EuGH Siebte Kammer Beschluss zitiert von 2

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine

Mykola Yanovych Azarov gegen Rat der Europäischen Union

Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers – Beschluss einer Behörde eines Drittstaats – Verpflichtung des Rates der Europäischen Union, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde – Begründungspflicht

Europarecht Aufgehoben

Tenor

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich begründet.

2. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931), wird aufgehoben.

3. Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen.

4. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

Gründe

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:931), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). In Art. 1 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses heißt es:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

3

Am 5. März 2014 erließ der Rat auch die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), mit der die vom Beschluss 2014/119 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für die Europäische Union umgesetzt werden.

4

In Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

5

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 sieht vor:

„Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die vom Rat nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/119/GASP als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte verantwortlich ermittelt worden sind, der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.“

6

Der als „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ identifizierte Rechtsmittelführer war in die im Anhang des Beschlusses 2014/119 bzw. in Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 enthaltenen Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, aufgenommen worden. Die Begründung für seine Aufnahme in diese Listen war identisch und lautete wie folgt:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

7

Mit dem Beschluss (GASP) 2015/143 vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) änderte der Rat den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 wie folgt:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a) wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b) wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

8

Mit der Verordnung (EU) 2015/138 vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) änderte der Rat den Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 in ähnlicher Weise.

9

Mit dem Beschluss (GASP) 2015/364 vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) beließ der Rat auf der Grundlage einer Überprüfung den Namen des Rechtsmittelführers auf diesen Listen und verlängerte die Anwendung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen mit folgender Begründung bis zum 6. März 2016:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

10

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/318 vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) beließ der Rat auf der Grundlage einer Überprüfung den Namen des Rechtsmittelführers auf den genannten Listen und verlängerte die Anwendung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen mit unveränderter Begründung bis zum 6. März 2017.

11

Mit den streitigen Rechtsakten beließ der Rat auf der Grundlage einer Überprüfung den Namen des Rechtsmittelführers auf den erwähnten Listen und verlängerte die Anwendung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018, ohne die vorgenannte Begründung zu ändern.

12

Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

13

Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), auf und erklärte den Beschluss 2016/318 und die Durchführungsverordnung 2016/311, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14

Der Rechtsmittelführer erhob mit am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift gegen die streitigen Rechtsakte Nichtigkeitsklage und stützte diese auf zwei Klagegründe, nämlich erstens eine Verletzung von Grundrechten und zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den der Rat beim Erlass dieser Rechtsakte begangen habe.

15

Das Gericht wies alle diese Klagegründe zurück und infolgedessen die Klage insgesamt ab.

Anträge des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof

16

Der Rechtsmittelführer beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären sowie dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen;

– hilfsweise, die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Zum Rechtsmittel

Zur Anwendung von Art. 182 Verfahrensordnung des Gerichtshofs

17

Nach Art. 182 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden hat, die mit den durch die Rechtsmittel- oder Anschlussrechtsmittelgründe aufgeworfenen übereinstimmen, und er das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel für offensichtlich begründet hält, dieses auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.

18

Der Rechtsmittelführer sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels als erfüllt an, da zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils mit der des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), das der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), aufgehoben habe, fast wortgleich sei. Zum anderen stimmten die Rechtsfragen, über die der Gerichtshof im letztgenannten Urteil entschieden habe, mit den durch die vorliegenden Rechtsmittelgründe aufgeworfenen überein.

19

Der Rat hält es nicht für angezeigt, diesen Artikel anzuwenden, da sich das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragen lasse, insbesondere was die Frage angehe, ob der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klage entscheiden könne. Der Rechtsmittelführer habe seine Klage im ersten Rechtszug nicht auf eine mangelnde Begründung der streitigen Rechtsakte gestützt, und das Rechtsmittel enthalte keinen entsprechenden Rechtsmittelgrund. Aus dem Kontext der Annahme der streitigen Rechtsakte ergebe sich außerdem, dass sich der Rat mit der Frage der Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in der Ukraine auseinandergesetzt, den Rechtsmittelführer vor der Annahme der streitigen Rechtsakte darüber informiert und nachgewiesen habe, dass die vom Generalstaatsanwalt der Ukraine durchgeführten Ermittlungen der Kontrolle der ukrainischen Gerichte unterlegen hätten. Die Klage im ersten Rechtszug müsse unter Berücksichtigung dieser Umstände geprüft werden.

20

Im vorliegenden Fall werfen die Rechtsmittelgründe Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602) entschieden hat. Folglich ist Art. 182 der Verfahrensordnung auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden.

Begründetheit

21

Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten rügt er einen Rechtsfehler, den das Gericht mit der Feststellung begangen habe, dass dem Rat bei der Annahme der streitigen Rechtsakte kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Mit dem zweiten beanstandet er, das Gericht habe gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

Vorbringen des Rechtsmittelführers

22

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 103 bis 166 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der Rat bei der Annahme der streitigen Rechtsakte keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Insoweit beruft sich der Rechtsmittelführer zunächst auf die Ausführungen in den Rn. 20, 22 und 26 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), zu den Kontrollpflichten des Gerichts und den Überprüfungspflichten des Rates, wenn dieser sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt. Des Weiteren vertritt er die Auffassung, das Gericht habe in Bezug auf die in den Rn. 29 und 30 dieses Urteils genannte Begründungspflicht des Rates einen Rechtsfehler begangen, da in den streitigen Rechtsakten nicht angegeben werde, dass der Rat geprüft habe, ob seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden seien. Das Gericht habe außerdem die Regeln über die Beweislastverteilung und die Bedeutung des Grundrechtsschutzes verkannt; seine Ausführungen in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils zu den Auswirkungen dieses Schutzes auf die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der streitigen restriktiven Maßnahmen gingen fehl. Unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen habe, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

23

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031‚ Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 22).

24

Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert – worauf das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat –, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031‚ Rn. 22, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 23).

25

Im vorliegenden Fall sind die gegenüber dem Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen – wie das Gericht in den Rn. 56 und 103 bis 105 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat – mit den streitigen Rechtsakten auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums aufrechterhalten worden, das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung und in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 in Verbindung mit deren Art. 3 in der durch die Verordnung 2015/138 geänderten Fassung enthalten ist. Nach diesem Kriterium werden die Gelder von Personen eingefroren, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte verantwortlich identifiziert wurden, einschließlich der Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

26

Insoweit geht aus den Rn. 105, 106 und 123 bis 132 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich der Rat für den Erlass der betreffenden restriktiven Maßnahmen auf den Umstand gestützt hat, dass der Rechtsmittelführer „Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte“ gewesen sei, wie u. a. die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. August und 16. November 2016 belegten, in denen von durch die ukrainische Justizverwaltung gegen den Rechtsmittelführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren die Rede sei.

27

Folglich beruht die mit den streitigen Rechtsakten vorgenommene Aufrechterhaltung der gegen den Rechtsmittelführer verhängten restriktiven Maßnahmen auf dem Beschluss einer insoweit zuständigen Behörde eines Drittstaats, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen. Unerheblich ist insoweit der in Rn. 155 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 26).

28

Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 27).

29

Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei – wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt – dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

30

Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Organisationen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28, sowie vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 29).

31

Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen – zumindest in gedrängter Form – die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30).

32

Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 31).

33

Das Gericht hat jedoch in Rn. 153 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Rat nicht den in den Rn. 28, 31 und 32 dieses Beschlusses genannten Anforderungen unterlegen habe, da die in diesen Randnummern angeführte, aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) hervorgegangene Rechtsprechung seiner Ansicht nach nicht für restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine gelte.

34

In Rn. 161 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „sich der Umstand, dass der Grundrechtsschutz in der Ukraine angeblich nicht dem in der Union entspricht, nur dann auf die Rechtmäßigkeit der [streitigen Rechtsakte] auswirken [könnte], wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen … als offensichtlich falsch erwiesen hätte“. Diese Schlussfolgerung hat das Gericht, wie aus den Rn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat (C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41), gestützt, wonach der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen bei der Festlegung der allgemeinen Aufnahmekriterien zugesteht, die der Anwendung restriktiver Maßnahmen zugrunde zu legen sind.

35

Eine solche Schlussfolgerung ist mit einem Rechtsfehler behaftet, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 32 bis 34) festgestellt hat.

36

Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 35).

37

Im vorliegenden Fall ermöglicht das in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses genannte Aufnahmekriterium dem Rat zwar, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats wie den zu stützen, der u. a. in den in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Schreiben vom 17. August und 16. November 2016 genannt ist; unbeschadet dessen schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 35, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 36).

38

Allerdings gehört die Ukraine, wie das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, zu den Staaten, die der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beigetreten sind. Aber auch wenn mit einem derartigen Umstand untrennbar verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte – die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind – durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch eine Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig, ob der Beschluss eines solchen Drittstaats, auf den der Rat restriktive Maßnahmen stützt, unter Wahrung der Grundrechte und insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 37).

39

Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Umstand, dass die aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hervorgegangene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 38).

40

Zu der in Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Erwägung des Gerichts ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Festlegung allgemeiner Aufnahmekriterien, die den Erlass restriktiver Maßnahmen ermöglichen, im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Es geht vielmehr um die Entscheidung, das Einfrieren der Vermögenswerte des Rechtsmittelführers, die eine individuelle Betroffenheit des Rechtsmittelführers begründet, mit den streitigen Rechtsakten aufrechtzuerhalten. Nach der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung muss sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, vergewissern, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 38, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 39).

41

Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 39, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 40).

42

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass in Anbetracht der in den Rn. 29, 30 und 41 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat berufen hatte, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 41).

43

Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen hat, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, und erst recht nicht, wie der Rechtsmittelführer zutreffend geltend macht, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, in der Begründung der streitigen Rechtsakte erkennen zu lassen, dass er diese Prüfung vorgenommen habe.

44

Zu Letzterem ist zu ergänzen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung nach ständiger Rechtsprechung einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss und der in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, EU:C:1997:73‚ Rn. 24 und 25, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375‚ Rn. 48 und 49, sowie vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461‚ Rn. 22). Unter diesen Umständen kann dem Rechtsmittelführer entgegen dem Vorbringen des Rates nicht vorgeworfen werden, dass er erstmals im Stadium des Rechtsmittelverfahrens einen solchen Begründungsmangel der streitigen Entscheidungen, der in diesem Stadium festgestellt werden kann, beanstandet hat.

45

Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund als offensichtlich begründet stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft werden müsste.

46

Demzufolge ist das Rechtsmittel offensichtlich begründet im Sinne von Art. 182 der Verfahrensordnung.

Zur Klage vor dem Gericht

47

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so kann ihn der Gerichtshof selbst endgültig entscheiden.

48

Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die vom Rechtsmittelführer beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte zu entscheiden.

49

Aus der Begründung der streitigen Rechtsakte geht in keiner Weise hervor, dass der Rat geprüft hat, ob die ukrainische Justizverwaltung die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers und dessen Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt hat.

50

Unter diesen Bedingungen genügt der Hinweis, dass die Klage aus den in den Rn. 25 bis 32 und 36 bis 44 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen begründet ist und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären sind, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen.

Kosten

51

Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

52

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

53

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

54

Da der Rechtsmittelführer die Verurteilung des Rates beantragt hat und dieser unterlegen ist, sind ihm die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-58/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,

Mykola Yanovych Azarov, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix und F. Naert als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

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