OVG Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat Beschluss LS

Erste Verlängerung einer Veränderungssperre

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Leitsatz

Erste Verlängerung einer Veränderungssperre

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre.

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Am 28. September 2022 fasste die Bürgerschaft der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 01.WA183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in A“. Zur Sicherung der Planaufstellung erließ sie die „Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplangebiet 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 ‚Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in A‘ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB“ vom 7. November 2022. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. November 2022 bekannt gemacht. Die Satzung über die Veränderungssperre regelt in § 4, dass die Veränderungssperre am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Absatz 1) und nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt (Absatz 2).

3

Der Senat erklärte mit Urteil vom 25. April 2023 – 3 K 151/18 OVG – den Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 der Antragsgegnerin „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in A“ vom 10. Februar 2017 teilweise für unwirksam.

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Am 7. November 2024 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die streitgegenständliche „Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplangebiet 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 ‚Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in A‘ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB“ (im Folgenden: Verlängerungssatzung). Die am 25. November 2024 ausgefertigte Satzung wurde durch Einstellung in das Internet am 26. November 2024 bekannt gemacht. § 4 der Verlängerungssatzung lautet:

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§ 4 – Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

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(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. […]

8

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit (postalische Anschrift: B 64 in A), welches im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt. Eine erste Bauvoranfrage der Antragstellerin lehnte die Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 27. Mai 2024 ab. Am 22. November 2024 stellte sie eine weitere Bauvoranfrage, die mit Bescheid vom 24. Februar 2025 abgelehnt wurde.

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Die Antragstellerin hat am 8. Januar 2025 einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der Verlängerungssatzung gestellt und das Gericht zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.

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Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor:

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Die Verlängerungssatzung sei entgegen § 2 Abs. 1 KV-DVO fehlerhaft bekanntgemacht. § 4 Abs. 2 der Verlängerungssatzung weise im Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eine Geltungsdauer von drei Jahren aus. Nach § 4 Abs. 1 der Verlängerungssatzung trete die Satzung am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Damit habe die Antragsgegnerin eine geänderte Fassung der ursprünglichen Veränderungssperre bekanntgemacht, jedoch keine Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr beschlossen und bekannt gemacht. Die Dauer der Veränderungssperre betrage damit drei Jahre ab dem Inkrafttretens der Verlängerungssatzung, beginnend mit dem Ablauf des 26. November 2024.

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Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Veränderungssperre lägen nicht vor, da das erforderliche Plankonzept fehle. Die zu sichernde Planung weise nicht das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung auf. Aus der Beschlussvorlage ergebe sich lediglich, dass die Wohnfunktion geschützt werden solle. Welche Art der baulichen Nutzung auf den betroffenen Grundflächen grundsätzlich zulässig sein solle, bleibe für das Plangebiet jedoch ungewiss. Die Antragsgegnerin habe weder im Aufstellungsbeschluss noch in der Verwaltungsakte ein Plankonzept benannt. Da der Senat den Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 für teilweise unwirksam erklärt habe, könne man auch nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin diese unwirksamen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung als Planungskonzept weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin wolle lediglich den Zubau von Ferienwohnungen verhindern. Dies stelle eine typische Verhinderungsplanung dar.

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Der Antragsgegnerin fehle ein Bedürfnis zur Sicherung der Planung, da sie kein Planungsverfahren vorantreibe. Die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit einem Akteneinsichtsantrag in die Verfahrensakte zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.WA.183 mitgeteilt, dass sich über die im Internet veröffentlichten Verfahrensunterlagen keine weiteren Verfahrensunterlagen in der Akte befänden und dass kein Planungsbüro beauftragt worden sei. Dies dokumentiere, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht in dem vergangenen Zeitraum nicht verfolgt habe.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Satzung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Kraft zu setzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Die Verlängerungssatzung leide an keinem Bekanntmachungsfehler. Die bestehende Veränderungssperre sei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert worden. Die Verlängerung sei mit der Bekanntmachung, die ortsüblich im Internet erfolgt sei, in Kraft getreten. § 4 Abs. 2 der Verlängerungssatzung vermittle hinreichend klar, dass die Veränderungssperre auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB insgesamt maximal drei Jahre gelte, indem sie die geänderte Gesamtlänge der Veränderungssperre, zwei Jahre plus ein Jahr, als Verlängerung benenne.

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Der Bebauungsplan Nr. 01.WA.183 sei zwar für (teil-)unwirksam erklärt worden. Sie halte aber an dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept des Schutzes der Wohnnutzung gegenüber dem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Anzahl von Ferienwohnungen fest. Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfe es wegen der stark zunehmenden touristischen Nutzung und damit einhergehenden Verdrängung der Wohnbevölkerung einer geordneten Wohnraumentwicklung einschließlich der Steuerung der Ansiedlung von Ferienwohnungen. Die städtebauliche Zielsetzung sei ausreichend konkret vorhanden und dokumentiert.

II.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet.

21

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 – 4 VR 3.19 –, juris Rn. 4)

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Hieran gemessen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, da der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet sein wird. Zur Unwirksamkeit der Verlängerungssatzung führende formelle oder materielle Mängel liegen nach dem derzeitigen Erkenntnistand nicht vor.

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1. Formelle Mängel der Verlängerungssatzung sind nicht ersichtlich, insbesondere ist ihre Bekanntmachung nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung durch Einstellung in das Internet genügt den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 5 KV M-V, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 8 KV-DVO i.V.m. § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin). Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 KV-DVO liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die „Satzung […] in ihrem vollen Wortlaut öffentlich bekannt zu machen“. Dem genügt die Bekanntmachung der Verlängerungssatzung, da sie den von der Bürgerschaft beschlossenen Normtext vollständig wiedergibt. Ob der Norminhalt mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist keine Frage des formellen Publizitätsgebotes des § 2 Abs. 1 KV-DVO. In welchem Verhältnis § 2 Abs. 1 KV-DVO zur Möglichkeit der Ersatzverkündung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB steht, bedarf hier keiner Klärung, da die Veränderungssperre selbst (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und nicht lediglich der Beschluss über Veränderungssperre (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB) bekanntgemacht wurde.

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2. Es sind auch keine materiellen Mängel der Verlängerungssatzung ersichtlich.

25

a) Die Verlängerungssatzung verstößt nicht gegen die Vorgaben zur zeitlichen Geltungsdauer einer Veränderungssperre.

26

aa) Prüfungsmaßstab sind die Vorgaben zur zeitlichen Geltungsdauer der Verlängerung einer Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 2 BauGB). Die Verlängerungssatzung ist kein erneuter Erlass einer Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 3 BauGB), also keine selbstständige zweite Veränderungssperre. Dies folgt aus dem Satzungskopf, der den Satzungsgegenstand als „Verlängerung der Veränderungssperre“ kennzeichnet und auf „§ 17 (1) des Baugesetzbuches“ verweist und entspricht dem dokumentierten Willen des Satzungsgebers. Nach der Beschlussvorlage sollte die Veränderungssperre „mit diesem Beschluss gemäß § 17 (1) BauGB um ein Jahr verlängert“ werden. Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass § 4 Abs. 1 der Verlängerungssatzung bestimmt, dass die Veränderungssperre „am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft“ tritt. Der Vorschrift kann nicht entnommen, dass die Veränderungssperre am Tag nach der Bekanntmachung der Verlängerungssatzung (erneut) in Kraft tritt. Vor dem Hintergrund, dass eine Verlängerung normiert werden sollte, verweist „am Tag nach ihrer Bekanntmachung“ auf die Bekanntmachung der ursprünglichen Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre.

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bb) Die Verlängerungssatzung wahrt die Vorgaben zur zeitlichen Geltungsdauer der Verlängerung einer Veränderungssperre.

28

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Diese Frist kann die Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ohne zusätzliche Voraussetzungen um ein weiteres Jahr verlängern (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 NB 44.92 –, juris Rn. 10). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 2 BauGB). In dieser Weise kann die Gemeinde die Dauer der insoweit einheitlichen Veränderungssperre von bis zu vier Jahren erreichen (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 NB 44.92 –, juris Rn. 10)

29

Mit § 4 Abs. 2 der Verlängerungssatzung wird der ursprünglich mit der Satzung über die Veränderungssperre angeordnete Geltungszeitraum der Veränderungssperre von zwei Jahren im Einklang mit § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr erstmalig verlängert. § 4 Abs. 2 der Verlängerungssatzung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht dahin zu verstehen, dass der Verlängerungszeitraum ab Inkrafttreten der Verlängerungssatzung drei Jahre beträgt. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Normierungstechnik der Antragsgegnerin einen vermeidbaren Interpretationsbedarf erzeugt, da sie nicht schlicht den Zeitraum der Verlängerung regelt. Im Wege der Auslegung ergibt sich jedoch, dass eine Verlängerung um ein Jahr und nicht um drei Jahre angeordnet wird.

30

§ 4 Abs. 2 der Verlängerungssatzung ordnet an, dass die Veränderungssperre nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft tritt. Nach dem Wortlaut wird damit die (Gesamt-)Geltungsdauer der Veränderungssperre bestimmt. Diese soll drei Jahre betragen. Die Dauer des Verlängerungszeitraums erfährt zwar keine explizite Regelung; dass sie ein Jahr beträgt, ergibt sich jedoch durch einen Rückschluss aus der ursprünglich angeordneten Geltungsdauer von zwei Jahre. Mit diesem Regelungsmodell greift die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt auf, dass trotz der Verlängerung durch selbständiges Satzungsrecht eine „einheitlichen Veränderungssperre“ vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 NB 44.92 –, juris Rn. 10; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 16). Dass keine Verlängerung um drei Jahre, sondern auf drei Jahre normiert wird, zeigt auch der Satzungskopf der Verlängerungssatzung. Dieser verweist als Rechtsgrundlage auf „§ 17 (1) des Baugesetzbuches“. Die Regelung einer einjährigen Verlängerung entspricht auch dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers. Nach Nr. 3 des Beschlussvorschlags in der Beschlussvorlage zur Verlängerungssatzung (2014/BV/0192), sollte die Veränderungssperre „mit diesem Beschluss gemäß § 17 (1) BauGB um ein Jahr verlängert“ werden.

31

Ein anderes Verständnis des § 4 Abs. 2 der Verlängerungssatzung würde zudem gegen den Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung verstoßen. Unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist diejenige zu wählen, die sich als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 4 BN 4.22 –, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 4 CN 2.23 –, juris Rn. 32). Eine Auslegung als Verlängerung der Veränderungssperre um drei Jahre würde zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit führen, da der Sicherungszeitraum dann entgegen § 17 Abs. 1 und 2 BauGB vier Jahre überschreiten würde.

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b) Die Planungsabsichten der Antragsgegnerin genügen den Anforderungen an die inhaltliche Konkretisierung der zu sichernden Planung.

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Anders als der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 – 4 NB 35.92 –, juris Rn. 6). Die Veränderungssperre schützt dabei die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 19). Eine Veränderungssperre darf daher nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 9.21 –, juris Rn. 32). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat.

34

Wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, Rn. 15, juris).

35

Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2023 – 4 BN 18.23 –, juris Rn. 5; Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 19). Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 4 BN 12.22 –, juris Rn. 10). Die notwendige positive gemeindliche Vorstellung über die Art der baulichen Nutzung muss sich dabei nicht zwingend daraus ergeben, dass ein bestimmter Baugebietstyp oder nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 4 BN 12.22 –, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 MN 125/24 –, juris Rn. 22; OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2023 – 1 C 10398/21.OVG –, juris Rn. 31). Entscheidend ist, dass die Vorstellungen der Gemeinde zur angestrebten Art der baulichen Nutzung über eine Negativplanung hinausgehen und die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre ermöglichen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 MN 125/24 –, juris Rn. 22).

36

Nach diesen Maßstäben liegt ein sicherungsfähiges Planungskonzept vor.

37

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verfolgt die Antragsgegnerin keine unzulässige Negativplanung. Eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 4 BN 12.22 –, juris Rn. 9, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 3 K 187/22 OVG –, juris Rn. 33). Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 3 K 187/22 OVG –, juris Rn. 33). Das vorliegend verfolgte Planungsziel des Schutzes von Wohnraum vor Umwandlung in Ferienwohnungen ist keine Negativplanung. Sie zielt nicht auf bloße Verhinderung von Ferienwohnungen, sondern auf das positive städtebauliche Ziel des Erhalts von Wohnraum (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).

38

Welche Art der baulichen Nutzung auf den betroffenen Grundflächen grundsätzlich zulässig sein soll, bleibt für das Plangebiet damit auch nicht völlig offen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen des Konkretisierungserfordernisses nicht überspannt werden dürfen, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 31; OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 3 M 77/04 –, juris Rn. 59). Die Gemeinde muss sich nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen. Notwendig ist lediglich eine „Grundentscheidung“ zur angestrebten Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 31). Mit dem verfolgten Ziel des Schutzes von Wohnraum vor Umwandlung in Ferienwohnungen ist die zulässige angestrebte Nutzungsart, die Wohnnutzung, hinreichend konkretisiert. Denn ausreichend kann nach den Umständen des Einzelfalls, wie hier, schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung sein, ohne dass sich die Gemeinde hierbei bereits auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung oder bestimmte sonstige Festsetzungen etwa nach § 9 BauGB festzulegen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 4 BN 12.22 –, juris Rn. 19; OVG Weimar, Urteil vom 4. Januar 2017 – 1 N 252/14 –, juris Rn. 58; OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2023 – 1 C 10398/21.OVG –, juris Rn. 31; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 14 Rn. 45a, beck-online).

39

c) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin fehlt es nicht deshalb an einem Sicherungsbedürfnis, weil es zu keiner weiteren Veröffentlichung von Verfahrensunterlagen und der Beauftragung eines Planungsbüros gekommen ist. Diese Umstände geben keinen Anlass zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht aufgegeben hat. Dies behauptet wohl auch die Antragstellerin nicht. Ihr Vorbringen zielt der Sache nach darauf, dass ein Sicherungsbedürfnis für die Verlängerung mangels hinreichender Förderung des Planaufstellungsverfahren nicht (mehr) besteht. Dies lässt ein Sicherungsbedürfnis jedoch nicht entfallen. Die erste Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist im Gegensatz zur weiteren Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB nicht vom Vorliegen besondere Umstände abhängig. Der Gesetzgeber geht damit von einer üblichen Planungszeit von etwa drei Jahren aus, für die er ohne besondere Voraussetzungen die Möglichkeit der Veränderungssperre einräumt (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 – 4 B 258.92 –, juris Rn. 6). Für die erste Verlängerung ist es daher unerheblich, ob es im Bebauungsplanverfahren zu Verzögerungen gekommen ist und ob die Gemeinde solche Verzögerungen zu verantworten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 – 4 B 258.92 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urteil vom 22. November 2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 55; OVG Saarlouis, Urteil vom 23. Mai 2019 – 2 C 44/18 –, juris Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2016 – 1 KN 150/14 –, juris Rn. 67).

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für das Hauptsacheverfahren geht der Senat von einem Streitwert von 7.500 Euro aus (vgl. Nr. 9.7.4 i.V.m Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2025); für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird die Hälfte dieses Betrags angesetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).

42

Hinweis:

43

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.