Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit im Klageerzwingungsverfahren ist …
Leitsatz
Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit im Klageerzwingungsverfahren ist verfahrensrechtlich zulässig.
Gründe
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Der Senat verwirft den Klageerzwingungsantrag des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 S. 3 StPO als unzu- lässig, da er das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Beteiligten und des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 StPO eingestellt hat.
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Diese prozessuale Möglichkeit steht im Klageerzwingungsverfahren dem Oberlandesgericht zu (vgl. OLG Celle, MDR 1985, 249 [OLG Celle 19.10.1984 - 1 Ws 211/84]; OLG Stuttgart, MDR 1982, 954 [OLG Stuttgart 24.05.1982 - 3 Ws 109/81]). Die sachlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 StPO, eine geringe etwaige Schuld des Beschuldigten,
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kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, liegen vor.