Prozesskostenhilfe für Klage wegen unangemessener Verfahrensdauer KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Verfahrensdauer · GVG § 198 Abs. 1 · Rechtsstaatswidrigkeit · Strafverfahren
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 EK 4/18 = 3 KLs 150 Js 13111/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit A., Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen B. Beklagter, hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte am 12.06.2019 beschlossen: I. Der Antrag des Klägers vom 19.06.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, die er auf die Geltendmachung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung eines gegen ihn vor dem Landgericht Bremen geführten Strafverfahrens stützt. Nach Anklageerhe-
Seite 2 von 9 2 bung durch die Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2009 wurde der erste Hauptverhandlungstermin am 16.09.2014 durchgeführt. In diesem Termin stellte der Verteidiger des Angeklagten einen Antrag gemäß seinem Schriftsatz vom 15.09.2014, mit dem er beantragte, das Strafverfahren wegen eines unbehebbaren Verfahrensmangels in Form der überlangen Verfahrensdauer einzustellen und die für die Verfahrensdauer relevanten Vorgänge anhand der Gerichtsakte festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Im zweiten Hauptverhandlungstermin vom 24.09.2014 wurde der Einstellungsantrag durch die Kammer zurückgewiesen und dem Antrag auf Feststellung der für die Verfahrensdauer relevanten Vorgänge und ihrer Protokollierung stattgegeben. Das Verfahren wurde sodann ausgesetzt und es wurde ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Belastungszeugin eingeholt. Nach Eingang des Gutachtens wurde ab dem 16.05.2017 die Hauptverhandlung erneut durchgeführt und der Kläger wurde mit Urteil vom 05.09.2017, das am 20.12.2017 rechtskräftig wurde, teilweise freigesprochen und im Übrigen wurde das Verfahren durch das Landgericht wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt. Mit gerichtlichem Vermerk vom 12.07.2017 hatte das Landgericht das Vorliegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen festgestellt. II. Der Antrag des Klägers vom 19.06.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung des Klägers nicht zu erkennen sind (siehe § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG hat keine Aussicht auf Erfolg, da es an der Erhebung einer nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge im Rahmen des Ausgangsverfahrens mangelt, d.h. in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Bremen. 1. Nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG setzt der Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer voraus, dass der betreffende Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Das Erfordernis der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren dient dabei nach der Intention des Gesetzgebers einer doppelten Zwecksetzung: Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen. Zum anderen bewirkt die Oblie-
Seite 3 von 9 3 genheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren einen Ausschluss der Möglichkeit zum „Dulde und Liquidiere“, dient damit also sowohl präventiv der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 17.11.2010, BT-Drucks. 17/3802, S. 20). a. Bei der Erhebung einer Verzögerungsrüge handelt es sich um eine Prozesserklärung. Die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit ergeben sich aus dem Prozessrecht und die Verzögerungsrüge unterliegt als einseitige Prozesshandlung einer Auslegung entsprechend den für empfangsbedürftige Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen, insbesondere des § 133 BGB (siehe allgemein BGH, Urteil vom 17.10.1973 – IV ZR 68/73, juris Ls., VersR 1974, 194; Beschluss vom 14.02.2001 – XII ZB 192/99, juris Rn. 11, FamRZ 2001, 1703; Urteil vom 17.11.2009 – XI ZR 36/09, juris Rn. 34, BGHZ 183, 169; Beschluss vom 05.12.2012 – IV ZR 188/12, juris Rn. 8, BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 B 58/18, juris Rn. 8; spezifisch für die Auslegung der Erklärung einer Verzögerungsrüge siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 – L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 69; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren (2012), § 198 GVG Rn. 119; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209). b. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist allgemein zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 – 1 BvR 875/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR 2016, 445; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 – 4 UF 138/18, juris Rn. 9). Dem liegt zugleich die Erwägung zugrunde, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (siehe BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 88/90, juris Rn. 16, BGHZ 115, 286; Beschluss vom 09.02.1993 – XI ZB 2/93, juris Rn. 3,
Seite 4 von 9 4 NJW 1993, 1925; Urteil vom 10.03.1994 – IX ZR 152/93, juris Rn. 12, NJW 1994, 1537; Beschluss vom 22.05.1995 – II ZB 2/95, juris Rn. 11, NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 18.06.1996 – VI ZR 325/95, juris Rn. 11, NJW-RR 1996, 1210; Urteil vom 24.11.1999 – XII ZR 94/98, juris Rn. 4, NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17.05.2000 – VIII ZR 210/99, juris Rn. 11, NJW 2000, 3216; Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB 71/02, juris Rn. 7, NJW 2003, 2388; Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 05.12.2012 – IV ZR 188/12, juris Rn. 8, Beschluss vom 12.07.2016 – VIII ZB 55/15, juris Rn. 6, WuM 2016, 632). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für in einem Anwaltsschriftsatz abgegebene Prozesserklärungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 33, NJW 2016, 2018; BGH, Beschluss vom 29.03.2011 – VIII ZB 25/10, juris Rn. 9, NJW 2011, 1455). c. Eine Grenze muss die Möglichkeit der Auslegung allerdings dort finden, wo die Erklärung in eindeutiger und nicht auslegungsfähiger Weise abgegeben worden ist (siehe allgemein BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZB 71/04, juris Rn. 10, NJW 2007, 1460; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 B 58/18, juris Rn. 8). Voraussetzung jeder Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der betreffenden Erklärung und für eine Auslegung bleibt daher kein Raum, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. Insbesondere scheidet eine vom Wortlaut abweichende Auslegung daher dann aus, wenn durch einen Rechtsanwalt Prozesserklärungen mit einem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Erklärungsgehalt abgegeben werden (siehe BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 26, NJW 2014, 991; BGH, Urteil vom 03.04.1974 – IV ZR 83/73, juris Ls., NJW 1974, 1248; Urteil vom 28.03.1989 – VI ZR 246/88, juris Rn. 6, NJW-RR 1989, 1344; Beschluss vom 02.06.2017 – AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 11, MDR 2017, 1091; Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15, juris Rn. 17, NJW 2017, 3304; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 – 8 C 17/01, juris Rn. 40, BVerwGE 115, 302): Es würde den Grundsätzen der Privatautonomie zuwiderlaufen, wenn unabhängig vom ausdrücklich und eindeutig erklärten Willen eine Erklärung vom Gericht dahingehend umgedeutet würde, wie das Gericht es für sachgerechter erachtet. Gerade im Fall einer anwaltlichen Beratung der vertretenen Partei ist die Entscheidung zur Abgabe einer Erklärung mit einem bestimmten Gehalt zu respektieren, weil sie aus möglicherweise dem Gericht unbekannten Erwägungen oder zur Vermeidung anderweitiger Risiken erfolgte. Dies muss im Ergebnis auch dann gelten, wenn nach Auffassung des Gerichts eine anderweitige Auslegung des Erklärungsgehalts für die Partei vorteilhafter wäre (vgl.
Seite 5 von 9 5 BGH, Beschluss vom 17.10.2014 – V ZB 152/14, juris Rn. 8, NJW 2014, 3731; Beschluss vom 02.06.2017 – AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 13, MDR 2017, 1091). Die Auslegung der Prozesserklärung darf den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (siehe BVerwG, Beschluss vom 29.05.2018 – 5 P 6/16, juris Rn. 16, IÖD 2018, 200; Beschluss vom 06.11.2018 – 5 P 8/16, juris Rn. 9, ZfPR online 2019, Nr 2, 7-9; spezifisch für die Auslegung einer anwaltlichen Erklärung als Verzögerungsrüge auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14, juris Rn. 79 ff., NWVBl 2016, 169; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209). d. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher insbesondere keine ausdrückliche Bezeichnung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge erforderlich, um die betreffende Erklärung als eine solche Verzögerungsrüge auslegen zu können (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 31, NJW 2016, 2018; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 – L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; MK-StPO-Kreicker, § 198 GVG Rn. 68). Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt auch einen vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde eingelegten Rechtsbehelf (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018) und gegebenenfalls auch eine Sachstandnachfrage nach dem Verbleib eines Eilantrags als Erklärung einer Verzögerungsrüge auslegungsfähig angesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 BvR 437/12, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 34, NJW 2016, 2018). Entscheidend hat das Bundesverfassungsgericht hierzu darauf abgestellt, dass der Erklärende sein fehlendes Einverständnis mit der Dauer des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollte und dass dem Inhalt seiner Erklärung in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegen will (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 31 f., NJW 2016, 2018). In der Literatur wird dementsprechend darauf abgestellt, dass der Betroffene zum Ausdruck bringen muss, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein und Beschleunigung zu verlangen, während eine ohne Rüge der Verzögerung erfolgende bloße Bitte um Beschleunigung bzw. Sachstandsanfrage nicht genügen soll (siehe Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 3; Kissel/Mayer, 9. Aufl., § 198 GVG Rn. 21; KK-Barthe,
Seite 6 von 9 6 8. Aufl., § 198 GVG Rn. 3; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren (2012), § 198 GVG Rn. 115; so auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 – L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 – L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 38 f., ASR 2014, 78). Je nach den Umständen des Falles wird es auch genügen können, dass der Erklärende lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Verfahren seines Erachtens bereits zu lange gedauert hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 200; Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1908), wenn sich im Übrigen das Rechtsschutzanliegen des Erklärenden nach Beschleunigung aus den Umständen ergibt und somit eine Gefahr des Missbrauchs der §§ 198 ff. GVG entgegen dem Verbot des „Dulde und Liquidiere“ ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung wird zudem darauf verwiesen, dass die Erklärung auch tatsächlich geeignet sein muss, das nach der Intention des Gesetzgebers verfolgte Ziel der beschleunigten Verfahrensförderung herbeizuführen: Danach kann eine Verzögerungsrüge bspw. nicht in einer Erklärung gesehen werden, die nicht eindeutig einem bestimmten von mehreren Verfahren des Erklärenden zuzuordnen ist, da sie so dem bearbeitenden Richter nicht die Prüfung erlaubt, in welchem konkreten Verfahren gegebenenfalls verfahrensbeschleunigende Maßnahmen zu ergreifen sind (siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 – L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 75). Dasselbe gilt, wenn die Erklärung lediglich allgemein darauf gerichtet ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, ohne aber auf eine im Vergleich zu anderen Verfahren im Hinblick auf die bereits eingetretene Verzögerung gebotene besondere Beschleunigung zu verweisen, wie z.B. bei bloßen einem Antrag, schnellstmöglich einen Verhandlungstermin zu bestimmen (siehe LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2016 – L 11 SF 86/16 EK SB, juris Rn. 42). e. Zudem ist zu beachten, dass aus Sicht des Erklärenden die Erhebung einer als Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG nicht lediglich vorteilhaft ist: Nach § 198 Abs. 3 S. 2 1. HS. GVG kann eine Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine ohne diese Voraussetzungen erhobene Verzögerungsrüge ist unwirksam (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 17/3802, S. 20 f.). Da aber eine Wiederholung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 2 2. HS. GVG frühestens nach sechs Monaten möglich ist, außer
Seite 7 von 9 7 wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist, birgt die verfrühte Erhebung einer zu diesem Zeitpunkt noch unwirksamen Verzögerungsrüge die Gefahr für den Erklärenden, der Möglichkeit der wiederholten Erklärung einer solchen Rüge nach § 198 Abs. 3 S. 2 2. HS. GVG zeitweilig verlustig zu gehen (siehe Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 200). Der Erhebung bzw. Nichterhebung einer solchen Erklärung insbesondere durch eine anwaltlich vertretene Partei zugrunde liegende Erwägungen sind für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar, so dass nicht ohne weiteres jedwede Erklärung als Verzögerungsrüge ausgelegt werden sollte, wenn ihr ein entsprechendes Erklärungsziel im konkreten Fall nicht zu entnehmen ist. Gerade wenn – wie bei dem Erfordernis der Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG – das Prozessrecht formelle Erfordernisse beinhaltet, können diese der Rechtssicherheit nur dann dienen, wenn sie geeignet sind, die prozessuale Lage für die Beteiligten zweifelsfrei zu klären (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 26, NJW 2016, 2018), was zugleich einschließt, die Erklärung einer Partei nicht ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt dahingehend auszulegen, dass damit diese Erfordernisse erfüllt werden sollten. 2. Nach diesen Maßstäben mangelt es im vorliegenden Fall an einer den Erfordernissen des § 198 Abs. 3 S. 1 GVG entsprechend als Verzögerungsrüge auszulegenden Erklärung des Klägers. Insbesondere ist der im Hauptverhandlungstermin vom 16.09.2014 gestellte Antrag des Verteidigers des Klägers gemäß seinem anwaltlichen Schreiben vom 15.09.2014, in dem er die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen der Geltendmachung eines unbehebbaren Verfahrensmangels in Form der überlangen Verfahrensdauer beantragte, nicht als eine solche Verzögerungsrüge auszulegen. a. Gegen die Auslegung der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 als Verzögerungsrüge spricht zunächst deren klarer und eindeutiger Wortlaut: Die Erklärung ist als „Einstellungsantrag“ überschrieben und es wird darin ausdrücklich der Antrag gestellt, das Strafverfahren wegen eines unbehebbaren Verfahrensmangels in Form der überlangen Verfahrensdauer einzustellen und die für die Verfahrensdauer relevanten Vorgänge anhand der Gerichtsakte festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Auch in der Begründung dieser Anträge bezieht sich der Verteidiger des Klägers lediglich darauf, dass die geltend gemachte eingetretene Verfahrensverzögerung zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses führe und dass diese Umstände förmlich festzustellen seien, um den Beleg zu führen, dass den Kläger als damaligen Angeklagten an
Seite 8 von 9 8 dieser Verzögerung treffe und dass das Verfahren jahrelang in keiner Weise gefördert worden sei. Dieser Wortlaut lässt eine Auslegungsfähigkeit der Erklärung dahingehend, dass damit abweichend vom eindeutigen Wortlaut bzw. über diesen hinausgehend die Erhebung einer Verzögerungsrüge beabsichtigt gewesen sei, nicht erkennen. b. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 unter dem Aspekt des erkennbaren Rechtsschutzanliegens als Verzögerungsrüge auszulegen wäre. Zwar kann der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 entnommen werden, dass der Kläger sich mit der geltend gemachten bisherigen Verfahrensverzögerung nicht einverstanden zeigte. Das weitere für eine Verzögerungsrüge nach der Intention des Gesetzgebers nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche Ziel aber ist nicht erkennbar, dass mit der Erklärung auch das Begehren nach einer beschleunigten Verfahrensförderung verbunden wäre: Die Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 lässt nicht erkennen, dass mit ihr das Gericht zu einer beschleunigten Verfahrensförderung angehalten werden sollte, sondern es beschränkt sich der Gehalt dieser Erklärung lediglich auf die geltend gemachte Verzögerung in der Vergangenheit. Diese bereits eingetretene Verzögerung wird dann auch nicht für den weiteren Fortgang des Verfahrens als Anlass für eine beschleunigte Verfahrensförderung dargestellt, sondern wird allein dahingehend gewürdigt, dass der Kläger annimmt, dass sie zu einer vollständigen Verwirkung des Strafanspruchs des Staates geführt habe. Vor diesem Hintergrund ist der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 das für die Annahme einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erforderliche Begehren nach einer beschleunigten Verfahrensförderung nicht zu entnehmen. c. Auch die Umstände des Verfahrensstands, in dem der Antrag des Verteidigers des Klägers entsprechend der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 gestellt wurde, lassen nicht erkennen, dass mit dieser Erklärung über die Beantragung eines bestimmten Verfahrensausgangs hinaus auch das Begehren nach einer nunmehr zu beschleunigenden Verfahrensförderung verfolgt werden sollte: Der Antrag entsprechend dieser Erklärung wurde am 16.09.2014 vom Verteidiger am ersten Tag der laufenden Hauptverhandlung gestellt. Das zuvor bei Gericht über längere Zeit nicht geförderte Verfahren wurde zu diesem Zeitpunkt mithin durch die Kammer sachgerecht betrieben, so dass – anders als möglicherweise bei einem zum Zeitpunkt der Rüge unbearbeiteten Verfahren – auch nicht schon der Stellung des mit der Verfahrensverzögerung begründeten Einstellungsantrags nach den Umständen unter anderem auch
Seite 9 von 9 9 ein Petitum des Beschuldigten zu entnehmen sein könnte, dass das Gericht nunmehr dem Verfahren einen Fortgang entsprechend diesem Begehren verleihen möge, der wegen der verfahrensabkürzenden Wirkung der Einstellung gegebenenfalls zugleich beschleunigt erfolgen würde. d. Bestätigt wird dieses Verständnis der Erklärung des Klägers schließlich auch noch dadurch, dass es im vorliegenden Fall für eine Auslegung der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 als Verzögerungsrüge und damit als Voraussetzung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG nicht nur an Anhaltspunkten für das Bestehen eines erkennbaren Rechtsschutzanliegens des Klägers fehlt, sondern dass vielmehr ein solches Rechtsschutzanliegen dem vom Kläger mit der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde: Der Kläger wollte mit seiner Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 erreichen, dass das Verfahren gegen ihn wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Wäre dies unter Bezugnahme auf die geltend gemachte Verfahrensverzögerung erfolgt, so würde dies zugleich nach § 199 Abs. 3 S. 1 GVG eine weitere Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer ausschließen. Auch dies spricht dagegen, nunmehr – nachdem der Kläger im Strafverfahren teilweise freigesprochen und das Verfahren im Übrigen wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, ohne dass das Landgericht damit die Verfahrensverzögerung in anderer Weise kompensiert hätte – ein Interesse des Klägers anzunehmen, seine Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 als Verzögerungsrüge und damit als Voraussetzung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG auszulegen, wenn das Bestehen eines solchen Entschädigungsanspruchs mit dem vom Kläger verfolgten Rechtsschutzanliegen unvereinbar war. 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kunte