VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gem. § 6 BVFG.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gem. § 6 BVFG.

2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt eine Verknüpfung zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus. Der Betreffende muss also wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete oder Staaten verlassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats).

3. Die Rechtsstellung als Vertriebener wird nicht dadurch geändert, dass der Betreffende nachträglich die Staatsangehörigkeit eines nicht in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Landes erwirbt. Ein solcher späterer Staatsangehörigkeitserwerb ist gem. § 12 BVFG lediglich insofern von Bedeutung, als keine Rechte und Vergünstigungen aus der Vertriebeneneigenschaft hergeleitet werden können.