EuGH Siebte Kammer Beschluss zitiert von 4

Widerspruch gegen Eintragung einer Gemeinschaftsmarke wegen Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft KI-Titel

Gemeinschaftsmarke · Art. 8 Abs. 5 VO (EG) Nr. 40/94 · relative Eintragungshindernisse · Unlautere Ausnutzung · Unterscheidungskraft

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Japan Tobacco, Inc. trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2008, Japan Tobacco/HABM und Torrefacçao Camelo (T-128/06), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Februar 2006 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Japan Tobacco und Torrefacçao Camelo abgewiesen hat – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) – Relatives Eintragungshindernis einer Marke – Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke