Verfassungsbeschwerde gegen straf- und verwaltungsrechtliche Urteile KI-Titel
Verfassungsbeschwerde · Verfahrensrecht · Grundrechte · Zulässigkeit · Begründungspflicht
Sonstiges
Vf. 80-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 13. März 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 16. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen nicht näher bezeichnete Urteile des Amtsgerichts Grimma (4 Cs 153 Js 28511/18 und 1 Ds 603 Js 41303/21), des Landgerichts Leipzig (12 Ns 153 Js 28511/18 und 14 NBs 603 Js 41303/21) sowie des Verwaltungsgerichts Leipzig (3 K 49/23).
Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Verfahren vor dem Amtsgericht Grimma (4 Cs 153 Js 28511/18) und dem Landgericht Leipzig (12 Ns 153 Js 28511/18) aus, es sei nicht hinnehmbar, dass eine vermummte kriminelle Gruppe Gewalt anwende und Gerichtsprozesse beeinflusse. In den Verfahren vor dem Amtsgericht Grimma (1 Ds 603 Js 41303/21) und vor dem Landgericht Leipzig (14 NBs 603 Js 41303/21) wolle man ihn mit einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen wegen des Verbringens von Kabelschrott, Bitumen und Asbest auf ein Gelände bestrafen, obwohl sich weder das Umweltamt noch die Staatsanwaltschaft für die Zustände auf dem Gelände im Übrigen interessierten. Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig macht er geltend, dass die Verhandlung im August 2024 stattgefunden habe, obwohl er sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befunden habe.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. zu den Maßstäben SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 58-IV-22).
Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keine der angegriffenen Entscheidungen vorgelegt hat, mangelt es der Beschwerdeschrift sowohl an der aus sich heraus verständlichen Darlegung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts als auch an Ausführungen dazu, mit welchen verfassungsrechtlichen Verbürgungen die angegriffenen Entscheidungen kollidieren könnten. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, sodass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) sowie der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können.
Zudem ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024
– Vf. 60-IV-24 [HS]/Vf. 70-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 71-IV-21; st. Rspr.).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle