OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Einziehung von Taterträgen und Kostenverteilung bei Drogenhandel KI-Titel

Einziehung von Taterträgen · Kostenverteilung · Drogenhandel · Beihilfe · Notwendige Auslagen

Strafrecht

Tenor

Die Kostenentscheidung des Urteils der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 23. März 2026, wird - soweit es die Angeklagten F. A. und B. betrifft - dahingehend ergänzt, dass die Angeklagten F. A. und B. ihre notwendigen Auslagen hinsichtlich der Einziehung nur insoweit tragen, als diese angeordnet worden ist; im Übrigen trägt diese Auslagen die Landeskasse.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beschwerdeführern insofern entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Stade hatte den Beschwerdeführern mit Anklageschrift vom 13. Oktober 2025 zur Last gelegt, im Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis zum 24. Juli 2025 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, wobei sie gemeinsam mit weiteren Beteiligten als Mitglied einer Bande handelten, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte. Darüber hinaus sollen sie mit Cannabis in nicht geringer Menge gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben, weswegen gegen die Beschwerdeführer die Einziehung in Höhe von 2.100.000 Euro in Betracht komme.

Das Landgericht Stade hat den Beschwerdeführer zu 1. mit Urteil vom 23. März 2026 wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Cannabis, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat gegen den Beschwerdeführer zu 1. die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 940 Euro angeordnet. Den Beschwerdeführer zu 2. hat das Landgericht Stade mit demselben Urteil wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat gegen den Beschwerdeführer zu 2. die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 9.500 Euro angeordnet. Zudem hat das Landgericht bestimmt, dass die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen.

Gegen die Kostenentscheidung, die ihnen am 23. März 2026 verkündet wurde, wenden sich die Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 23. März 2026, die am 25. März 2026 bei dem Landgericht Stade einging (Beschwerdeführer zu 1.) bzw. mit sofortiger Beschwerde vom 30. März 2026, die am selben Tag bei dem Landgericht Stade einging (Beschwerdeführer zu 2.). Sie begehren eine Quotelung der Kostenentscheidung mit Blick auf für die Einziehung im ersten Rechtszug angefallene Verteidigergebühren, weil die Einziehungssumme in der Verurteilung hinter dem in der Anklageschrift genannten Einziehungsbetrag zurückgeblieben ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortigen Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gem. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaften sofortigen Beschwerde sind jeweils zulässig, insbesondere sind sie jeweils fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Die sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

1. Für die Verteidigung gegen die Einziehung ist dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG entstanden, die nach dem (Gegenstands-) Wert der Einziehung berechnet wird (§§ 13, 49 RVG). Dieser betrug entsprechend der Anklageschrift 2.100.000 Euro. Aus diesem Wert ist die Gebühr zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 297/24 -, Rn. 5 juris m.w.N). Tatsächlich wurde bei den Beschwerdeführern aber nur ein Betrag von 940 Euro (Beschwerdeführer zu 1.) bzw. von 9.500 Euro (Beschwerdeführer zu 2.) eingezogen; insoweit wäre eine geringere Gebühr angefallen (vgl. Anlage 2 RVG zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG; § 49 RVG).

2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein weitgehendes Entfallen einer von der Staatsanwaltschaft begehrten Einziehungsanordnung im Revisionsrechtszug aus Rechtsgründen dann hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zugunsten eines Angeklagten auswirkt, wenn die Tragung der gesamten Kosten (vgl. § 465 Abs. 1 StPO) durch diesen Angeklagten unbillig wäre. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 465 Abs. 2 StPO für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls dann, wenn eine zulässige Kostenbeschwerde erhoben ist und die tatgerichtliche Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen niedriger als ursprünglich beantragt ausfällt, ohne dass von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird (BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 5 StR 297/24 -, Rn. 5 - 6, juris m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht auch für den Fall, dass im Berufungsrechtszug die Einziehungsentscheidung entfällt, davon aus, dass die notwendigen Auslagen eines Verurteilten, die die Einziehung betreffen, der Staatskasse aufzuerlegen sind (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. November 2023 - 1 Ws 463/23 -, Rn. 14, juris; anders bei einem Entfallen der Einziehung wegen Absehens von der Einziehung gem. § 421 StPO: KG, Beschluss vom 11. Oktober 2023 - 1 Ws 6/23 -, wistra 2024, 130).

3. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass eine Anwendung des § 465 Abs. 2 S. 2, 3 StPO hinsichtlich der die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen eines Angeklagten auch dann zu erfolgen hat, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel geführt wird, sondern die Kostenentscheidung isoliert angegriffen wird (LG Braunschweig, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 8 Qs 326/23 -, Rn. 19, juris). Es ist für den Senat kein sachlicher Grund erkennbar, denjenigen Rechtsmittelführer, der sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung wendet, insoweit anders zu behandeln als denjenigen Rechtsmittelführer, der neben der Kostenentscheidung auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel führt. Als Begründung für eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auf die in erster Instanz anfallenden, die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 -, Rn. 25 - 28, juris) ausgeführt:

"Mit Blick auf die Einziehung im ersten Rechtszug (einschließlich des vorbereitenden Verfahrens) anfallenden Verteidigergebühren weist das Gesetz eine unbeabsichtigte Regelungslücke auf. Insbesondere erfasst § 467 StPO nicht unmittelbar den Fall, dass zwar eine Verurteilung wegen der Tat ergeht, eine gebührenmäßig besonders erfasste Nebenfolge (Einziehung), die Gegenstand des Verfahrens war, aber nicht oder nur teilweise ausgesprochen wird. Auch § 465 Abs. 2 StPO regelt diesen Fall nicht explizit, weil es dort um besondere Kosten oder Auslagen für bestimmte Untersuchungshandlungen geht, die trotz einer Verurteilung aus Gründen der Billigkeit nicht dem Angeklagten anzulasten sein können. Die Kostenregelungen in §§ 464 ff. StPO lassen auch in der Gesamtschau erkennen, dass die für den Fall der Einziehung neben der pauschal bemessenen Verteidigervergütung vorgesehene gegenstandswertabhängige Gebühr in der Konzeption des strafprozessualen Kostenrechts keine Beachtung und Regelung gefunden hat. Eine Regelung wie in § 472a StPO für die Kosten des Adhäsionsverfahrens, für das ebenfalls eine gegenstandswertabhängige Vergütung vorgesehen ist, fehlt, obwohl mit der Einziehung einerseits und dem Adhäsionsverfahren andererseits zumindest teilweise identische Zwecke, nämlich der zivilrechtliche Ausgleich der vermögensrechtlichen Folgen einer Straftat, verfolgt werden.Die Interessenlage stellt sich bei den Gebühren für die Verteidigung gegen eine Einziehung vergleichbar mit derjenigen dar, die durch § 465 Abs. 2 StPO eine Regelung erfährt. Denn es handelt sich bei den Gebühren für die Einziehung um eine besonders anfallende Kostenposition, die ihre Rechtfertigung gerade nicht allein in der strafrechtlichen Verurteilung des Angeklagten findet. Zudem stellt eine Analogie zu § 465 Abs. 2 StPO einen Gleichklang mit der Kostenregelung für die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 StPO) her, und ermöglicht sachgerechte Entscheidungen über die Kosten des ersten Rechtszugs, die Ausfluss der Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache (§ 354 Abs. 1 StPO) sind. Eine Analogie zu § 467 StPO, die sich bereits wegen der dortigen - zwingenden - Anknüpfung der Kostenentscheidung an die Verurteilung wegen einer Tat nicht aufdrängt und zudem dem Umstand nicht gerecht würde, dass die Einziehungsentscheidung gebührenrechtlich gesonderter Betrachtung bedarf, hätte wegen der vorgesehenen zwingenden Kostenfolge zur Konsequenz, dass die Gründe für den teilweisen Erfolg des Rechtsmittels bei der Kostenentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten. Dies würde im Einzelfall nicht nur zu sachlich nicht gerechtfertigten Divergenzen in den Entscheidungen über die Gebühren und Auslagen der Einziehung im Revisionsverfahren und denjenigen im ersten Rechtszug führen, sondern insbesondere in Fällen des Erfolgs des Rechtsmittels wegen Erfüllung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten während des Verfahrens im ersten Rechtszug (§ 73e StGB) auch zu erkennbar unangemessenen Ergebnissen.Eine Analogie ist auch nicht etwa unzulässig, weil es sich bei der Regelung in § 465 Abs. 2 StPO um eine nach der herkömmlichen Dogmatik unzulässige Ausnahmevorschrift handelt (anders allerdings - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 5; OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 2 Ws 134/09 Rn. 13 mwN). Richtigerweise regelt § 465 Abs. 2 StPO nicht die Ausnahme von der Regel der Kostenpflicht des Angeklagten, sondern definiert lediglich die dem strafprozessualen Kostenrecht immanenten Grenzen, die in einer Vielzahl von Kostenvorschriften wie insbesondere auch § 467 Abs. 1 bis 5, § 470 Satz 2, § 472 Abs. 1 bis 3, § 472a Abs. 1 und § 472b Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 1 bis 4, § 473a Satz 2 StPO zum Ausdruck kommen. Diese folgen dem Prinzip, dass der Angeklagte die durch sein inkriminiertes Verhalten verursachten Kosten zu tragen hat, soweit es sich hierbei unter wertenden Gesichtspunkten um eine adäquate Folge seines Tuns handelt - und nicht um eine Folge überschießender - weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht veranlasster - Strafverfolgungsmaßnahmen."

Vor diesem Hintergrund ist kein sachlicher Grund dafür gegeben, die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auf eine Reduktion bzw. ein Entfallen der Einziehungsentscheidung erst in der Rechtsmittelinstanz zu beschränken. Vielmehr sind die die Anwendung der Vorschrift begründenden Umstände auch bei der isolierten Anfechtung einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung gegeben.

4. Danach ist in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 S. 2, 3 StPO hinsichtlich der die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer eine Gesamtbeurteilung erforderlich, für die einerseits die Tragfähigkeit des Anklagevorwurfs als auch andererseits das zeitgerechte Ergreifen gebotener Ermittlungsmaßnahmen in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 -, Rn. 29, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 204 StRR 394/23 -, Rn. 63, juris). Gemessen daran stellt sich bei wertender Gesamtbetrachtung vorliegend der in der Anklageschrift angegebene Einziehungsbetrag in Höhe von 2.100.000 Euro als von vornherein überhöht und nicht als adäquate Folge der strafbaren Handlungen der Beschwerdeführer dar.

a. Die Annahme, gegen die Beschwerdeführer werde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe angeordnet werden, wird in der Anklageschrift nicht im Einzelnen begründet. Aus den Akten lässt sich insoweit ersehen, dass die Anklageschrift selbst im Wesentlichen auf den Angaben des mitverurteilten E. vor dem Ermittlungsrichter (Bl. 61 SH Protokolle) beruht. Dieser hat indes keine Angaben gemacht, die direkt darauf schließen ließen, die Beschwerdeführer hätten Geldbeträge in einer bestimmen Höhe erlangt. Insoweit liegt der Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft aus der Annahme einer Bande auf Grundlage der Angaben des mitverurteilten E. darauf geschlossen hat, dass sämtliche Mitglieder dieser Bande Taterträge in Höhe von 2.100.000 Euro erlangt hätten.

b. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des mitverurteilten E. hat die Beweisaufnahme keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Bandenstruktur ergeben, was die Kammer im Rahmen eines Verständigungsgespräches angegeben (Bl. 63 SH Protokolle) und worauf sie später hingewiesen (Bl. 69 SH Protokolle) hat. Eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung der angeklagten Betäubungsmittel ist dann auch nicht erfolgt.

c. Rechtlich ist bei Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise der Schluss auf ein gemeinsames Erlangen der Taterträge kein Automatismus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 27/25 -, Rn. 10, juris). Ein Vermögenswert ist im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, a.a.O., m.w.N.). Soweit im Falle der Tatbeteiligung mehrerer die Zurechnung der Gesamtheit des aus der Tat Erlangten unter anderem ein Einvernehmen der Beteiligten dahin erfordert, dass jedem von ihnen die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen "soll", setzt dies nicht eine "Absprache" aller Täter und Teilnehmer der Anknüpfungstat - einschließlich etwaiger unbekannter Hintermänner oder weiterer Bandenmitglieder - im Sinne einer positiven Abrede über die (Nicht-)Gewährung von Verfügungsgewalt zugunsten einzelner Beteiligter voraus. Vielmehr ist bei faktischer Betrachtungsweise primär deren praktische Handhabung maßgeblich, die von konkludentem Einvernehmen getragen sein kann. Dies erfasst den vorübergehenden einmütigen Umgang einzelner Täter oder Teilnehmer der Tat mit dem Erlangten bis zu dessen weisungsgemäßer Weiterleitung an im Verborgenen agierende, sich diesbezüglicher Direktiven enthaltende Führungspersonen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 -, Rn. 8, juris; KG Berlin, Urteil vom 14. April 2026 - 3 ORs 22/26 - 161 SRs 30/26 -, Rn. 5, juris).

d. Tatsächliche Umstände, die für ein Erlangen des Wertes der Taterträge in diesem Sinne (auch) durch die Beschwerdeführer sprechen, sind in der Anklageschrift nicht genannt. Sie ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insoweit ergibt eine wertende Betrachtung, dass die Annahme eines Einziehungsbetrages in Höhe von 2.100.000 Euro durch die Beschwerdeführer nicht adäquate Folge ihrer strafbaren Handlungen darstellen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).