OVG Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat Beschluss LS

Ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwächst auch dann in materielle Rechtskraft, wenn das …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwächst auch dann in materielle Rechtskraft, wenn das Gericht in seiner Entscheidung über einen anderen als den gestellten Antrag entscheidet.

Die Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages um einen neuen Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf

2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, beantragte am 04.06.2025 beim Antragsgegner eine Duldung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.01.2026 abgelehnt, der Antragsteller zur Ausreise binnen zehn Tagen aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Vietnam oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Weiterhin wurde die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate festgesetzt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

2

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 09.02.2026 Klage erhoben und gemäß

3

§ 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.01.2026 anzuordnen, hilfsweise wiederherzustellen, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung über den Antrag von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Das Verfahren hat das Aktenzeichen 4 B 412/26 SN erhalten. In diesem Verfahren ist am 19.03.2026 eine gerichtliche Aufklärungsverfügung mit dem Inhalt ergangen, es fehle an einem (zulässig erhobenen) Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne, weil die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sein dürfte. Eine Reaktion der Beteiligten auf diese Verfügung ist aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich.

4

Am gleichen Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht in einem weiteren Schriftsatz den Antrag nach § 123 VwGO gestellt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorläufig zu erteilen; und zwar bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitraum. Dieses Verfahren hat das Aktenzeichen 4 B 413/26 SN erhalten.

5

Im Verfahren 4 B 413/26 ist am 19.03.2026 eine gerichtliche Aufklärungsverfügung mit dem Inhalt ergangen, das Verfahren dürfte wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sein. In diesem Verfahren verfolge der Antragsteller dasselbe Rechtsschutzziel wie im Verfahren 4 B 412/26 SN, nämlich die Aussetzung der Abschiebung. Eine Reaktion der Beteiligten auf diese Verfügung ist aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich.

6

Mit Beschluss vom 21.05.2026 hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 4 B 412/26 SN den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es hat seiner Entscheidung folgenden Antrag des Antragstellers zugrunde gelegt:

7

„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG vorläufig zu erteilen und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache, hilfsweise bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitraum“.

8

In seinen Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht zunächst nach § 80 Abs. 5 VwGO geprüft, ob überwiegende Interessen des Antragstellers die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. Weil der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG habe, gehe die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Gleiches gelte für den Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Soweit der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen sein sollte, dass er auch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Aussetzung seiner Abschiebung anstrebe, bliebe dieser mangels Anordnungsanspruch ebenfalls ohne Erfolg. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

9

Mit Beschluss vom 21.05.2026 hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 4 B 413/26 SN den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit abgelehnt.

10

Gegen letzteren Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

11

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

12

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Aus den allein zu prüfenden Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist.

13

Dem im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG steht die (materielle) Rechtskraft des diesen Anspruch ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.05.2026 im Verfahren 4 B 412/26 SN entgegen (zur materiellen Rechtskraftfähigkeit von Beschlüssen im Eilverfahren siehe BVerwG, B. v. 21.03.2023 – 1 W-VR 4.23 –, juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 23.04.1999 – 2 M 42/99 –, juris Rn. 10; OVG Münster, B. v. 27.09.2023 – 5 B 757/23 –, juris Rn. 27 und 36 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 49. EL April 2026,

14

VwGO § 123 Rn. 168). In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren auch als Antrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verstanden und darüber entschieden. Ob das Verwaltungsgericht das Eilrechtsbegehren im Verfahren 4 B 412/26 SN damit zutreffend erfasst hat oder unzulässig über dieses hinausgegangen ist (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO: ne ultra petita), bedarf keiner Klärung. Ein etwaiger Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO macht den Beschluss, der nicht angefochten wurde, nicht unwirksam. Er erwächst daher in Rechtskraft. Diese materielle Rechtskraft steht einer erneuten Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand entgegen. So liegt der Fall hier. Im hier zu entscheidenden Verfahren begehrt der Antragsteller ebenso wie – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – im Verfahren 4 B 412/26 SN die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Dass der Beschwerdeantrag sprachlich offener nur von einer Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung spricht, ohne eine gesetzliche Bestimmung zu nennen, ändert den Streitgegenstand nicht in dem Sinne, dass der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren eine spezielle Duldung nach §§ 60b bis § 60d AufenthG begehren würde. Eine Änderung des Streitgegenstandes wäre im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässig. Eine unzulässige Antragsänderung nimmt der mit der Beschwerde verfolgte Hauptantrag zudem insoweit vor, als neben einer Duldung erstmals auch die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung begehrt wird.

15

Der Hilfsantrag, den Antragsgegner unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zu verpflichten, dem Antragsteller eine schriftliche Bescheinigung darüber auszustellen, dass die gegen ihn gerichtete Rückkehr- bzw. Abschiebeentscheidung nicht vorläufig vollstreckt wird, ist unzulässig, weil er einen anderen als den erstinstanzlich geltend gemachten Streitgegenstand betrifft. Er geht über die bloße Duldung hinaus, weil er darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die gegen ihn gerichtete Rückkehr- bzw. Abschiebeentscheidung nicht vorläufig vollstreckt wird (gemeint ist, dass vorläufig nicht vollstreckt wird). Dieses Begehren ist an einen anderen Sachverhalt als die Erteilung einer Duldung geknüpft. Es ist darauf gerichtet, trotz fehlenden Anspruchs auf Duldung eine Bescheinigung über eine faktische Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht zu erhalten. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Antragsgegner die Vollstreckung nicht betreibt. Es handelt sich daher um einen vom Hauptantrag zu unterscheidenden Streitgegenstand, der erstmalig im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (OVG Greifswald, B. v. 13.01.2017 – 2 M 109/15 –, juris; OVG Magdeburg, B. v. 21.05.2019 – 2 M 49/19).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.2.3, 8.7 und 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, den der Senat in aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten seiner Festsetzung des Streitwertes zugrunde legt.

18

Hinweis

19

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.