VG Stuttgart · Baden-Württemberg 1. Kammer Urteil LS

Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn in der Beihilfeverordnung die …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn in der Beihilfeverordnung die Beihilfefähigkeit von Säuglingsnahrung bei einer Kuhmilcheiweiß-Allergie des Kindes vorgesehen ist und nicht auch in den Fällen, in denen die Kindesmutter infolge einer Mastektomie zur Gabe von Muttermilch nicht in der Lage ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für Säuglingsnahrung.

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Er steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist für seinen am XX.XX.2022 geborenen Sohn mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers und Mutter des gemeinsamen Sohns ist infolge einer beidseitigen Mastektomie, die aufgrund einer Brustkrebserkrankung vorgenommen wurde, anatomisch nicht in der Lage, das Kind zu stillen. Am 03.07.2023 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung die Erstattung der Aufwendungen für den Erwerb von Säuglingsnahrung. Im Einzelnen legte er hierfür Rechnungen für die Säuglingsanfangsnahrung „…“ vom 23.11.2021 in Höhe von 228,45 EUR, vom 23.11.2021 in Höhe von 222,75 EUR, vom 20.04.2022 in Höhe von 445,50 EUR, vom 30.05.2022 in Höhe von 445,50 EUR und vom 30.11.2022 in Höhe von 507,00 CHF nebst Versandkosten der schweizerischen Post von 54,- CHF vor.

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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte mit Bescheid vom 02.08.2023 die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für Arzneimittel, Heilbehandlungen, Verbandmaterial und Hilfsmittel ohne ärztliche Verordnung nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten und die Vorlage von Rechnungen oder Quittungen von Apotheken oder Lieferfirmen nicht ausreichend sei. Hiergegen erhob der Kläger am 24.08.2023 Widerspruch. Mit Bescheid vom 02.09.2023 hob das Landesamt den Bescheid vom 02.08.2023 auf und lehnte die Gewährung einer Beihilfe nunmehr mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und für diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig seien; hierzu gehörten auch Kindernahrung und Säuglingsfrühnahrung.

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Der Kläger erhob am 18.09.2023 erneut Widerspruch. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der gemeinsame Sohn sei, weil seine Ehefrau infolge der beidseitigen Mastektomie anatomisch nicht mehr stillen könne, auf Babynahrung angewiesen. Kinder mit Kuhmilcheiweiß-Allergie erhielten bis zum dritten Lebensjahr Beihilfe für Nahrung, obwohl deren Mütter stillen könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies für sein Kind, bei dem die Aufnahme anderer Nahrung nicht möglich sei, nicht gelte. Unter dem 23.11.2023 verwies das Landesamt darauf, dass Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a BVO ausdrücklich nicht beihilfefähig seien. Hierzu gehöre gerade auch Säuglingsfrühnahrung. Daher sei die Beihilfe in dem Bescheid vom 02.09.2023 zutreffend versagt worden. Nachdem der Kläger an seinem Widerspruch festhielt, wies das Landesamt diesen mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2024 auf seine Kosten unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Schreiben vom 23.11.2023 als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.01.2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Sachvorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Er macht darüber hinaus geltend, die Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. a BVO liege darin, dass das Kind in beiden Fällen nicht auf die übliche Alternative des Stillens verwiesen werden könne und die Anschaffung der Nahrung daher nicht der allgemeinen Lebenshaltung, sondern der Sicherstellung seiner notwendigen Ernährung diene. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Säuglingsnahrung schon vor der Geburt des Sohns beschafft worden sei, um für die erste Zeit nach der Geburt ausreichende Vorräte zu haben, denn dies sei angesichts der bereits feststehenden Stillunfähigkeit der Mutter erforderlich gewesen. Die Aufwendungen hätten ihrer Zweckbestimmung nach ausschließlich der Versorgung des später geborenen und ab diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähigen Kinds gedient.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 02.09.2023 und dessen Widerspruchsbescheids vom 03.01.2024 zu verpflichten, ihm die unter dem 24.08.2023 beantragte Beihilfe für Säuglingsnahrung in Höhe von 1.485,74 EUR zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, der Kläger habe eine medizinische Bescheinigung über die Aufwendung nicht vorgelegt; zudem seien die aus den Rechnungen vom 23.11.2021 ersichtlichen Aufwendungen bereits vor der Geburt des Sohns und damit vor dessen Zugehörigkeit zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2026, die weitere Gerichtsakte sowie die von dem Landesamt für Besoldung und Versorgung vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 02.09.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.01.2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe für die Aufwendungen, die ihm durch den Erwerb von Säuglingsnahrung für seinen Sohn entstanden sind.

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Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2022 - 2 S 1779/20 -, juris Rn. 41, jeweils m.w.N.). Für die hier im November 2021 bis November 2022 getätigten Aufwendungen ist daher die BVO in den ab 04.08.2021 bzw. 01.01.2022 geltenden Fassungen maßgeblich, die hinsichtlich der entscheidungserheblichen Regelungen unverändert gebliebenen sind.

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Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus der in der BVO allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO (hierzu 1.) noch aufgrund einer Verletzung höherrangigen Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu 2.) oder Art. 33 Abs. 5 GG (hierzu 3.).

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1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 6 ff. BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind aus Anlass einer Krankheit unter anderem die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten beihilfefähig. Keine Arzneimittel sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 lit. a bis c BVO Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sowie Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel. Von den in Satz 2 genannten Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. c Alt. 1 BVO Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie ausnahmsweise beihilfefähig. Diese nach dem Wortlaut der Verordnung ausdrücklich normierten Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit sind bei den vom Kläger getätigten Aufwendungen für den Erwerb von Säuglingsnahrung für seinen Sohn, der unstreitig an keiner Kuhmilcheiweiß-Allergie leidet, nicht erfüllt.

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2. Der Kläger hat auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes der Verordnungsregelung gegen höherrangiges Recht einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Säuglingsnahrung. Die Versagung der Beihilfe für Säuglingsnahrung in Fällen, in denen die Mutter infolge einer Brustkrebserkrankung nicht zur Gabe von Muttermilch in der Lage ist, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. zum Gesamten BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 -, juris Rn. 98; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2022 - 2 S 1779/20 -, juris Rn. 53, jeweils m.w.N.). Hat der Gesetzgeber - wie hier im Beihilferecht - einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt. Der allgemeine Gleichheitssatz ist also dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 -, juris Rn. 49).

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Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Teil der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. Konkreter Anlass für die Beihilfen im Krankheitsfall ist - wie in § 6 Abs. 1 BVO vorgesehen - die Krankheit des Beihilfeberechtigten oder, wenn dieser eine Beihilfe zu den Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen begehrt, die Krankheit des berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Anlassbezogenheit kommt nicht nur in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass im Krankheitsfall die Behandlungskosten im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen beihilfefähig sind. Sie hat auch zur Folge, dass die notwendigen Behandlungskosten in Bezug auf die Krankheit und damit die Person zu bestimmen sind, auf die das Beihilfebegehren gestützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.03.2022 - 2 S 1779/20 -, juris Rn. 53, 55).

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Ausgehend hiervon lässt sich eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers mit den Fällen, in denen Säuglingsnahrung nach der Entscheidung des Verordnungsgebers ausnahmsweise beihilfefähig ist, nicht feststellen. Der im gegenwärtigen Beihilfesystem als Sachgesetzlichkeit geltende Grundsatz der Anlassbezogenheit, nach dem im Kern nur durch Krankheit veranlasste Aufwendungen beihilfefähig sind, ist nicht verletzt. Denn bei dem Sohn des Klägers als berücksichtigungsfähigem Angehörigen liegt keine Krankheit vor, aufgrund derer die getätigten Aufwendungen für die Säuglingsnahrung veranlasst wären. Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, welcher der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.03.2022 - 2 S 1779/20 -, juris Rn. 43, und vom 20.07.2021 - 2 S 872/20 -, juris Rn. 37, jeweils m.w.N.). Eine solche Krankheit besteht bei dem Sohn des Klägers nicht. Bei ihm liegen, soweit dies für die geltend gemachten Aufwendungen von Bedeutung ist, keine von der Norm eines gesunden Menschen abweichende Verhältnisse vor. Vielmehr ist die Notwendigkeit einer Versorgung mit Säuglingsnahrung auf einen von dem körperlichen Zustand des Sohns unabhängigen äußeren Umstand, nämlich die frühere Krebserkrankung der Mutter und die hierdurch bei ihr bedingten körperlichen Veränderungen, zurückzuführen.

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Dies unterscheidet die Situation des Sohns des Klägers von dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. c Alt. 1 BVO vorgesehenen Fall der ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit von Elementardiäten für Kinder, die an einer Kuhmilcheiweiß-Allergie und damit selbst an einem von den Normalfunktionen regelwidrig abweichenden körperlichen Zustand leiden. Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Nahrungsmitteln in der vorliegenden Situation wird mithin nicht von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit der auf eigene Krankheiten beschränkten Anlassbezogenheit abgewichen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es vor diesem Hintergrund nicht, unter Einschränkung der dem Normgeber grundsätzlich zukommenden Freiheit, die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung näher zu bestimmen, den Fall einer aus äußeren Umständen folgenden Notwendigkeit des Zukaufs von Säuglingsnahrung gleichzustellen mit der Situation einer auf eigener Erkrankung des Kinds beruhenden besonderen Versorgungsbedürftigkeit. Es steht dem Normgeber vielmehr frei, im Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich keine Beihilfe für Mittel zu gewähren, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und von diesem Grundsatz nur in dem letztgenannten Fall eine Ausnahme vorzusehen, nicht aber auch für alle anderen denkbaren Lebenssachverhalte, in denen Muttermilch nicht zur Verfügung steht.

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Darüber hinaus fehlt es an einem mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 lit. a BVO geregelten Fall der ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit vergleichbaren Sachverhalt in der Situation des Klägers auch mit Blick auf die finanziellen Belastungen, vor denen die genannte Verordnungsregelung bewahren soll. Nach der Regelung ausnahmsweise erstattungsfähig sind die Aufwendungen, die aufgrund der Kuhmilcheiweiß-Allergie des Kindes gerade für eine spezielle, hierauf angepasste Säuglingsnahrung mit typischerweise höheren Kosten anfallen und aus diesem Grund eine besondere Belastung begründen. Damit nicht vergleichbar sind die Aufwendungen für den Erwerb üblicher Säuglingsnahrung bei einem insoweit allergiefreien Kind; diese zum allgemeinen Lebensbedarf gehörenden Aufwendungen sind vielmehr aus den Dienstbezügen des Beamten zu bestreiten. Die Verordnungsregelung hat, ohne dass dies mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden wäre, nicht den Zweck, den Beihilfeberechtigten von sämtlichen Aufwendungen für übliche Säuglingsnahrung freizustellen, die - gleich aus welchen Gründen - anstelle von Muttermilch gebraucht wird.

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3. Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen.

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Die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls nach dieser Norm gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten und Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Sie gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde. Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig oder von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (vgl. zum Gesamten BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 -⁠, juris Rn. 19 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2021 - 2 S 872/20 -, juris Rn. 77).

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Nach diesen Grundsätzen folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe. Zwar ist Säuglingsnahrung für einen Säugling, der nicht mit Muttermilch versorgt werden kann, von existenzieller Bedeutung. Gleichwohl berühren die hier maßgeblichen Beschränkungen des Beihilferechts, wonach die Erstattung ausgeschlossen ist bei Mitteln, die zur Ersetzung der Güter des täglichen Bedarfs geeignet sind, und bei nicht auf eigener Erkrankung veranlassten Aufwendungen, nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es dem Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar wäre, die nicht erstatteten Aufwendungen für die Säuglingsnahrung aus seiner Regelalimentation und bei einer ihm möglichen Eigenvorsorge aufzubringen, ohne die amtsangemessene Lebensführung zu gefährden.

25

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

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Gründe, aus denen die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen wäre, liegen nicht vor.

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Beschluss vom 12. August 2026

28

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf

29

1.485,74 EUR

30

festgesetzt.

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