OLG Dresden · Sachsen Endurteil

Schadensersatzansprüche wegen unzureichender medizinischer Versorgung bei Sportveranstaltung KI-Titel

Schadensersatz · Organisationsverschulden · medizinische Versorgung · Sportveranstaltung · Haftung

Delikts- und Haftungsrecht Berufung zurückgewiesen

Sonstiges

Seite 1

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat

Aktenzeichen: 13 U 765/23 Landgericht Dresden, 10 O 2201/20

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

A., … - Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …

gegen

1. B. e.V., … vertreten durch den Vorstand - Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: … Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, …

2. C. e.V., … vertreten durch den Vorstand - Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld Seite 2 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht W. und Richterin am Oberlandesgericht F.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 am 10.01.2024

für Recht erkannt:

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 20.03.2023 – 10 O 2201/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Dresden sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.185,80 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Ersatz für von ihm erlittene materielle und immaterielle Schäden. Seine Ansprüche leitet er aus einer angeblich unzureichenden medizinischen Versorgung nach seinem Zieleinlauf bei dem so genannten Jedermann-Triathlon ab, den der Beklagte zu 1 am ….2017 in D. veranstaltete. Dieser hatte die Aufgaben der Lebensrettung und Gewährleistung des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Sportveranstaltung dem Beklagten zu 2 übertragen. Zu dem hierzu im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Seite 3 Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er wendet sich zunächst gegen die Ablehnung eines Organisationsverschuldens des Beklagten zu 1. Das Landgericht habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass in Anbetracht der extremen Hitze eine erhöhte Gefahr von Zusammenbrüchen und/oder Erschöpfungszuständen bei den Wettkampfteilnehmern bestanden habe. Hiernach hätte das Sicherheitskonzept vom Beklagten zu 1 dahingehend angepasst werden müssen, dass medizinisches Personal im unmittelbaren Zielbereich, nicht erst im Sanitätsdienstzelt, anwesend zu sein hatte. Da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag von der schlechten gesundheitlichen Situation des Klägers auf der Strecke informiert gewesen seien, hätten sie auch konkret mit seinem Zusammenbruch im Zielbereich rechnen müssen. Der Beklagte zu 1 hätte eine ausreichende ärztliche Versorgung innerhalb der Mindestdauer von zehn Minuten sicherstellen müssen. Die Würdigung der Zeugenaussagen, dass er, der Kläger, eine Behandlung zunächst abgelehnt habe, sei zwar möglich, die Einsatzkräfte hätten sich über diese im Zustand der fehlenden Einwilligungsfähigkeit abgegebene Erklärung jedoch hinwegsetzen dürfen und müssen. Nach dem von ihm gezeigten unnormalen Verhalten hätten sie auch ohne eine - tatsächlich aber erfolgte - Intervention seiner Angehörigen zwingend den Schluss auf einen Hitzschlag ziehen müssen. Selbst bei Annahme einer unklaren Lage hätten die Rettungskräfte sofort einen Notarzt hinzuziehen müssen. Ein bloßes Beobachten des Patienten sei nicht mehr ausreichend gewesen, zumal die vom Landgericht vernommenen Zeugen von Anzeichen, dass Lebensgefahr bestanden habe, berichtet hätten.

Der Kläger meint weiter, dass das Gutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. SV1 nicht verwertbar sei. Dieser habe zum einen nicht nur medizinische, sondern auch organisatorische, mithin rechtliche Umstände bewertet. Zum anderen habe er von der ihm mit dem Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfrage ohne Rücksprache mit dem Gericht Abstand genommen und stattdessen eine eigene Beweisfrage formuliert. Zur Beweisfrage des Beweisbeschlusses, ob die notfallmedizinische Erstversorgung des Klägers behandlungsfehlerhaft gewesen sei, insbesondere, ob die Mitarbeiter des Beklagten zu 2 mit der Erstversorgung und Alarmierung des Rettungsdienstes zu lange zugewartet hätten, habe der gerichtliche Sachverständige lediglich auf das in einem dem Rechtsstreit vorausgegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten des Privatdozenten Dr. E. verwiesen. Stattdessen habe er sich mit der kausalen Be-Seite 4 ziehung zwischen der angeblich verzögerten Erstversorgung und den behaupteten Spätschäden auseinandergesetzt. Infolgedessen habe das Landgericht das „Parteigutachten“ von Dr. E., ohne Beweisbeschluss und ohne Anhörung des Gutachters, faktisch in den Rang eines gerichtlichen Gutachtens erhoben. Weiter habe der Sachverständige Prof. Dr. SV1 nicht den richtigen Prüfungsmaßstab des § 287 ZPO angewendet. Zudem enthalte sein Gutachten widersprüchliche Feststellungen, die auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung nicht aufgeklärt worden seien. Der Sachverständige habe das Verhalten der Sanitätskräfte als nachvollziehbar bezeichnet. Es sei indes nicht um die Nachvollziehbarkeit ihrer Handlungsweise, sondern um die Frage, wie richtig zu behandeln gewesen wäre, gegangen. Da er das Gutachten von Dr. E., der von einem klassischen Hitzschlag ausgegangen ist, mitgetragen habe, hätte Prof. Dr. SV1 im Übrigen ebenfalls zugrunde legen müssen, dass die Sanitätskräfte einen klassischen Hitzschlag zumindest als möglich hätten erkennen müssen. Weiter habe das Landgericht verkannt, dass die Differenzierung zwischen klassischem und nicht klassischem Hitzschlag Auswirkungen für die haftungsausfüllende Kausalität haben könne. Ferner habe das Landgericht nicht aufgeklärt, von welchen Anknüpfungstatsachen Dr. E. ausgegangen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe vermutlich angenommen, dass er nur die im Beweisbeschluss genannten Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen habe, sodass er den Aspekt, dass der Kläger schon auf der Strecke selbst verhaltensauffällig gewesen sein solle, nicht in seine Prüfung einbezogen habe. Alternativbetrachtungen in Bezug auf die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen der Zeugen habe der Sachverständige gleichfalls unterlassen. Es sei unklar geblieben, von welchem Zeitraum der Sachverständige in Bezug auf die Dauer bis zum Abtransport des Klägers ausgegangen sei. Schließlich habe der Sachverständige die fachlichen Vorgaben für die ordnungsgemäße Erstellung eines medizinischen Gutachtens missachtet. Er habe die zwingend erforderliche körperliche Untersuchung des Klägers versäumt. Medizinische Unterlagen und Patientenakten habe er nicht angefordert. Das Gutachten stelle lediglich allgemeine Thesen auf der Grundlage eines unterstellten atypischen Hitzschlags auf.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20.03.2023 aufzuheben und

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Seite 5

2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.185,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 885,84 € zu zahlen und

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom ...2017 bei dem … „Jedermann-Triathlon“ in D. zu ersetzen.

Beide Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen und neue Feststellungen gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die rechtlichen Erwägungen, mit denen eine Haftung der Beklagten nach sämtlichen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen verneint worden ist, sind zutreffend. Der Senat hat von einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nur deshalb abgesehen, weil er mit Blick auf die persönliche Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer, der sich durch das streitgegenständliche Geschehen gesundheitlich erheblich beeinträchtigt sieht, eine mündliche Verhandlung für geboten gehalten hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Da sich neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse durch die Verhandlung nicht ergeben haben, kann im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in denen die Sach- und Rechtslage umfassend und überzeugend dargestellt ist, verwiesen werden.

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1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass sich eine aus § 280 Abs. 1 BGB abzuleitende vertragliche Haftung des Beklagten zu 1 nicht mit einem Organisationsverschulden im Zusammenhang mit den ihm als Wettkampfveranstalter gegenüber den Wettkampfteilnehmern obliegenden Pflichten zur Gewährleistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Zielbereich und zur Absicherung sich anschließender Rettungsmaßnahmen begründen lässt. Das Landgericht hat dabei detailliert herausgearbeitet, welche Pflichten den Beklagten zu 1 – vor allem unter Berücksichtigung der Eigenarten des Triathlonsports, der grundsätzlichen Eigenverantwortung der Wettkampfteilnehmer und der konkreten Umstände der Veranstaltung – im Einzelnen trafen. Daran gemessen lässt sich eine vom zu Beklagten zu 1 zu vertretende Pflichtwidrigkeit nicht feststellen. Insbesondere hielt er Personal, das im Bedarfsfall zur Erstversorgung von Teilnehmern nach dem Zieleinlauf befähigt war, in ausreichender Zahl bereit.

Die mit der Berufung vertretene Ansicht des Klägers, es sei nicht ausreichend gewesen, dass das medizinische Personal (erst) im nahe gelegenen Sanitätszelt und nicht bereits unmittelbar hinter der Ziellinie bereitstand, ist nicht zu teilen. Die Wettkampfteilnehmer konnten nach der Verkehrsanschauung nicht erwarten, schon beim Überqueren der Ziellinie durch mögliche Erstversorger „empfangen“ zu werden. Der Beklagte zu 1 durfte berechtigterweise davon ausgehen, dass selbst übermäßig erschöpfte Teilnehmer das Sanitätszelt regelmäßig noch aus eigenen Kräften erreichen konnten, zumal die Teilnehmer vor ihrem Start jeweils ausdrücklich erklärten, ihr Trainings- und Gesundheitszustand entspreche den Anforderungen des Wettkampfs. Bei trotzdem eintretendem Bedarf einer vorherigen Versorgung war es in Anbetracht der räumlichen Lage des Sanitätszelts aber möglich und ausreichend, das Personal kurzfristig herbeizurufen. Ein generelles Erwarten der Teilnehmer an der Ziellinie durch Ersthelfer kann, ohne einen reibungslosen Zielein- und -auslauf zu stören, organisatorisch auch nicht zumutbar umgesetzt werden. Es könnte aufgrund des dadurch zu erwartenden Menschengemenges, das sich in unterschiedliche Richtungen bewegt, sogar gefährlich werden und eine im Einzelfall notwendig werdende Ersthilfe hindern.

Vor diesem Hintergrund bot auch die Hitze, die am Wettkampftag herrschte, keinen Anlass, das Sicherheitskonzept für den Zielbereich in der vom Kläger gewünschten Weise anzupassen. Die Temperaturen von über 30° Celsius hätten möglicherweise Anlass geben können, zusätzliche Wasseraufnahmestellen sowohl an der Strecke als auch im Zielbereich einzurichten, damit sich die Sportler ausreichend mit Wasser versorgen konnten. Es lag aber jedenfalls in deren eigener Verantwortung, sich den ihnen bekannten Bedingungen anzupassen.

Seite 7 Dass die für den Beklagten zu 1 handelnden Personen konkret beim Kläger mit einem Zusammenbruch im Ziel hätten rechnen können, weil sie nach den Behauptungen der Beklagten dessen Überforderung schon auf der Strecke erkannt hatten, führt zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass der Kläger negiert, vor den letzten Metern Probleme gehabt zu haben und deshalb von Streckenposten zur Aufgabe aufgefordert worden zu sein – er gibt vielmehr an, sich bis zum beabsichtigten Zielsprint sehr gut gefühlt zu haben –, hätte der Beklagte zu 1 hiernach allenfalls mit einer Erschöpfung des Klägers im Ziel rechnen können. Dass er weitergehend hätte einplanen müssen, der Kläger werde den Weg in das Sanitätszelt – gegebenenfalls mit Hilfe anderer – nicht mehr überwinden können und schon unmittelbar nach der Ziellinie notfallmäßig versorgt werden müssen, erschließt sich nicht. Tatsächlich ist der Kläger auch in das Zelt gelangt, sodass ein etwaiges Unterlassen von auf den Kläger bezogenen „Empfangsmaßnahmen“ nicht schadensursächlich geworden wäre. Im Übrigen fiele der Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 1 habe seinen Zusammenbruch trotz erkennbarer Anzeichen nicht einkalkuliert, auf ihn selbst zurück. Er hätte diesen, als er auf der Strecke noch Herr seiner Sinne war, erst recht vorhersehen müssen, sodass ein unterstelltes Organisationsverschulden des Beklagten zu 1 hinter seinem eigenen Verschulden, den Wettkampf nicht abgebrochen zu haben, zurücktreten müsste.

Auf die mit der Berufung wiederholte Behauptung des Klägers, die Ersthelfer hätten in seinem Fall den Notarzt verspätet herbeigerufen, kommt es in diesem, die Veranstaltungsorganisation betreffenden Zusammenhang nicht an. Ein solches persönliches Fehlverhalten stünde in keiner Verbindung zu den dem Beklagten zu 1 als Veranstalter obliegenden Sicherungspflichten. Die Ansicht des Klägers, der Beklagte zu 1 habe, um eine ausreichende ärztliche Versorgung von Teilnehmern innerhalb von zehn Minuten zu gewährleisten, Rettungswagen und Notärzte „vor Ort“ bereitstellen müssen, ist nicht zu teilen. Der Kläger leitet sie aus der im angefochtenen Urteil zitierten öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 7 SächsBRKG, die sich aber nur an die in §§ 3 und 25 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG genannten Träger des öffentlichen Rettungsdienstes wendet, ab. Der Kläger irrt deshalb, wenn er meint, dass sich die Vorschrift „eben auch an den Beklagten zu 1“ (S. 6 der Berufungsbegründung), der nicht zu diesem Adressatenkreis gehört, gerichtet habe. Der den Beklagten zu 1 im Verhältnis zu den Wettkampfteilnehmern treffende Pflichtenkreis konnte sich insoweit allenfalls darauf erstrecken, eine im Zusammenhang mit dem Wettkampf anstehende Aufgabenerfüllung des öffentlichen Rettungsdienstes zu unterstützen und nicht zu behindern. Ein darauf bezogenes Organisationsverschulden ist dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen.

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2. Der Beklagte zu 1 hat auch nicht über § 278 Satz 1 BGB für eine gemäß § 280 Abs. 1 BGB haftungsbegründende fehlerhafte Erstversorgung oder ein verspätetes Herbeirufen des Notarztes und des Rettungsdienstes durch die im Zielbereich vom Beklagten zu 2 eingesetzten Ersthelfer einzustehen.

a) Berechtigterweise hat das Landgericht zwar offengelassen, ob die für den Beklagten zu 2 tätig gewordenen Personen als Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 1 zu qualifizieren sind.

Gegen eine solche Zuordnung bestehen allerdings keine Bedenken.

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt dabei in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs. Die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15, Rn. 43; Urteil vom 24.01.2019 – I ZR 160/17, Rn. 48, zitiert jeweils nach juris).

Der Beklagte zu 1 hatte zur Erfüllung der ihm gegenüber den Wettkampfteilnehmern vertraglich obliegenden Nebenpflicht zur Gewährleistung einer Erstversorgung den Beklagten zu 2 verpflichtet. Da es sich bei diesem um eine, wie der Beklagte zu 1 wusste, juristische Person handelte, die die übernommene Aufgabe nur unter Heranziehung von natürlichen Personen erledigen konnte, sind die vom Beklagten zu 2 zu diesem Zweck eingesetzten Personen damit nicht nur zu seinen eigenen, sondern zugleich zu Hilfspersonen des Beklagten zu 1 geworden.

b) Auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ist den für die Erstversorgung des Klägers zuständigen Ersthelfern ein diesen schädigendes, zumindest leicht fahrlässiges Fehlverhalten - der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftungsmaßstab des § 680 BGB findet keine Anwendung (BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 188/17 und vom 04.04.2019 – III ZR 35/18, zitiert jeweils nach juris) - indes nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat seine diesbezüglich erhobenen Vorwürfe nicht beweisen können. Das geht, da ihm die Beweisführung für eine pflichtwidrig herbeigeführte Beeinträchtigung seiner Gesundheit obliegt, zu seinen Lasten. Ob es umgekehrt als bewiesen betrachtet werden könnte, dass das ersthelfende Personal keine Pflichtwidrigkeit begangen habe, muss nicht entschieden werden.

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aa) Der vom Landgericht zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. SV1 hat nach seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz am 08.02.2023 protokollierten Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens, das er auf der Grundlage der ihm im Beweisbeschluss vorgegebenen Anknüpfungstatsachen erstattet hat, allerdings nochmals deutlich hervorgehoben, dass und weshalb die Ersthelfer richtig gehandelt hätten. Die Behandlung sei stadien- und zeitgerecht eskaliert worden. Es sei zu jeder Zeit adäquat reagiert worden. Aus der damaligen Perspektive sei für niemanden ersichtlich gewesen, dass es zu einem so schweren Schaden kommen werde. Es sei Spekulation zu sagen, dass man in der Erstversorgung irgendetwas hätte anders machen können, wodurch es nicht zu einer so schweren Nierenschädigung gekommen wäre (LGA 343). Die Rhabdomyolyse, die nur im Krankenhaus durch eine Laboruntersuchung diagnostiziert werden könne, sei (wahrscheinlich) bereits beim Lauf entstanden. In der Regel entwickle sich daraus das Nierenversagen auch dann, wenn man hierauf sofort medizinische Maßnahmen einleite. Die Rettungskräfte vor Ort hätten ohne Einschränkung adäquat und nach den Regeln des Fachs gehandelt, indem sie eine Infusion und eine Glukosesubstitution vornahmen. Ein Arzt hätte nichts anderes gemacht (LGA 346).

bb) Hiernach fehlt es bereits an einer Sorgfaltswidrigkeit der Ersthelfer. Sie waren insbesondere nicht verpflichtet, den Kläger entgegen seiner kommunizierten Ablehnung zwangsweise zu behandeln. Sie hätten nicht sofort erkennen müssen, dass sich der Kläger in einem die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden Delir befand. Die Feststellung eines Delirs hätte nach den Angaben des Sachverständigen eine psychiatrische Untersuchung und die Einschätzung von Angehörigen erfordert, um hirnorganische Ursachen von bloßen Persönlichkeitsmerkmalen abgrenzen zu können. Ein Anlass zu intervenieren, könne beispielsweise sein, wenn die Frau danebenstehe und sage: „So kenne ich meinen Mann gar nicht!“ (LGA 346). Dass die Lebensgefährtin des Klägers einen solchen (sinngemäßen) Hinweis gegeben habe, hat dieser aber weder konkret vorgetragen, noch ist er den Zeugenaussagen zu entnehmen. Die Lebensgefährtin des Klägers hat als Zeugin stattdessen bekundet, nicht dabei gewesen zu sein, als der Kläger sich angeblich gegen eine Behandlung gewehrt habe (LGA 164). Die in der Berufungsbegründung enthaltene Behauptung, die vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten von Anzeichen, dass Lebensgefahr bestanden habe, berichtet, kann in dieser Pauschalität nicht nachvollzogen werden. Die Zeugin F. hat zwar bekundet, beim Kläger eine bläuliche Gesichtsfarbe gesehen zu haben; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger aber vor dem Zelt befunden. Er sei daraufhin sofort wieder dorthin verbracht und behandelt worden (LGA 229).

cc) Würde man trotzdem davon ausgehen, dass die Ersthelfer zu einem schnelleren Handeln verpflichtet gewesen und/oder die begonnene Behandlung des Klägers nach der von diesem kommunizierten Ablehnung nicht hätten unterbrechen dürfen, wäre jedenfalls der Ursachenzusammenhang zu den vom Kläger erlittenen Gesundheitsschäden nicht bewiesen. Die Erläuterungen des Sachverständigen lassen einen solchen als eher fernliegend erscheinen.

c) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bestehen nicht.

aa) Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf eine Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV1. Allein der Umstand, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (auch) auf die im Beweisbeschluss nicht erwähnte kausale Beziehung zwischen angeblich verzögerter Erstversorgung und den behaupteten Spätschäden eingegangen ist, ohne dies mit dem Richter vorab abzustimmen, kann eine solche Rechtsfolge nicht begründen. Der Sachverständige mag damit zwar zunächst gegen die ihm gemäß § 407a Abs. 4 ZPO obliegende Pflicht, den Inhalt und den Umfang seines Auftrags unverzüglich mit dem Gericht abzuklären, verstoßen haben; ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot folgt daraus aber nicht. Durch die auch auf die Kausalität bezogenen Fragestellungen bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht den Gutachtenauftrag vielmehr konkludent erweitert. Der Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses ist hierfür nicht erforderlich gewesen. Eine Beweisaufnahme ist nur dann durch einen Beweisbeschluss anzuordnen, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 ZPO). Das ist hier nicht der Fall gewesen.

bb) Nicht richtig ist auch die weitere Rüge des Klägers, der Sachverständige habe sich mit der ursprünglichen Beweisfrage zu Behandlungsfehlern nicht selbst auseinandergesetzt, sondern sich nur auf das Gutachten des Privatdozenten Dr. E. bezogen. Prof. Dr. SV1 hat lediglich klargestellt, dass er sich wegen eventueller Verzögerungen in der Versorgung und eventueller Versäumnisse bei der Positionierung der Sanitätsdienstkräfte als medizinischer Gutachter nur bedingt äußern könne. Diese Fragen seien durch das Gutachten des Sachverständigen E. – mit primär rettungstaktischem Fokus – abgedeckt (LGA 286). Zu Fragen der Rettungstaktik und -organisation ist Prof. Dr. SV1 als medizinischer Sachverständiger auch nicht hinzugezogen worden. Die notfallmedizinische Erstversorgung des Klägers hat er indes selbst bewertet und in Übereinstimmung mit Dr. E. nicht nur, wie der Kläger meint, für „nachvollziehbar“, sondern für richtig befunden.

cc) Der Einwand des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe nicht den einschlägigen Prüfungsmaßstab des § 287 ZPO angewendet, geht doppelt fehl.

Ein Sachverständiger hat ein Gutachten zu erstatten. Dazu hat er aus feststehenden Tatsachen kraft seiner besonderen Fachkunde Schlussfolgerungen zu ziehen, die es dem Gericht ermöglichen, sich die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer streitigen Behauptung zu verschaffen. Er hat dem Richter allein die zur Entscheidung benötigte Sachkunde zu vermitteln (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., Vor § 402 Rn. 9). Mit den rechtlichen Grundlagen hat er sich nicht zu befassen. Die Würdigung des Gutachtens obliegt dem Gericht. Erst in diesem Rahmen kann es darauf ankommen, welches Maß für den zu führenden Beweis der streitigen Tatsache anzulegen ist.

Des Weiteren ist für den insoweit in Frage stehenden Beweis der streitigen Primärschädigung des Klägers § 287 ZPO nicht maßgeblich. Für diese Beweisführung ist § 286 ZPO heranzuziehen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 287 Rn. 3). Das hat das Landgericht zutreffend erkannt.

dd) Da der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ein eigenes Gutachten zu erstellen gehabt und erstellt hat, ist das Gutachten von Dr. E. nicht „faktisch“ in den Rang eines gerichtlichen Gutachtens erhoben worden, so dass auch eine Anhörung dieses Gutachters entgegen der Ansicht des Klägers nicht veranlasst gewesen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ist auch nicht verpflichtet gewesen, den vom Gutachter Dr. E. angenommenen klassischen bzw. typischen Hitzschlag zugrunde zu legen. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat jedenfalls ausführlich und verständlich dargelegt, weshalb er abweichend dazu von einem nicht klassischen bzw. untypischen Hitzschlag ausgeht. Er hat aber auch ausgeführt, dass die unterschiedliche Einschätzung keinen Einfluss auf die Gesamteinschätzung der Qualität der durchgeführten Erstversorgung habe (LGA 285). Die vom Kläger angenommene, „von Amts wegen aufzuklärende Diskrepanz“ der Gutachten (S. 39 der Berufungsbegründung) besteht daher nicht. Jedenfalls in ihrem Ergebnis widersprechen sich die gutachterlichen Ausführungen nicht.

ee) Zu Unrecht beanstandet der Kläger weiter, der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe sich nicht mit dem Aspekt, dass er – nach der von ihm bestrittenen Behauptung der Beklagten – schon auf der Strecke verhaltensauffällig gewesen sei, beschäftigt. Der Kläger selbst hat den Sachverständigen hierzu bei dessen Anhörung befragt (LGA 344). Dass sich dieser zur Beantwortung auf das Gutachten von Dr. E. bezogen hat, bedeutet nicht, dass er ein eigenes Urteil dazu nicht abgegeben hat. Da er erklärt hat, den dortigen Ausführungen aus seiner fachlichen Sicht nichts weiter hinzufügen zu können, hat er sich ersichtlich mit diesen auseinandergesetzt. Abgesehen davon kommt dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt eine Bedeutung für die medizinische Versorgung des Klägers im Zielbereich, die der Sachverständige zu begutachten gehabt hat, auch nicht zu, so dass dieser nicht gehalten gewesen ist, vertieft darauf einzugehen. Welche „Alternativbetrachtungen“ der Sachverständige in Bezug auf Sachverhaltsschilderungen der Zeugen nach Ansicht des Klägers unterlassen haben soll, erklärt er nicht. Die Entscheidungsrelevanz seiner Rüge, es bleibe unklar, von welcher bis zu seinem Abtransport vergangenen Zeit der Sachverständige ausgegangen sei, erschließt sich ebenfalls nicht. Im Übrigen hätte der Kläger die auf ergänzende Erläuterungen des Sachverständigen gerichteten Einwände bereits im ersten Rechtszug erheben können, sodass sie in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 06.06.2006 – 12 U 138/05, Rn. 8, zitiert nach juris; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 531 Rn. 21).

ff) Der Verwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 steht schließlich nicht entgegen, dass dieser den Kläger nicht körperlich untersucht und keine Patientenunterlagen beigezogen hat. Die vom Kläger vertretene Ansicht, solche Maßnahmen seien bei medizinischen Gutachten generell notwendig, trifft nicht zu. In Abhängigkeit von dem zu begutachtenden Sachverhalt mögen sie häufig zwar geboten sein, eine allgemeine Pflicht dazu besteht aber nicht. Demzufolge hat das Landgericht dem Sachverständigen die Entscheidung überlassen, den Kläger zu einer körperlichen Untersuchung zu laden und die Beiziehung von benötigten Behandlungsunterlagen durch das Gericht anzuregen (Ziffer 2.5 des Beweisbeschlusses vom 16.05.2022, LGA 274). Dass der Sachverständige hiervon abgesehen hat, begegnet keinen Bedenken.

Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung erläutert, weshalb er eine körperliche Untersuchung des Klägers nicht für erforderlich gehalten hat. Er habe den Behandlungsunterlagen die für sein Gutachten notwendigen Tatsachen entnehmen können (LGA 342). Aus welchen Gründen der Kläger gleichwohl meint, der Sachverständige hätte weitere „medizinische Unterlagen und Patientenakten“ anfordern müssen (S. 29 der Berufungsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. Der Kläger legt nicht dar, was sich hieraus ergeben hätte und weshalb sich dadurch das Beweisergebnis möglicherweise zu seinen Gunsten hätte verändern können. Nicht zuletzt hätte es ihm freigestanden, weitere medizinische Unterlagen in den Rechtsstreit einzuführen. Eine „medizinische Abklärung nach allen Richtungen“ (S. 31 der Berufungsbegründung) ist jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Insbesondere ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger unter der vom Sachverständigen Prof. Dr. SV1 für wahrscheinlich gehaltenen chronischen Vorerkrankung der Muskulatur litt. Gleiches gilt für die Frage, ob der Hitzschlag des Klägers ein klassischer (typischer) oder ein nicht klassischer (untypischer) war. Selbst wenn durch Untersuchungen des Klägers heute noch eine klare Diagnose dazu gestellt werden könnte, hätte dies keinen verfahrensrechtlichen Vorteil für ihn zur Folge.

gg) Mit Blick auf die dem Sachverständigen vom Landgericht vorgegebenen Anknüpfungstatsachen ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an dem durch das Sachverständigengutachten erbrachten Beweisergebnis.

Das Landgericht hat sich nach den Aussagen der zum Verhalten des Klägers im Zielbereich vernommenen Zeugen in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass die genannten Anknüpfungstatsachen der Wahrheit entsprechen. Auch der Kläger erhebt keine Bedenken gegen die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich dargelegte Beweiswürdigung. Die Tatsache, dass der Kläger, nachdem er aus dem Sanitätszelt verwiesen worden war, durchgehend von mindestens zwei Einsatzkräften beobachtet wurde, ist außerdem im unstreitigen Tatbestand des Urteils festgehalten, sodass insoweit die Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO gilt. Da es bei der Würdigung der Zeugenaussagen nicht von Bedeutung gewesen ist, welchen persönlichen Eindruck die Zeugen bei ihren Aussagen hinterlassen haben, ist der entscheidende Einzelrichter auch nicht gehalten gewesen, die Vernehmungen derjenigen Zeugen zu wiederholen, die von seinem Dezernatsvorgänger durchgeführt worden sind (vgl. nur BeckOK ZPO/Bach, 51. Ed., § 355 Rn. 7 f.).

Außerdem unterliegt ein Verstoß gegen §§ 309, 355 ZPO dem Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO. Wird ein solcher Verstoß, wie es hier der Fall gewesen wäre, durch die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mit anderer Gerichtsbesetzung, die ersichtlich auf dem bisherigen Beweisergebnis des Gerichts in seiner bisherigen Besetzung fußt, offenbar, muss eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bereits erstinstanzlich gerügt werden. Eine Rüge im Berufungsverfahren ist verspätet (OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 – 7 U 24/20, zitiert nach beck-online). Da der Kläger auch eine solche nicht erhoben hat, bliebe ein eventueller Verfahrensmangel wegen § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohnehin unbeachtlich.

3. Da den im Zielbereich des Triathlons eingesetzten Ersthelfern nicht vorzuwerfen ist, den Kläger durch ihr Tun oder Unterlassen in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu haben, scheidet eine Haftung des Beklagten zu 1 auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten aus. Für den Beklagten zu 2 gilt Entsprechendes. Da dieser mit dem Kläger vertraglich nicht verbunden war, ist ein gegen ihn gerichteter vertraglicher Schadensersatzanspruch von vornherein ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

K.

W.

F.