Nachbarschaftliche Ansprüche im Zusammenhang mit Grenzüberwuchs
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die von seinem Grundstück auf das Grundstück des Klägers herüberwachsenden Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 € seit dem 11.12.2018 und aus weiteren 251,21 € seit dem 10.05.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3600 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über nachbarschaftliche Ansprüche im Zusammenhang mit Grenzüberwuchs.
Der Kläger und der Beklagter sind jeweilige Eigentümer von zwei aneinander grenzenden Grundstücken.
Diverse Bäume, die sich auf dem Grundstück des Beklagten an der Grundstücksgrenze befinden, ragen in das tiefer gelegene Grundstück des Klägers. Die Bäume sind bereits über 30 Jahre alt. Da es sich dabei um sehr hohe Bäume, die auch viele Früchte, Nüsse und Laub tragen, kommt es hierdurch zu verschiedenen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers.
Auf dem Grundstück des Klägers befand sich ursprünglich Wiese, Weideland und Acker. Um das Jahr 2015 erfolgte die Bebauung des Grundstücks durch den Kläger und im Anschluss daran der Einzug des Klägers. Im Jahr 2018 forderte der Kläger den Beklagten zunächst selbst mit Schreiben vom 19.07.2018 mit Fristsetzung bis zum 31.10.2018, später mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2018 und Frist zum 10.12.2018 auf, die Grenzbepflanzung zurückzuschneiden. Dabei ging der Kläger zunächst von einem Streitwert von 500 EUR aus. Eine erneute Aufforderung erfolgte mit anwaltlichen Schreiben vom 02.05.2019 mit Frist zum 09.05.2019, wobei der Kläger nunmehr von einem Streitwert von 3000 EUR ausging. Den Aufforderungen kam der Beklagte nicht nach.
Die Parteien führten erfolglos ein Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Schiedsmann G. entsprechend der Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 06.03.2019 durch.
Der Kläger behauptet, durch die Bäume komme es zu einer immensen Laubentwicklung. Durch das herabfallende Laub der Bäume würden die Entwässerungsrinnen auf der Terrasse im Garten, die Dachrinnen auf den beiden Garagen sowie am Haus des Klägers regelmäßig verstopft. Um das Grundstück von Laub, Kastanien und ähnlichem zu befreien, bedürfe es eines deutlich erhöhten Arbeitsaufwands.
Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, die von seinem Grundstück auf das Grundstück des Klägers herüberwachsenden Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden,
12den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 € seit dem 11.12.2018 und aus weiteren 251,21 € seit dem 10.05.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass es durch die Pflanzen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks komme. Er ist der Ansicht, die Bäume haben aufgrund ihres Alters Bestandsschutz. Zudem sei eine entsprechende Grenzbepflanzung ortsüblich.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 15a EGZPO i.V.m. §§ 53, 55 JustizG NRW durchzuführende Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.
II.
Die Klage ist begründet.
a.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der durch die überwachsende Bepflanzung entstanden Beeinträchtigungen seines Grundstücks gemäß §§ 903, 910 Abs. 1, 1004 BGB.
Eine Beeinträchtigung ist vorliegend in den herüberwachsenden Ästen und dem damit verbundenen Laub- und Fruchtabfall zu sehen. Dass die überhängenden Äste und Zweige der streitgegenständlichen Bäume die Nutzung des klägerischen Grundstücks in irgendeiner Weise - deren genauer Umfang streitig sein mag und dahinstehen kann - beeinträchtigen, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Der Beklagte selbst behauptet nicht, dass seine Bäume an dem durch Fotos dokumentierten Zustand völlig "unschuldig" seien, und dies anzunehmen, wäre auch bei dem erheblichen Überhang lebensfremd. Sicher würde ein Rückschnitt der Bäume an der Grundstücksgrenze nicht dazu führen, dass auf das Grundstück des Klägers überhaupt gar kein Laub mehr fiele. Offensichtlich ist jedoch, dass die Beseitigung des Überhangs eine wesentliche Entlastung des klägerischen Grundstücks mit sich bringen würde.
Gemäß § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Zweige, die von einem Nachbargrundstück herüberragen abscheiden, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Der Kläger hat dem Beklagten mehrfach aufgefordert, den Überhang zu entfernen, was jedoch nicht vollständig passierte.
Nachdem die Zweige bzw. Äste von dem Beklagten nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt worden sind, steht dem Kläger aus § 1004 BGB ein Anspruch auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03 -, NJW 2004, 603).
Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts (vgl. dazu unten III.1.b) aa) - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laubabfall und Fruchtabfall besteht. Die Vorschrift des § 910 BGB stellt für die Beseitigung des Überhangs eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung dar. Sie kennt das Kriterium der Ortsüblichkeit nicht. Dieses ist für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich (BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18 -, Rn. 8, juris).
Der Anspruch ist hier nicht gemäß § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung steht dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks der Anspruch dann nicht zu, "wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen". Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den überhängenden Ästen keine solche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht, trägt der Eigentümer der Bäume (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, juris, Tz. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Mai 2014 - 12 U 168/13 -, Rn. 59, juris). Dies ist vorliegend also der Beklagte. Dieser ist beweisfällig geblieben, denn er hat für die fehlende Beeinträchtigung keinen Beweis angeboten.
Eine anspruchsausschließende Verwirkung nach § 242 BGB ist mangels Umstandsmoments zu verneinen. Der Kläger ist nicht über einen längeren Zeitraum untätig geblieben, sondern hat den Beklagten zeitnah nach Einzug in sein Wohnhaus zum Rückschnitt aufgefordert.
b.
Dem Kläger steht der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war erforderlich, da die vorausgegangen Aufforderungen durch den Kläger erfolglos waren. Der Beklagte befand sich zudem jedenfalls seit dem 01.11.2018 aufgrund des Schreibens des Klägers vom 19.07.2018 mit Fristsetzung bis zum 31.10.2018 in Verzug hinsichtlich der Beseitigung der überhängenden Äste. Rechtsfolge des Verzugs ist, dass der Beklagte der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB den aus der verspäteten Zahlung folgenden Schaden zu ersetzen hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch weitere Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung.
Der darauf entfallende Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.