nehmen musste. Mit seiner, des Beklagten zu 1), gewählten Fahrlinie war eine Kollisionsgefahr mit dem Gegenverkehr vorprogrammiert. Diese Gefahr hat sich durch den Unfall vorhersehbar realisiert.
Unter Berücksichtigung der wegen der Masse des Lkw deutlich höheren Betriebsgefahr gewichtet der Senat den Verursachungsanteil auf Seiten der Beklagten doppelt so hoch wie den des Klägers. Daraus resultiert ein Haftungsanteil der Beklagten von 2/3 und eine Anspruchsminderung auf Seiten des Klägers von 1/3. Im Lichte dessen kann der Kläger über die insoweit geleistete Zahlung der Beklagten zu 2) von 3.372,71 auf den restlichen materiellen Schaden von 5.059,07 DM nichts mehr beanspruchen. Verzugszinsen stehen dem Kläger vom 19.10.2000 bis zur Zahlung der 3.372,71 DM am 01.01.2001 (statt irrtümlich vom 19.10.2001 bis 01.01.2002 wie im Berufungsantrag zu 1 a)) nur in Höhe von 4% zu, weil die gesetzliche Neuregelung des § 288 BGB auf Forderungen, die schon vor dem 01.05.2000 fällig waren, keine Anwendung findet und der Kläger einen 4% übersteigenden Zinsschaden nicht dargetan hat.
4.Das Feststellungsbegehren ist - soweit für den Kläger positiv entschieden - zulässig und begründet. Mit Blick auf das vorgerichtliche einem Feststellungsurteil in der Wirkung gleichgestellte Teilanerkenntnis des Beklagten zu 2), dem Kläger etwaigen künftigen Verdienstausfall aus Anlass des Verkehrsunfalls zu 2/3 zu ersetzen, besteht für eine gerichtliche Feststellung in diesem Umfang kein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen aber sind bei der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen mit einem knöchernen Kapselausriss an der Basis des Endgelenks der 1. Zehe links, einer dislozierten Mittelgliedfraktur des 5. Fingers links sowie einem Kompartmentsyndrom künftige körperliche Beeinträchtigungen durch Arthrose und Durchblutungsstörungen nicht auszuschließen. Dass daraus dann bis jetzt noch unbekannte und nicht übersehbare materielle Schäden auch außerhalb eines möglichen Verdienstausfalls und immaterielle Schäden folgen können, ist ausweislich des Befundes von Z., den die Beklagten nicht in Frage stellen, nicht zweifelhaft.
Die Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes ist wie die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 710 Nr. 8 ZPO.