LG Berlin II 27. Zivilkammer Urteil LS

1) Die Berichterstattung über das Scheitern einer privaten Beziehung ist für die Betroffenen in den Augen …

Zivilrecht

Leitsatz

1) Die Berichterstattung über das Scheitern einer privaten Beziehung ist für die Betroffenen in den Augen eines vernünftigen Durchschnittspublikums nicht ehrabträglich, sofern das Medium nicht gleichzeitig über einen ehrabträglichen Trennungsgrund berichtet.

2) Wendet sich der Betroffene im Unterlassungsprozess gegen die mediale Veröffentlichung einer nicht ehrabträglichen - und nicht bereits wegen eines ungerechtfertigten Privatsphäreneingriffs unzulässigen - Meinungsäußerung, hat er darzutun und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass für die veröffentlichte Meinung hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen und das Medium seine Wertung deshalb willkürlich „aus der Luft gegriffen“ hat. Dem Medium obliegt allerdings eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls welche tatsächliche Anknüpfung es für seine Meinungsäußerung in Anspruch nimmt.

Tatbestand

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Die Antragstellerin ist die X, der Antragsteller ein X. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift X und ist die verantwortliche Diensteanbieterin von X.

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Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X unter der Überschrift „X & X: Liebes-Aus nach X Jahren Glück“einen mit einem Video verlinkten Artikel über die Antragsteller. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage AST 2 verwiesen. Das Video und der Online-Artikel wurde zwischenzeitlich entfernt, auch der Link zum ePaper-Shop ist nicht mehr zugänglich.

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Mit Schreiben ihrer außergerichtlich Bevollmächtigten vom X forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos zur Unterlassung auf.

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In der Printausgabe der X vom X berichtete die Antragsgegnerin auf der Titelseite, im Inhaltsverzeichnis sowie auf den Seiten X und X ebenfalls über die Antragsteller. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf die Anlage AST 5 verwiesen.

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In der „X“, Ausgabe X, vom X berichtete die Antragsgegnerin erneut über die Antragsteller. Wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung wird auf die Anlage AG 1 verwiesen.

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Die Antragsteller behaupten, sie seien weiterhin miteinander liiert. Die Berichterstattung sei deshalb unzulässig.

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Sie beantragen,

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wie erkannt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ihre Berichterstattung sei zulässig, jedenfalls sei die Gefahr einer rechtswidrigen Wiederholung durch die nachfolgende Berichterstattung mittlerweile entfallen. Sie behauptet, ihr hätten mehrere voneinander unabhängige Quellen aus dem Umfeld der Antragsteller zugetragen, dass diese sich zwar noch gut verstünden, ihre Beziehung aber nicht mehr als Liebesbeziehung ansähen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von den ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht.

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I. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

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1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 14 ff.).

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a. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

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Tatsachenbehauptungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grundsätzlich dann, wenn sie unwahr sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O., Rn. 17). Meinungsäußerungen sind – von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen – hingegen nur dann unzulässig, wenn sie mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O. Rn. 20).

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b. Gemessen daran überwiegen die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller die der Antragsgegnerin. Ob die Rechtsauffassung der Antragsteller, bei den streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, zutreffend ist oder nicht, kann dabei dahinstehen (vgl. zur Abgrenzung Kammer, Urteil vom 3. Februar 2026 – 27 O 23/26 eV, GRUR-RS 2026, 1189, Rn. 17 m.w.N.). Bei den von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin handelt es sich entweder um unwahre Tatsachenbehauptungen oder um willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen, da die Antragsteller der Berichterstattung zuwider tatsächlich weiterhin als Paar miteinander liiert sind. In beiden Fällen steht den Antragstellern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

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Zwar sind die Umstände der von der Antragsgegnerin in ihrer Berichterstattung behauptete Trennung der Antragsteller zwischen den Parteien streitig, doch haben die Antragsteller das Gegenteil dargetan und zur Überzeugung der Kammer bewiesen.

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Die Darlegungs- und Beweislast oblag insoweit den Antragstellern, da das Scheitern einer privaten Beziehung in den Augen eines vernünftigen - und äußerungsrechtlich allein maßgeblichen - Durchschnittspublikums in aufgeklärten Gesellschaftsordnungen wie der deutschen jedenfalls dann nicht als ehrabträglich angesehen wird, wenn das Ende der Beziehung nicht mit einem für den Betroffenen ehrabträglichen Trennungsgrund einhergeht. Über einen solchen hat die Antragsgegnerin auch nicht berichtet. Die Medien tragen die Darlegungs- und Beweislast im Unterlassungsprozess nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB jedoch nur für solche Umstände, die für den Betroffenen ehrabträglich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15).

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Insoweit macht es äußerungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich bei der Berichterstattung über nicht ehrabträgliche Vorgänge um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Stellt das Medium in seiner Berichterstattung eine nicht ehrabträgliche Tatsachenbehauptung auf, hat der Betroffene deren Unwahrheit darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Handelt es sich hingegen um eine Meinungsäußerung, hat der Betroffene darzutun und zu beweisen, dass für die veröffentlichte Meinung hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen und das Medium seine Wertung deshalb willkürlich „aus der Luft gegriffen“ hat. Dabei obliegt dem Medium allerdings eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls welche tatsächliche Anknüpfung es für seine Meinungsäußerung in Anspruch nimmt (vgl. Kammer, Urteil vom 4. August 2026 – 27 O 288/26 eV, GRUR-RS 2026, 18521, Rn. 16 m.w.N.).

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Gemessen daran sind die Antragsteller ihrer Darlegungs- und Beweislast gerecht geworden. Dazu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag zu angeblich aus anonymen Quellen erlangten Informationen über das Beziehungsende der Antragsteller ihrer sekundären Darlegungslast gerecht geworden ist. Jedenfalls haben die Antragsteller das Fortbestehen ihrer Beziehung und damit gleichzeitig das Fehlen einer hinreichenden tatsächlichen Anknüpfung für eine gegenteilige Bewertung ihrer Paarbeziehung in der Berichterstattung der Antragsgegnerin durch Einreichung übereinstimmender eidesstattlicher Versicherungen zur Überzeugung der Kammer bewiesen.

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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB):

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Das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor Veröffentlichung ihrer Berichterstattung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen oder den diesen zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 – VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621, juris Rn. 19; Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50).

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An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die auch insoweit jedenfalls sekundär darlegungsbelastete Antragsgegnerin sich nicht hinreichend zu ihren eigenen Recherchen erklärt hat. Soweit sie sich auf die Informationen anonymer Quellen berufen hat, ist keine ihr günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung gerechtfertigt:

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Zwar kann sich ein berechtigtes Interesse für die Berichterstattung auch aus Aussagen von anonymen Quellen ergeben, soweit diese hinreichend zuverlässig sind, um die Verbreitung des Inhalts der Aussage ohne eine weitere Bestätigung zu rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, Rn. 24 ff.; Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025, a.a.O., Rn. 43). Dabei schließt der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind deshalb die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist grundsätzlich unentbehrlich, weil die Medien auf private Mitteilungen nicht verzichten können, die Informationsquellen aber nur dann hinreichend ergiebig fließen, wenn sich die Informanten auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen können (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117, juris Rn. 42).

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Andererseits aber bliebe der von einer Berichterstattung Betroffene weitgehend schutzlos, wenn das Medium zum Beleg seiner umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürfte. Beruft sich ein Medium wie hier zur Rechtfertigung einer Tatsachenberichterstattung oder einer Meinungsäußerung auf nicht namentlich genannte Quellen, ist es deshalb grundsätzlich gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O. Rn. 25; Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025, a.a.O., Rn. 44). Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, aus welchen Gründen eine Quelle zuverlässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rn. 26; Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025, a.a.O., Rn. 44).

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Gemessen daran ist die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast zu der von den Antragstellern bestrittenen Zuverlässigkeit der von ihr behaupteten – und von den Antragstellern schon in ihrer Existenz in Abrede gestellten – anonymen Quellen nicht gerecht geworden, da sie nicht dazu vorgetragen hat, aus welchen Gründen die von ihr behaupteten Quellen zuverlässig sind. Davon ausgehend hatte die Kammer prozessual davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin über keine zuverlässigen Quellen für ihre Berichterstattung verfügt. Mangels zuverlässiger Quellen kann sie sich jedoch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

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2. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Antragsgegnerin die zu deren Widerlegung grundsätzlich erforderliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, GRUR 2019, 431, Rn. 9 m.w.N.).

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Ausnahmeumstände, die eine Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hätten entfallen lassen, liegen nicht vor (vgl. Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025 - 27 O 161/25 eV, GRUR-RS 2025, 14714 Rn. 18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ihre online vorgehaltene Berichterstattung unzugänglich gemacht und im Rahmen einer späteren Berichterstattung beteuert hat, die Darstellung der Antragsteller zum Fortbestand ihrer Beziehung zukünftig zu „respektieren“. Denn ein von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unabhängiger Wegfall der Wiederholungsgefahr setzt jedenfalls voraus, dass das Medium seine bisherigen Berichterstattungsinhalte ernsthaft und endgültig aufgibt (vgl. Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025, a.a.O., Rn. 19). Daran fehlt es hier bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin in ihrer späteren Berichterstattung erklärt hat, die hier streitgegenständliche Veröffentlichung über die Trennung der Antragsteller habe auf den Mitteilungen zuverlässiger Quellen beruht.

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II. Den Antragstellern stehen auch bezüglich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG zu.

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Die nicht auf einer - nach § 22 KUG grundsätzlich erforderlichen - Einwilligung der Antragsteller beruhende Berichterstattung ist bereits deshalb unzulässig, weil sie der Bebilderung einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wortberichterstattung dient (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 4. August 2026, a.a.O, Rn. 31 m.w.N.).

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Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind auch insoweit weitere Rechtsverletzungen durch die Antragsgegnerin zu besorgen.

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III. Die Antragsteller haben auch einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO.

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Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

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Diese Regelvermutung hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt, auch wenn sie im Nachgang erklärt hat, die Darstellung der Antragsteller zukünftig zu „respektieren“. Nicht anders als bei der äußerungsrechtlichen Beurteilung der Wiederholungsgefahr wäre ein Wegfall des Verfügungsgrundes nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn sich die Antragsgegnerin ernsthaft und endgültig von ihren streitgegenständlichen Berichterstattungsinhalten distanziert hätte (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025, a.a.O., Rn. 19 f. m.w.N.). Daran jedoch fehlt es aus den vorstehenden Erwägungen zum unterbliebenen Wegfall der Wiederholungsgefahr.

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Auch die Antragsteller haben die Vermutung der Dringlichkeit nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hätten (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 20). Sie haben stattdessen bereits vor Ablauf der genannten Frist - und damit rechtzeitig - bei der Kammer um Rechtsschutz nachgesucht.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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