OLG Brandenburg 10. Zivilsenat Urteil

Die Klägerin, die im Bereich der Brand- und Wasserschadensanierung tätig ist, begehrt restlichen Werklohn …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 335/20, teilweise abgeändert.

Unter teilweiser Aufhebung des am 18. November 2022 verkündeten Versäumnisurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 U 135/20, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17.662,07 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz trägt die Klägerin vorab die Kosten ihrer Säumnis; von den Kosten im Übrigen tragen die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die im Bereich der Brand- und Wasserschadensanierung tätig ist, begehrt restlichen Werklohn nach Kündigung eines Vertrages über Trocknungs- und Sanierungsarbeiten nach einem am 25. Mai 2020 eingetretenen Wasserschaden im Haus des Beklagten. Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Umfang der von der Klägerin auf Stundenlohnbasis erbrachten Leistungen und über deren Erforderlichkeit. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat, nachdem es zunächst die Klage mit einem am 18. November 2022 verkündeten Versäumnisurteil abgewiesen hat, auf den Einspruch der Klägerin das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 21.079,16 € nebst Zinsen sowie 1.088,60 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beweis gelungen, die Leistungspositionen 1.1.1, 2.3.1, 2.3.2, 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2 erbracht zu haben. Hinsichtlich der Leistungspositionen 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 sei die Klägerin beweisfällig geblieben, da der benannte Zeuge („Name 01“) dazu habe keine Angaben machen können. Aufgrund der bewiesenen Leistungen der Klägerin und den unstreitigen Leistungspositionen ergebe sich eine Werklohnforderung der Klägerin i.H.v. 36.389,16 € brutto. Der Beklagte habe an die Klägerin 15.310,00 € gezahlt, sodass ein offener Anspruch i.H.v. 21.079,16 € verbleibe. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung habe keinen Erfolg. Soweit er behaupte, die Leistungen der Klägerin seien nutzlos und unbrauchbar, sei sein Vorbringen mangels konkreter Darlegung der Kosten, die durch die beanstandeten Leistungen der Klägerin entstanden sein sollen, unsubstantiiert. Zudem sei die geltend gemachte fiktive Abrechnung unzulässig. Hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung der Kosten durch eine unfachmännische Anbringung von OSB-Verlegeplatten durch Mitarbeiter der Klägerin sowie Beseitigung des Schadens am Laminatfußboden könne mangels konkreter Darlegung des Umfangs der notwendig werdenden Arbeiten die Höhe der Kosten nicht festgestellt werden. Für die vom Beklagten behauptete Demontage von Heizkörpern habe er auf das Bestreiten der Klägerin keinen Beweis angeboten. Der Rechtsstreit sei auch nicht bis zur Entscheidung in dem beim Landgericht Berlin zum Az. 2 O 181/22 geführten Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen, da die Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht vorgreiflich sei. Wegen der Begründung im Übrigen sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25. August 2023 zugestellte Urteil mit einem am 1. September 2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Frist zur Berufungsbegründung mit einem am 27. November 2023 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Er wendet sich zunächst gegen die Feststellungen des Landgerichts betreffend die Leistungspositionen 2.3.1 und 2.3.2 sowie 6.1. Er meint, der Zeuge („Name 01“) habe zur konkreten Leistungserbringung keine verwertbaren Angaben machen können, da er bei der Leistungserbringung selbst nicht zugegen gewesen sei. Der Zeuge habe nur angeben können, dass das, was aufgeschrieben worden sei, auch richtig sein müsse. Über eine ausdrückliche Erinnerung an Einzelheiten habe er auch im Hinblick auf die mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegenden Umstände nicht mehr verfügt. Bezüglich der Leistungsposition 6.1 habe der Zeuge („Name 02“) habe zwar bestätigen können, im abgerechneten Zeitraum auf der Baustelle gewesen zu sein. Damit sei jedoch die Berechtigung der abgerechneten Vergütung nicht bewiesen, weil sich die Abrechnungsposition ausdrücklich nur auf „Arbeiten im Nachweis oder unvorhergesehene Arbeiten“ beziehe, da der Einsatz des Projektleiters im Übrigen, was der Zeuge („Name 02“) selbst ausdrücklich bestätigt habe, mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten gewesen sei. Dass es sich bei den in Rede stehenden Einsätzen des Zeugen um solche Termine gehandelt habe, sei weder vorgetragen worden, noch habe der Zeuge dazu verwertbare Angaben machen können. Hinsichtlich der Materialpauschale habe das Landgericht seinen Einwand ignoriert, dass Material für die durchgeführten Abbruchmaßnahmen nicht angefallen sein könne.

Soweit die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche behandelt worden seien, habe das Landgericht wesentlichen Vortrag unbeachtet gelassen. Sein Einwand der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung habe das Landgericht zur Gänze ignoriert. Ihm stehe richtigerweise auf dieser Grundlage ein auf § 280 Abs. 1 BGB gestützter Gegenanspruch auf Freistellung von dem überhöht abgerechneten Arbeitsanfall zu. Er habe in erster Instanz eine Reihe von Anhaltspunkten dafür vorgetragen, dass die Klägerin die Vereinbarung eines Stundenlohns und die Aussicht auf Erstattung durch den dahinter stehenden Gebäudeversicherer als Freibrief verstanden habe, unnötige oder gar keine Leistungen zu erbringen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen hätten sich als technisch sinnlos erwiesen, weshalb sie schon nicht dem Gebot einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprochen haben könnten. Der Einsatz der Trocknungstechnik sei nutzlos gewesen, weil sich die Klägerin darauf beschränkt habe, eine Hohlraumtrocknung der im Haus des Beklagten vorhandenen Gipskartonbauteile einzurichten, obwohl diese Gipskartonbauteile ohnehin zwingend hätten entfernt werden müssen. Durch die unsachgemäßen Trocknungsmaßnahmen habe sich der Schimmelbefall im Gebäude unkontrolliert verbreiten und ausdehnen können. Auch die unter Position 2.1 der Schlussrechnung abgerechneten Dekontaminationsarbeiten hätten sich nicht als sachgerecht erwiesen und entsprächen nicht dem Gebot wirtschaftlicher Betriebsführung. Ohne eine zuvor zwingend durchzuführende Schimmelpilzuntersuchung sei das Reinigen von Flächen ziellos und völlig unwirtschaftlich. Soweit die Klägerin darüber hinaus Oberflächen mit einer Alkohollösung behandelt haben wolle, mache ein solches Vorgehen ebenfalls keinen Sinn, wenn Bauteile ohnehin entfernt werden müssten. Auch die unter Position 2.2 abgerechneten Schutzmaßnahmen seien technisch unvollständig und ungeeignet gewesen. Schließlich hätten sich auch die unter Position 2.3 abgerechneten Arbeiten als nicht nachvollziehbar oder nicht beauftragt und im Übrigen als sinnlos erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vortrag auf Bl. 5 ff. der Berufungsbegründung Bezug genommen. Zudem habe die Klägerin ohne Auftrag das Badezimmer im zweiten Obergeschoss abgerissen. Die darauf entfallende Arbeitszeit könne ebenfalls nicht zur Abrechnung gelangen. Die Klägerin habe die hier vorgetragenen Verstöße gegen das Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung und die massiven Leistungsdefizite nur pauschal bestritten und auf seinen konkreten Vortrag nicht dargelegt, dass die von ihr abgerechneten Stunden im angegebenen Umfang erforderlich gewesen seien. Insoweit treffe sie eine sekundäre Darlegungslast. Dies habe zwingend zur Folge, dass die unter den Position 1.1.1 bis 1.1.4, 2.1, 2.2 und 2.3 abgerechneten Leistungen nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Diesbezüglich stehe ihm ein Freistellungsanspruch i.H.v. 26.507,49 € brutto zu, was das Landgericht grundlegend verkannt habe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Beschädigungen an den Deckenbalken substantiiert dargelegt worden. Soweit das Landgericht moniert habe, der Vortrag sei insoweit unsubstantiiert, als er die Anzahl der Schraublöcher hätte darlegen müssen, wäre es gehalten gewesen, hierauf nach § 139 ZPO hinzuweisen. Tatsächlich handele sich um mindestens 120 Schraublöcher, deren Beseitigung insgesamt Aufwendungen von mindestens 2.500,00 € erfordern werde. Was am Vorbringen hinsichtlich der Beschädigung des Laminatbodens im Kinderzimmer unsubstantiiert sein solle, lege das Landgericht nicht dar. Tatsächlich sei der Laminatboden so beschädigt worden, dass er vollständig erneuert werden müsse, womit Kosten in Höhe von mindestens 4.000,00 € verbunden seien. Hinsichtlich der demontierten Heizkörper wäre es richtigerweise Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass der Demontage ein Auftrag oder ein sonstiges Erfordernis zugrunde gelegen habe, was von der Klägerin in erster Instanz nicht vorgetragen worden sei, sodass in der Folge die für die Montage der Heizkörper und die mehrmalige Befüllung und Entlüftung der Heizungsanlage aufgewendeten Kosten i.H.v. 618,62 € von der Klägerin zu ersetzen seien.

Ignoriert habe das Landgericht auch, dass er zur vollständigen Instandsetzung seines Hauses voraussichtlich Wiederherstellungskosten in Höhe von mindestens 590.854,97 € netto werde aufwenden müssen. Diese Wiederherstellungskosten seien Gegenstand eines von ihm gegen den Gebäudeversicherer beim Landgericht Berlin geführten Rechtsstreits, in dem er der Klägerin den Streit verkündet habe. Es sei ernsthaft zu besorgen, dass die Leistungsdefizite der Klägerin zu einer Reduzierung der ihm gegen den Gebäudeversicherer zustehenden Entschädigungsleistung führen könnten, deren Höhe derzeit noch nicht annähernd absehbar sei. Im Ergebnis stehe ihm daher in entsprechender Höhe ein weiterer Schadensersatzanspruch zu, der einen allenfalls noch verbleibenden Werklohnanspruch der Klägerin um ein Vielfaches übersteigen könne. Die Anregung, den hiesigen Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des zum Az. 2 O 181/22 beim Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bleibe auch für die Berufungsinstanz aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2023, Az. 12 O 335/20, das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2022 aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt er

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2023, Az. 12 O 335/20, einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, hinsichtlich der vom Beklagten gerügten fehlerhaften Beweiswürdigung sei ein Prüfungsumfang nicht eröffnet, da ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht vorliege. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffend die Aussagen der Zeugen („Name 01“) und („Name 02“) zutreffend. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestünden nicht. Die Ausführungen des Beklagten zu angeblich unsachgemäßen Trocknungsmaßnahmen seien nicht überzeugend. Selbst wenn sich Maßnahmen im Nachhinein als ungeeignet herausstellten, widerspräche dies noch nicht einer wirtschaftlichen Betriebsführung. Ohnehin beruhten die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf einer fiktiven Abrechnung, die unzulässig sei.

In der Berufungsinstanz ist über die fehlenden Erfolgsaussichten der von der Klägerin durchgeführten Hohlraumtrocknung der vorhandenen Gipskartonbauteile und der abgerechneten Dekontaminationsarbeiten Beweis durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2025 (Bl. 133 ff GA OLG) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hatte nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten lediglich die Bezahlung eines Betrages von 15.862,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2021 verlangen; im Übrigen war das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts vom 18. November 2022 aufrechtzuerhalten.

1. Der Klägerin stand zunächst ein fälliger Werklohnanspruch gegen den Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien auf der Grundlage des vom Beklagten teilweise bestätigten Angebots der Klägerin vom 27. Juli 2020 betreffend Trocknungs- und Dekontaminationsarbeiten nach dem Wasserschaden im Hause des Beklagten vom 25. Mai 2020 in Höhe von 15.862,33 € zu. Die Klägerin hat ihre Leistung mit der auf den 15. September 2020 datierten Schlussrechnung prüffähig abgerechnet. Der Beklagte hat das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 2. Oktober 2020 beendet. Das Fehlen einer Abnahme der Werkleistung der Klägerin steht der Fälligkeit der Forderung dabei nicht entgegen, da der Beklagte eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht verlangt, sondern sich allein auf auf Geld gerichtete Gegenansprüche stützt, sodass sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat und die Abnahme nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch ist (vgl. Wagner/Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl., Rn. 1739).

a) Die in der Schlussrechnung abgerechnet Leistungen sind indes lediglich in Höhe eines Betrages von 25.114,83 € netto zu berücksichtigen. Zuzüglich der Zulage für die Baustelleneinrichtung von 7 % ermittelt sich ein Betrag von 26.872,87 € netto bzw. von 31.172,53 € brutto, wobei lediglich ein Umsatzsteuersatz von 16 % anzusetzen ist. Abzüglich der seitens des Beklagten geleisteten Zahlungen i.H.v. 15.310,20 € errechnet sich eine Forderung i.H.v. 15.862,33 €.

Hinsichtlich der abgerechneten Einzelpositionen gilt Folgendes:

aa) Position 1.1.1 (Trocknungstechniker für Arbeiten im Nachweis oder unvorhergesehene Arbeiten): Das Landgericht hat der Klägerin die abgerechneten 6 Stunden zu einem Einheitspreis von 46,00 € netto, insgesamt 276,00 € netto, mit der Begründung zugesprochen, aufgrund des Zeugnisses des Projektleiters der Klägerin („Name 02“) sei der Beweis erbracht, dass der Monteur („Name 03“) am 29. Mai 2020 Trocknungsgeräte aufgestellt habe und die im Leistungsnachweis ausgewiesenen Arbeiten erbracht worden seien. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung nicht.

bb) Positionen 1.1.2 bis 1.1.4: Hinsichtlich dieser Positionen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Sie sind daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

cc) Positionen 2.1.1 und 2.1.2 (Dekontaminationsarbeiten): Wie bereits im Beschluss vom 27. August 2024 ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin abgerechneten 64 Stunden tatsächlich angefallen sind, nachdem der Beklagte unstreitig gestellt hat, dass die diesbezüglichen Stundenlohnzettel seine Unterschrift tragen. Dabei kommt den unterschriebenen Stundenlohnzetteln grundsätzlich die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu, die allerdings auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt ist und regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand erfasst (vgl. OLG Köln BauR 2009, 257 m.w.N.; Knifka/Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 6. Teil Rn. 637). Damit ist zunächst eine Vergütungsforderung in Höhe von 2.262,40 € netto schlüssig dargetan. Einwendungen des Beklagten gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden sind damit jedoch nicht abgeschnitten (vgl. OLG Köln, a.a. O.; Kniffka/Jurgeleit, a.a.O.; zu den zu berücksichtigenden Einwendungen vergleiche die Ausführungen zur Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung unter b)). Zugleich trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass die Angaben auf den Stundenlohnzetteln falsch sind und er die Unrichtigkeit nicht gekannt hat, als er die Zettel unterschrieben hat. Einen solchen Nachweis hat der Beklagte nicht erbracht.

dd) Positionen 2.2.1 und 2.2.2 (Schutzmaßnahmen/Arbeitsleistungen): Für die in Rechnung gestellten 84 Stunden gelten die Ausführungen unter cc) entsprechend. Zu berücksichtigen ist mithin eine Forderung in Höhe von 2.969,40 € netto.

ee) Position 2.2.3 Materialpauschale (Schutzmaßnahmen/Materialpauschale): Unstreitig zu berücksichtigen ist zudem die Materialpauschale von 1.450,00 € netto.

ff) Positionen 2.3.1 und 2.3.2 (Demontagearbeiten/Arbeitsleistungen): Wie ebenfalls schon im Beschluss vom 27. August 2024 dargelegt, ist aus Sicht des Senats - auch in der nunmehr zur Entscheidung berufenen Besetzung - der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen, dass nicht die Erbringung der Leistung im Umfang von 392 Stunden in Abrede gestellt wird, sondern die Erforderlichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Arbeiten (hierzu ist wiederum auf die Ausführungen zur Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung unter b) zu verweisen). Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung den im Beschluss vom 27. August 2024 angesprochenen prozentualen Abschlag von der Forderung vorzunehmen.

Nicht zu berücksichtigen sind indes die für den Abriss des Bades im 1. OG am 18. und 19. August 2020 abgerechneten 64 Stunden (16 Facharbeiterstunden und 48 Facharbeiterstunden - nicht nachvollziehbar ist dem Senat vor diesem Hintergrund die Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. März 2026, entsprechende Arbeiten seien nicht abgerechnet; mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass die an diesen Tagen angefallenen Stunden in einem bestimmten Umfang andere Leistungen der Klägerin betrafen). Die Klägerin hat die Erteilung eines entsprechenden Auftrags seitens des Beklagten nicht hinreichend dargelegt, worauf die Klägerin ebenfalls bereits im Beschluss vom 27. August 2024 hingewiesen worden ist. Der im Anschluss ergänzte Vortrag der Klägerin zu dem Abriss des Badezimmers ist ohne Substanz geblieben. Soweit sich die Klägerin auf das in der Rechnung beschriebene Vorgehen bezüglich des Wasserschadens beruft, wird darin konkret das Badezimmer nicht erwähnt. Die bloße Behauptung, dass zerstörende Eingriffe unvermeidbar gewesen seien, stellt eine nicht weiter untersetzte und im Hinblick auf den Abbruch des Badezimmers konkretisierte Behauptung dar, der - etwa im Hinblick auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag - ebenfalls nicht weiter nachzugehen war.

Im Ergebnis zu berücksichtigen sind mithin Leistungen der Klägerin im Umfang von 85 Vorarbeiterstunden und von 243 Facharbeiterstunden, also ein Betrag von 11.605,00 € netto.

gg) Position 2.3.3 (Demontagearbeiten/Materialpauschale): Entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 27. August 2024 ist diese Position in Höhe von 1.450,00 € netto nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat auf das Bestreiten des Beklagten dazu, dass und welches Material verwendet wurde, weiterhin nicht substantiiert zum Leistungsinhalt vorgetragen. Auch die Stundenlohnzettel weisen unter der entsprechenden Rubrik keine Eintragungen auf.

hh) Positionen 5.1 und 5.2 (Elektro-/Sanitärarbeiten): Das Landgericht hat der Klägerin für Elektroinstallationsarbeiten gemäß der Rechnung der („Firma 01“) vom 12. August 2020 1.119,27 € netto und betreffend Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten gemäß der Rechnung der („Firma 02“) vom 9. September 2020 383,25 € netto jeweils zuzüglich eines 10-prozentigen Zuschlages zugesprochen, insgesamt mithin 1.652,78 € netto. Dagegen wendet sich die Berufung nicht.

ii) Position 6.1 (Projektleiter): Zu berücksichtigen sind statt der abgerechneten 22,5 Stunden lediglich Leistungen i.H.v. 13,5 Stunden, unter Ansatz eines Einzelpreises von 54,50 € somit ein Betrag i.H.v. 735,75 € netto. Zwar teilt der Senat die Überzeugung des Landgerichtes, das der glaubhaften Darstellung des Zeugen („Name 02“) bei der Vernehmung im Verhandlungstermin am 18. November 2022, er habe die abgerechneten Stunden geleistet, gefolgt ist. Auch genügt dies zum Nachweis der Stundenerbringung nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, um eine Vergütungspflicht auszulösen. Aus den von der Klägerin eingereichten Abrechnungsunterlagen ergibt sich jedoch, dass 9 Stunden der Tätigkeit des Zeugen auf den 1. und 9. Juli 2020 entfallen, also auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss. Dass diese Leistungen gleichwohl - etwa im Hinblick auf die schon seit Mai 2020 betriebenen Trocknungsgeräte - zu vergüten waren, ergibt sich aus dem Vertrag nicht und wird von der Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt.

jj) Position 6.2 (Entsorgungs- und Deponiekosten): Im Berufungsverfahren unstreitig zu berücksichtigen ist schließlich diese Position über einen Betrag von 4.163,50 € netto.

b) Die Werklohnforderung der Klägerin ist nicht infolge der Aufrechnung des Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung durch die Klägerin erloschen, wobei sich der Beklagte darauf stützt, dass die in den Leistungspositionen 1.1.1, 2.1, 2.2 und 2.3 der Schlussrechnung abgerechneten Arbeiten nicht veranlasst gewesen seien, mithin - entsprechend den vorstehenden Berechnungen - Leistungen in Höhe von 18.562,80 € netto bzw. - unter Ansatz der anteiligen Umlage für die Baustelleneinrichtung von 7 % und der 16-prozentigen Umsatzsteuer - von 23.040,15 € brutto nicht zu vergüten seien.

Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach den allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (BGH, NJW 2009, S. 2199, Rn. 35, veröffentlicht in juris; BGH NJW 2009, S. 3426, Rn. 18). Dieser Anspruch des Bestellers geht dahin, ihn von der Vergütung des zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht. Demnach ist es Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen angibt, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung des Unternehmers ergibt. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Vortrag, wenn er das Gericht in die Lage versetzt, hierüber Beweis zu erheben. Es genügt, wenn der Auftraggeber Tatsachen vorträgt, die den Anspruch auf Freistellung von überhöhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2009, S. 2199, Rn. 37; BGH NJW 2009, S. 3426, Rn. 20). Zugleich besteht eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmers in den Fällen, in denen der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2009, 2199 Rn. 40).

Im Streitfall hat der Beklagte Tatsachen, aus denen sich eine Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt, nicht nachgewiesen.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Klägerin unter Ziffer 1.1.1 der Schlussrechnung abgerechnete Hohlraumtrocknung der vorhandenen Gipskartonbauteile zwecklos gewesen ist, weil die Gipskartonbauteile ohnehin zwingend hätten entfernt werden müssen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige („Name 04“) hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung im Verhandlungstermin am 18. Dezember 2025 vielmehr ausgeführt, entsprechende Feststellungen habe er nicht treffen können. Bereits in seinen Schreiben vom 27. Januar und 25. Juli 2025 hat der Sachverständige diesbezüglich mitgeteilt, dass eine weitergehende Beantwortung nur nach umfassenden Untersuchungen und Raumluftmessungen möglich sei, die Kosten von geschätzt 63.500,00 € brutto verursachen würden. Im Hinblick auf die insoweit bestehende Unverhältnismäßigkeit der voraussichtlichen Kosten zum Wert des Streitgegenstandes gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Zimmermann in MüKo, ZPO, 7. Aufl., § 407a, Rn. 13) hat der Senat in Übereinstimmung mit den Parteien dem Sachverständigen aufgegeben, derartige Untersuchungen nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige entsprechende Feststellungen nach Auswertung der nunmehr vom Kläger nach seinem Vorbringen aufgefundenen Abrissteile hätte treffen können. Der Sachverständige hat vielmehr angegeben, dass es ein konkretes Verfahren zur Altersbestimmung von Schimmelpilzbefall nicht gebe, sodass eine sichere Rekonstruktion der Entwicklung eines Schimmelpilzbefalls nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Untersuchung von Abrissstücken, die mehrere Jahre unter unbekannten Umständen gelagert worden sind, eine dem Beweismaß des § 286 ZPO genügende Überzeugung des Gerichtes zur Situation des Schimmelpilzbefalls bei Aufstellung der Trocknungsgeräte im Mai 2020 zu begründen vermag. Zumal der Sachverständige auf unterschiedliche Vorgehensmöglichkeiten für den Fall einer einfachen Kontamination von Oberflächen mit Schimmelpilzsporen und der Situation bei einem bereits eingetretenen Befall mit Schimmel abstellt. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 angeführten Foto- und Videomaterials, dessen Echtheit von der Klägerin in Abrede gestellt wird. Das Material ist zudem mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die Angabe des Beklagten, er habe das Material erst jetzt aufgefunden, vermag ihn vom Vorwurf der Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu entlasten. Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des vom Beklagten beauftragten Sachverständigen Dip.-Ing. („Name 05“) in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2020 ein anderes Ergebnis nicht. Die Auffassung des Privatgutachters, die vorgenommenen Trocknungsmaßnahmen seien bei dem vorliegenden Wasserschaden generell ungeeignet, wird vom gerichtlichen Gutachter gerade nicht geteilt, der weitere Untersuchungen insoweit für notwendig erachtet hat.

Ebenso hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass die unter Position 2.1 in der Schlussrechnung abgerechneten Dekontaminationsarbeiten nicht erfolgversprechend gewesen seien, da zunächst eine Schimmelpilzuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen, ohne die unklar gewesen sei, in welchem Umfang welche Maßnahmen zur Dekontamination durchzuführen seien. Auch diesbezüglich hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, er habe keine hinreichenden Feststellungen treffen können. Es sei durchaus so, dass bei einer reinen Kontamination, d. h. einer Anhaftungen von Schimmelpilzsporen, ein Absaugen mit einem Industriesauger der Staubklasse H erfolgen könne, während bei einem Befall die betroffenen Bauteile zu demontieren seien, da das Myzel dann in das Material hineingewachsen sei und sich durch ein Absaugen nicht mehr entfernen lasse. Vorliegend hat der Sachverständige nicht ermitteln können, ob lediglich eine Kontamination oder bereits ein Befall mit Schimmelpilzsporen gegeben war. Dies geht wiederum zulasten des Beklagten. Im Hinblick auf das Fehlen einer Möglichkeit zur Altersbestimmung von Schimmelpilzbefall und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus Untersuchungen von Bauteilen Rückschlüsse auf die Entwicklung des Schimmelpilzbefalls gezogen werden könne, ist aus Sicht des Senats wiederum eine Untersuchung der nunmehr nach Behauptung des Beklagten von diesem aufgefundenen Abrissstücke nicht veranlasst. Auch das Bearbeiten der Oberfläche mit Alkohol führt nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar nur zur Abtötung des Schimmelpilzes an der Oberfläche. Der Senat hält ein solches Vorgehen im Falle der Kontamination, anders als bei einem Befall, in Zusammenschau mit dem Absaugen der Schimmelpilzsporen indes nicht für fehlerhaft. Auch der Sachverständige hat gegenteilige Feststellungen nicht getroffen. Wiederum rechtfertigt auch das vom Beklagten eingereichte Privatgutachten ein anderes Ergebnis nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Feststellungen des Privatgutachters, eine Entfernung der Bauteile müsse in jedem Fall erfolgen, gerade nicht bestätigt.

Ferner steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest, dass die unter der Position 2.2 abgerechneten Schutzmaßnahmen unter Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ausgeführt worden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat vielmehr die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen im Rahmen einer Schimmelpilzsanierung ausdrücklich bestätigt. So hat er eine vollständige Trennung zwischen dem Sanierungsbereich und dem Wohnbereich gefordert (sogenannte Schwarz-Weiß-Trennung) und insoweit den Einbau von Schleusen und eine Unterdruckhaltung für erforderlich gehalten. Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin getroffenen Schutzmaßnahmen unstreitig nicht. Gerade die Erzeugung eines Unterdrucks im Sanierungsbereich wird von der Klägerin selbst nicht behauptet. Gleichwohl vermag der Senat im Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu sehen. Vielmehr hätte die Installation von weitergehenden Schutzmaßnahmen einen größeren Aufwand und entsprechende Mehrkosten zur Folge gehabt. Die Beanstandungen des Beklagten betreffend vielmehr die Mangelhaftigkeit der Leistungsausführung durch die Klägerin. Entsprechende Gewährleistungsrechte, etwa ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636 BGB i.V.m. den von den Parteien geschlossenen Vertrag macht der Beklagte jedoch ebenso wenig geltend wie einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281, 325 BGB i.V.m. dem von den Parteien geschlossenen Vertrag. Der Beklagte hat auch weder die formellen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs - Mangelanzeige und erfolglose Fristsetzung - dargelegt noch einen Schaden durch unzureichende Schutzmaßnahmen der Klägerin vorgetragen.

Bezüglich der unter der Position 2.3 abgerechneten Arbeiten ist ebenfalls eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht nachgewiesen. Vielmehr beruft sich der Beklagte wiederum auf eine mangelhafte bzw. unvollständige Leistungserbringung. Erneut macht er indes einen Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 636 BGB bzw. aus §§ 280, 281, 325 BGB jeweils i.V.m. dem von den Parteien geschlossenen Vertrag oder vergleichbare Gegenrechte nicht geltend und trägt deren Voraussetzungen auch nicht vor. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten unstreitig nicht sämtliche im Vertrag enthaltenen Arbeiten erbringen konnte. Auch soweit der Beklagte hinsichtlich der Kontrollbohrungen einwendet, diese seien sinnlos gewesen, leitet er hieraus konkrete Ansprüche nicht ab, worauf er bereits im Beschluss vom 27. August 2024 hingewiesen worden ist. Insbesondere ist dem Senat nicht nachvollziehbar, in welchem Umfang der Beklagte wegen dieses Einwandes Abzüge von der Forderung der Klägerin vornehmen will.

Schließlich ist eine unwirtschaftliche Betriebsführung auch nicht deshalb gegeben, weil die Mitarbeiter der Klägerin nach Behauptung des Beklagten täglich mindestens 1 Stunde Frühstückspause eingelegt haben. Der Stundenansatz der Klägerin ist nicht entsprechend zu kürzen. Vielmehr folgt aus den von der Klägerin vorgelegten Stundenzetteln, dass je Mitarbeiter mindestens 1 Stunde täglich als Pausenzeit vermerkt und nicht berechnet worden ist.

c) Die Werklohnforderung der Klägerin ist nicht infolge der Aufrechnung des Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB mit einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 6.500,00 € aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB i.V.m. dem von den Parteien geschlossenen Vertrag oder aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB wegen der vorgetragenen Beschädigungen an den Deckenbalken und dem Laminatboden im Kinderzimmer erloschen. Es fehlt bereits an der schlüssigen Darlegung eines entsprechenden Schadens durch den Beklagten, etwa der Vorlage eines Angebots zu den anfallenden Kosten einer Mangelbeseitigung. Auch in dem diesbezüglichen in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) vom 27. Dezember 2020 (Teil 6 Stellungnahme zu den bisher ergriffenen Maßnahmen) finden sich Ausführungen zur Höhe solcher Kosten nicht. Dem Senat ist es ohne entsprechende Angaben auch nicht möglich einen Mindestschaden zu schätzen. Zudem ist - wie bereits im Beschluss vom 27. August 2024 ausgeführt - darauf zu verweisen, dass eine Erstattung der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB ohnehin nicht verlangt werden kann (vgl. BGH NJW 2018, S. 1463, Rn. 30 ff).

d) Die Werklohnforderung der Klägerin ist ferner nicht aufgrund der Aufrechnung des Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB i.V.m. den von den Parteien geschlossenen Vertrag wegen der dem Beklagten nach seiner Behauptung entstandenen Kosten i.H.v. 618,62 € im Zusammenhang mit der von ihm vorgetragenen Montage der Heizkörper durch die Mitarbeiter der Klägerin ohne entsprechende Beauftragung erloschen. Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisantritt des Beklagten - Vernehmung seiner Ehefrau („Name 06“) - war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Das darüber hinaus angebotene Sachverständigengutachten ist hingegen schon ungeeignet, da ein Sachverständiger im Nachhinein keine Feststellungen dazu treffen kann, ob die Heizkörper, die von einer Drittfirma montiert worden sind, zuvor durch Mitarbeiter der Klägerin demontiert worden waren. Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Beklagten erst dann Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass der Demontage ein entsprechender Auftrag zugrunde lag, wenn bewiesen ist, dass Mitarbeiter der Klägerin die Heizkörper demontiert haben.

e) Nicht nachvollziehbar ist dem Senat schließlich der Verweis des Beklagten auf die aus seiner Sicht für die vollständige Instandsetzung seines Hauses erforderlichen Wiederherstellungskosten von 590.854,97 € netto. Rechte gegenüber der Klägerin hat der Beklagte aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet. Schon von daher ist auch eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landgericht Berlin unter dem Az. 2 O 183/22 anhängigen Rechtsstreits nicht veranlasst. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO ist nicht gegeben.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht verlangen. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist nicht schlüssig dargetan. Ein vorgerichtliches, rechtsanwaltliches Forderungsschreiben an den Beklagten hat die Klägerin nicht vorgelegt. Zudem ist nicht vorgetragen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Rechtsanwälte bereits in Verzug mit der Zahlung der Klageforderung befand.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 GKG. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Werklohnforderung der Klägerin und die geltend gemachte Hilfsaufrechnung wegen der Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung betreffen denselben Gegenstand (zur Anwendung des § 45 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Fall der Hilfsaufrechnung vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht, Kommentar, 56. Aufl., § 45 GKG, Rn. 47). Zugleich ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG entsprechend festzusetzen.