OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 16. Zivilsenat Beschluss

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das in der Hauptsache anhängig …

Zivilrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.09.2000 - 4 T 278/99 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das in der Hauptsache anhängig gewesene Beschwerdeverfahren ist nicht statthaft, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO).

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat (Senatsbeschlüsse vom 04.02.1998 - 16 Wx 29/98 - , 27.03.1998 - 16 Wx 46/98 -, 16.09.1998 - 16 Wx 147/98 - und 04.01.1999 - 16 Wx 207/98 -; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; a.A. BayObLG MDR 1996, 75; vgl. im übrigen zum Meinungsstand, Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, KostO § 14 Rdn. 18).