Verfahren – Verbindung
Legero Schuhfabrik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Verfahren – Verbindung – Kostenfestsetzung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Legero Schuhfabrik GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 27. Juli 2016 meldete die Streithelferin, die Rieker Schuh AG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.
Das angemeldete und im vorliegenden Fall angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in folgenden Ansichten wiedergegeben:
| Ansicht 1 | Ansicht 2 |
Die Erzeugnisse, in die das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen werden soll, sind „Schuhwaren“ in Klasse 02.04 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung.
Das angegriffene Geschmacksmuster wurde am 27. Juli 2016 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter der Nr. 1451421-0185 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2016/182 vom 26. September 2016 veröffentlicht.
Am 26. April 2018 stellte die Klägerin, die Legero Schuhfabrik GmbH, gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters.
Begründet wurde dieser Antrag nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 mit der fehlenden Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters.
Er wurde auf die in folgenden Ansichten wiedergegebenen älteren Geschmacksmuster (im Folgenden: ältere Geschmacksmuster oder ältere Geschmacksmuster D 1 bis D 4) gestützt:
| Ansicht 1 | Ansicht 2 | Ansicht 3 | Ansicht 4 | Ansicht 5 |
| deutsches Geschmacksmuster Nr. 40 2011 006754-0004 (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D 1) | ||||
| Ansicht 1 | Ansicht 2 | Ansicht 3 | Ansicht 4 | Ansicht 5 |
| deutsches Geschmacksmuster Nr. 40 2011 006754-0005 (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D 2) | ||||
| Ansicht 1 | Ansicht 2 | Ansicht 3 | Ansicht 4 | Ansicht 5 |
| deutsches Geschmacksmuster Nr. 40 2012 003211-0004 (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D 3) | ||||
| Ansicht 1 | Ansicht 2 | Ansicht 3 | Ansicht 4 | Ansicht 5 |
| Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1340749-0004 (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D 4) |
Die älteren Geschmacksmuster D 1 und D 2 wurden am 23. Februar 2012 eingetragen und am 16. März 2012 veröffentlicht. Die älteren Geschmacksmuster D 3 und D 4 wurden am 6. September bzw. 22. August 2012 eingetragen und am 28. September bzw. 30. August 2012 veröffentlicht.
In ihrem Antrag auf Nichtigerklärung berief sich die Klägerin auch auf folgende ältere Geschmacksmuster, die in einer Abbildung dargestellt sind, die als Anlage AS 8 vorgelegt wurde und aus ihrem Nachorderkatalog Herbst/Winter 2012 stammen soll (im Folgenden: Tanaro-Modelle):
In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 legte die Klägerin als Anlagen AS 11 bis AS 15 Kataloge der Jahre 2013 bis 2016 vor (im Folgenden: Anlagen AS 11 bis AS 15).
Mit Entscheidung vom 5. Juni 2019 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Sie befand im Wesentlichen, dass die älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4 vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters offenbart worden seien, zwischen ihnen und diesem aber deutliche Unterschiede bestünden, die ausreichten, um dem angegriffenen Geschmacksmuster Neuheit und Eigenart zu verleihen.
Am 26. Juli 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 ein.
In ihrer Beschwerdebegründung berief sich die Klägerin auf weitere Geschmacksmuster, insbesondere die Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nrn. 3708512-0008 und 3708512-0009, die älter seien als das angegriffene Geschmacksmuster, sowie auf Abbildungen von Schuhmodellen aus Katalogen des Jahres 2016. Sie fügte auch Ausdrucke von Seiten der Website des Unternehmens Amazon als Anlagen BB 4 bis BB 20 bei.
Mit Entscheidung vom 10. September 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie stellte zunächst fest, dass sie die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen und die dort abgebildeten Geschmacksmuster nicht berücksichtigen könne, da sie den Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens erweitern würden, der sich allein anhand der im Nichtigkeitsantrag geltend gemachten älteren Geschmacksmuster bestimme. Sodann befand sie die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen für hoch. Ferner stellte sie fest, dass ein informierter Benutzer, der sich für Schuhe mit deren typischen Merkmalen interessiere, mit verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut sei und sie mit besonderer Aufmerksamkeit benutze. Schließlich war sie der Ansicht, dass das angegriffene Geschmacksmuster bei einem solchen informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die älteren Geschmacksmuster D 1 und D 2 sowie D 3 und D 4 – Letztere wurden dabei für identisch befunden – hervorrufe und ihm damit Eigenart zukomme. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer hinsichtlich der Tanaro-Modelle darauf hin, dass nichts in der Akte die Annahme zulasse, dass diese Modelle vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters offenbart worden seien, und dass sie jedenfalls den älteren Geschmacksmustern D 1 und D 3-D 4 entsprächen. Sie fügte hinzu, dass das angegriffene Geschmacksmuster, da ihm Eigenart in Bezug auf die älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4 zukomme, im Vergleich zu diesen Mustern auch neu sei.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Die Streithelferin beantragt im Wesentlichen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Da sich das Gericht im vorliegenden Fall durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet hält, hat es die Entscheidung getroffen, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei, hier die Klägerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. September 2019, Shore Capital International/EUIPO – Circle Imperium [The Inner Circle], T-575/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:580, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 wegen fehlerhafter Beurteilung der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters geltend. Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung wegen fehlerhafter Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters. Mit dem dritten Klagegrund beanstandet sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 wegen im Wesentlichen fehlerhafter Würdigung der Beweise für die Offenbarung bestimmter Geschmacksmuster, die als ältere Geschmacksmuster angeführt worden seien. Mit dem vierten und dem fünften Klagegrund macht sie Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht, wie sie in Art. 62 Satz 2 bzw. Art. 62 Satz 1 dieser Verordnung vorgesehen seien, geltend.
Das Gericht hält es für zweckmäßig, nacheinander den dritten, den vierten, den fünften, den zweiten und den ersten Klagegrund zu prüfen.
Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend gemacht wird, und zur im Rahmen des vierten Klagegrundes erhobenen Rüge, mit der im Wesentlichen ein Verstoß gegen diese Bestimmung beanstandet wird
Im Rahmen des dritten Klagegrundes beschränkt sich die Klägerin nach einer Erinnerung an den Wortlaut von Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 (der Gegenstand des vierten Klagegrundes ist) auf den Hinweis, dass die Nichtigkeitsabteilung nicht auf die als Anlagen AS 11 bis AS 15 zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Unterlagen eingegangen sei.
Im Übrigen geht aus dem vierten Klagegrund hervor, dass die Klägerin damit der Beschwerdekammer namentlich vorwirft, dass sie keinen Zusammenhang zwischen den Tanaro-Modellen und den im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO vorgelegten Webarchivseiten habe ausmachen können, so dass auf die Beweiskraft dieser Beweise nicht eingegangen worden sei, und dass sie die Ausdrucke von Seiten der Website des Unternehmens Amazon (Anlagen BB 4 bis BB 20) nicht geprüft habe, obwohl die Entscheidungspraxis den Angaben von Internethändlern zum Vermarktungsbeginn von Waren einen hohen Beweiswert beimesse. Da es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Rüge handelt, die im Rahmen eines auf die Verletzung von Formvorschriften gerichteten Klagegrundes (vierter Klagegrund) erhoben wird, ist sie im Interesse der Klägerin im Rahmen des vorliegenden materiellen Klagegrundes (dritter Klagegrund) zu prüfen, der sich auf die Offenbarung der als ältere Geschmacksmuster geltend gemachten Geschmacksmuster bezieht.
Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Obwohl der vorliegende Klagegrund relativ konfus formuliert ist, erweist sich, dass damit – wie vom EUIPO und der Streithelferin, die darauf entgegnen konnten, verstanden – konkret gerügt werden soll, dass die Beweise für die Offenbarung der in den Anlagen AS 11 bis AS 15 dargestellten Modelle sowie der als älter angeführten Tanaro-Modelle von (der Nichtigkeitsabteilung und) der Beschwerdekammer fehlerhaft oder gar nicht beurteilt worden seien.
Insoweit ist, anders als es die Klägerin macht, die in dieser Hinsicht offenbar eine Vermengung vornimmt, klar zwischen den Gründen zu unterscheiden, aus denen die Beschwerdekammer diese verschiedenen Modelle bei ihrer Beurteilung der Eigenart und der Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters nicht berücksichtigte.
Im Übrigen steht fest, dass die älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4 vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters veröffentlicht und somit offenbart wurden.
Zu den in den Anlagen AS 11 bis AS 15 dargestellten Modellen und zum Streitgegenstand im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002
In den Rn. 25 bis 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) angeführt und daraus abgeleitet, dass der Antrag auf Nichtigerklärung den Gegenstand des Verfahrens definiere, der sich einerseits durch das angegriffene Geschmacksmuster und andererseits durch die geltend gemachten älteren Muster ergebe. Daher sei es nach Antragstellung nicht mehr möglich, weitere ältere Muster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters sein könnten, in das Verfahren einzubringen. Dieser Schlussfolgerung stehe auch nicht Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 entgegen, der ihr ein Ermessen einräume, Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht würden, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung erlaube es, Beweismittel zu berücksichtigen, die in direktem Zusammenhang mit bereits eingereichten Beweismitteln stünden, d. h. zusätzliche Beweismittel, die z. B. die Veröffentlichung eines undatierten Dokuments beträfen. Sie erlaube es jedoch nicht, den Gegenstand des Verfahrens zu erweitern, indem dem Antragsteller gestattet werde, den Antrag auf weitere ältere Muster zu stützen, da ein solches Vorgehen das Verfahren verlängern und dessen Gegenstand ändern würde.
In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, dass der Antrag auf Nichtigerklärung schriftlich einzureichen und zu begründen ist. Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und vi der Verordnung Nr. 2245/2002 sieht im Einzelnen vor, dass ein solcher Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe sowie die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten muss. Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v dieser Verordnung verlangt außerdem, dass der Antrag auf Nichtigerklärung, wenn er auf die fehlende Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestützt wird, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen, enthalten muss.
Es ist zum einen Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, dem EUIPO die erforderlichen Angaben vorzulegen und insbesondere das Geschmacksmuster, dessen zeitlicher Vorrang behauptet wird, genau und vollständig zu identifizieren und wiederzugeben, um nachzuweisen, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht rechtsgültig eingetragen werden konnte. Zum anderen ist es nicht Sache des EUIPO, sondern des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, die Beweise dafür beizubringen, dass dieser Grund tatsächlich vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 59 und 65, sowie vom 17. September 2019, Aroma Essence/EUIPO – Refan Bulgaria [Körperpflegeschwamm], T-532/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:609, Rn. 25).
Somit ergibt sich, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, aus Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2245/2002, dass der Antrag auf Nichtigerklärung den Streitgegenstand definiert, der sich einerseits aus dem angegriffenen Geschmacksmuster und andererseits aus den geltend gemachten älteren Geschmacksmustern ergibt. Daher ist es nach Antragstellung nicht mehr möglich, weitere ältere Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters sein könnten, in das Verfahren einzubringen.
Wie das EUIPO ausführt, stehen nämlich der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens und die Wahrung des berechtigten Interesses des Inhabers des angegriffenen Geschmacksmusters, sich nicht einem Rechtsstreit mit stetig wandelndem Gegenstand ausgesetzt zu sehen, dem entgegen, dass ein Antragsteller im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens nach Belieben weitere ältere Geschmacksmuster einbringen kann.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht. Nach der Rechtsprechung ist die Vorlage von Beweisen, die zu Beweisen hinzukommen, die ihrerseits innerhalb einer vom EUIPO hierfür gesetzten Frist vorgelegt wurden, auch nach Ablauf dieser Frist noch möglich und ist es dem EUIPO keineswegs untersagt, dergestalt verspätet vorgelegte zusätzliche Beweise zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 14. März 2018, Crocs/EUIPO – Gifi Diffusion [Fußbekleidung], T-651/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:137, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C-610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 88).
So erlaubt Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 zwar die Berücksichtigung zusätzlicher Beweise wie z. B. einer genaueren Darstellung oder eines Nachweises der Veröffentlichung eines bereits im Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten Geschmacksmusters, doch erlaubt er es demgegenüber nicht, den Streitgegenstand durch die Vorlage gänzlich neuer Beweise zu erweitern, indem dem Antragsteller gestattet würde, den Antrag auf Nichtigerklärung auf weitere ältere Geschmacksmuster zu stützen, da ein solches Vorgehen nicht nur den Gegenstand des Rechtsstreits ändern, sondern auch dessen Dauer verlängern würde.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die Anlagen AS 11 bis AS 15 mit ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 vor der Nichtigkeitsabteilung vorlegte (siehe oben, Rn. 10) und nicht mit dem eigentlichen Antrag auf Nichtigerklärung. Da es sich bei diesen Anlagen um Kataloge aus den Jahren 2013 bis 2016 handelt, sind sie außerdem keine zusätzlichen Beweise für die angeblich aus dem Jahr 2012 stammenden Tanaro-Modelle, selbst wenn dieses Datum als erwiesen unterstellt würde. Es handelt sich auch nicht um zusätzliche Beweise für die im Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemachten älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4, deren Offenbarung jedenfalls nicht bestritten wird.
Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht befunden, dass sie die erstmals nach Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung eingereichten Anlagen AS 11 bis AS 15 nicht berücksichtigen könne, da sie entgegen den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 2245/2002 den Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens erweitern würden.
Zu den Tanaro-Modellen und zur Würdigung der Beweise für ihre Offenbarung im Hinblick auf Art. 7 der Verordnung Nr. 6/2002
In Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen nicht dazu dienten, die Offenbarung der Tanaro-Modelle nachzuweisen. Zum einen finde sich nämlich die der Nichtigkeitsabteilung vorgelegte Abbildung in keinem der im Beschwerdeverfahren auszugsweise eingereichten Kataloge. Zum anderen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sie auch keinen Zusammenhang zwischen den Tanaro-Modellen und den im Beschwerdeverfahren eingereichten Webarchivseiten erkennen könne, so dass die Beweiskraft dieses Beweisstücks nicht zu prüfen sei.
Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass nichts in der Akte die Annahme zulasse, dass die Tanaro-Modelle vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters offenbart worden seien. Die eingereichte Abbildung (Anlage AS 8 des Antrags auf Nichtigerklärung), bei der es sich offensichtlich um einen Auszug aus einem Katalog handle, enthalte kein Veröffentlichungsdatum und es fehlten auch Angaben zur Verbreitung dieses Katalogs. Somit schieden sie als ältere Geschmacksmuster, die dem Vergleich zugrunde zu legen wären, aus.
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt u. a., dass ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gilt, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.
Zur Feststellung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters ist eine zweistufige Analyse durchzuführen, bei der erstens geprüft wird, ob die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zum einen den Tatbestand der Offenbarung eines Geschmacksmusters und zum anderen den zeitlichen Vorrang dieser Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters belegen, und zweitens – falls der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet hat –, ob diese Tatsachen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnten, da andernfalls eine Offenbarung als unwirksam angesehen und nicht berücksichtigt wird (Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 24).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin nichts beibringt, was die Beurteilungen der Beschwerdekammer in den Rn. 29 und 71 der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Rn. 37 und 38) in Frage stellen könnte. Insbesondere ist die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegte Abbildung der Tanaro-Modelle (siehe oben, Rn. 9), die offensichtlich einem Katalog entnommen ist, weder datiert noch in einen Zusammenhang hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Verbreitung oder Verteilung eingeordnet. Außerdem geht aus der Akte kein klarer Zusammenhang zwischen dieser Abbildung und den später als Anlagen AS 11 bis AS 15 eingereichten Katalogen aus den Jahren 2013 bis 2016 hervor.
Nach der Rechtsprechung kann aber die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO – Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine solchen Gegebenheiten für die Offenbarung der Tanaro-Modelle dargetan.
Obwohl nach der Rechtsprechung Auszüge aus einem Katalog vorgelegt werden können, ohne dass der Beweiswert der vorgelegten Seiten zwangsläufig verringert würde (Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 35), kann dies in Ermangelung eines Datums sowie konkreter und objektiver Gegebenheiten, die eine wirksame Offenbarung der geltend gemachten Geschmacksmuster beweisen, nicht gelten.
Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 71 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass nichts in der Akte die Annahme zulasse, dass die Tanaro-Modelle vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters offenbart worden seien.
Daraus folgt, dass sie offenkundig nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verstoßen hat.
Der dritte Klagegrund ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002
Mit dem vierten Klagegrund beanstandet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Ausdrucke von Webarchivseiten fehlerhaft beurteilt und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO als Anlagen BB 4 bis BB 20 vorgelegten Ausdrucke von Seiten der Website des Unternehmens Amazon nicht geprüft, obwohl die Entscheidungspraxis des EUIPO den Angaben von Internethändlern zum Vermarktungsbeginn von Waren einen hohen Wert beimesse. Die Beschwerdekammer hätte ihr daher die Möglichkeit geben müssen, sich zu allen relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Falls zu äußern. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt, dass die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nach dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich so auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T-16/16, EU:T:2017:68, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Klagegrund der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorwirft, sie habe die Ausdrucke von Webarchivseiten (Anlage BB 22) und die Ausdrucke von Seiten der Website des Unternehmens Amazon (Anlagen BB 4 bis BB 20), die sie vor ihr vorgelegt habe, fehlerhaft beurteilt oder nicht gebührend berücksichtigt, obwohl diese Unterlagen relevant seien. Die Beweiswürdigung gehört jedoch zur Entscheidungsfindung und wird daher nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst. Da die Klägerin die betreffenden Unterlagen selbst vorgelegt hatte, konnte sie zu ihnen und ihrer Erheblichkeit offenkundig Stellung nehmen. Dagegen musste die Beschwerdekammer nach der vorstehend in Rn. 49 angeführten ständigen Rechtsprechung die Klägerin zu dem endgültigen Standpunkt, den sie einzunehmen gedachte, einschließlich der Beurteilung dieser zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereichten Unterlagen, nicht anhören, bevor sie die angefochtene Entscheidung erließ.
Außerdem konnte die Klägerin, nachdem sie den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hatte, noch vor der Nichtigkeitsabteilung Stellung nehmen, dann eine Beschwerdebegründung beim EUIPO einreichen und eine ergänzende Stellungnahme vor der Beschwerdekammer abgeben. Sie hat daher umfassend Gelegenheit erhalten, im Verwaltungsverfahren zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zweckdienlich ihren Standpunkt darzulegen, indem sie mehrfach Stellungnahmen einreichte und alle Beweise vorlegte, die sie zur Untermauerung ihres Vorbringens bezüglich der Offenbarung ihrer Geschmacksmuster für sachdienlich erachtete.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt werden, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit des Betroffenen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln, die dem Schutz der Verteidigungsrechte dienen, das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM – Diesel [DIESEL], T-278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da eine etwaige Berücksichtigung der Offenbarung der Tanaro-Modelle jedenfalls nichts an der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters geändert hätte (siehe unten, Rn. 100).
Demnach hat die Beschwerdekammer den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht verletzt.
Der vierte Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002
Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die in Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Begründungspflicht verletzt, da sie in ihrer Entscheidung die Anlage AS 15, die einer Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters gleichkomme, weder geprüft noch überhaupt eine Aussage dazu getroffen habe. Sie fügt die nachstehend wiedergegebene Fotografie eines Tanaro-Modells aus einem Nachlieferprogramm „F/S 20156“ an, die sie bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 als Anlage AS 14 vorgelegt habe:
Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
Nach Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV, nach der die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie dient dem doppelten Ziel, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf deren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Von den Beschwerdekammern kann jedoch nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle ihnen von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann. Nicht ausdrücklich angeführte Gründe können somit berücksichtigt werden, wenn sie sowohl für die Betroffenen als auch für das zuständige Gericht offensichtlich sind (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass es, da der Antrag auf Nichtigerklärung den Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens definiere, anschließend nicht mehr möglich sei, in dieses Verfahren weitere ältere Geschmacksmuster einzubringen, da dadurch der Gegenstand dieses Verfahrens geändert würde. In Rn. 29 dieser Entscheidung hat sie ferner festgestellt, dass die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen nicht dazu dienten, die Offenbarung der Tanaro-Modelle nachzuweisen.
Damit hat die Beschwerdekammer gebührend begründet, weshalb sie die im Lauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Geschmacksmuster nicht berücksichtigte: Sie waren nicht Gegenstand des Rechtsstreits, wie er durch den Antrag auf Nichtigerklärung definiert wurde, und belegten nicht die Offenbarung der Tanaro-Modelle. Diese Begründung mag für eine spezifische Unterlage wie eine Anlage, die der Stellungnahme der Klägerin vom 12. Dezember 2018 als Anlage AS 14 oder AS 15 beigefügt war oder gewesen sein soll, implizit sein, ist aber sowohl für die Parteien als auch für das Gericht offensichtlich.
Demnach hat die Beschwerdekammer offensichtlich nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.
Der fünfte Klagegrund ist deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, das angegriffene Geschmacksmuster weise nicht die im Hinblick auf Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erforderliche Eigenart auf, da es die prägenden schutzbegründenden Merkmale der älteren Geschmacksmuster übernehme, aus denen sich der Gesamteindruck ergebe, den jedes von ihnen hervorrufe. Außerdem macht sie geltend, dass es sich bei dem angegriffenen Geschmacksmuster um eine nahezu identische Übernahme der älteren Geschmacksmuster handle, „die in eklatanter Weise zeigt, dass hier bewusst nachgeahmt worden ist und insoweit der Designer der Klägerin um seine Früchte gebracht werden soll“.
Die Klägerin macht geltend, dass eine Analyse der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster auf der Grundlage folgender Gestaltungselemente vorzunehmen sei, die dem angegriffenen Geschmacksmuster und den älteren Geschmacksmustern D 1 bis D 4 gemeinsam seien: eine keilförmige, zweilagige Sohle mit Rillenoptik an der Unterseite; eine breite, sich von der dünneren und nach vorne verjüngenden Laufsohle sowie der übrigen Schuhfarbe farblich absetzende Zwischensohle; parallel zu den Sohlen verlaufende doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Fersenbereich um den Schuh herum verläuft; eine doppelte Ziernaht, die abgesehen vom Übergang zur Sohle um das im Fersenbereich aufgebrachte Lederstück herum angeordnet ist; eine um den Einstieg gleichmäßig herum angebrachte Ziernaht; eine doppelt verlaufende Ziernaht am unteren Ende der Bänderösen, welche den Teilbereich der Bänderösen abschließt; ein mit Ziernähten eingefasstes Ösenband; eine durch die Lasche verlaufende Durchlaufführung für die Schnürung und metallene Bänderösen mit einem breiten Rand. Durch die Übernahme dieser Gestaltungselemente in das angegriffene Geschmacksmuster erwecke dieses beim informierten Benutzer einen identischen oder ähnlichen Gesamteindruck wie die älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4.
Außerdem habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen groß sei. Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers sei, desto weniger reichten kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern dafür aus, dass diese beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen, so dass im vorliegenden Fall geringe Änderungen bei den einzelnen Merkmalen nicht bewirkten, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck hervorrufe. Im Übrigen genössen die älteren Geschmacksmuster aufgrund der zweifarbigen Sohle in Kombination mit dem oberen Teil des Schuhs großen Schutz. Schließlich seien Sportschuhe (sogenannte Sneakers), bei denen die Musterdichte gering sei, nicht mit anderen Schuhen gleichzusetzen, bei denen die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers eher groß sei, so dass kleine Unterschiede im angegriffenen Geschmacksmuster nicht aus dem Schutzbereich der älteren Geschmacksmuster herausführen könnten.
Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 hat ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft. Nach Art. 6 Abs. 2 ist bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfolgt im Wesentlichen in einer Prüfung in vier Schritten. Zu bestimmen sind dabei erstens der Wirtschaftszweig der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit in Bezug auf Ähnlichkeiten und Unterschiede beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, dessen Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung des Grads der Gestaltungsfreiheit, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung einen informierten Benutzer zugrunde gelegt, der sich für Schuhe mit deren typischen Merkmalen interessiere, mit verschiedenen Geschmacksmustern in diesem Bereich vertraut sei und sie mit besonderer Aufmerksamkeit benutze. Es gibt keinen Grund, diese Feststellung, der die Klägerin im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.
Zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und zur Musterdichte im Bereich der Schuhwaren
Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters wird nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben. Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers handelt es sich in diesem Zusammenhang um einen Faktor, der es ermöglicht, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu nuancieren, und nicht um einen eigenständigen Faktor, der bestimmt, wie stark zwei Geschmacksmuster voneinander abweichen müssen, damit einem von ihnen Eigenart zukommt. Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster auf den informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO – Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Einfluss dieses Faktors auf die Eigenart variiert nach einer umgekehrten Proportionalitätsregel. Je größer die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto weniger reichen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern aus, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je beschränkter umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto eher genügen kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Anders ausgedrückt stützt ein hoher Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass Geschmacksmuster, die keine erheblichen Unterschiede aufweisen, beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher keine Eigenart besitzt. Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Unionsrichter sieht den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers als groß oder sehr groß an, wenn für ein Erzeugnis verschiedene Gestaltungen vorstellbar sind, wenn das Erzeugnis in einer Vielzahl von Formen, Farben oder Materialien hergestellt werden kann, wenn die Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses sehr weit ist und keine Angaben über seine Art oder Funktionalität enthält oder wenn die funktionalen Zwänge betreffend das Vorhandensein bestimmter wesentlicher Elemente sich nicht in bedeutsamem Maße auf die Form und das allgemeine Erscheinungsbild des Erzeugnisses auswirken, das verschiedene Formen haben und auf verschiedene Art und Weise gestaltet sein kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen hoch sei. Wesentliche Merkmale eines Schuhs seien Sohle und Oberschuh. Was hingegen die Ausgestaltung dieser Merkmale, nämlich die konkrete Form der Sohle und des Oberschuhs, die verwendeten Materialien und die Farbgebung angehe, seien dem Entwerfer praktisch keine Grenzen gesetzt. Eine Einschränkung ergebe sich nur daraus, dass der Schuh am Fuß getragen werde, an- und ausgezogen werden müsse und beim Tragen nicht verloren gehen dürfe.
In den Rn. 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass sich eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit auch nicht aus der vermeintlich hohen Designdichte im Bereich von Schuhen ergeben könne, da es sich nicht um eine allgemein bekannte Tatsache handle und es dafür an ausreichenden Nachweisen fehle. Im Übrigen wirke sich ein dichter Formenschatz, sofern nachgewiesen, nicht auf die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers, sondern auf die Wahrnehmung des informierten Benutzers aus, so dass auch geringe Unterschiede möglicherweise zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck führen könnten.
Ungeachtet sonstiger Widersprüche im Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang genügt es jedenfalls, mit dem EUIPO festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zum Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers widersprüchlich erscheint. Zum einen macht sie in Rn. 34 der Klageschrift geltend, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen hoch sei, trägt aber in Rn. 37 der Klageschrift vor, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers für diese Waren eher hoch sei. Zum anderen ergibt sich aus Rn. 37 der Klageschrift, dass ihrer Ansicht nach bei Sportschuhen oder Sneakers die Gestaltungsfreiheit eingeschränkt ist, während sie in Rn. 36 der Klageschrift ausführt, dass im vorliegenden Fall die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers hoch sei. Unabhängig von diesen Widersprüchen ist nicht klar, ob die Klägerin eine Unterscheidung zwischen der Gestaltungsfreiheit bei Schuhen im Allgemeinen, die hoch sei, und der Gestaltungsfreiheit bei Sportschuhen oder Sneakers, die sehr eingeschränkt sei, vornehmen möchte.
Jedenfalls genügt es, ebenfalls mit dem EUIPO festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachte eingeschränkte Gestaltungsfreiheit eher für und nicht gegen die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters spräche. Je beschränkter die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto eher genügen nämlich nach der Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 72) kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Das Vorbringen der Klägerin kann daher, selbst wenn unterstellt würde, dass es in seiner Prämisse zutrifft, die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters durch die Beschwerdekammer nicht in Frage stellen, sondern könnte sie im Gegenteil nur bekräftigen. Es geht daher fehl.
Im Übrigen hat die Beschwerdekammer fehlerfrei befunden, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen hoch sei, ohne dass innerhalb dieser Kategorie eine etwaige Unterkategorie, bei der der Grad der Gestaltungsfreiheit gering wäre, wie diejenige der Sportschuhe oder Sneakers, zu unterschieden werden braucht, wie es die Streithelferin und – entgegen ihren Interessen – die Klägerin vertreten.
Sodann ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die Klägerin offenbar die Frage der – ihrer Ansicht nach vorliegend geringen – Musterdichte mit der Frage der Gestaltungsfreiheit verknüpft.
Nach der Rechtsprechung kann aber die Sättigung des Stands der Technik nicht als Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers angesehen werden (Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55). Diese Situation, die sich aus dem Vorhandensein von Geschmacksmustern ergibt, die dieselben Gesamtmerkmale wie das in Rede stehende Geschmacksmuster aufweisen, kann nämlich keine Vorgabe darstellen, die mit den durch die technische Funktion eines Erzeugnisses oder eines Bestandteils eines Erzeugnisses bedingten Merkmalen zusammenhängt, und entspricht keinen gesetzlichen Vorgaben für das Erzeugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM – THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81).
Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers steht daher in keinem Zusammenhang mit der Musterdichte im Sinne einer Sättigung des Stands der Technik. Der Zusammenhang, den die Klägerin zwischen der geringen Musterdichte der Unterkategorie der Sportschuhe oder Sneakers und der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers geltend macht, findet in Anbetracht der vorstehend in Rn. 80 angeführten Rechtsprechung keine Grundlage.
Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM – Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).
Im vorliegenden Fall gibt die Akte jedoch nichts dafür her, dass die Musterdichte bei Schuhen besonders hoch oder, wie die Klägerin behauptet, besonders gering wäre.
Darüber hinaus erfordert die Anerkennung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters nicht die Anerkennung einer hohen Musterdichte im Sinne einer Sättigung des Stands der Technik.
Die Beschwerdekammer konnte daher im vorliegenden Fall zu Recht die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters feststellen, ohne sich auf eine hohe Musterdichte oder auf eine Sättigung des Stands der Technik bei Schuhen oder bei Sneakers zu stützen.
Zum Vergleich des jeweils von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern hervorgerufenen Gesamteindrucks
Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus einem Unterschied im Gesamteindruck oder dem Fehlen eines „Déjà-vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Eigenart eines Geschmacksmusters muss durch einen Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern beurteilt werden, die einzeln aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster bestimmt wurden, und nicht durch den Vergleich mit einer Kombination isolierter Elemente, die mehreren älteren Geschmacksmustern entnommen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25 und 35, und vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 61). Der Vergleich der durch die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke muss synthetischer Art sein und kann sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken. Diesem Vergleich müssen die im angegriffenen Geschmacksmuster offenbarten Merkmale zugrunde gelegt werden, und er darf sich nur auf die tatsächlich geschützten Elemente stützen, ohne die vom Schutz ausgeschlossenen Merkmale – insbesondere technischer Art – zu berücksichtigen. Er muss sich auf die Geschmacksmuster in ihrer eingetragenen Form beziehen, wobei vom Nichtigkeitsantragsteller keine der Wiedergabe im Antrag auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbare grafische Darstellung des geltend gemachten Geschmacksmusters verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer als Erstes in den Rn. 41 bis 51 der angefochtenen Entscheidung das angegriffene Geschmacksmuster mit dem älteren Geschmacksmuster D 1 verglichen und sich dabei insbesondere auf folgende Ansichten gestützt, die die Außen- bzw. Vorderansicht der Schuhe zeigten:
| Angegriffenes Geschmacksmuster | Älteres Geschmacksmuster D 1 |
| Ansicht 1 | Ansicht 5 |
| Ansicht 2 | Ansicht 3 |
Sie hat befunden, dass beiden Geschmacksmustern ein Design in unterschiedlichen Hell-Dunkel-Kontrasten gemein sei und sie einen sportlichen Freizeitschuh zeigten, der aus dunklem Veloursleder, Stoff oder ähnlichem Material sein könnte. Während die Wiedergabe des angegriffenen Geschmacksmusters einen linken Schuh zeige, zeige die Wiedergabe des älteren Geschmacksmusters D 1 einen rechten Schuh. Ansicht 1 des angegriffenen Geschmacksmusters und Ansicht 5 des älteren Geschmacksmusters D 1 zeigten jeweils die nach außen gerichtete Seite, also jene Seite des Schuhs, der bei der Benutzung besondere Bedeutung zukomme, da sie dem Betrachter ohne Weiteres ins Auge springe. Ihr komme, gemeinsam mit der Vorderansicht, eine größere Bedeutung beim Vergleich der Geschmacksmuster zu.
Zunächst hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern ein deutlich wahrnehmbarer Unterschied insofern bestehe, als das ältere Geschmacksmuster D 1 eine parallel zur Mittelsohle laufende Stichnaht aufweise, die sich vom Fersenteil bis zumindest dem inneren Ende der Schuhvorderkappe erstrecke, während eine solche Stichnaht dem angegriffenen Geschmacksmuster fehle. Darüber hinaus weise das ältere Geschmacksmuster D 1 eine eng gehaltene Doppelnaht im Bereich der Ösen am Vorderschuh auf, während das angegriffene Geschmacksmuster zwar ebenfalls eine Doppelnaht aufweise, aber mit einem größeren Abstand und einer geschwungenen unteren Naht. Ferner befinde sich auf dem angegriffenen Geschmacksmuster zwischen einer Verzierung und dem oberen Ende des Fußrückens ein metallenes Etikett mit Beschriftung.
Außerdem hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass auch die Gestaltung der Sohle unterschiedlich sei. Während nämlich die Mittelsohle im älteren Geschmacksmuster D 1 vertikale Streifen aufweise, die vor allem im Bereich des Vorderschuhs klar erkennbar seien und hervorstächen, fehle dieses Gestaltungsmerkmal im angegriffenen Geschmacksmuster, das vielmehr im Bereich des Vorderschuhs ein fortlaufendes, sich wiederholendes „X“-Muster aufweise. Zudem wirke die Sohle des älteren Geschmacksmusters D 1 flach und ohne besondere Ausgestaltung; unter Umständen weise sie einige Rillen auf, während die Sohle des angegriffenen Geschmacksmusters ein sägeblattähnliches Design aufweise, bei dem im vorderen Bereich die Zacken nach hinten gerichtet seien, während sie im hinteren Bereich nach vorne schauten. Weiter weise das angegriffene Geschmacksmuster im zentralen Bereich der Mittelsohle eine dicke, tiefe Einkerbung auf, die dem älteren Geschmacksmuster D 1 fehle.
Schließlich falle noch ins Auge, dass das Innere des älteren Geschmacksmusters D 1 im farblichen Kontrast zum Oberschuh stehe, während das angegriffene Geschmacksmuster innen farblich gleich gestaltet sei wie der Oberschuh.
Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass, obwohl nicht geleugnet werden könne, dass die beiden miteinander verglichenen Geschmacksmuster eine ähnliche Gestaltung der Ösen und der Schnürsenkel aufwiesen, doch die oben genannten Unterschiede überwögen, so dass das angegriffene Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck hervorrufe als das ältere Geschmacksmuster D 1 und ihm damit diesem gegenüber Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zukomme.
Als Zweites hat die Beschwerdekammer in den Rn. 52 bis 66 der angefochtenen Entscheidung das angegriffene Geschmacksmuster mit dem älteren Geschmacksmuster D 2 verglichen und sich dabei insbesondere auf folgende Ansichten gestützt, die die Außen- bzw. Vorderansicht der Schuhe zeigten:
| Angegriffenes Geschmacksmuster | Älteres Geschmacksmuster D 2 |
| Ansicht 1 | Ansicht 5 |
| Ansicht 2 | Ansicht 3 |
Sie hat zum älteren Geschmacksmuster D 2 ähnliche Erwägungen wie zum älteren Geschmacksmuster D 1, wie sie oben in den Rn. 89 bis 92 wiedergegeben sind, angestellt, die das Gericht der Kürze halber nicht wiederholt.
Darüber hinaus hat sie jedoch einige Ausführungen gemacht, die spezifisch das ältere Geschmacksmuster D 2 betreffen. So hat sie in den Rn. 56, 58 und 59 der angefochtenen Entscheidung erstens festgestellt, dass ein deutlich wahrnehmbarer Unterschied zwischen den miteinander verglichenen Geschmacksmustern insofern bestehe, als das ältere Geschmacksmuster D 2 seitlich in der Nähe der Ösen eine Lasche oder ein Etikett aufweise, das in farblichem Kontrast zum restlichen Oberschuh stehe. Ferner hat sie ausgeführt, dass zweitens die Schnürsenkel in farblichem Kontrast zum Oberschuh gehalten seien, drittens beim angegriffenen Geschmacksmuster quer über den Vorderschuh eine Stichnaht verlaufe, die beim älteren Geschmacksmuster D 2 fehle, und viertens alle Nähte des älteren Geschmacksmusters D 2 hell gehalten und somit klar wahrnehmbar seien, während jene des angegriffenen Geschmacksmusters dunkel ausgeführt und teilweise nur bei einer genauen Betrachtung wahrzunehmen seien.
Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass, obwohl nicht geleugnet werden könne, dass die beiden miteinander verglichenen Geschmacksmuster eine ähnliche Gestaltung der Ösen aufwiesen, doch die oben genannten Unterschiede überwögen, so dass das angegriffene Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck hervorrufe als das ältere Geschmacksmuster D 2 und ihm damit diesem gegenüber Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zukomme.
Als Drittes hat die Beschwerdekammer in den Rn. 67 bis 70 der angefochtenen Entscheidung das angegriffene Geschmacksmuster mit den älteren Geschmacksmustern D 3 (deutsches Geschmacksmuster) und D 4 (Gemeinschaftsgeschmacksmuster), die das gleiche Erscheinungsbild haben, in folgenden Ansichten verglichen:
| Angegriffenes Geschmacksmuster | Ältere Geschmacksmuster D 3 und D 4 |
| Ansicht 1 | Ansicht 5 |
| Ansicht 2 | Ansicht 3 |
Die Beschwerdekammer hat insoweit befunden, dass die älteren Geschmacksmuster D 3 und D 4 mit Ausnahme der Farbe dem älteren Geschmacksmuster D 1 entsprächen, so dass auf die hierzu angestellten Erwägungen (siehe oben, Rn. 89 bis 93) verwiesen werden könne. Sie hat daraus geschlossen, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck hervorrufe als die älteren Geschmacksmuster D 3 und D 4 und ihm damit diesen gegenüber Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zukomme.
Als Viertes hat die Beschwerdekammer in den Rn. 71 und 72 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass es sich, selbst wenn die Tanaro-Modelle als offenbart anzusehen wären, soweit die von der Klägerin eingereichten Abbildungen deutlich genug seien, um die Merkmale dieser Modelle erkennen zu können, um Schuhe handle, die den älteren Geschmacksmustern D 1, D 3 und D 4 (unter Umständen in farblicher Abwandlung) entsprächen, so dass auf die Ausführungen zu diesen älteren Geschmacksmustern verwiesen werden könne. Es gibt keinen Grund, diese Feststellung der Beschwerdekammer, der die Klägerin im Übrigen auch nicht entgegengetreten ist, in Frage zu stellen.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster aufgrund gemeinsamer Gestaltungselemente beim informierten Benutzer nahezu identische Gesamteindrücke hervorriefen, so dass das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart habe.
Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Streithelferin von vornherein festzustellen, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Übereinstimmungen zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und den älteren Geschmacksmustern D 1 bis D 4 hauptsächlich auf Gestaltungsmerkmale beschränken, die die Zugehörigkeit eines Schuhs zur Unterkategorie der Sportschuhe ausmachen und als solche vom informierten Benutzer erwartet werden.
Insbesondere findet das Vorbringen der Klägerin, wonach für die zweifarbige Gestaltung der Sohle eines Sportschuhs ein großer Schutzumfang gegeben sei, keine Grundlage. Aus der Akte (besonders den zahlreichen Fotografien im Anlagenkonvolut AG 3, das die Streithelferin ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 vor der Nichtigkeitsabteilung beigefügt hatte) geht im Gegenteil hervor, dass bei Sportschuhen – von anderen Schuhen ganz abgesehen – die Kombination aus einer hellen Sohle mit einer dunkleren Laufsohle ein gängiges Gestaltungselement ist. Mit dem Hinweis auf dieses spezielle Merkmal kann die Klägerin daher keinen übereinstimmenden Gesamteindruck begründen.
Zwar sind mit der Beschwerdekammer auch manche Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern festzustellen, wie eine gewisse Nähe in der Gestaltung der Ösen und Schnürsenkel der Schuhe sowie das Vorhandensein eines farblichen Kontrasts zur Sohle.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster zahlreiche erhebliche und offensichtliche Unterschiede aufweisen, die von der Beschwerdekammer zutreffend festgestellt wurden (siehe oben, Rn. 88 bis 99). So stellte sie zu den Schuhnähten zutreffend fest, dass sich diese aufgrund ihrer Anzahl, ihrer Form und sogar ihrer Farbe unterschieden. Zur Gestaltung der Sohlen stellte sie zutreffend deren Unterschiede und den Einfluss dieser Unterschiede auf das Gesamterscheinungsbild der Schuhe fest. Außerdem stellte sie zu Recht Unterschiede bei den Farbkontrasten fest.
Die Unterschiede zwischen dem angegriffenen Geschmacksmuster und den älteren Geschmacksmustern D 1 bis D 4, die sich insbesondere aus den Nähten auf den Schuhen, der Gestaltung deren Sohlen und den farblichen Kontrasten ergeben, reichen dafür aus, dass die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster beim informierten Benutzer, der ihnen besondere Aufmerksamkeit schenkt (siehe oben, Rn. 69), unterschiedliche Gesamteindrücke hervorrufen. Da diese Unterschiede weder geringfügig noch unbedeutend sind, reichen sie aus, um die vereinzelten Ähnlichkeiten, die sich aus der Nähe in der Gestaltung der Ösen und Schnürsenkel der Schuhe sowie dem Vorhandensein eines farblichen Kontrasts zur Sohle ergeben, auszugleichen und zu neutralisieren. Insoweit lässt der von der Klägerin vorgenommene abstrakte Vergleich bestimmter Merkmale diese Unterschiede unberücksichtigt und steht im Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach der Vergleich der durch die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster erweckten Gesamteindrücke synthetischer Art sein muss und sich nicht auf den analytischen Vergleich einer Aufzählung von Ähnlichkeiten und Unterschieden beschränken kann (siehe oben, Rn. 87).
Somit erweisen sich diese Unterschiede als hinreichend ausgeprägt, um beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorzurufen, der dem von den älteren Geschmacksmustern D 1 bis D 4 hervorgerufenen Gesamteindruck unähnlich ist, auch wenn man dem hohen Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers von Schuhen bei der Entwicklung des Geschmacksmusters Rechnung trägt und auch wenn man die von der Klägerin angeführten gemeinsamen Gestaltungselemente oder übereinstimmenden Elemente berücksichtigt. Diese Unterschiede sind daher bei einer Gesamtbetrachtung geeignet, dem angegriffenen Geschmacksmuster Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu verleihen.
Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 74 der angefochtenen Entscheidung offenkundig zu Recht festgestellt, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen anderen Gesamteindruck hervorrufe als die älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung wegen fehlender Eigenart zurückzuweisen sei.
Der zweite Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002
Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe nicht ausgeführt, aus welchen Gründen das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzung der Neuheit erfülle. Es könne aber nicht neu sein, da es keine neuen Komponenten enthalte. Nach einer Auflistung der Merkmale und Gestaltungselemente, die den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern ihrer Ansicht nach gemeinsam sind (siehe oben, Rn. 64), trägt sie vor, dass das angegriffene Geschmacksmuster einen Gesamteindruck hervorrufe, der mit dem Gesamteindruck identisch sei, den die älteren Geschmacksmuster jeweils hervorriefen, von denen es nur in unwesentlichen Einzelheiten abweiche, so dass es nicht die in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellte Voraussetzung der Neuheit erfülle.
Das EUIPO und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung gelten Geschmacksmuster als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Die letztgenannte Bestimmung stellt auf Einzelheiten ab, die nicht unmittelbar erkennbar sind und daher keine Unterschiede, nicht einmal geringe, zwischen den betreffenden Geschmacksmustern hervorrufen. Im Umkehrschluss ist für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, vorhanden sind, auch wenn diese gering sein mögen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM – Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 37).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgestellte Voraussetzung der Eigenart wegen des von ihr geforderten Grades der Unterscheidung von jedem älteren Geschmacksmuster strenger ist als die Voraussetzung der Neuheit nach Art. 5 dieser Verordnung. So kann nach der Rechtsprechung ein Geschmacksmuster, das neu ist, Eigenart haben oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 38). Ein Geschmacksmuster, das nicht neu ist, kann dagegen erst recht keine Eigenart haben.
Das Vorliegen von Eigenart lässt, wie im vorliegenden Fall, umso mehr den Schluss auf Neuheit zu, während das Fehlen von Eigenart nicht unbedingt das Fehlen von Neuheit vorwegnimmt, aber jedenfalls dafür ausreicht, ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären. Dagegen ist das Fehlen von Neuheit ausschlaggebend für das Fehlen von Eigenart, während Neuheit nicht zwangsläufig das Vorliegen von Eigenart vorwegnimmt, der es für die Gültigkeit eines Geschmacksmusters ebenfalls bedarf.
Wird wie im vorliegenden Fall die Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters aus den in den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Gründen und in Anbetracht derselben älteren Geschmacksmuster beantragt, impliziert daher die Feststellung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters dessen Gültigkeit im Hinblick auf diese Nichtigkeitsgründe und die betreffenden älteren Geschmacksmuster.
Unter solchen Umständen, wenn wie hier das Vorliegen von Eigenart festgestellt wird, brauchen sich die Instanzen des EUIPO mit der Voraussetzung der Neuheit nicht eingehend zu befassen, da das vorrangige Eingehen auf die Eigenart aus Gründen der Methodik und der Verfahrensökonomie gerechtfertigt sein kann. Umgekehrt kann unter anderen Umständen, wenn das Fehlen von Neuheit festgestellt wird, das vorrangige Eingehen auf die Voraussetzung der Neuheit aus denselben Gründen der Methodik und der Verfahrensökonomie ebenfalls gerechtfertigt sein, da ein solches Fehlen zwangsläufig zur Nichtigkeit des fraglichen Geschmacksmusters führt, ohne dass die Voraussetzung der Eigenart ausdrücklich geprüft zu werden braucht.
In Anbetracht der vorstehend in den Rn. 113 bis 116 angestellten Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie aus Gründen der Methodik und der Verfahrensökonomie das Vorliegen von Eigenart beim angegriffenen Geschmacksmuster prüfte und dann dessen Neuheit in einem Erst-recht-Schluss daraus ableitete.
Das Vorbringen der Klägerin vermag dies nicht in Frage zu stellen. Zum einen ist, wie die Streithelferin ausführt, die Aufnahme von „neuen Komponenten“ in ein angegriffenes Geschmacksmuster für dessen Neuheit rechtlich nicht erforderlich. Zum anderen können die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern (siehe oben, Rn. 88 bis 99) entgegen dem Vorbringen der Klägerin offenkundig nicht als unwesentliche Einzelheiten angesehen werden. Wie sich nämlich aus den Rn. 113 und 114 des vorliegenden Urteils ergibt, implizieren die Unterschiede, die im Rahmen der Feststellung der Eigenart eines angegriffenen Geschmacksmusters gegenüber bestimmten älteren Geschmacksmustern berücksichtigt werden, dass das angegriffene Geschmacksmuster gegenüber diesen älteren Geschmacksmustern neu ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Unterschiede nach der Rechtsprechung nicht als unwesentliche Einzelheiten angesehen werden können, soweit sie erkennbar sind, wenn die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster nebeneinander platziert werden (Urteil vom 28. Januar 2015, Argo Development and Manufacturing/HABM – Clapbanner [Darstellung von Werbemitteln], T-41/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:53, Rn. 23). Dies ist vorliegend offenkundig der Fall.
Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 75 der angefochtenen Entscheidung offenkundig zu Recht befunden, dass das angegriffene Geschmacksmuster, da ihm Eigenart in Bezug auf die älteren Geschmacksmuster D 1 bis D 4 zukomme, im Vergleich zu diesen Geschmacksmustern auch neu sei, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung wegen fehlender Neuheit zurückzuweisen sei.
Der erste Klagegrund ist deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Im Übrigen gelten, soweit die Streithelferin beantragt hat, der Klägerin auch die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendigen Kosten aufzuerlegen, nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass, da mit dem vorliegenden Beschluss die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abgewiesen wird, diese Kosten weiterhin durch deren Tenor geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO – Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T-459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-682/20,
Legero Schuhfabrik GmbH mit Sitz in Feldkirchen bei Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Rieker Schuh AG mit Sitz in Thayngen (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schabenberger,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2020 (Sache R 1650/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Legero Schuhfabrik und Rieker Schuh
erlässt
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und T. Perišin,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 11. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 2. März 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin
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