Will die Behörde nach Erlaß eines inzwischen angefochtenen Verwaltungsakts dessen sofortige Vollziehung …
Leitsatz
1. Will die Behörde nach Erlaß eines inzwischen angefochtenen Verwaltungsakts dessen sofortige Vollziehung anordnen, so hat sie zuvor in entsprechender Anwendung des § 28 VwVfG dem Kläger regelmäßig Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt in einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen ist.
2. Unterläßt die Behörde die gebotene Anhörung, so hat dies nur dann die Aufhebung der Vollzugsanordnung zur Folge, wenn der Kläger darlegt, welche Einwendungen er erhoben hätte, die er nicht schon früher hätte erheben können, und wenn nicht auszuschließen ist, daß die Behörde auf Grund dieser Einwendungen von der Vollzugsanordnung Abstand genommen hätte.
3. Die fehlende Anhörung kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.