Verfassungsbeschwerde gegen psychologisches Gutachten im Sorgerechtsverfahren KI-Titel
Sorgerechtsverfahren · Sachverständigengutachten · Verfassungsbeschwerde · Grundrechtsverletzung · Rechtsprechende Gewalt
Sonstiges
Vf. 6-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle
am 10. Juli 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 13. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen das psychologische Sachverständigengutachten eines Diplompsychologen vom 7. Januar 2025.
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Leipzig – Familienabteilung – ein Sorgerechtsverfahren (340 F 3780/23 (2)) in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn führt, in dessen Rahmen zur Frage ihrer Erziehungsfähigkeit das angegriffene Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Daneben reicht sie ihre Stellungnahme vom 4. Februar 2025 ein, die eine Aufzählung weiterer Lebenssachverhalte verbunden mit der Rüge weiterer Rechtsverletzungen enthält, sowie ihr Schreiben vom 5. Februar 2025, dem das Formular einer Einwilligungserklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie ein teilweise von ihr ausgefüllter ärztlicher Fragebogen einer hausärztlichen Praxis beigefügt war.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verfassungswidrigkeit und Unzumutbarkeit des Sachverständigengutachtens sowie von nicht näher bezeichneten Ladungen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gerügt wird. Hierbei handelt es sich um staatliche Maßnahmen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 93, 95 m.w.N.). Mit der Verfassungsbeschwerde überprüfbare Maßnahmen der rechtsprechenden Gewalt sind alle Entscheidungen eines Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit, insbesondere Urteile, Beschlüsse und im Verlauf des Verfahrens nicht mehr überprüfbare Zwischenentscheidungen (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 118 ff. m.w.N.). Das gerichtlich eingeholte psychologische Sachverständigengutachten stellt ebenso wie gerichtliche Ladungen keine solche Entscheidung dar.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Taraschka
gez. Uhle