OLG Frankfurt am Main · Hessen 24. Zivilsenat Beschluss

Erlöschen des Widerrufsrechts nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.06.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadts wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 39.092,76 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Gründe hierfür hat der Senat ausführlich in dem Hinweisbeschluss vom 20.02.2024 dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

Hieran ändert sich auch nichts durch die im (zwischenzeitlich zurückgenommenen) Befangenheitsantrag vom 16.04.2024 geäußerte Rechtsauffassung des Klägers. Insoweit gilt Folgendes:

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation zutreffend ist und den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.

Denn dem Kläger stand nach Beendigung des Darlehensvertrages jedenfalls kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB mehr zu.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2023 (C-38/21; C-47/21, C-232/21) entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts könne ein Widerrufsrecht nicht ausgeübt werden, wenn keinerlei Verpflichtung aus dem betreffenden Vertrag mehr besteht (EuGH, Urt. v. 10.4.2008 - C-412/06 Volksbank Filder). Da die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen darstelle, sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher mangels einschlägiger spezieller Bestimmungen nicht mehr auf das ihm nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48 zustehende Widerrufsrecht berufen kann, sobald der Kreditvertrag von den Parteien vollständig erfüllt wurde und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag somit beendet sind (EuGH, Urt. v. 21.12.2023 - C-38/21; C-47/21, C-232/21). Der EuGH hat damit seine Rechtsprechung konkretisiert, wonach die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher unter die Harmonisierung durch Art. 14 Richtlinie 2008/48 fallen. Da diese keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher vorsieht, darf eine solche Beschränkung auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (EuGH, Urt. v. 9.9.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - Volkswagen). Diese Auffassung hat auch der 11. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.01.2024 (Az. XI ZR 310/22) bestätigt.

Dass die §§ 355, 495 BGB keine ausdrückliche Frist für die zeitliche Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts vorsehen, steht danach nicht einer unionsrechtlich geleiteten Auslegung entgegen, wonach dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Beendigung und Abwicklung des geschlossenen Vertrages nicht mehr zusteht.

Denn § 495 BGB in der vorliegend maßgeblichen Fassung dient der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 (BT-Drucks. 16/11643, S. 83; OLG München, Urt. v. 26.6.2023 - 19 U 7301/22). Insbesondere verfolgt die Norm hierbei den Zweck, dass der Verbraucher wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages vor übereilter Bindung geschützt werden soll (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl. 2024, § 495 Rn. 1).

Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der vom 1.1.2002 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung in vermeintlich unionsrechtskonformer Umsetzung vorgesehen hatte, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Denn § 355 Abs. 3 BGB sieht dies in der im vorliegenden Fall maßgeblichen und seit dem 11.6.2010 geltenden Fassung nicht mehr vor. Zwar sah § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB in der seit dem 11.06.2010 geltenden Fassung vor, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses Widerrufsecht belehrt wurde. Diese Vorschrift findet aber auf das Verbraucherdarlehen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis 12.06.2014 maßgeblichen Fassung keine Anwendung (vgl. Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rn 68).

Auch soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer fehlenden unionsrechtlichen Regelung von Erlöschenstatbeständen in § 312b Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. davon abgesehen hat, einen Erlöschenstatbestand entgegen Wortlaut und Systematik der Regelung des nationalen Gesetzgebers anzuwenden (BGH, Urt. v. 3.7.2018 - XI ZR 702/16; Urt. v. 15.10.2019 - XI ZR 759/17; Urt. v. 22.10.2019 - VXI ZR 203/18), steht dies einer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der oben genannten Normen nicht entgegen. Denn anders als die vorgenannte Norm schließen diese ein Erlöschen des Widerrufs gerade nicht ausdrücklich aus. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Regelung gebieten diese vielmehr eine Auslegung, die die Ausführbarkeit eines Widerrufsrechts nach Beendigung des Vertrages ausschließt.

Anderes ergäbe sich auch nicht aus einer Berücksichtigung der Rechtsausübung nach den allein national zu beurteilenden Grundsätzen von Treu und Glauben. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Fall einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19). Um eine solche Ausnutzung einer nur formal gegebenen Rechtsposition würde es sich indessen handeln, wenn der Verbraucher nach Abwicklung eines Vertrages und Erbringung sämtlicher wechselseitiger Leistungen lediglich formaler Aspekte zur Ausübung des Widerrufs berechtigt wäre, ohne dass dem ein anerkennenswertes Rechtsinteresse zugrunde läge.

Die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien war im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs durch den Kläger längst beendet. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die durch den Kläger gerügten Belehrungsmängel geeignet wären, sich auf die Befähigung des Klägers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 2008/48 einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 3 ZPO, 63 GKG.

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(Vorausgegangen ist unter dem 20. Februar 2024 folgender Hinweis - die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

hat der 24. Zivilsenat durch die Richter … am 20. Februar beschlossen:

Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung zwar zulässig ist, aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen.

Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 39.092,76 EUR festzusetzen.

Gründe

I.

Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Antrag vom 28.2.2012 einen Darlehensvertrag über einen Betrag von 20.397,- EUR ab zu Finanzierung eines Fahrzeugs Marke1 Typ1, das bei einem Autohaus erworben wurde.

Er erwarb das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 30.465,- EUR von dem Autohaus Z GmbH, dem er eine vertraglich vereinbarte Anzahlung von 10.068,- EUR leistete. Die Beklagte zahlte das Darlehen durch Auszahlung des Restkaufpreises an das Autohaus aus; der Kläger führte das Darlehen im Jahre 2015 vollständig zurück. Er veräußerte danach das Fahrzeug an einen Dritten.

Mit Schreiben vom 19.3.2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärungen (Anlage K2). Er begehrt die Rückzahlung sämtlicher auf den Vertrag erbrachten Leistungen nebst der an das Autohaus geleisteten Anzahlung und hierauf angefallene Zinsen.

Der Kläger macht geltend, dass durch die Beklagte keine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erfolgt sei. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation sei fehlerhaft. Sie weiche von der maßgeblichen Muster-Widerrufsinformation der Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ab. Die Beklagte habe auch einzelne Pflichtangaben unzutreffend erteilt.

Die Beklagte habe jedenfalls seit Januar 2012 über ein für den Fernabsatz organisiertes Betriebssystem verfügt. Der Kläger habe ein Angebot des Verkäufers des Autohauses, eine Finanzierungsanfrage bei der Beklagten zu stellen, angenommen.

Die Beklagte macht geltend, dass sie den Kläger zutreffend hinsichtlich seines Widerrufsrechtes informiert habe und auch die notwendigen Pflichtangaben erteilt habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf bis zur Erklärung des Widerrufs und die zwischenzeitliche Abwicklung des Vertrags sowie die Weiterveräußerung des Fahrzeugs verwirkt. Für den Fall des Widerrufs würde der Kläger auch Wertersatz in Gesamthöhe von 30.940,66 EUR schulden, mit dem die Beklagte hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Klage aufrechnet.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Widerruf dem Kläger nach Abwicklung des Vertrages nicht mehr möglich gewesen sei und die Ausübung eines Widerrufsrechtes verwirkt sei.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er macht geltend, dass das Landgericht entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe, denn der Kläger habe bestritten, dass die Beklagte aufgrund der Rückführung des Darlehens darauf vertraut habe, dass er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Das Landgericht habe des Weiteren zu Unrecht eine Verwirkung angenommen.

Er beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1.6.2022 (13 O 290/20) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.092,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung.

1. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob die durch die Beklagte verwendete Widerrufsinformation zutreffend ist und den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.

Denn dem Kläger stand nach Beendigung des Darlehensvertrages jedenfalls kein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB mehr zu.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2023 (C-38/21; C-47/21, C-232/21) entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die vollständige Erfüllung des Kreditvertrags zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt.Die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien war im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs durch den Kläger längst beendet. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die durch den Kläger gerügten Belehrungsmängel geeignet wären, sich auf die Befähigung des Klägers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie 2008/48 einzuschätzen, sowie auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen.

2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen, denn ein solches ist ihm nicht eingeräumt worden.

Die bloße Erteilung einer mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt ohne das Hinzutreten konkreter weiterer Anhaltspunkte kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können. Das folgt insbesondere aus dem in der Widerrufsinformation in Bezug genommenen Erhalt der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, die ersichtlich auf eine gesetzliche Regelung und damit auf eine gesetzlich geschuldete Widerrufsbelehrung Bezug nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2021 - VIII ZR 36/20).

3. Soweit das Vorbringen des Klägers dahin verstanden werden kann, dass er die Ausübung eines Widerrufsrechts aus dem Gesichtspunkt eines Fernabsatzvertrages geltend macht, steht ihm ein solches aus §§ 312b, 312c BGB a.F. gleichfalls nicht zu.

Denn an einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (BGH, Urt. v. 27.2.2018 XI ZR 160/17). Dies entspricht auch den Vorgaben des Unionsrechts, denn auch nach der vorliegend maßgeblichen Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags voraus, dass die beiden Vertragsparteien bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Diese Rechtauffassung hat der EuGH hat mit Urteil vom 21.12.2023 (C-38/21; C-47/21, C-232/21) bestätigt, wonach ein Dienstleistungsvertrag nicht als „Fernabsatzvertrag“ eingestuft werden kann, wenn dem Vertragsschluss eine Verhandlungsphase vorausging, bei der neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war und in deren Verlauf der Verbraucher von dem Vermittler für die Zwecke dieser Verhandlungen alle Informationen erhielt und dem Vermittler Fragen zu dem ins Auge gefassten Vertrag oder dem gemachten Angebot stellen konnte, um jeden Zweifel an der Tragweite seiner etwaigen vertraglichen Bindung an den Unternehmer auszuräumen.

Ein Darlehensvertrag, der von einem Verbraucher in einem Autohaus geschlossen wird, der durch einen Mitarbeiter des Autohauses im Auftrag des Darlehensgebers vermittelt wird, stellt danach einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag lediglich dann dar, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen. Dafür hat der Kläger vorliegend nichts Konkretes dargetan.

4. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann es danach auch dahingestellt bleiben, ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst viereinhalb Jahre nach vollständiger einvernehmlicher Beendigung des Vertrages und Veräußerung des Fahrzeugs den Widerruf erklärt hat. Dies spricht dafür, dass der Widerruf lediglich in Ausnutzung einer formalen Rechtsposition erfolgt ist. Denn der mit dem Widerrufsrecht verfolgte Zweck, es dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen entsprechender Vertrag auszuwählen, ist nach vollständiger und zeitlich lang zurückliegender Abwicklung nicht mehr erreichbar.

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