VG Köln · Nordrhein-Westfalen 10. Kammer Urteil zitiert von 1

Der am 00.00.1942 in T./Bolivien geborene Kläger beantragte unter am 19.2.1998 die Ausstellung eines …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00.00.1942 in T./Bolivien geborene Kläger beantragte unter am 19.2.1998 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sein Großvater X. V. J. am 00.00.1863 in G. geboren ist und im Jahre 1883 nach Bolivien auswanderte. Dort heiratete er am 00.00.1888. Am 00.00.1899 wurde der Vater des Klägers in Bolivien geboren. Der Großvater verstarb am 00.00.1900 auf der Durchreise durch den Ort I. (laut Angaben des Klägers befand sich sein Großvater auf der Rückreise von Deutschland). Nach einer Bescheinigung der nationalen Einwanderungsbehörde der Republik Bolivien vom 00.00.1998 befindet sich in den Einbürgerungsdokumenten der Jahre 1863 bis 1900 keine Eintragung bzgl. des Großvaters des Klägers. Im Matrikel des ehemaligen deutschen Konsulats Z. ist der Bruder des Großvaters des Klägers (C. B. J.) am 00.00.1896 eingetragen worden. Des Weiteren befinden sich dort Einträge bzgl. der Herren D. K. und Q. L. E., bei denen es sich nach Angaben des Klägers um Freunde des Großvaters handelte, die mit diesem nach Bolivien ausgewandert waren. Weitere Nachforschungen des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf den Großvater des Klägers beim Standesamt I in Berlin sowie bei den Meldebehörden der Stadt G. erbrachten keine weiteren Ergebnisse.

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Mit Bescheid vom 16.03.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Großvater des Klägers habe gemäß § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (StAG) vom 01.06.1870 seine deutsche Staatsangehörigkeit durch 10jährigen legitimationslosen Auslandsaufenthalt verloren und habe diese daher dem Vater und dem Kläger selber nicht vermitteln können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Großvater seinerzeit Schutzmaßnahmen bzgl. des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit in Form einer Eintragung in die Konsulatsmatrikel oder die Beschaffung eines Heimatscheines bzw. Reisepasses ergriffen habe. Es gebe auch keine Belege dafür, dass die Mitglieder der Familie J. durch amtliche deutsche Stellen seit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ständig als Deutsche behandelt worden seien. Der Verlusttatbestand bleibe unberührt davon, ob die Auswanderung seinerzeit mit Genehmigung der inländischen Behörden erfolgt sei und dass der Großvater die Staatsangehörigkeit des Einwanderungslandes nicht erworben habe. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Da die Beklagte sich auf einen Verlusttatbestand berufe, liege die Darlegungs- und Beweislast bei ihr. Insoweit sei der Sachverhalt bisher nicht ausreichend ermittelt worden. § 21 StAG vom 01.06.1870 verstoße gegen höherrangiges Recht, und zwar zum einen gegen das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913, das diesen Verlusttatbestand nicht kenne, zum anderen auch gegen Art. 11, 2 Abs. 1 und 6 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip. Der Großvater habe außerdem seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch 10jährigen legitimationslosen Auslandsaufenthalt verloren, weil er sich zumindest 1891 nochmals in Deutschland aufgehalten habe. Dies könne Frau M. N. P., die die Familie des Klägers gut kenne, als Zeugin vom Hörensagen bestätigen. Denn in der Familie sei immer erzählt worden, dass der Großvater nach seiner Heirat und der Geburt des ersten Sohnes im Jahre 1891 mit seiner jungen Frau nach Deutschland gereist sei, um sie seiner Familie vorzustellen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.1999 zurückgewiesen.

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Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er das Vorbringen aus dem Vorverfahren und weist insbesondere darauf hin, es müsse noch Möglichkeiten geben, die Aufenthalte des Großvaters in Deutschland in den Jahren 1891 und 1899 durch Unterlagen zu beweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16.03.1999 und seines Widerspruchsbescheides vom 27.12.1999 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass auch bei einer Rückkehr des Großvaters des Klägers in das Reichsgebiet im Jahre 1899 der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Denn da der Großvater des Klägers während der Minderjährigkeit des Vaters des Klägers gestorben sei, habe der Vater des Klägers durch eigene Schutzmaßnahmen (durch seinen gesetzlichen Vertreter) dafür sorgen müssen, dass seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren ging. Der Lauf der 10-Jahresfrist habe im November 1900 (dem Todesmonat des Großvaters des Klägers) begonnen. Ein Matrikeleintrag in Bezug auf den Vater des Klägers habe aber nicht festgestellt werden können. Daher habe dieser im Dezember 1910 jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) in der heute geltenden Fassung vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) i.V.m. den weiterhin anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. 462) i.d.F. vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 313) zu erteilen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil nicht festgestellt werden kann, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.

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Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583 - RuStAG -) in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind durch Geburt vom Vater erworben, weil eine deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters nicht nachgewiesen werden konnte.

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Es bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob der Vater des Klägers zunächst gemäß § 3 StAG vom 01.06.1870 als eheliches Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit seines Vaters (d.h. des Großvaters des Klägers) erworben hat. Dies würde voraussetzen, dass der Großvater des Klägers zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit noch besaß. Insoweit mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Großvater des Klägers - wie in der Familie nach Angaben der Zeugin erzählt wird - im Jahre 1891 nach Deutschland gereist ist, was dazu führen würde, dass die 10-Jahresfrist des § 21 StAG vom 01.06.1870 neu zu laufen begann und daher bei Geburt des Vaters des Klägers am 00.00.1899 noch nicht abgelaufen war. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Prämisse hat der Vater des Klägers seine deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls gemäß § 21 StAG vom 01.06.1870 durch 10jährigen legitimationslosen Auslandsaufenthalt spätestens Ende des Jahres 1910 und damit lange vor Inkrafttreten des RuStAG vom 22.07.1913 verloren.

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Die seitens des Klägers geltend gemachten Bedenken bzgl. der Anwendbarkeit der genannten Regelung (Verstoß gegen Bestimmungen des Grundgesetzes) greifen ersichtlich nicht durch, weil in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Vorgänge wie hier der Erwerb bzw. Verlust der Staatsangehörigkeit nicht Jahrzehnte später rückwirkend unter Zugrundelegung heutiger rechtlicher Maßstäbe neu bewertet werden können.

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Die Frage des Verlustes der (unterstellten) deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters hängt davon ab, ob die 10jährige Frist des § 21 StAG vom 1.6.1870 bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Vaters des Minderjährigen läuft oder erst beginnt, wenn dieser volljährig geworden ist. Insoweit haben zunächst das Reichsgericht und später das Preußische OVG,

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vgl. Reichsgericht, Urteil vom 04.02.1895 - 3549/94 -, Entscheidungen in Strafsachen Band XXVI S. 427; Preußisches OVG, Urteil vom 22.05.1900 - 7/00 -, Entscheidungen des Preußischen OVG Band 38 S. 393,

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ausgeführt, dass sich dem Gesetz keinerlei Hinweis entnehmen lasse, dass der Verlusttatbestand von einem positiven Willensakt des Betroffenen abhängen solle, sondern es allein auf den Fristablauf ankommen solle, dementsprechend die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person nicht erforderlich sei. Dies werde auch dadurch gestützt, dass es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, dass Erlöschen der Staatsangehörigkeit an ein einfaches, im einzelnen Falle ohne besondere Schwierigkeiten festzustellendes Merkmal zu knüpfen. Dieser Zielrichtung werde man ebenfalls nicht gerecht, wenn man die praktisch oft nicht einfach festzustellende Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen prüfen müsse. Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich die Kammer an. Danach begann die 10jährige Frist des § 21 StAG vom 01.07.1980 mit dem Tode des Großvaters des Klägers. Dafür, dass in der Zeit bis Ende 1910 fristunterbrechende Maßnahmen seitens des Vaters des Klägers bzw. dessen Erziehungsberechtigten oder anderer Verwandter ergriffen worden sind (etwa Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats), gibt es keinerlei Anhaltspunkte, auch der Kläger behauptet dies nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

25ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

27die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

29die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

31das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

33ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Die Antragsschrift sollte 3fach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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8.180,67 EUR (16.000.-DM)

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festgesetzt.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.