Unzulässigkeit der Beschwerde wegen verpasster Frist und fehlender elektronischer Signatur KI-Titel
Beschwerdefrist · VwGO · elektronische Rechtsmittelerklärung · qualifizierte elektronische Signatur · EGVP
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 32/20 VG: 5 V 2562/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 15. April 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 22.01.2020 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden ist (a.) und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (b.). a. Die Beschwerde ist nicht formwirksam innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen. Hierauf ist die Antragsgegnerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden (S. 16 Beschlussabdruck). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsgegnerin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 23.01.2020 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief daher am 06.02.2020, 24:00 Uhr, ab (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die bereits am 30.01.2020 eingereichte Beschwerde wahrt nicht die Zwei-Wochen-Frist, weil sie nicht formwirksam eingelegt wurde. Die Einreichung erfolgte ausschließlich als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Nach § 55a Abs. 1 VwGO können u.a. schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Hierunter fallen vor allem Schriftsätze, die einen Prozessabschnitt eröffnen, mit denen z.B. Rechtsmittel – wie die Beschwerde nach § 146 VwGO – eingelegt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.08.2019 - 2 M 58/19, juris Rn. 4 m.w.N.). Gemäß § 55a Abs. 3 muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beides ist hier nicht geschehen. Unstreitig war die Beschwerde nicht mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO), sondern ist von dem Prozessvertreter der Antragsgegnerin, Herrn Bienge, lediglich einfach elektronisch (maschinenschriftlich) signiert worden. Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde entgegen ihrer Auffassung aber auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGO). Gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO ist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer
3 juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts ein sicherer Übertragungsweg. Nach § 55a Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen. Das ist in den §§ 5 ff. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Verordnung vom 09.02.2018 (BGBl. I. S. 200), geschehen. § 6 Abs. 1 ERVV legt dabei die Anforderungen an ein beBPo fest, ohne die kein sicherer Übermittlungsweg vorliegt (vgl. die gesetzliche Normüberschrift sowie die Begründung zur ERVV, BR-Drs. 645/17 vom 20.09.2017, S. 17 f. [zu § 6]). Insbesondere bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV, dass bei einem beBPo feststellbar sein muss, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber (also von der jeweiligen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts) versandt worden ist. Denn beim einfachen EGVP ist zwar eine Ende-zu Ende-Verschlüsselung der elektronischen Kommunikation durch Verwendung des Protokollstandards OSCI (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) gewährleistet, nicht jedoch eine Identifizierung des versendenden Postfachinhabers (vgl. die Begründung zur ERVV, BR-Drs. 645/17 vom 20.09.2017, S. 18 Mitte). Dazu wird bei einem beBPo der über das EGVP versandten Nachricht ein sog. vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt. Der vHN wird generiert, indem ein spezieller OSCI-Header und eine bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur (Transportsignatur) am „äußeren Umschlag“ einer EGVP-Nachricht angebracht werden. Der spezielle OSCI-Header wird von allen zugelassenen Sendekomponenten automatisch erzeugt. Die bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur muss allerdings (vorher) durch den Postfachinhaber in die Sendekomponenten seines beBPos eingebunden werden. Sodann wird beim Versand der Nachrichten automatisch ein vHN angebracht. Der vHN weist dem Empfänger nach, dass der versendende Postfachinhaber nach seiner Authentifizierung und Identifizierung in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ERVV) und dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht eine der zugangsberechtigten Personen (vgl. § 8 ERVV) sicher an seinem Postfach (dem BebPO) angemeldet war. Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll, seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk, die Information „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“ (vgl. die Information zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 10.03.2020, v.a. die
4 dort verlinkte Information der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ zum Herkunftsnachweis; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4). Diese Information weisen das Prüfprotokoll und der Transfervermerk zu der beim Verwaltungsgericht am 30.01.2020 elektronisch eingegangenen Beschwerde der Antragsgegnerin gerade nicht aus. Dies liegt ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin daran, dass sie die zur Erzeugung des vHN erforderlichen Sendekomponenten nicht ordnungsgemäß implementiert und eingebettet hatte. Der Beschwerde fehlt somit der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nötige vertrauenswürdige Herkunftsnachweis, so dass sie somit auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht wurde (vgl. die Auskunft der IT-Stelle der Senatorin für Justiz und Verfassung im Verfahren 2 LA 317/19 vom 12.03.2020; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; Thüringer OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4; OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.04.2019 - 11 U 146/18, juris Rn. 60 m.w.N.). b. Der Antragsgegnerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt worden ist. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachzuholen, wobei die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn dies geschehen ist. Unabhängig von der Frage, ob die Versäumung der Beschwerdefrist – wegen der Verletzung einer aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgenden gerichtlichen Hinweispflicht – unverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO erfolgte, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb aus, weil die Antragsgegnerin die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO nicht gewahrt hat. Nach allgemeiner Auffassung ist unter Wegfall des Hindernisses der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Prozessbeteiligte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben
5 können. Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten auf Grund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfragen Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hätte erlangt werden können. Von einem Rechtsbehelfsführer können aber nur dann Anstrengungen, von sich aus zum „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO beizutragen, verlangt werden, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89, juris Rn. 16, 24; BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 - 1 C 34.80, juris Rn. 24). Vorliegend ist das Justiziariat des Senators für Inneres unter dem Datum des 06.03.2020 vom Berichterstatter des beim Oberverwaltungsgerichts Bremen, 2. Senat, anhängigen Verfahrens 2 LA 317/19 auf den mit dem Zulassungsantrag nicht übermittelten vHN und die daraus folgende formunwirksame Einreichung hingewiesen wurde. Wie sich den Schriftsätzen der Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 LA 317/19 vom 09.03.2020 und vom 20.03.2020 entnehmen lässt, haben ihre internen Recherchen ergeben, dass es sich bei dem fehlenden vHN um ein generelles Problem handelt, von dem auch ihre anderen elektronisch an das Gericht übersandten Dokumente betroffen sind. Unerheblich ist dabei, dass der 2. Senat für das vorliegende Verfahren nicht zuständig ist. Es spielt keine Rolle, woher die Kenntnisse über die mögliche Fristversäumung stammen, insbesondere muss nicht der zuständige Spruchkörper auf die Problematik hingewiesen haben. Jedenfalls mit dem Abschluss der internen Recherchen spätestens am 20.03.2020 ist daher auch im vorliegenden Verfahren von einem Wegfall des Hindernisses auszugehen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch erst am 07.04.2020 und damit verspätet gestellt worden. An dem Wegfall des Hindernisses ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin auch weiterhin davon ausgeht, dass sie auch ohne die Übermittlung des vHN die Beschwerdeschrift über einen sicheren Übermittlungsweg übersandt hat. Ein Rechtsirrtum ist grundsätzlich nicht unverschuldet. Etwas Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die eigene Auffassung auch von einem Kollegialgericht vertreten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 - 7 C 101/78, juris Rn. 60). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat auch der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 31.03.2020 – 2 B 25/20 – nicht etwa – wie die Antragsgegnerin meint, die Auffassung der Antragsgegnerin vertreten. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin vielmehr überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern hat diese allein aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen.
6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens war der Betrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Sieweke