BVerwG 6. Senat Beschluss zitiert von 1

Telekommunikation: Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Vergabebedingungen

Telekommunikation; Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Vergabebedingungen; Frequenznutzungsrecht

Verwaltungsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Vergabebedingungen (§ 61 Abs. 4 Satz 2 TKG) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- bzw. Gestaltungsspielraum zusteht.