KG · Berlin 10. Zivilsenat Urteil

Unterlassung identifizierender Berichterstattung über Rechtsanwältin nach Attentat KI-Titel

Unterlassungsanspruch · Persönlichkeitsrecht · Pressefreiheit · Schadensersatz · Berichterstattung über Straftaten

Delikts- und Haftungsrecht Abgeändert

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. April 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 304/24, abgeändert.

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern,

untersagt,

über die Klägerin im Zusammenhang mit dem Attentat von … unter Verwendung ihres Namens identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,

wenn dies geschieht, wie im Beitrag vom 28. August 2024 unter der URL

… und aus Anlage K 4 ersichtlich.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung des in Ziffer 1 bezeichneten Beitrags vom … entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; wegen des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 35.000,00 Euro, wegen des Feststellungsanspruchs in Höhe von 5.000,00 Euro und wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Nachrichtenportal „…“ betreibt, auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie vertrat 2023 den syrischen Asylbewerber … vor dem Verwaltungsgericht Minden. Die Klage richtete sich gegen dessen Überstellung nach … und wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist zurückgenommen. Am … ermordete Herr … bei dem Messeranschlag in … drei Menschen und verletzte acht weitere.

3

Die Beklagte berichtete in mehreren Artikeln über die Klägerin und ihre Kanzlei, so am … unter der Überschrift „…" Der Artikel befasst sich mit der Problematik des Vollzugsdefizits bei Abschiebungen und schildert die Lebensumstände des Attentäters in der Flüchtlingsunterkunft in …. Im Anschluss daran beschäftigt sich der Beitrag mit den Umständen, die dazu führten, dass der abgelehnte und ausreisepflichtige Asylbewerber … nicht abgeschoben wurde. Dazu heißt es unter anderem:

4

„…“

5

Die Beklagte illustrierte den Beitrag mit einem Auszug der Webseite der Kanzlei und einer Mandantenbewertung.

6

Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, dass sie infolge der Berichterstattung massiven Anfeindungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Sie habe den Kanzleibetrieb einschränken müssen und sei weiterhin psychisch belastet.

7

Wegen der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Landgericht hat die Klage durch das 03.04.2025 verkündete Urteil abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- sowie Pressefreiheit ergebe, dass die angegriffene Berichterstattung rechtmäßig sei. Es handele sich überwiegend um Werturteile, die auf wahren Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre beruhten. Eine unzulässige Stigmatisierung oder Prangerwirkung liege nicht vor.

10

Die Klägerin hat gegen das am 04.04.2025 zugestellte Urteil am 16.04.2025 Berufung eingelegt und diese am 04.06.2025 begründet.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12

das am 03.04.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 304/24, abzuändern und die Beklagte (1.) zur Unterlassung und (2) Feststellung der Schadensersatzpflicht zu verurteilen (wie im Tenor dieses Urteils zuerkannt) und weitergehend,

13

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zum Ausgleich des der Klägerin durch die Verbreitung des in Ziffer 1 bezeichneten Beitrags vom … entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 Euro;

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4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.306,82 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

19

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat das Landgericht dagegen im Ergebnis zutreffend verneint. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen.

20

I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB i. V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

21

1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der mitgeteilten Informationen über ihre Person und ihre Rechtsanwaltskanzlei erkennbar und persönlich betroffen ist. Die Kanzlei trägt den Namen der Klägerin, der einzigen Berufsträgerin. Daher wird die Klägerin von der Öffentlichkeit mit ihrer Kanzlei identifiziert, sodass jede Äußerung über die Kanzlei zugleich auch als Äußerung über die Klägerin zu werten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. September 2025 – 4 W 534/25 –, juris Rn. 5).

22

2. Die identifizierende Berichterstattung beeinträchtigt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen der Ehre und der sozialen Anerkennung (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 –, juris Rn. 17). Die auf die Klägerin bezogenen Äußerungen „…“ sowie „…“ sind im Kontext der angegriffenen Berichterstattung vom … geeignet, Zweifel an der Integrität der Klägerin zu begründen. Dem Leser wird vermittelt, dass die Klägerin Mandanten berate, deren Aufenthalt in Deutschland nach geltendem Recht nicht verlängert werden dürfte und dem späteren „Killer“ geholfen habe, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten.

23

3. Zutreffend hat das Landgericht es für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, juris Rn. 22). Wegen der bei der Abwägung anzulegenden Maßstäbe wird auf die Ausführungen auf Seite 7 f. des angefochtenen Urteils verwiesen.

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4. Ein solches Überwiegen hat das Landgericht unzutreffend verneint.

25

a) Soweit in der Berichterstattung mitgeteilt wird, dass beim Verwaltungsgericht im Februar eine Klage eingegangen sei, die sich gegen die Ausweisung … nach … gestemmt habe, die Klage im August nahezu zeitgleich mit dem Auslaufen der Frist zurückgezogen worden sei und … durch die unter anderem auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei … aus … vertreten worden sei, handelt es sich um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen. Gleiches gilt, soweit es heißt, dass die Kanzlei sich auf Nachfrage nicht zu dem Sachverhalt äußern wolle und auf der Website der Kanzlei nachzulesen sei, wie die Juristen sich um Aufenthalts- und Abschiebungsfragen, Familiennachzug und Einbürgerungsbelange kümmerten.

26

Die Äußerung „…“ ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als (unwahre) Tatsachenbehauptung einzustufen, sondern als Meinungsäußerung. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung richtet sich danach, ob eine Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist oder ob sie vor allem durch Stellungnahme, Dafürhalten oder Meinen geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 –, juris Rn. 25). Bei gemischten Äußerungen ist auf den Gesamtkontext und den prägenden Charakter abzustellen; vermengen sich Tatsachen und Wertungen, kann die Äußerung insgesamt als Meinung gelten, wenn das Element der Bewertung überwiegt (BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96 –, juris Rn. 16). Danach liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, da mit der Teiläußerung „…“ Ziele der rechtssuchenden Migranten wertend umschrieben werden und auch der Äußerungsteil „…“ eine normative Bewertung zum Ausdruck bringt, die von rechtlicher und politischer Beurteilung abhängt und nicht beweisoffen ist. In der Gesamtschau ist die Äußerung geprägt durch eine kritische Bewertung, also durch das Element des Meinens und der Stellungnahme.

27

b) Die Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit der Klägerin betrifft die Sozialsphäre. Dies gilt auch für die an die Tatsachenbehauptungen anknüpfenden Wertungen der Beklagten.

28

Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 –, juris Rn. 13).

29

Für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 –, juris Rn. 14).

30

Dies gilt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch und insbesondere für eine kritische Bewertung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts.

31

c) Allerdings entfaltet die angegriffene Berichterstattung eine Prangerwirkung

32

aa) Eine Prangerwirkung kann vorliegen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08 –, juris Rn. 25 f.).

33

bb) Diese Kriterien sind erfüllt.

34

(1) Die Beklagte kritisiert die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin bei der Beratung von Migranten, „…“ Das ist aus Sicht der Beklagten ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre.

35

(2) Die Beklagte hat dies mit der angegriffenen Berichterstattung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht.

36

(3) Das dargestellte Verhalten der Klägerin ist geeignet, ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums nach sich zu ziehen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin behaupteten Folgen gerade auf die angegriffene Berichterstattung zurückzuführen ist. Für die Annahme einer „Prangerwirkung“ müssen keine bereits eingetretenen konkreten kausalen Nachteile (z.B. nachweisbare negative Reaktionen Dritter) festgestellt werden, sondern es genügt, dass die Berichterstattung geeignet ist, zu schwerwiegenden nachteiligen Folgen wie Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder massiver Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung zu führen zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19 –, juris Rn. 25). Das ist der Fall.

37

Der Senat teilt zwar die Ansicht des Landgerichts, dass der Klägerin in dem angegriffenen Beitrag rechtswidrige Unterstützungshandlungen an dem späteren Anschlag nicht nahegelegt oder unterstellt werden. Die Kritik der Beklagten richtet sich vielmehr ganz allgemein gegen die Tätigkeit von Asylrechtsrechtsanwälten einschließlich der Klägerin. Die Kritik zielt auf ein möglicherweise rechtswidriges Verfahrensergebnis („unrechtmäßiger Aufenthalt"), nicht aber auf rechtswidrige Handlungen der Klägerin.

38

Dass Äußerungen Dritter in Sozialen Medien wie „…“, „…“ (vgl. Anlagenkonvolut K 30) konkrete Folge der angegriffenen Berichterstattung sind, kann der Senat nicht feststellen. Indessen ist der Beitrag der Beklagten geeignet, derartige negative Reaktionen Dritter hervorzurufen, denn durch die rhetorische Frage „…“ wird ein gedanklicher Zusammenhang zwischen der kritisch bewerteten „Hilfe“ durch die Klägerin und dem Attentat („Killer“) hergestellt. Mit der Formulierung „…“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin für das Attentat mitverantwortlich sei, worin ein schwerwiegendes Unwerturteil liegt.

39

(4) Schließlich wird die Klägerin auch aus einer Vielzahl vergleichbarer Personen hervorgehoben. Sie wird als eine von zahlreichen im Migrationsrecht tätigen Anwältinnen und Anwälten in Deutschland ins Rampenlicht gerückt.

40

cc) Dem steht nicht entgegen, dass den Schwerpunkt des Artikels die Lebensumstände des Attentäters im Flüchtlingsheim sowie die Umstände bilden, die dazu geführt haben, dass die Überstellungsfrist versäumt wurde. Im Zusammenhang mit der gescheiterten Überstellung kommt der Klägerin in der Berichterstattung durchaus eine wesentliche Rolle zu. Neben dem Attentäter wird nur sie namentlich genannt und bei der Beschreibung ihrer anwaltlichen Tätigkeit handelt es sich nicht nur um ein unwesentliches Detail.

41

d) Ein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten liegt nicht vor.

42

Zwar fällt zugunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liefert. Dies umfasst auch die Frage, weshalb sich der Attentäter überhaupt noch in Deutschland aufgehalten hat und welche Vorgänge und Gerichtsverfahren diesem Umstand zugrunde liegen.

43

Die Erwägung des Landgerichts, die Beklagte habe dem Beitrag das für eine journalistische Recherche erforderliche Maß an Konkretisierung, Authentizität und Nachprüfbarkeit erst dadurch können, dass sie ihre Behauptungen durch eine „Ross und Reiter" benennende Identifizierung der Klägerin einer Überprüfung durch die Leser und die Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, teilt der Senat nicht. Der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2022 (– VI ZR 22/21 –, juris) liegt insoweit ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als der dortige Kläger – ein uniformierter Polizeibeamter, der bei der Dienstausübung private Aufnäher getragen hatte, die in der rechten Szene Verwendung finden - in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte zu rechnen war, gewollt Aufmerksamkeit erregte. Der Kläger sei, so der Bundesgerichtshof, bewusst aus der Menge der einheitlich gekleideten Einsatzkräfte hervorgetreten und habe seine durch die Uniform zum Ausdruck gebrachte Neutralität durch die Verwendung von Aufnähern bewusst aufgehoben und dadurch selbst den Anlass für die Berichterstattung geschaffen.

44

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Durch die anwaltliche Vertretung … in einer Routineangelegenheit hat die Klägerin keinen Anlass für die angegriffene Berichterstattung geschaffen. Sie hat lediglich ihre gesetzlichen Berufspflichten erfüllt. Dass sie ihre Pflichten verletzt oder bewusst einen Anlass für eine mediale Beschäftigung gesetzt habe, macht die Beklagte nicht geltend. Da kein Zusammenhang mit der späteren Tat des ehemaligen Mandanten besteht und die anwaltliche Tätigkeit weit vor der Tat stattgefunden hat, fehlt ein gerade auf die Person der Klägerin bezogenes Informationsinteresse. Der Informationsgehalt der in der Berichterstattung enthaltenen Äußerungen sowie der thematisierte Vorgang, nämlich die Verzögerung von Asylverfahren, wäre nicht vermindert worden, wenn die Rechtsanwältin lediglich anonymisiert erwähnt worden wäre (Hoppe, AfP 2025, 252, 257).

45

e) Auf Seiten der Klägerin fällt weiter ins Gewicht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege sind (§ 1 BRAO). In dieser Rolle nehmen sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahr. Ihre Tätigkeit ist notwendiger Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Justiz. Es liegt im Interesse des Gemeinwesens, dass Anwälte ihre Mandate ohne Furcht vor persönlicher Diffamierung oder öffentlicher Stigmatisierung ausüben können (vgl. Hoppe, aaO). So hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Schutz von Personen, die eine gesellschaftliche Funktion übernehmen, ein gesamtgesellschaftliches Interesse sein muss. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 –, juris Rn. 35).

46

f) Eine abwägungsrelevante Selbstöffnung ist nicht gegeben.

47

Bei Berichterstattungen aus der Sozialsphäre kommt es regelmäßig nicht entscheidend auf eine Selbstöffnung des Betroffenen an, weil wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sind und ein Unterlassungsanspruch nur bei schwerwiegenden Auswirkungen in Betracht kommt. Bei Eingriffen in die Privat- oder Intimsphäre kann bei einer Selbstöffnung deren Schutz entfallen oder herabgesetzt sein; sie bezieht sich also gerade auf Sachverhalte, die ohne diese Öffnung nicht berichtsfähig wären.

48

Unabhängig davon liegen Umstände, die eine Selbstöffnung der Klägerin begründen könnten, nicht vor. Die Klägerin hat sich auf dem Onlineauftritt der Kanzlei zu einzelnen Mandaten nicht geäußert. Auch nicht zu dem Mandat mit Herrn ….

49

g) Das Nachrichtenportal der Beklagten hat eine hohe Reichweite. Die Online-Berichterstattung ist weiterhin im Internet abrufbar. Die identifizierende Berichterstattung hatte und hat eine große Breitenwirkung. Das ist zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen.

50

5. Nach alledem ergibt die Abwägung, dass die Klägerin die identifizierende Berichterstattung nicht hinnehmen muss.

51

II. Auch der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist begründet.

52

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Ersatz der ihr aus der Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung entstehenden Schäden zu, denn die Beklagte hat sie rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

53

Auf die Ausführungen unter Ziff. I. wird verwiesen. Der Eingriff ist auch schuldhaft erfolgt, denn die Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass sie über die Klägerin im Zusammenhang mit dem Attentat von … nicht hätte identifizierend berichten dürfen.

54

Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt vor. Bei Schäden, die aus einer vom Kläger behaupteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts - eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB – resultieren reicht die Möglichkeit materieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (BGH, Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 52/18 –, juris Rn. 30). Das hat die Klägerin auf Seite 30 der Klageschrift hinreichend substanziiert (mögliche künftige Umsatzverluste, Kosten weiterer Abwehrmaßnahmen).

55

III. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 € weiterverfolgt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte nicht zu.

56

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 –, juris Rn. 24).

57

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

58

a) Die angegriffene Berichterstattung thematisiert die anwaltliche Tätigkeit in einem Asylverfahren, es geht um die berufliche Tätigkeit der Klägerin in ihrer Sozialsphäre. Einzelne Äußerungen werden nicht angegriffen; es handelt sich um wahre Tatsachen und zulässige Meinungsäußerungen. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin Berufspflichten verletzt habe. Der negative Kontext betrifft primär den späteren Attentäter, nicht aber die Klägerin.

59

Die besonders belastenden Wertungen („…“) sind nicht in der Berichterstattung enthalten, sondern darin nur „angelegt“; sie stellen Meinungsäußerungen Dritter dar. Die Verbindung mit dem späteren Attentat kann als zugespitzte Kritik an Strukturen (Asylverfahren, Behörden, anwaltliche Vertretung) verstanden werden, ohne gezielte Herabwürdigung der Klägerin.

60

b) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und ggf. welche der von der Klägerin behaupteten Folgen auf die angegriffene Berichterstattung zurückzuführen sind.

61

IV. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 249 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Denn es fehlt Vortrag der Klägerin zum Inhalt des erteilten Anwaltsauftrages.

62

1. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22.06.2021 – VI ZR 353/20 –, juris Rn. 7).

63

Da die Klägerin nicht vorgetragen hat und auch rechtlich nicht zu vermuten ist, dass sie ihrer Prozessbevollmächtigten zuvor einen gesonderten Auftrag für ein außergerichtliches Tätig-werden oder einen bedingten Prozessauftrag erteilt hat, kommt eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mangels Entstehung entsprechender Kosten nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2025 – 6 U 53/24 –, juris Rn. 79 - 80).

64

b) Zu einem schlüssigen Vortrag gehört auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 402/17 –, juris Rn. 15). Dieser Vortrag fehlt.

C.

65

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO.

66

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

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