Ist eine in einem Verwaltungsakt enthaltene Anordnung mit einer Frist verbunden, so führt die …
Leitsatz
Ist eine in einem Verwaltungsakt enthaltene Anordnung mit einer Frist verbunden, so führt die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung nicht ohne Weiteres auch zur Rechtswidrigkeit der Anordnung als solcher.
Sonstiger Orientierungssatz
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2026 - 12 K 1432/26 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird - soweit in Ziff. 1 des Bescheids des Landratsamts Rastatt vom 16. Dezember 2025 eine Frist zur Vorlage der qualifizierten Entwässerungsplanung bis zum 15. Februar 2026 gesetzt wurde - wiederhergestellt und - soweit in Ziff. 5 des Bescheids des Landratsamts Rastatt vom 16. Dezember 2025 ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 € für den Fall angedroht wurde, dass die Entwässerungsplanung nicht bis zum 15. Februar 2026 vorgelegt wird - angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin verfolgt ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine wasserrechtliche Anordnung weiter.
Die Antragstellerin betreibt ein Sägewerk und produziert Verpackungshölzer. Ihr Betriebsgrundstück befindet sich auf der Gemarkung … (…). Die nord-östliche Grundstücksgrenze verläuft parallel zur …. Auf dem Betriebsgelände befindet sich unter anderem eine Eigenverbrauchstankstelle. Die … ist Teil des FFH-Gebiets „…“.
Jedenfalls ab dem Jahr 2018 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Landratsamt Rastatt (im Folgenden: Landratsamt) und der Antragstellerin über die Entwässerung des Betriebsgrundstücks. In der Folgezeit wurden diverse Gespräche zwischen der Antragstellerin und dem Landratsamt über den Umfang der bestehenden wasserrechtlichen Verpflichtungen und deren Erfüllung geführt. Insoweit wurden auch „temporäre Schutzmaßnahmen“ getroffen.
Ausweislich der Akten wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. November 2022 und vom 12. Juni 2024 zu einem möglichen Erlass wasserrechtlicher Anordnungen angehört.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2025 gab das Landratsamt der Antragstellerin auf, bis zum 15. Februar 2026 eine qualifizierte Genehmigungsplanung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung und schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers für das gesamte Betriebsgelände vollständig zur Genehmigung der unteren Wasserbehörde vorzulegen, wobei insoweit - näher bestimmte - Vorgaben gemacht wurden (Ziff. 1), und schriftlich Auskünfte zur Eigenverbrauchstankstelle nach Maßgabe einer angefügten Anlage - gegebenenfalls unter Einbeziehung eines AwSV-Sachverständigen -, „mitzuteilen“ (Ziff. 2). Ferner untersagte es mit sofortiger Wirkung die unerlaubte Ableitung von Oberflächenwasser in das Betriebsgrundstück, in die Gewässer oder in angrenzende Flächen; ordnete an, dass die zum Schutz der Gewässer durchgeführten vorläufigen Schutzmaßnahmen in ihrer Funktion jederzeit aufrecht zu erhalten seien, damit ein Übertritt von Oberflächenwasser in das Gewässer nicht erfolgen könne (Ziff. 3.1); untersagte alle Veränderungen der Oberflächenentwässerung, die zu einer Verschlechterung oder nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften führen könnten (Ziff. 3.2) und gab der Antragstellerin auf, die Reinigung von Fahrzeugen, Baumaschinen oder sonstigen Gerätschaften, denen mineralölhaltige oder andere wassergefährdende Verunreinigungen anhaften, nur auf einem nach den Regeln der Technik eingerichteten „Waschplatz und Abscheideranlage“ durchzuführen (Ziff. 3.3). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 3 wurde angeordnet (Ziff. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Ziff. 1 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 € (Ziff. 5), für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Ziff. 2 i.H.v. 3.000 € (Ziff. 6) angedroht. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verbote bzw. Gebote der Ziff. 3 wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 € angedroht (Ziff. 7). Ferner wurde eine Gebühr festgesetzt (Ziff. 8).
Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Dezember 2025 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 14. Januar 2026 Widerspruch, der - anders als das dem Eilantrag beigefügte Doppel - handschriftlich unterzeichnet war.
Am 12. Januar 2026 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2026 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin - vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - am 9. Juni 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und diese gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof am 26. Juni 2026 begründet.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten; die Antragstellerin hat hierauf repliziert.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2026 hat das Landratsamt die Antragstellerin „vorsorglich“ angehört und Ermessenserwägungen „mitgeteilt“.
B.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO).
Für die Beschwerde besteht auch (insgesamt) ein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere ist dieses nicht insoweit entfallen, als mit der Beschwerde die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 2 des Bescheids vom 16. Dezember 2025 und die an eine nicht fristgerechte Erfüllung dieser Pflicht anknüpfende Zwangsgeldandrohung in Ziff. 6 des Bescheids begehrt wird. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass sich die Verfügung hinsichtlich Ziff. 2 des streitbefangenen Bescheids erledigt haben dürfte, da sie die Fragen beantwortet und dem Landratsamt zugeleitet habe (vgl. Beschwerdebegründung, S. 13). Träfe dies zu, hätte sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt (vgl. § 11 LVwVfG). Indes hat das Landratsamt in der Beschwerdeerwiderung zu erkennen gegeben, dass es die Auskunftserteilung nicht für ausreichend hält (vgl. Beschwerdeerwiderung, S. 13 f.).
II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. zu alledem: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschl. v. 02.09.2020 - 11 CS 20.814 -, juris Rn. 9 ff.; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22a f.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf zwei oder mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so muss sich ein Beschwerdeführer mit jeder der Begründungen auseinandersetzen und jede Begründung in Zweifel ziehen (vgl. Hbg. OVG, Beschl. v. 05.06.2026 - 3 Bs 70/26 -, juris Rn. 7; OVG B.-Bbg., Beschl. v. 20.03.2023 - OVG 4 S 8/23 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 14.06.2022 - 11 ME 143/22 -, juris Rn. 10). Qualitativ neues Vorbringen, das über eine bloße Ergänzung oder Vertiefung der danach rechtzeitig geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingeht, ist grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08. 2020 - 10 S 2941/19 -, juris Rn. 10 f. und v. 15.04.2014 - 8 S 2239/13 -, juris Rn. 11; OVG Brem., Beschl. v. 04.05.2026 - 1 B 286/25 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 18).
Die Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezieht sich nur auf die vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO; das Beschwerdegericht hat daher stets zu entscheiden, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 18.09.2019 - 3 S 1930/19 -, juris Rn. 9; OVG B.-Bbg., Beschl. v. 12.12.2025 - OVG 4 S 38/25 -, juris Rn. 1; jeweils m.w.N.). Die Beteiligten müssen hinsichtlich aller erstinstanzlich oder im Beschwerdeverfahren erörterten Aspekte mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.01.2023 - 8 CS 22.2079 -, juris Rn. 16).
Ausgehend hiervon geben die fristgerecht dargelegten Gründe nur teilweise Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden.
1. Die Beschwerde hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtswidrig wäre.
a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet hat (vgl. BA, S. 5). Dies greift die Beschwerde nicht an.
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Anordnung des Sofortvollzugs sei deshalb formell rechtswidrig, weil es insoweit an einer Anhörung gefehlt habe.
aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, einer Anhörung vor Anordnung des Sofortvollzugs habe es nicht bedurft. § 28 LVwVfG sei nicht anwendbar. Es bestehe auch kein Raum für eine analoge Anwendung. Im Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzugs habe der Betroffene regelmäßig - und so auch hier - bereits Gelegenheit gehabt, sich zum beabsichtigten Erlass des Verwaltungsakts selbst zu äußern und damit auch die Gründe mitzuteilen, die gegen eine Vollzugsanordnung sprächen. Des Weiteren könne der Betroffene im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle ihm für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich erscheinenden Gesichtspunkte vorbringen. Einer Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung des Sofortvollzugs sei daher auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten (vgl. BA. S. 5 f.).
bb) Hiergegen bringt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht habe insoweit die besondere Konstellation des Verfahrens verkannt. Die Ankündigung des Landratsamts vom 12. Juni 2024, die Anordnung zur Vorlage einer qualifizierten Genehmigungsplanung zu beabsichtigen, sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits anderthalb Jahre alt gewesen. Zwischenzeitlich seien die Planungen vorangetrieben worden, wobei eine zunächst favorisierte Alternative vom Landratsamt als nicht realisierbar angesehen worden sei. Die danach verfolgte Lösung habe die Erstellung eines Gutachtens erfordert, das auch eingeholt worden sei. Zudem sei ein landschaftsplanerischer Begleitplan verlangt worden. Das Landratsamt habe nicht reagiert und ohne Ankündigung den Bescheid erlassen. Von ihr habe nicht erwartet werden können, sich ergänzend zu einem potentiellen Bescheid zu äußern, zumal sich die Sachlage erheblich verändert habe. Insoweit habe ausnahmsweise ein Anhörungserfordernis bestanden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu den vergleichsweise kurzen Fristen Stellung zu nehmen. Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Sofortvollzug regelmäßig rechtfertige, sei angesichts des Verfahrensablaufs nicht ersichtlich (vgl. Beschwerdebegründung, S. 9 f.).
cc) Damit vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Denn - was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Anhörung vor der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. Senatsbeschl. v. 24.02.1992 - 3 S 3026/91 -, juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1767/94 -, Rn. 12; OVG Brem., Beschl. v. 17.08.2021 - 1 B 93/21 -, juris Rn. 13, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 -, juris Rn. 4; kritisch: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; Funke-Kaiser, in: Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 80 Rn. 57). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass vorliegend ausnahmsweise gleichwohl eine Anhörungspflicht bestünde. Sofern eine solche teilweise für erforderlich gehalten wird, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs nachträglich erfolgt (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2018 - 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 10.06.1992 - 7 M 3839/91 -, juris Rn. 7; wohl auch Hoppe, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 53), kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Sofern die Antragstellerin eine „veränderte Sachlage“ geltend macht, ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit gerade hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs eine Anhörung geboten gewesen wäre. Allein aus einer möglicherweise unzureichenden oder fehlenden Anhörung hinsichtlich des Verwaltungsakts selbst (vgl. hierzu unten) folgt keine Anhörungspflicht hinsichtlich des Sofortvollzugs. Eine - möglicherweise unzulässige - „Überraschungsentscheidung“ liegt hier nicht gerade in der Anordnung des Sofortvollzugs, sondern allenfalls im Erlass des Grundverwaltungsakts.
2. Dagegen ist das Verwaltungsgericht teilweise zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.
Dass das Verwaltungsgericht insoweit allein auf eine voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung abgestellt hat, wird von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Denn die Beschwerdebegründung befasst sich insoweit nicht mit dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Soweit - allein im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Anhörungserfordernis hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs besteht - geltend gemacht wird, dass eine besondere Eilbedürftigkeit angesichts des Verfahrensablaufs nicht ersichtlich sei (vgl. Beschwerdebegründung, S. 10), lässt dies nicht erkennen, dass die Beschwerde sich insoweit auch gegen die Interessenabwägung wenden würde. Dies folgt schon daraus, dass die Interessenabwägung erst im nächsten Gliederungspunkt angesprochen und auf diese eingegangen wird. Ungeachtet dessen legt die Antragstellerin auch nicht näher dar, weshalb es an einer Eilbedürftigkeit fehlen sollte.
a) Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, dass die Anordnung der Vorlage einer Genehmigungsplanung (Ziff. 1 des Bescheids) als solche voraussichtlich rechtswidrig wäre. Mit der Beschwerde ist jedoch davon auszugehen, dass die der Antragstellerin gesetzte Frist unangemessen kurz und damit rechtswidrig war.
aa) Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer ausreichenden Anhörung ausgegangen wäre. Ob dies auch hinsichtlich der erfolgten Fristsetzung gilt, kann dahinstehen, da die Fristsetzung voraussichtlich materiell rechtswidrig ist.
(1) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Anhörung stattgefunden hat. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 12. Juni 2024 mitgeteilt, die Vorlage einer qualifizierten Genehmigungsplanung zu beabsichtigen, dass dieses Schreiben als förmliche Anhörung zu verstehen sei und Gelegenheit zur Äußerung bestehe. Da bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung ein Verwaltungsakt nicht ergangen sei und sich im Folgenden Korrespondenz zwischen dem Landratsamt und der Antragstellerin angeschlossen habe, habe die Antragstellerin damit rechnen können, dass sich das Verwaltungsverfahren auch über den Zeitraum von etwa anderthalb Jahren noch im Stadium der Anhörung befunden habe und die Anhörung bis zum Bescheid-erlass fortgewirkt habe (BA, S. 7 f.).
(2) Hiergegen bringt die Beschwerde vor, das Schreiben des Landratsamts vom 12. Juni 2024 sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung bereits anderthalb Jahre alt gewesen. Am 28. März 2025 habe eine Besprechung stattgefunden, die zur Vorlage zweier Planungsalternativen geführt habe. Die favorisierte Alternative sei auf Grund einer zuvor unbekannten Altlast im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. … vom Antragsgegner als nicht realisierbar angesehen worden. Die dann verfolgte „Versickerungslösung“ habe zunächst die Erstellung eines geotechnischen Gutachtens erfordert, das die Antragstellerin in Auftrag gegeben und vorgelegt habe. Zudem sei vom Antragsgegner die Vorlage eines landschaftsplanerischen Begleitplans verlangt worden. Dessen Beauftragung und Erstellung mache jedoch erst dann Sinn, wenn die Versickerungslösung fortgeführt werden könne. Angesichts der erheblichen Zweifel, die der Antragsgegner an dieser Lösung gehabt habe, und des Umstands, dass diese erst durch Akteneinsicht deutlich geworden seien, sei es gerechtfertigt gewesen, die Erstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans zunächst zurückzustellen. Der Antragsgegner habe gegenüber der Antragstellerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Versickerungslösung zweifelhaft sei. Die Antragstellerin habe den Forderungen des Antragsgegners entsprochen und das Bodengutachten eingeholt und vorgelegt, worauf der Antragsgegner nicht weiter reagiert habe. Die Sachlage habe sich insoweit erheblich verändert. Der Antragsgegner habe ihr nicht ermöglicht, zur kurzen Frist Stellung zu nehmen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 9 f.).
(3) Der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung ist in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2021 - 1 S 3252/20 -, juris Rn. 40). Ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so ist seine erneute Anhörung dann erforderlich, wenn sich nach der Anhörung die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wesentlich geändert haben oder gravierende neue Gesichtspunkte zu Tage getreten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2018 - 9 A 4.17 -, BVerwGE 162, 102 <juris Rn. 19>; Bay. VGH, Beschl. v. 10.01.2022 - 22 ZB 21.1922 -, juris Rn. 11).
Ausgehend hiervon legt die Antragstellerin nicht hinreichend dar, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre. Denn die Antragstellerin macht zwar geltend, dass verschiedene Planungsvarianten nicht hätten verwirklicht werden können und insoweit teilweise neue Planungen erforderlich gewesen seien. Ziff. 1 der Verfügung verlangt jedoch von der Antragstellerin (nur) die Vorlage einer qualifizierten Genehmigungsplanung, macht jedoch keine näheren Vorgaben hinsichtlich der dabei zu wählenden Lösung. Weshalb vor diesem Hintergrund gerade hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage einer Genehmigungsplanung eine neue Sachlage eingetreten wäre, erläutert die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Soweit sie meint, dass es an der Eilbedürftigkeit angesichts des Verfahrensablaufs fehle, gibt dies für das Erfordernis einer (erneuten) Anhörung nichts her.
bb) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, dass die Anordnung unter Ziff. 1 dem Grunde nach voraussichtlich zu Recht erfolgt ist (dazu (1)). Dagegen zeigt die Beschwerde (noch) hinreichend auf, dass die Fristsetzung unangemessen war (dazu (2)). Dies führt jedoch nur zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Fristsetzung (dazu (3)).
(1) Dass das Landratsamt dem Grunde nach berechtigt war, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, wird von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angegriffen.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, offensichtlich werde allein von ihr eine Entwässerungsplanung verlangt, nicht auch von anderen Sägewerken, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin insinuiert insoweit ein schikanöses Vorgehen des Landratsamts, ohne dies auch nur im Ansatz nachvollziehbar darzulegen. Die Antragstellerin zeigt schon nicht auf, dass bei anderen Sägewerken eine vergleichbare Sachlage vorläge, sodass ein Verstoß gegen eine Selbstbindung der Verwaltung bereits deshalb nicht erkennbar ist.
(2) Dagegen beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die ihr gesetzte Frist zur Vorlage sei voraussichtlich rechtmäßig.
(a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Fristsetzung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Die Fristsetzung sei verhältnismäßig. Es sei nicht schlechthin unmöglich, binnen „etwa zwei Monaten“, also vom Bescheid-erlass am 16. Dezember 2025 bis zum Fristende am 15. Februar 2026 eine qualifizierte Genehmigungsplanung für das Abwassermanagement eines Holzverarbeitungsbetriebs vorzulegen. Es sei zu beachten, dass es sich lediglich um eine „Restfrist“ zur Vervollständigung eines längst in Gang gekommenen Verfahrens gehandelt habe. Die Antragstellerin selbst habe bereits mit E-Mail vom 17. Oktober 2025 angekündigt, dass eine Baugrunduntersuchung stattgefunden und auf dieser Grundlage mit dem Ingenieurbüro … ein Bauantrag für die Entwässerung erarbeitet werde. Ein solcher Bauantrag enthalte denknotwendig auch die geforderte qualifizierte Genehmigungsplanung bzw. sei identisch mit ihr. Die Antragstellerin sei somit Monate vor der von ihr geltend gemachten „Weihnachtspause“ mit dem Genehmigungsverfahren befasst gewesen und hätte es bis zur formalen Antragstellung tragen können. Die Antragstellerin könne insoweit auch nicht damit durchdringen, dass das Ingenieurbüro … seine Tätigkeit eingestellt und das Ingenieurbüro … habe beauftragt werden müssen. Zum einen liege es in der Verantwortungssphäre der Antragstellerin, für das Genehmigungsverfahren erforderliche Gutachten rechtzeitig beizubringen, zum anderen habe die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 2. April 2026 einen Besprechungstermin mit dem Ingenieurbüro … angesetzt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die vom Landratsamt gesetzte Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Antragstellerin habe sich insoweit nicht einmal ernsthaft bemüht, die gesetzte Frist einzuhalten. Auch habe die Antragstellerin keine Nachweise für Anfragen und ggf. Rückmeldungen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass die Planungsbüros unter Vorhalt des Fristablaufs zur dringlichen Erledigung angehalten worden seien und in der Folge etwa Zeitpläne erhalten oder selbst erstellt hätten. Der Vortrag der Antragstellerin beschränke sich auf vage Ankündigungen ohne konkreten zeitlichen Rahmen. Darin füge sich ein, dass die Antragstellerin die Einholung der „genannten Gutachten“ offenbar bis heute nicht veranlasst habe. Schon daraus folge, dass die Befolgung der behördlichen Regelung jedenfalls nicht an der Zwischenjahresfrist gescheitert sein könne. Soweit sich die Antragstellerin auf die gesundheitliche Situation ihres Geschäftsführers berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese über zwei weitere Geschäftsführer verfüge (vgl. BA, S. 8 ff.).
(b) Die Antragstellerin bringt hiergegen vor, dass mit der Verpflichtung zur Vorlage einer qualifizierten Genehmigungsplanung binnen weniger als zwei Monaten von ihr etwas (objektiv) Unmögliches verlangt worden sei. Jeder mit Planungsverfahren Vertraute wisse, dass die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans mitten im Winter innerhalb weniger als zwei Monate, wovon die Hälfte in die Weihnachtspause falle, unmöglich sei. Es gehe insoweit nicht um eine „Restfrist“. Elementare Bestandteile der Genehmigungsplanung, wie etwa der landschaftspflegerische Begleitplan, hätten - wie auch dem Landratsamt bekannt gewesen sei - erst noch erstellt werden müssen. Mit der Frage, ob die Planung innerhalb der gesetzten Frist überhaupt vorgelegt werden könne, setze sich der Antragsgegner nicht auseinander. Insoweit sei von einem Ermessensausfall auszugehen. Es sei zwar zutreffend, dass die Antragstellerin angekündigt habe, das Ingenieurbüro … werde weiter tätig werden. Nachdem dieses sich jedoch geweigert habe, die Planung fortzuführen, habe die Antragstellerin sich bemüht, kurzfristig ein anderes Büro zu beauftragen, was sich aber schwierig gestaltet habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe sich nicht bemüht, sei unzutreffend. Zu berücksichtigen sei auch, dass weiterhin ungeklärt sei, welche Art der Entwässerung überhaupt möglich sei. Jüngst habe das Landratsamt erklärt, dass auch eine Ableitung des Niederschlagwassers in die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation in Betracht komme. Dies scheitere aber an der ablehnenden Haltung der Stadt …. Auch die Durchsetzung eines Einleitungsrechts sei innerhalb einer Zweimonatsfrist nicht zu erreichen. Hinsichtlich der gesetzten Frist sei von einem Ermessensausfall auszugehen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 11 f.).
(c) Damit zeigt die Beschwerde hinreichend auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Fristsetzung voraussichtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, wie es der Antragstellerin binnen weniger als zwei Monaten noch dazu über die Weihnachtszeit möglich gewesen sein sollte, die vom Landratsamt geforderte Genehmigungsplanung vorzulegen. Zwar kann bei der Bemessung einer Frist eine Rolle spielen, ob der Betroffene bereits lange Zeit hatte, sich auf das behördliche Erfordernis einzustellen und wie weit die Sache bereits gediehen ist. Objektiv Unmögliches darf aber so oder so nicht verlangt werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2025 - 1 S 1765/24 -, juris Rn. 48). Weder die Erwägungen des Verwaltungsgerichts noch die des Landratsamts dazu, ob die Antragstellerin die Frist hätte einhalten können, wenn sie vor (!) Erlass der angegriffenen Verfügung tätig geworden wäre, geben damit etwas für die Angemessenheit der gesetzten Frist her. Dass die Sache hier schon so weit gediehen gewesen wäre, dass die knapp zweimonatige Frist ausreichend gewesen wäre - etwa weil die Planungen praktisch kurz vor dem Abschluss gestanden hätten - ist schon angesichts dessen, dass ausweislich einer E-Mail vom 5. November 2025 (Bl. 1349 d. Behördenakte) auch das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass erhebliche weitere Planungen erforderlich sind („[…] meinen Vorschlag aufgreifen - oder was ganz Neues planen“) nicht erkennbar.
(3) Die rechtswidrige Fristsetzung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung als solcher. Ist ein aus Anordnung und Fristsetzung bestehender Verwaltungsakt unteilbar, weil die Fristsetzung (gesetzlich) zwingender Bestandteil der Anordnung ist, führt die rechtswidrige Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verwaltungsakts (vgl. OVG S.-H., Beschl. v. 31.07.2020 - 3 MB 4/20 -, juris R. 31). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Anordnung zur Vorlage der Genehmigungsplanung war nicht zwingend mit einer Fristsetzung zu verbinden. Damit erstreckt sich die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung nicht notwendigerweise auch auf die Anordnung der Vorlage. Soweit pauschal und ohne Begründung angenommen wird, eine fehlerhafte Fristsetzung führe stets zur Rechtswidrigkeit der gesamten Anordnung (vgl. etwa Sächs. OVG, Urt. v. 27.01.2009 - 4 B 809/06 -, juris Rn. 58 f.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass die Antragsgegnerin im Einzelfall gehalten gewesen wäre, bereits die Grundverfügung bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit einer Fristsetzung zu verbinden, ist ebenfalls nicht erkennbar.
b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, Ziff. 2 der Verfügung (Auskunftserteilung hinsichtlich der Eigenbedarfstankstelle) sei voraussichtlich nicht zu beanstanden.
aa) Ohne Erfolg bleibt das Beschwerdevorbringen, die Anordnung sei mangels ordnungsgemäßer Anhörung schon formell rechtswidrig.
(1) Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass sich im Schreiben vom 12. Juni 2024 zwar keine Erwähnung der Eigenverbrauchstankstelle finde, allerdings in der Mail des Landratsamts vom 6. November 2025 darauf hingewiesen worden sei, dass Zweifel an der Dichtheit des Oberflächenbelags auf dem Werkstattgelände bestünden. Im Kontext der geforderten Mitwirkung der Antragstellerin sei dabei ausgeführt worden, dass auch die Flächen im Bereich der Tankstelle mit einzubeziehen seien. Der Betreff der Mail nehme explizit Bezug auf die Anhörung vom 12. Juni 2024. In der Gesamtschau habe das Landratsamt damit deutlich gemacht, dass sie Informationen über den Oberflächenbelag auch im Bereich der Eigenverbrauchstankstelle begehre und dies ggf. durch eine wasserrechtliche Anordnung durchzusetzen gedenke. Unbeachtlich sei, dass die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme nur mittels E-Mail erfolgt sei. Die Durchführung der Anhörung sei geprägt vom Grundsatz der Nichtförmlichkeit (vgl. BA, S. 11 f.).
(2) Hiergegen bringt die Beschwerde vor, die ursprüngliche Anhörung sei durch die „nachfolgende Entwicklung“ überholt, nichts anderes gelte für die Erwähnung der Tankstelle in einer Mail. Eine Heilung des Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG komme nicht in Betracht (vgl. Beschwerdebegründung, S. 13).
(3) Damit verfehlt das Beschwerdevorbringen insoweit schon die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde geht insoweit überhaupt nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein. Weshalb im Hinblick auf das Auskunftsersuchen eine „nachfolgende Entwicklung“ die Anhörung überholt haben sollte, wird nicht näher erläutert. Fehlt es somit an einer hinreichenden Darlegung, dass die Anhörung unterblieben ist, so kommt es auf die Ausführungen zu einer möglichen Heilung nicht an.
bb) Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die Anordnung voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.
Dass das Landratsamt dem Grunde nach berechtigt war, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, wird von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angegriffen. Auch sonst zeigt sie materielle Mängel nicht auf. Ihr Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass die Beantwortung nur mithilfe eines Sachverständigen möglich gewesen sei, ohne dass dargelegt würde, weshalb insoweit die Anordnung rechtswidrig sein sollte. Soweit sich die Antragstellerin in der Replik mit der Frage befasst, ob das Landratsamt von Ziff. 2 der Verfügung nicht erfasste Anforderungen gestellt hat, ist dies - ungeachtet der Frage, inwieweit dies berücksichtigungsfähig ist - nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
c) Auch hinsichtlich Ziff. 3 der Verfügung bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich Ziff. 3.1. der Verfügung.
(1) Im Hinblick auf mögliche formelle Mängel ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Anhörung nicht erfolgt, dies aber unschädlich sei, weil die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könne (vgl. BA, S. 15 f.). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Heilung setzt sich die Beschwerde nur hinsichtlich der Anordnungen Ziff. 1 und 2 der Verfügung auseinander; diese Erwägungen vermögen für Ziff. 3.1 der Verfügung auch inhaltlich nichts herzugeben, da sie auf eine - hier nicht gesetzte - Frist Bezug nehmen.
(2) Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer - vom Verwaltungsgericht als Frage der formellen Rechtmäßigkeit behandelten - hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen wäre.
(a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Verfügung sei nicht unbestimmt. Gegenüber gewerblichen, „mit Niederschlag und Abwasser arbeitenden“ Adressaten von Verwaltungsakten im Bereich des Gewässerschutzes dürfte von einem allgemein abgesenkten Maßstab der Anforderungen an die Bestimmtheit auszugehen sein, der der betrieblichen und fachtechnischen Expertise eines Unternehmens mit der ordnungsgemäßen Wasserbehandlung angemessen Rechnung trägt. Einer detailgenauen Auflistung aller denkbaren technischen Varianten einer unzulässigen Wasserbehandlung bedürfe es daher insoweit nicht. Das Gebot der Aufrechterhaltung vorläufiger Schutzmaßnahmen habe die Antragstellerin in der Sache angegriffen. Soweit ihr ferner aufgegeben worden sei, keine unerlaubte Ableitung von Oberflächenwasser in das Betriebsgrundstück, in die Gewässer oder in angrenzende Flächen vorzunehmen, bemängele sie, dass unklar sei, ob jegliche Versickerung untersagt werde. Eine Ableitung umfasse jedoch schon seiner originären Begriffsbedeutung nach das nicht der Natur entsprechende - also künstliche - Lenken des Wassers in entsprechenden Bahnen und nicht das bloße Versickern, etwa nach Niederschlag. Insofern sei ersichtlich, dass auf Versickerung beruhende Entwässerungskonzepte jedenfalls nicht grundsätzlich untersagt werden sollten. Der Zusatz „unerlaubt“ verdeutliche zudem, dass auch Ableitungen nicht per se für unzulässig gehalten würden und beziehe sich ersichtlich auf den vorausgegangenen Austausch über die Einzelheiten der Entwässerungskonzepte (BA, S. 16 f.).
(b) Die Beschwerdebegründung macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, dass sie mit Niederschlag und Abwasser arbeite. Tatsächlich arbeite sie mit Rundhölzern. Das Verwaltungsgericht habe auch ihren erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass die Anordnungen objektiv unmöglich bzw. unbestimmt seien, nicht auseinandergesetzt. Sie habe vorgetragen, dass das Landratsamt die Vorlage einer qualifizierten Genehmigungsplanung für die Entwässerung des Betriebsgrundstücks fordere, gleichzeitig aber mit sofortiger Wirkung die unerlaubte Ableitung von Oberflächenwasser in das Betriebsgrundstück untersage. Da das Landratsamt davon ausgehe, dass jegliche Versickerung unzulässig sei, verstoße die Antragstellerin bereits mit Erlass der Verfügung gegen die Anordnung, ohne dass ihr die Möglichkeit zu einer Abhilfe gegeben würde. Es gehe nicht darum, dass eine Versickerung außerhalb des Betriebsgrundstücks zulässig sei, sondern darum, ob auf dem Grundstück selbst eine Versickerung erfolgen könne. Es sei auch unklar, was unter einer „unerlaubten Ableitung von Oberflächenwasser“ zu verstehen sei. Es bleibe offen, ob auch die bloße Versickerung als Ableitung anzusehen sei.
(c) Dies lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen wäre. Die Antragstellerin geht weder darauf ein, dass das Verwaltungsgericht - anders als sie behauptet - sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Versickerung befasst und ausgeführt hat, dass eine Ableitung schon begrifflich eine künstliche Lenkung des Wassers voraussetze noch damit, dass das Verwaltungsgericht das „unerlaubt“ auf den vorausgegangenen Austausch über die Einzelheiten der Entwässerungskonzepte bezogen hat.
(3) Die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die Anordnung unter Ziff. 3.1 voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.
(a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass Ermessensfehler bzw. eine Unverhältnismäßigkeit nicht ersichtlich seien. Auf die unstreitig im Raum stehenden vermeintlichen Verstöße im Herbst 2022 sei am 4. Oktober 2024 eine Kontrolle des Betriebsgeländes vor Ort erfolgt, bei der das Landratsamt bauliche Veränderungen am Oberflächenbelag mit Freilegung des Erdreichs, eingestaute und schlammige Betriebsflächen, Risse im Bereich der Eigenverbrauchstankstelle und eine zuvor untersagte Pumpe in einem Schacht und somit Mängel in allen streitgegenständlichen Bereichen festgestellt haben will. Den Kontrolltermin habe das Landratsamt Rastatt schriftlich und mittels Fotoaufnahmen dokumentiert. Die weiteren Anordnungen zur Sicherung des bestehenden Zustands seien nicht anlasslos erfolgt. Zudem seien auf den Kontrolltermin weitere Abstimmungen zwischen den Beteiligten hinsichtlich zweier von der Antragstellerin vorgeschlagener Varianten für ein Entwässerungskonzept ihres Betriebsgeländes, das jedenfalls bis zum Erlass des Bescheids nicht zur Genehmigungsreife vorgelegen habe, erfolgt. Zudem ergebe sich aus dem von der Antragstellerin selbst übermittelten Erläuterungsbericht zur Genehmigungsplanung des Ingenieurbüros … vom 17. April 2025, dass die bestehende Entwässerung in Teilen nicht mehr funktionsfähig sei und nicht mehr dem heutigen Regelwerk entspreche. Soweit die Antragstellerin eine Unmöglichkeit der Erfüllung geltend mache, sei dies unbegründet, da gerade nicht jedwede Versickerung ausgeschlossen werde (BA, S. 14 ff.).
(b) Die Beschwerdebegründung macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die (wohl) vermutete Wiederholungsgefahr in einer Kontrolle am 4. Oktober 2024 gesehen. Außer der Feststellung, dass auf dem Gelände Pfützen mit einer unterschiedlichen Wassertiefe stünden, seien keine Feststellungen getroffen worden, die eine Weiderholungsgefahr begründen könnten. Das Verwaltungsgericht habe sich auch mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass die Anordnungen objektiv unmöglich bzw. unbestimmt seien, nicht auseinandergesetzt. Sie habe vorgetragen, dass das Landratsamt die Vorlage einer qualifizierten Genehmigungsplanung für die Entwässerung des Betriebsgrundstücks fordere, gleichzeitig aber mit sofortiger Wirkung die unerlaubte Ableitung von Oberflächenwasser in das Betriebsgrundstück untersage. Da das Landratsamt davon ausgehe, dass jegliche Versickerung unzulässig sei, verstoße die Antragstellerin bereits mit Erlass der Verfügung gegen die Anordnung, ohne dass ihr die Möglichkeit zu einer Abhilfe gegeben würde. Es gehe nicht darum, dass eine Versickerung außerhalb des Betriebsgrundstücks zulässig sei, sondern darum, ob auf dem Grundstück selbst eine Versickerung erfolgen könne. Für die Verpflichtung der Antragstellerin, die durchgeführten vorläufigen Schutzmaßnahmen in ihrer Funktion jederzeit aufrechtzuerhalten, sei ein Regelungsbedarf (mit Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohung) nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe den Forderungen des Antragsgegners jeweils entsprochen und auch bereits - nach Absprache - installierte Folien auf Anweisung des Antragsgegners wieder entfernt und durch andere Folien ersetzt. Weshalb eine in einem Abwasserschacht vorhandene Pumpe, die ersichtlich nicht an eine Leitung angeschlossen sei, die Verfügung rechtfertigen solle, sei nicht ersichtlich (vgl. Beschwerdebegründung, S. 13 f.).
(c) Dies geht in weiten Teilen bereits an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei. Soweit die Antragstellerin behauptet, dass bei der Kontrolle am 4. Oktober 2024 lediglich Pfützen mit einer unterschiedlichen Wassertiefe auf dem Betriebsgelände festgestellt worden seien, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass bei dieser Kontrolle nach Angaben des Landratsamts bauliche Veränderungen am Oberflächenbelag mit Freilegung des Erdreichs, eingestaute und schlammige Betriebsflächen, Risse im Bereich der Eigenverbrauchstankstelle und eine zuvor untersagte Pumpe in einem Schacht und somit Mängel in allen streitgegenständlichen Bereichen, festgestellt wurden. Dass - und weshalb - dies unrichtig sein sollte, erläutert die Antragstellerin nicht. Die Annahme, dass man lediglich „Pfützen“ festgestellt habe, geht auch an den dokumentierten Feststellungen vorbei. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht keineswegs nur auf die Kontrolle am 4. Oktober 2024 abgestellt, sondern auch darauf, dass es weiterhin an einem genehmigungsfähigen Entwässerungskonzept fehle und sich aus einem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Bericht ergäbe, dass die bestehende Entwässerung in Teilen nicht mehr funktionsfähig sei und nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Damit befasst sich die Antragsgegnerin nicht. Soweit die Antragstellerin meint, die Pumpe rechtfertige die Anordnung nicht, ist dieser Hinweis nicht aus sich selbst heraus verständlich. Soweit die Antragstellerin in der Replik erstmalig geltend macht, es könne nicht pauschal auf einen „über Jahre zurückreichenden Gesamtvorgang“ Bezug genommen werden; die Anordnungen seien nicht lediglich die Klarstellung bereits bestehender gesetzlicher Pflichten, sondern begründeten sofort vollziehbare und zwangsgeldbewehrte Pflichten, handelt es sich nicht um Konkretisierungen, sondern um erstmaliges Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, das nicht berücksichtigungsfähig ist.
Weshalb - wie die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren meint - es der Anordnung einer Aufrechterhaltung der provisorischen Schutzmaßnahmen entgegenstehen sollte, dass sie bislang diesbezüglichen „Forderungen“ des Landratsamts entsprochen habe, erschließt sich nicht. Durch die Anordnung wird gerade sichergestellt, dass es keiner Aufforderung in jedem Fall einer Beschädigung der provisorischen Schutzmaßnahmen bedarf, sondern die Antragstellerin diese proaktiv vermeiden muss. Dass - und weshalb - das Landratsamt insoweit hätte Ermessenserwägungen anstellen und ausführen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
bb) Auch hinsichtlich Ziff. 3.2 der Verfügung zeigt die Beschwerde nicht auf, dass diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich rechtswidrig wäre.
(1) Hinsichtlich formeller Mängel gelten die obigen Ausführungen zu Ziff. 3.1 entsprechend.
(2) Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Anordnung unter Ziff. 3.2 - vom Verwaltungsgericht als Frage der formellen Rechtmäßigkeit behandelt - nicht unbestimmt sei oder an (sonstigen) materiellen Mängeln leide.
(a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ebenfalls auf die vermeintlichen Verstöße im Herbst 2022, die Kontrolle, die weiteren Abstimmungen und die Ausführungen der Planer der Antragstellerin selbst abgestellt. Die Verfügung sei insoweit auch nicht unbestimmt. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass mit der Anordnung die Herstellung von befestigten Oberflächen untersagt werde, die aber auch zu Verbesserungen der Gewässereigenschaft führen könnten, nehme sie eine der Anordnung nicht innewohnende Deutung vor. Die in der Anordnung genannte „Herstellung von befestigten Oberflächen“ tauche als Beispiel am Ende des ersten - durch ein Komma vom Rest des Satzes getrennten - Halbsatzes auf und diene somit als Beispiel für „Veränderungen der Oberflächenentwässerung“. Erst der darauffolgende Teil des Satzes befasse sich aber mit unzulässigen Veränderungen der Oberflächenentwässerung, nämlich solchen, „die zu einer Verschlechterung oder nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften führen können“. Daraus folge erkennbar, dass Veränderungen der Oberflächenentwässerung nicht grundsätzlich untersagt würden, sondern nur dann, wenn diese zu einer Verschlechterung oder nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften führen könnten. Hätte die Herstellung von befestigten Oberflächen als Beispiel für eine unzulässige Veränderung der Oberflächenentwässerung dienen sollen, wäre sie an das Ende der Anordnung unter Nummer 3.2 gestellt worden. Somit bestehe keine Unklarheit darüber, ob die von der Antragstellerin angeführte Herstellung von befestigten Oberflächen generell untersagt würde. Da die Antragstellerin insoweit lediglich auf die Untersagung einer Veränderung der Oberflächenentwässerungen abstelle, die vorteilhaft für die Gewässereigenschaft sein könne, gelte auch materiell-rechtlich, dass kein Widerspruch zum durch Ziff. 3.2 ausgesprochenen Verbot bestehe. Insbesondere sei es der Antragstellerin möglich, die auf ihrem Betriebsgelände festgestellte Beschädigung der betonierten Oberflächen zu reparieren und somit eine Veränderung der Oberflächenentwässerung vorzunehmen, die zu keiner Verschlechterung oder nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften führe. Entsprechend habe das Landratsamt ausgeführt, dass die Anordnung unter Nummer 3.2 im Wesentlichen auf die bei der Betriebsbegehung am 4. Oktober 2024 festgestellten Mängel, wie etwa den beschädigten Deckenbelag, zurückzuführen sei (vgl. BA, S. 14 f.; 19 f.).
(b) Hiergegen bringt die Antragstellerin lediglich vor, es gebe keine Veranlassung für die Anordnung, da sie keine Befestigung von Oberflächen vorgenommen habe, die zu einer Verschlechterung der Gewässereigenschaft führen könne (vgl. Beschwerdebegründung, S. 14).
(c) Damit setzt sich die Beschwerde bereits nicht hinreichend mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf vom Landratsamt dokumentierte Veränderungen am Oberflächenbelag mit Freilegung des Erdreichs Bezug genommen hat.
Soweit die Antragstellerin erstmals in der Replik (dort, S. 8 f.) ausführt, die Anordnung sei zu weit gefasst, das Landratsamt führe nicht aus, welche konkreten Veränderungen es im Blick habe und aus welchen Gründen von diesen Veränderungen eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften ausgehen könne, die Formulierung „führen können“ löse sich von einer konkreten Gefahr; eine generalisierende Unterlassungsanordnung sei weder erforderlich noch hinreichend bestimmt, erfolgte dies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Insoweit handelt es sich auch nicht um die Ergänzung oder Vertiefung rechtzeitig geltend gemachter Beschwerdegründe, sondern um qualitativ neues, nicht fristgerechtes Vorbringen.
cc) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, Ziff. 3.3 der Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig, dringt sie hiermit nicht durch.
(1) Hinsichtlich formeller Mängel gelten die obigen Ausführungen zu Ziff. 3.1 entsprechend.
(2) Das Beschwerdevorbringen lässt aber auch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Anordnung unter Ziff. 3.3 - vom Verwaltungsgericht als Frage der formellen Rechtmäßigkeit behandelt - unbestimmt sei oder an (sonstigen) materiellrechtlichen Fehlern leidet.
(a) Das Verwaltungsgericht hat insoweit ebenfalls auf die vermeintlichen Verstöße im Herbst 2022, die Kontrolle, die weiteren Abstimmungen und die Ausführungen der Planer der Antragstellerin selbst abgestellt. Die Anordnung sei nicht unbestimmt. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass nicht definiert sei, was als „Anhaftung“ anzusehen sei, vermöge die Kammer eine Unklarheit nicht zu erkennen. Ungeachtet einer „grammatikalischen Fehlstellung“ sei die Anordnung hinreichend verständlich. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Da die Antragstellerin bestreite, überhaupt Fahrzeuge, Baumaschinen oder sonstige Gerätschaften, denen mineralölhaltige oder andere wassergefährdende Verunreinigungen anhafteten, auf ihrem Betriebsgelände zu reinigen, gehe von einem entsprechenden Verbot zunächst schon keine Belastung für sie aus. Die Anordnung sei ferner nicht anlasslos, sondern infolge eines substantiierten Verdachts erfolgt. Das Landratsamt gebe an, Mitarbeiter der Antragsteller bei der Betriebsbegehung am 26. Oktober 2022 bei einem entsprechenden Waschvorgang beobachtet zu haben. Das Vorhandensein eines Hochdruckreinigers neben einem Betriebsfahrzeug sei jedenfalls für diesen Tag ersichtlich durch Fotografien dokumentiert, während ein angelegter Waschplatz oder eine Abscheideranlage nicht zu erkennen sei (vgl. BA, S. 14 f.; 21 f.).
(b) Hiergegen bringt die Beschwerde vor, es fehle an einem „Anordnungsgrund“. Bei der Betriebsbegehung am 26. Oktober 2022 habe kein Mitarbeiter des Landratsamts einen entsprechenden Waschvorgang beobachtet. Konstatiert worden sei allein, dass neben feuchten Reifen eines Baggers ein Hochdruckreiniger vorhanden gewesen sei. Dies sei ersichtlich kein Nachweis für den vom Verwaltungsgericht unterstellten Waschvorgang; zudem wäre es auch absurd, einen Bagger inmitten des offensichtlich schlammigen Betriebsgeländes zu reinigen. Weshalb dann über drei Jahre später eine entsprechende Anordnung erlassen werde, sei nicht nachvollziehbar und könne nur als „Schikane“ angesehen werden (vgl. Beschwerdebegründung, S. 14 f.).
(c) Dies vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Protokoll enthält die Feststellung, dass während der Begehung ein Bagger mittels Hochdruckreiniger gereinigt worden sei (Bl. 439 d.A.). Insoweit gehen die Ausführungen der Beschwerde bereits an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei. Ungeachtet dessen verkennt die Antragstellerin, dass ein bloßes „Bestreiten“ des Vorwurfs insoweit nicht weiterhilft. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob ein entsprechender Verstoß „nachgewiesen“ ist, sondern ob ein solcher hinreichend konkret zu besorgen ist. Angesichts dessen, dass sich unmittelbar neben dem Bagger - unstreitig - ein Hochdruckreiniger befand, begegnet es keinen Bedenken, wenn das Landratsamt dies zusammen mit den Feststellungen vom 26. Oktober 2022 zum Anlass nimmt, eine entsprechende Untersagung auszusprechen. Weshalb dies allein auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen sein sollte, erläutert die Antragstellerin nicht näher. Hierzu hätte aber schon deshalb, weil es nach wie vor an einer ordnungsgemäßen Entwässerung fehlt, Anlass bestanden.
Soweit die Antragstellerin in der Replik ausführt, die Reichweite der Anordnung sei nicht verlässlich bestimmbar (dort, S. 9), handelt es sich um neues - verfristetes - Vorbringen.
d) Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen (Ziff. 5 bis 7) des Bescheids hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
aa) Die Beschwerde hat Erfolg, soweit mit ihr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 der Verfügung erstrebt wird.
Die Beschwerdeführerin rügt - jedenfalls der Sache nach - noch ausreichend, dass die hier vorliegenden Mängel der Befristungsentscheidung (s.o.) auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung durchschlagen. Dies trifft zu (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 LVwVG).
bb) Dagegen bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 6 des Bescheids wendet.
(1) (a) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht auf seine Ausführungen zu Ziff. 5 der Verfügung verwiesen. Eine Anhörung sei unterblieben. Zwar sei dies nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG grundsätzlich zulässig, erforderlich sei insoweit jedoch eine Ermessensentscheidung, für die vorliegend nichts ersichtlich sei. Es bestünde jedoch kein Zweifel daran, dass dieser Anhörungsmangel im Hauptsacheverfahren wegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Bescheids führen werde (vgl. BA, S. 26; 22 f.).
(b) Hiermit befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht. Die unterbliebene Anhörung wird von der Beschwerde lediglich im Zusammenhang mit dem Grundverwaltungsakt thematisiert. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
(2) (a) Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht ebenfalls auf seine Ausführungen zu Ziff. 5 der Verfügung verwiesen.
(b) Zwar befasst sich die Beschwerde mit den Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 5 und 7 des Bescheids (vgl. Beschwerdebegründung, S. 15 f.). Die dort enthaltenen Rügen beziehen sich jedoch inhaltlich allein auf die Zwangsgeldandrohungen hinsichtlich der Vorlage der Genehmigungsplanung (Ziff. 5 der Verfügung) bzw. der Ge- und Verbote (Ziff. 7 der Verfügung) und lassen nicht erkennen, weshalb gerade auch die Androhung des Zwangsgelds hinsichtlich der Auskünfte zur Eigenverbrauchstankstelle (Ziff. 6 der Verfügung) zu beanstanden sein sollte. Die Beschwerde kann daher insoweit keinen Erfolg haben.
bb) Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 7 des Bescheids wendet, bleibt ihr der Erfolg versagt.
(1) (a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit angenommen, dass die ohne Ermessensausübung unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könne (vgl. BA, S. 27).
(b) Hiermit befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht. Die unterbliebene Anhörung wird von der Beschwerde lediglich im Zusammenhang mit dem Grundverwaltungsakt thematisiert. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
(2) (a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt sei. Dabei hat es die Frage der Bestimmtheit als Frage der formellen Rechtmäßigkeit behandelt. Die Zwangsgeldandrohung beziehe sich vorliegend auf die einzelnen, mit Ziffern versehenen Anordnungen 3.1, 3.2 und 3.3 des Bescheids, die ihrerseits hinreichend bestimmt seien. Infolgedessen sei erkennbar, welche Verstöße ein Zwangsgeld nach sich zögen. Insoweit liege auch keine Zwangsmittelandrohung „auf Vorrat“ vor (vgl. BA, S. 27 f.).
(b) Hiergegen bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, in Ziff. 3.1 seien unterschiedliche Anforderungen formuliert, sodass unklar sei, ob nur ein „kumulativer“ Verstoß oder jeder einzelne Verstoß zwangsgeldbewehrt sei (vgl. Beschwerdebegründung, S. 16).
(c) Damit vermag sie nicht durchzudringen. Schon aus dem Wortlaut der Androhung, wonach für den Fall, dass gegen e i n e Verpflichtung aus den Ziff. 3.1, 3.2 und 3.3 verstoßen werde, ein Zwangsgeld angedroht wird, folgt unzweifelhaft, dass kein kumulativer Verstoß erforderlich ist.
(3) (a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Androhung keinen materiellen Bedenken begegnen dürfte. Es sei unschädlich, dass die Zwangsgeldandrohung kein Verschulden voraussetze. Es bedürfte insoweit auch keiner Berücksichtigung von Bagatellen. Das angedrohte Zwangsgeld sei an seiner Beugewirkung zu bemessen. Zudem sei jeder Verstoß jedenfalls in seiner abstrakten Gefährlichkeit für die Gewässereigenschaften gravierend genug, um die Androhung eines Zwangsgeldes zu rechtfertigen. Die Vollstreckung des Zwangsgelds im Falle konkret wenig schwerwiegenderer Verstöße liege ihrerseits im behördlichen Ermessen und sei nicht im Rahmen der Androhung zu prüfen. Auch die Höhe von jeweils 10.000 € dürfte nicht unverhältnismäßig sein. Da das Zwangsgeld nach § 23 LVwVG auf mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Euro festgesetzt werde, bewege sich die Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 10.000 €, das angesichts der zu erzielenden Beugewirkung einem mittelständischen Unternehmen gegenüber angemessen erscheine (vgl. BA, S. 28 f.).
(b) Hiergegen bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die nicht differenzierte Höhe des Zwangsgelds von jeweils 10.000 € sei nicht gerechtfertigt, zumal in Ziff. 3.1 unterschiedliche Anforderungen gestellt würden. Es sei auch der Höhe nach unverhältnismäßig. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Festsetzung im Ermessen der Behörde liege, die Überprüfung der Androhung eines Zwangsgelds könne nicht in das Festsetzungsverfahren verlagert werden (vgl. Beschwerdebegründung, S. 16).
(c) Damit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, dass die Androhung des Zwangsgelds rechtswidrig sein sollte. Soweit die Beschwerde pauschal meint, die Höhe sei unverhältnismäßig, begründet sie dies nicht näher und setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Ihre Ausführungen dazu, dass die Tatsache, dass es sich bei ihr um ein mittelständisches Unternehmen handle, nicht ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 € rechtfertige, bezieht sich auf die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 und passt schon der Höhe nach nicht auf die Androhung in Ziff. 7. Ungeachtet dessen erschließt sich auch nicht, weshalb der Umstand, dass es sich bei ihr um ein mittelständisches Unternehmen handelt, nicht die Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 10.000 € rechtfertigen können sollte. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass Ermessen bei der Festsetzung eines Zwangsgelds nicht die Prüfung der Angemessenheit der Androhung ersetze, trifft dies zwar zu. Derartiges hat das Verwaltungsgericht indes auch nicht behauptet. Es hat insoweit lediglich in den Blick genommen, dass bei einem denkbar geringen Verstoß ggf. eine Festsetzung in voller angedrohter Höhe unverhältnismäßig sein könnte.
Soweit die Antragstellerin erstmals in der Replik ausführt, dass eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte erfolgen müssen, eine Gewichtung der jeweiligen Pflichten, der Gefahr und der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin vorgenommen und berücksichtigt hätte werden müssen, dass es sich um umfassende „streitige“ Unterlassungspflichten handele, ist dies bereits qualitativ neues und somit verfristetes Vorbringen, das schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beschwerde hinsichtlich der Fristsetzung in Ziff. 1 der Verfügung und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 Erfolg hat, hat, unterliegt insoweit der Antragsgegner. Dies entspricht gemessen am Gesamtstreitwert (siehe hierzu sogleich) 1/3 der Kosten. Im Übrigen bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg, sodass die Antragstellerin 2/3 der Kosten zu tragen hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (im Folgenden: Streitwertkatalog). Da der Streitwertkatalog für die hier in Rede stehenden Maßnahmen keine Vorschläge enthält, ist jeweils der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen. Hierbei geht der Senat davon aus, dass den Verpflichtungen in Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.3 jeweils selbständige Bedeutung zukommen. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben nach Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich außer Betracht. Allerdings ist nach Nr. 1.7.2 Satz 2 dann, wenn das angedrohte Zwangsgeld höher ist, als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, der höhere Wert festzusetzen. Dies ist im Hinblick auf das für den Fall der Nichteinhaltung der Frist zur Erfüllung von Ziff. 1 der Verfügung angedrohte Zwangsgeld gegeben, da ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000 € angedroht wurde; die Hälfte hiervon sind 10.000 € und dies übersteigt den Wert der Grundverfügung von 5.000 €. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 30.000 €. Angesichts der im konkreten Fall weit überwiegenden Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat keinen Anlass, den Streitwert zu halbieren.
Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung nicht beachtet hat, dass die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 hier streitwerterhöhend wirkt und dass eine Halbierung des Streitwerts nicht veranlasst ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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