LSG Hamburg 1. Senat Beschluss

Die am 1. September 2026 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen am 7. August 2026 …

Sozialrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die am 1. September 2026 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen am 7. August 2026 eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 31. August 2026 ist zwar zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

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Ergänzend zu den im Übrigen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts stellt der Senat klar, dass dem Widerspruch des Antragstellers vom 7. August 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2026 gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt. Mit diesem hat die Antragsgegnerin die Aufhebung ihres Bescheids vom 9. September 2024 verfügt, mit dem sie die Genehmigung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der damals geltenden Fassung erteilt hatte. Dies führt allerdings nicht zu einem (Teil-)Erfolg des Begehrens des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne einer deklaratorischen Feststellung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG analog (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 5 aE, 15 m.N.). Voraussetzung hierfür wäre ein angesichts der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Antragsgegnerin bestehendes Feststellungsinteresse. Hieran fehlt es. Die Antragsgegnerin bestreitet nicht das Bestehen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sondern führt lediglich aus, dass sich aus der damaligen Genehmigung kein Leistungsanspruch mehr herleiten lasse.

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Diese Einschätzung der Antragsgegnerin ist zutreffend. Nach § 31 Abs. 6 SGB V in der seit 30. Juli 2026 geltenden Fassung vom 24. Juli 2026 sind Cannabisblüten – anders als Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (die der Antragsteller auf der Grundlage der Genehmigung vom 13. Juni 2023 und laufender Verordnungen der behandelnden Ärztin weiterhin bezieht) – von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund verneint das Sozialgericht richtigerweise einen Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Versorgung des Antragstellers mit Cannabisblüten im Wege der einstweiligen Anordnung und auf Kostenübernahme für die Selbstbeschaffung über Privatrezept.

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Ein Versorgungsanspruch resultiert auch nicht aus dem Umstand, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2026 aufschiebende Wirkung zukommt. Die danach weiter als bestehend anzunehmende Genehmigung betrifft lediglich das Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin. Diese hat jedoch nur die Wirkung, dass dem Vertragsarzt bei seinen Verordnungen Vertrauensschutz im Hinblick auf einen sonst möglichen Regress zuzubilligen ist, soweit die Verhältnisse zum Verordnungszeitpunkt immer noch den zum Genehmigungszeitpunkt bestehenden und von der Krankenkasse geprüften entsprechen (s. hierzu Matthäus, Wirtschaftlichkeitsprüfung bei genehmigter Verordnung von Cannabis, NZS 2023, 881). Der Vertragsarzt ist bei jeder weiteren Verordnung gehalten zu prüfen, ob die Verhältnisse sich geändert haben und die genehmigte Therapie weiterhin angezeigt ist; anderenfalls setzt er sich einem Regressrisiko wegen unwirtschaftlichen Verordnungsverhaltens aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 2026 – L 1 KR 87/24 WA, juris, mit zust. Anm. von Wessel in jurisPR-MedizinR 8/2026 Anm. 3; Matthäus, a.a.O., jeweils u.a. mit ausdrücklichem Bezug auf § 44 Abs. 4 Satz 1 der Arzneimittel-Richtlinie). Da Cannabisblüten seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind und die den Antragsteller behandelnde Ärztin sich sehenden Auges einem Regressrisiko aussetzen würde, wenn sie diese dennoch auf Kassenrezept verordnete, erfolgt die Verordnung seither auf Privatrezept. Die Antragsgegnerin hat nicht die Möglichkeit, die behandelnde Ärztin zur

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– nunmehr rechtswidrigen – Ausstellung eines Kassenrezepts anzuhalten. Dementsprechend kann dem Antragsteller kein entsprechender Anspruch gegen die Antragsgegnerin zustehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).