Der Umstand, dass der Vorbescheid zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gegenüber einem Dritten noch nicht …
Leitsatz
Der Umstand, dass der Vorbescheid zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gegenüber einem Dritten noch nicht bestandskräftig war, zwingt die Genehmigungsbehörde nicht dazu, die im Vorbescheid geregelten Fragen einer erneuten (inhaltlichen) Überprüfung zu unterziehen. Rechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist die Übernahme des Regelungsinhalts des noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids in die Genehmigung, nicht aber die Wiederholung des Regelungsvorgangs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in Plettenberg.
Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin und Nutzerin des u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Anschrift E.-straße 1 in Plettenberg. Die Wasserversorgung erfolgt über einen Trinkwasserbrunnen mit einer Tiefe von 75 m.
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 24. Januar 2023, zuletzt geändert am 2. August 2023, erteilte der Beklagte ihr unter dem 27. November 2023 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG für fünf Windenergieanlagen, davon vier des Typs Vestas EnVentus V172-7.2 mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 172 m (Gesamthöhe: 250 m) - WEA 1 bis 3 und 5 - und eine des Typs Vestas EnVentus V162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 162 m (Gesamthöhe: 200 m) - WEA 4 - in Plettenberg, G01 (WEA 1), G02 (WEA 2), G03 (WEA 3) G04 (WEA 5) sowie G05 400 (WEA 4). Ausweislich des Tenors erstreckt sich der Vorbescheid u. a. auf schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht sowie militärische und zivile Luftsicherheit. Zu den Antragsunterlagen, die Bestandteil des Vorbescheids sind, gehört u. a. eine Schallimmissionsprognose des Büros M. GmbH vom 7. Dezember 2022 nebst einer - die nachträgliche Standortverschiebung der WEA 5 berücksichtigenden - ergänzenden Berechnung vom 11. Mai 2023, die für das Wohnhaus der Klägerin (IP19) eine (mit der Zusatzbelastung durch die fünf Windenergieanlagen identische) Gesamtbelastung von 36,8 dB(A) während der Nachtzeit ausweist.
Nachfolgend erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 11. Dezember 2023, zuletzt geändert am 26. Juni 2024, durch Bescheid vom 28. Juni 2024 die hier umstrittene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die genannten Windenergieanlagen. Auf Seite 3 wird dort ausgeführt: „Belange, die bereits im Vorbescheidsverfahren abschließend beschieden wurden, sind im Rahmen des Antrags auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nicht erneut abzuprüfen. Die Gründe sowie die Nebenbestimmungen und Hinweise werden aus dem Vorbescheid übernommen.“ Dem Genehmigungsbescheid sind in Anlage 2 unter I. eine Vielzahl von Nebenbestimmungen beigefügt. Unter „B) Auflagen“ ist in Nr. 5.3 geregelt, dass die in dem Brandschutzkonzept der V. GmbH vom 7. Dezember 2023 i. V. m. dem Generischen Brandschutzkonzept der B. vom 31. Mai 2022 dargestellten Maßnahmen zu verwirklichen sind und Änderungen des Brandschutzkonzepts vor Ausführung der Arbeiten der erneuten Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde bedürfen. Zum Gewässerschutz ist u. a. in Nr. 10.1 vorgegeben, dass im Falle des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen der Turmfuß der jeweiligen Windenergieanlage als flüssigkeitsdichte Auffangwanne auszuführen ist. Nr. 11 enthält Regelungen zum Immissionsschutz, u. a. dürfen die Windenergieanlagen entsprechend den Berechnungen in der Schallimmissionsprognose des Büros M. GmbH während der Nachtzeit (nur) in einem schallreduzierten Modus betrieben werden.
Der Genehmigungsbescheid wurde im Amtsblatt des Beklagten öffentlich bekannt gemacht und lag in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. August 2024 zur Einsicht aus. Der Vorbescheid wurde hingegen nicht öffentlich bekannt gemacht und der Klägerin auch nicht persönlich zugestellt.
Gegen die Genehmigung legte die Klägerin am 2. September 2024 und gegen den Vorbescheid am 15. September 2024 jeweils Widerspruch ein.
Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Genehmigung machte sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 im Wesentlichen geltend: Die Schallimmissionsprognose sei unzureichend, weil sie das Gewerbegebiet S. als ein für die Vorbelastung wesentliches Gebiet außer Betracht gelassen habe. Zudem sei ihr Wohnhaus nicht auf eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen untersucht worden. Insoweit sei auch der Höhenunterschied zwischen ihrem Wohnhaus und den Anlagen, der bis zu 50 m betrage, zu berücksichtigen. Auch der nachbarrechtlich relevante Brandschutz sei in den Antragsunterlagen unzureichend geprüft und bewertet worden. Da sie auf ihrem Grundstück einen Trinkwasserbrunnen betreibe, hätte den Fragen der Grundwasserfließrichtung und einer Gefährdung des Brunnens durch mögliche Verunreinigungen des Grundwassers nachgegangen werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb der Genehmigungsbescheid unbestimmt sei. Durch ihren gegen den Vorbescheid erhobenen Widerspruch sei dieser nicht bestandkräftig geworden und auch nicht sofort vollziehbar. Daher hätten sämtliche Aspekte im Genehmigungsverfahren erneut geprüft und behandelt werden müssen. Dies sei nicht geschehen und führe zu dessen Unbestimmtheit.
Auf den Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte unter dem 19. Dezember 2024 die sofortige Vollziehung des Vorbescheids vom 27. November 2023 an.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Genehmigung lehnte der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2024 ab. Es sei auszuschließen, dass Geräusche aus dem Gewerbegebiet S. einen Einfluss auf die Immissionsorte IP19 (E.-straße 1) - Wohnhaus der Klägerin - und IP20 (E.-straße 2) hätten. Um rechnerisch eine Überschreitung der zu beachtenden Immissionsrichtwerte herbeizuführen, sei eine Vorbelastung von 42 dB(A) notwendig. In der Umgebung der Immissionsorte seien keine Quellen vorhanden, die eine Vorbelastung in dieser Größenordnung verursachen könnten. Eine optisch bedrängende Wirkung liege mit Blick auf den Abstand der nächstgelegenen WEA 5 von mehr als 800 m zum Wohnhaus der Klägerin - dies entspreche mehr als dem dreifachen Höhenabstand - nicht vor. Durch die im Brandschutzkonzept vom 7. Dezember 2023, das Bestandteil des Genehmigungsbescheids sei, beschriebenen Maßnahmen gegen die Brandentstehung und -ausbreitung (u. a. automatische Löschanlage in der Gondel (Gondellöschsystem) zur eigenständigen Bekämpfung von Entstehungsbränden) sei sichergestellt, dass von den genehmigten Windenergieanlagen keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Brandgefahr ausgehe. Zudem erfülle die Stadt Plettenberg ihre gesetzliche Verpflichtung, eine leistungsfähige Feuerwehr und eine angemessene Löschwasserversorgung vorzuhalten. Bei dem Schutz des Grundwassers handele es sich um vorbeugenden Gefahrenschutz, hierauf könne sich die Klägerin nicht berufen. Abgesehen davon könne die Gefahr einer möglichen Verunreinigung ihres Trinkwasserbrunnens ausgeschlossen werden und bedürfe daher auch keiner näheren Betrachtung. Mit Blick auf die im Vorbescheid geprüften nachbarrechtlich relevanten Aspekte des Bauplanungsrechts sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Vorbescheids angeordnet worden sei.
Gegen den Genehmigungsbescheid vom 28. Juni 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2024 hat die Klägerin am 20. Januar 2025 die vorliegende Klage erhoben.
Am 3. Februar 2025 hat sie zudem Klage gegen den Vorbescheid vom 27. November 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2024 erhoben (Aktenzeichen 22 D 43/25.AK).
Zur Begründung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid wiederholt sie im Schriftsatz vom 17. März 2025 wörtlich ihre Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 10. Oktober 2024 und macht im Übrigen geltend: Die Begründung des Widerspruchsbescheids entkräfte die vorgetragenen Rechtsverletzungen nicht. Zu ihrem Einwand, das vorliegende Schallgutachten berücksichtige eine mögliche und vor Ort wahrgenommene Vorbelastung nicht, fänden sich keine Ausführungen. Im Zusammenhang mit der optisch bedrängenden Wirkung könne die Annahme des Beklagten, die Höhe der Anlagen orientiere sich ausschließlich an der tatsächlichen Höhe und nicht an der Geländehöhe, nicht nachvollzogen werden, weil die optisch bedrängende Wirkung in einem bergigen Gelände deutlich höher sein müsse als in einem flachen, nicht ansteigenden Gelände. Zum Brandschutz seien die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht nachvollziehbar. Die Aussage, angesichts der geringen Brandeintrittswahrscheinlichkeit bestehe keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Brandgefahr, liege erkennbar neben der Sache. Selbst der Sachverständige habe sich ausdrücklich mit der Gefahr von Umgebungsbränden beschäftigt, sich hier aber auf die Angaben der Feuerwehr Plettenberg verlassen, ohne diese zu hinterfragen. In dem bergigen Gelände sei es tatsächlich außerordentlich schwierig, geeignete Löschmittel rechtzeitig und in ausreichender Menge an den Brandherd zu bringen. Außerdem sei nicht zu leugnen, dass durch den Bau der Windenergieanlagen ein zusätzlicher potenzieller Brandherd in das Gebiet eingebracht werde. Zum Schutz des Grundwassers habe der Beklagte ausgeführt, eine mögliche Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens auf ihrem Grundstück sei ausgeschlossen, weil konkrete Vorgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nicht bestünden. Ausgeschlossen sei schon rein physikalisch nichts, allenfalls möge nach der Bewertung des Beklagten die Eintrittswahrscheinlichkeit gering sein. Dieser Einschätzung könne allerdings nicht gefolgt werden. Tatsächlich sei die mögliche Kontamination des mittels Trinkwasserbrunnens gewonnenen Trinkwassers überhaupt nicht in Betracht gezogen worden, weshalb der Genehmigungsbescheid unvollständig und unbestimmt sei.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2026 führt die Klägerin aus: Die Annahme des Beklagten, bei Einhaltung der in § 6 BauO NRW geregelten Abstandsflächen seien die Brandschutzanforderungen in der Regel erfüllt, könne nicht für Windenergieanlagen gelten. Insoweit müsse - wie auch sonst im Immissionsschutzrecht - der Einwirkungsbereich der Anlage zugrunde gelegt werden, der im Brandfall deutlich größer sei als die angenommenen 75 m der Abstandsfläche. Die Gefahr liege auch nicht in der unmittelbaren Einwirkung eines Gondelbrands auf ihre Grundstücke, sondern in einem dadurch ausgelösten Waldbrand, der insoweit auch kein allgemeines Lebensrisiko darstelle, sondern bei dem die Risikoerhöhung durch einen Gondelbrand signifikant sei. Die Gefahr eines Umgebungsbrandes scheine auch nach der Auffassung des Brandsachverständigen nicht fernliegend zu sein, weil er durchaus den Umgebungsbrand in den Blick genommen und bei der Ortsfeuerwehr auch nachgefragt habe, ob ausreichend Löschwasser zur Verfügung stehe. Schließlich sei auch in der Stellungnahme von Wald und Holz NRW vom 23. Februar 2024 eine Überarbeitung des Brandschutzkonzepts vor dem Hintergrund einer möglichen Waldbrandgefahr gefordert worden. Nach wie vor sei nicht einleuchtend, warum das talwärts gelegene Industriegebiet D. sowie weitere in Betracht kommende Gebiete nicht in die Vorbelastungsermittlung einbezogen worden seien. In der ursprünglichen Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2022 sowie der Ergänzung vom 11. Mai 2023 habe der Gutachter ausdrücklich erklärt, dass zur Zeit der Berichterstattung die reale Belastung durch die Gewerbe- und Industriebetriebe auf die betroffenen Immissionsorte nicht abschließend habe geklärt werden können. Der Gutachter habe seinerzeit empfohlen, im Genehmigungsverfahren eine genauere Betrachtung der gewerblichen Vorbelastung vorzunehmen. Soweit erkennbar, sei dies aber nicht erfolgt. Wie bereits ausgeführt, bestehe aufgrund der Topographie und der besonderen Lage der Anlagen zu ihrem Wohnhaus eine Sondersituation, die vom gesetzlichen Regelfall (des § 249 Abs. 10 BauGB) abweiche. Leider sei zum Ortstermin die Situation nicht vollständig sichtbar gewesen, einerseits wegen des Nebels und andererseits, weil mit dem Bau noch nicht begonnen worden sei. Die beigefügten Fotografien veranschaulichten, wie sich die Situation nach Errichtung der Masten darstelle. Danach entstehe eine starke optische Beeinträchtigung, die weit darüber hinausgehe, was vergleichbare Anlagen erzeugten, die höhengleich errichtet worden seien. Die Annahme des Beklagten, Trink- bzw. Grundwassergefährdungen seien wegen der Schutzvorrichtungen bei der Errichtung der Anlage ausgeschlossen, greife zu kurz. Die Anlagen würden auf massiven Fundamenten errichtet und es werde in den Untergrund eingegriffen. So sei zum Teil sogar der Felsboden großflächig entfernt bzw. bearbeitet worden. Hierdurch bestehe die Besorgnis, dass in die wasserführenden Schichten soweit eingegriffen werde, dass ihr Trinkwasserbrunnen unbrauchbar werde.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Der Klägerin fehle die notwendige Klagebefugnis, weil ihre subjektiven Rechte offensichtlich nicht verletzt seien. Sie übe ausschließlich Kritik daran, dass die der Genehmigung zugrunde liegenden Fachgutachten zu bestimmten - in der Sache fernliegenden - Fragen keine Stellung nähmen und daraus die „Unbestimmtheit“ der Genehmigung resultiere. Jedenfalls sei ihre Klage aber unbegründet. Der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen werde für sie keine erheblichen Beeinträchtigungen in Form von Lärmimmissionen zur Folge haben. Die maßgeblichen Immissionswerte würden an ihrem Wohnhaus (offensichtlich) auch dann eingehalten, wenn man die gewerblichen oder industriellen Nutzungen in S. als Vorbelastung berücksichtige. Dies folge bereits aus der erheblichen Entfernung - mindestens etwa 1,9 km - zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und den dortigen gewerblichen oder industriellen Nutzungen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Nutzungen im Gewerbegebiet S. bereits derzeit die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm in den angrenzenden Ortschaften Bremcke und Frehlinghausen einhalten müssten. Bei diesen Immissionsrichtwerten dürfte es sich um die für allgemeine oder reine Wohngebiete (Bremcke) bzw. Dorfgebiete (Frehlinghausen) handeln. Die Klägerin sei keiner optisch bedrängenden Wirkung des genehmigten Vorhabens ausgesetzt. Zwischen der nächstgelegenen WEA 5 mit einer Gesamthöhe von 250 m und dem Wohnhaus der Klägerin bestehe ein Abstand von etwa 813 m und betrage damit etwa das 3,25-fache der Gesamthöhe. Ein atypischer Sonderfall liege hier (offensichtlich) nicht vor, insbesondere betrage die von ihr angesprochene Höhendifferenz zwischen ihrem Wohnhaus und der WEA 5 (lediglich) etwa 1,25 m. Die Klägerin werde auch nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheide bereits deshalb aus, weil die gesetzlich geforderte Abstandsfläche von 75 m im vorliegenden Fall um ein Vielfaches überschritten werde. Darüber hinaus erfülle das Brandschutzkonzept auch die gesetzlichen Anforderungen, die dort aufgestellten Maßnahmen gegen die Brandentstehung und -ausbreitung seien als Auflage Bestandteil der Genehmigung geworden. Hiernach müssten die Windenergieanlagen eine Brandmeldeanlage zur frühzeitigen Erkennung und eine automatische Löschanlage in der Gondel (Gondellöschsystem) zur eigenständigen Bekämpfung von Entstehungsbränden besitzen. Außerdem müsse unmittelbar an den Windenergieanlagen eine bewuchsfreie bzw. bewuchsarme Zone eingerichtet werden. Im Übrigen könne die Klägerin nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur verlangen, vor einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Schaden und damit einer über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahrenlage geschützt zu werden. Sie werde auch nicht durch unzureichende Wasserschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt. Die Verletzung einer drittschützenden Vorschrift sei ausgeschlossen. Dem Geologischen Dienst zufolge bestünden aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die untere Wasserbehörde habe mit Stellungnahme vom 20. September 2022 ebenfalls keine Bedenken erhoben, sofern die im Genehmigungsbescheid aufgeführten - üblichen - Auflagen berücksichtigt würden. Die genehmigten Windenergieanlagen wiesen außerdem zahlreiche technische Vorkehrungen - insbesondere Auffangwannen - auf, die für den Fall des Austritts wassergefährdender Stoffe verhinderten, dass die Flüssigkeit in den Boden gelange. Mit diesen Schutzvorkehrungen setze sich die Klägerin bereits im Ansatz nicht auseinander. Entgegen ihrer Auffassung dürfe (und müsse) die Genehmigungsbehörde die Feststellungen eines Vorbescheids ihrer Genehmigungsentscheidung als bindend zugrunde legen, sofern er - wie hier - gegenüber dem Antragsteller (also der hiesigen Beigeladenen) bestandskräftig geworden sei. Dass ein Dritter den Vorbescheid noch angreifen könne, ändere hieran nichts. Ansonsten könne ein Vorbescheid nie seine Feststellungswirkung entfalten, weil eine Genehmigungsbehörde den Kreis der potenziell Klageberechtigten nie abschließend bewerten könne. Der Rechtsschutz der durch einen Vorbescheid und eine Genehmigung betroffenen Dritten werde dadurch auch nicht verkürzt. Sie könnten Rechtsmittel gegen den Vorbescheid und die Genehmigung einlegen. Hier komme hinzu, dass der Vorbescheid trotz der Anfechtungsklage der Klägerin aufgrund der mit Bescheid vom 19. Dezember 2024 erfolgten - der Klägerin bekannten - Anordnung der sofortigen Vollziehung sofort vollziehbar sei.
Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat am 9. September 2025 einen Ortstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das zugehörige Terminsprotokoll Bezug genommen. Anschließend hat der Senat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 29. September 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsätzen vom 28. September 2026 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 D 43/25.AK sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 29. September 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Ob die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage überhaupt zulässig, namentlich - wie vom Beklagten in Zweifel gezogen - die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, ist zwar angesichts der durchaus erheblichen Entfernung der nächstgelegenen Anlage (WEA 5) zum Wohnhaus der Klägerin von etwa 810 m zweifelhaft, bedurfte hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Die Klägerin kann die Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 28. Juni 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2024 nicht beanspruchen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung des Verwaltungsakts kann die Anfechtungsklage der Klägerin nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründen, also drittschützend sind. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen der Vorschrift (noch) genügenden Klagevortrag bestimmten Prozessstoffs (dazu I.) weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu II.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu III.).
I. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwangs genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substanziiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit der angefochtenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung der behördlichen Entscheidung genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen.
Vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 B 15.24 -, juris Rn. 35, m. w. N.
Auch das Vorhandensein von Verwaltungsvorgängen oder die Vorlage eines Widerspruchsbescheids vermag eine Klagebegründung nicht zu ersetzen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 7 B 19.25 -, juris Rn. 4.
Hiervon ausgehend geht der Einzelrichter zugunsten der Klägerin davon aus, dass ihre Ausführungen im Klagebegründungsschriftsatz vom 13. März 2025 die dargestellten Anforderungen zu den Aspekten „Schallschutz“, „optisch bedrängende Wirkung“, „Brandschutz“ sowie „Schutz des Grundwassers“ einschließlich einer „möglichen Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens“ (noch) erfüllen. Insoweit stellt sich das diesbezügliche Vorbringen im Schriftsatz vom 29. September 2026 (lediglich) als Vertiefung bzw. Präzisierung dar.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Vortrags im Schriftsatz vom 13. März 2025 zur „Bindungswirkung des Vorbescheids“ und einer daraus abgeleiteten Unbestimmtheit der Genehmigung, der sich in einer wörtlichen Wiedergabe der Widerspruchsbegründung erschöpft und sich nicht mit der Erwägung des Beklagten im Widerspruchsbescheid auseinandersetzt. Unbeschadet dessen ergibt sich auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu Lasten der Klägerin (dazu IV.).
Hinsichtlich der Aspekte „Schallschutz“ (als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und „optisch bedrängende Wirkung“ (als besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots), die Gegenstand (schon) des Vorbescheids sind, ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Klägerin diese - wie erfolgt - (auch) im hiesigen, gegen die Genehmigung gerichteten Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann. Der Vorbescheid war zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (sowie der Erhebung der hiesigen Klage) gegenüber der Klägerin infolge des von ihr erhobenen Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. In einer solchen Konstellation ist in dem gegen die spätere Genehmigung gerichteten Anfechtungsprozess des Nachbarn auch der Inhalt des Vorbescheids und damit das genehmigte Vorhaben insgesamt - nach Maßgabe des durch § 6 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO bestimmten Prozessstoffs - Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 -, BVerwGE 68, 241 = juris Rn. 15, und vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, NVwZ 1989, 863 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 -, juris Rn. 56, und Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 B 1278/12 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. September 2019 - 3 S 1930/19 -, VBlBW 2020, 148 = juris Rn. 23; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, KommJur 2014, 272 = juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2011 - 12 ME 8/11 -, juris Rn. 11; B. Schulte, in: Schulte/Radeisen/ Schulte/van Schewik/Strzoda, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 77 Rn. 71 (Stand der Kommentierung: Januar 2026); Lüttgau, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1. April 2024, BauO NRW 2018, § 77 Rn. 71 f.
Ob in der hier gegebenen Konstellation etwas anderes zu gelten hat, weil der Vorbescheid Gegenstand einer von der Klägerin erhobenen eigenständigen Klage (22 D 43/25.AK) ist, mag mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
II. Die angefochtene Genehmigung ruft für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu 1.) hervor. Gleiches gilt mit Blick auf sonstige Gefahren bzw. erhebliche Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Brandgefahren (dazu 2.) oder Gefährdungen ihrer Trinkwasserversorgung (dazu 3.).
1. Die Klägerin wird nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen (werden), unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
Für die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können, ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm heranzuziehen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Ihr Inhalt ist wie eine Rechtsnorm auszulegen.
Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Aufgrund dieser Bindungswirkung hat sich die Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach den unter Nr. 3.2 TA Lärm vorgegebenen Prüfungen zu richten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 9 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2026 - 22 D 210/25.AK -, juris Rn. 19 f.
Für das im Außenbereich gelegene Wohngrundstück der Klägerin betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2026 - 22 D 210/25.AK -, juris Rn. 60 f., m. w. N.
Diese Richtwerte werden auf dem Grundstück der Klägerin hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose der M. GmbH vom 7. Dezember 2022 nebst der - die nachträgliche Standortverschiebung der WEA 5 berücksichtigenden - ergänzenden Berechnung vom 11. Mai 2023 - beides ist ausdrücklich Bestandteil der Genehmigung, vgl. Anlage 1, Nr. I. 8.1 - wird am Wohnhaus der Klägerin (IP19) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts mit einer Gesamtbelastung von 36,8 dB(A) deutlich unterschritten.
Gegen die Schallimmissionsprognose wendet die Klägerin allein ein, diese sei lückenhaft, weil sie eine mögliche und vor Ort wahrnehmbare Vorbelastung durch das Gewerbegebiet S. bzw. das „Industriegebiet D.“ (so Schriftsatz vom 29. September 2026) nicht berücksichtige. Dieser Einwand bleibt bereits aus Rechtsgründen ohne Erfolg. Denn die Bestimmung der Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm im Hinblick auf Abs. 2 der Vorschrift entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist hier der Fall. Nach den von der Klägerin insoweit nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen in der Schallimmissionsprognose unterschreitet die von den hier genehmigten Anlagen ausgehende Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) den nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am IP19 um 8,2 dB(A). Das in Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 respektive Abs. 2 Satz 2 TA Lärm geregelte 6 dB(A)-Kriterium ist damit (deutlich) unterschritten. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall hat die Klägerin nicht geltend gemacht; sie drängen sich auch im Übrigen nicht auf. Bedurfte es danach für das Wohnhaus der Klägerin schon keiner Bestimmung der Vorbelastung, kann sich ein insoweit gegebenenfalls vorhandener Mangel nach der Wertung der TA Lärm auch nicht zu ihren Lasten auswirken. Zugleich darf der Beigeladenen die Genehmigung gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm ungeachtet einer etwaigen Richtwertüberschreitung aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden.
Unbeschadet dessen hat die Klägerin mit ihrem Einwand die Belastbarkeit der Schallimmissionsprognose nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Vorab ist klarzustellen, dass es ausgehend von der berechneten nächtlichen Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) am IP19 durch die fünf genehmigten Windenergieanlagen einer Vorbelastung in der Größenordnung von mindestens 44,9 dB(A) bedarf bzw. bedürfte, um im Wege der energetischen Addition,
vgl. dazu das - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte, OVG NRW, Urteile vom 1. September 2026 - 22 D 236/25.AK -, juris Rn. 62 f., vom 23. Februar 2026 - 22 D 70/25.AK -, NVwZ-RR 2026, 793 = juris Rn. 101 f., vom 25. März 2025 - 7 D 211/23.AK -, BauR 2025, 908 = juris Rn. 100 f., und Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 38 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2021 - 1 C 10147/G03 -, BauR 2022, 1041 = juris Rn. 75 ff.; OVG Nds., Beschluss vom 6. April 2018 - 1 ME G03/18 -, NVwZ-RR 2018, 563 = juris Rn. 13, anerkannte - im Internet abrufbare Berechnungsprogramm http://www.sengpielaudio.com/Rechner-spl.htm,
auf eine gerundete,
vgl. zur Zulässigkeit bzw. Gebotenheit eines solchen Vorgehens zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 1. September 2026 - 22 D 236/25.AK -, juris Rn. 64 f., m. w. N.,
den nächtlichen Immissionsrichtwert überschreitende Gesamtbelastung von 46 dB(A) zu kommen (wobei dann der Anwendungsbereich der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm eröffnet wäre). Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid bzw. im gerichtlichen Verfahren und ihm folgend die Klägerin eine Vorbelastung von 42 dB(A) für eine Richtwertüberschreitung am IP19 als ausreichend erachten, beruht dies auf einer unzutreffenden Erfassung der entsprechenden Ausführungen der im Widerspruchsverfahren beteiligten Schallgutachter in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 (Bl. 9775 der elektronischen Beiakte). Denn der dort erwähnte Vorbelastungswert von 42 dB(A) bezieht sich eindeutig und unzweifelhaft auf den Immissionsort IP20, O.-straße 2 mit einer berechneten Zusatzbelastung von 41,6 dB(A) und damit gerade nicht auf das Wohnhaus der Klägerin. Abgesehen davon enthält die gutachterliche Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 die Einschätzung, es sei gänzlich auszuschließen, dass Geräusche aus dem Gewerbegebiet S. einen Einfluss u. a. auf den IP19 (in der für eine Richtwertüberschreitung erforderlichen Größenordnung) hätten. Diese Annahme ist für den Einzelrichter angesichts der hier in Rede stehenden Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der nächstgelegenen gewerblichen oder industriellen Nutzung im Gewerbegebiet S. (bzw. „Industriegebiet D.“), die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren etwa 1.900 m beträgt, ohne Weiteres plausibel.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2026, der Gutachter habe in der Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2022 sowie der Ergänzung vom 11. Mai 2023 ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung die reale Belastung durch die Gewerbe- und Industriebetriebe auf die betroffenen Immissionsorte nicht abschließend habe geklärt werden können, und empfohlen, im Genehmigungsverfahren eine genauere Betrachtung der gewerblichen Vorbelastung vorzunehmen, was nicht erfolgt sei. Bei ihrem selektiven Herausgreifen der gutachterlichen Ausführungen unterschlägt die Klägerin den Kontext der Empfehlung. Die „detailliertere Betrachtung der gewerblichen Vorbelastung“ soll nach den Angaben der Gutachter allein dazu dienen, „um ggf. noch vorhandenes Potenzial für die geplanten Windenergieanlagen ausnutzen zu können.“ (S. 12 der Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2022). Hintergrund dieser Empfehlung ist die Vorgehensweise der Gutachter bei der Ermittlung der nächtlichen Schallleistungspegel für die in der Schallimmissionsprognose betrachteten Gewerbegebiete GE 1 (N., J.-straße) und GE 2 (I., X.-straße). Diese erfolgte „mangels differenzierter schalltechnischer Betrachtungen unter der Maßgabe, dass das Kriterium der Nr. 3.2.1 Abs 3 der [TA Lärm] an den jeweils nächstgelegenen Immissionsorten bereits ausgeschöpft wird.“ (S. 12 der Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2022). In der Realität sei den Gutachtern zufolge indes davon auszugehen, dass die Geräuscheinwirkungen auf das Umfeld deutlich niedriger seien. Belastbare Anhaltspunkt für die Annahme, dass die für die beiden genannten Gewerbegebiete angesetzten Schallleistungspegel die (genehmigte) Lärmsituation unterschätzt haben könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht und drängen sich auch im Übrigen nicht auf. Entsprechendes gilt für das Gewerbegebiet S. (bzw. „Industriegebiet D.“), bei dem der dargestellte („worst case“-)Ansatz ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 ebenfalls zur Anwendung gebracht wurde. Sollten die für die gewerblichen bzw. industriellen Nutzungen zugrunde gelegten Schallleistungspegel zu hoch angesetzt worden sein, wirkte sich dies jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin aus.
2. Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine der Klägerin unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG wegen unzureichender Brandschutzvorkehrungen zu erwarten.
Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet schon deshalb aus, weil die von der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 geforderte Abstandsfläche von 75 m hinsichtlich ihres Wohnhauses um deutlich mehr als das Zehnfache überschritten wird. Dieses liegt etwa 810 m von dem Vorhabenstandort der nächstgelegenen Anlage WEA 5 entfernt. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2026 führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt letztlich schon deshalb, weil § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 sich ausdrücklich auf die einzuhaltenden Abstandsflächen bei Windenergieanlagen bezieht und in der vorliegenden Konstellation als geltendes Recht anzuwenden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 22 D 116/25.AK -, EnWZ 2026, 183 = juris Rn. 135, vom 8. Dezember 2025 - 22 D 51/25.AK -, juris Rn. 102, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/G03.AK -, juris Rn. 218 ff. (zur Vorgängervorschrift in § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018).
Unbeschadet dessen wird aber auch der von der Klägerin unter Bezugnahme u. a. auf - allerdings nicht näher benannte - „Vorschriften der Feuerwehr“ angesprochene 300 m-Radius um die Windenergieanlage, den sie offenbar als „Einwirkungsbereich“ im Zusammenhang mit Brandschutzanforderungen zugrunde legen möchte, in Bezug auf ihr Wohnhaus (ebenfalls) nicht ansatzweise erreicht und erst recht nicht unterschritten.
Abgesehen davon trägt die Klägerin aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grundstücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Bestandteil der Genehmigung (dort Anlage 1, Nr. I. 9.11 i. V. m. Anlage 2, Nr. I. B) 5.3) erklärten Brandschutzkonzept der V. GmbH vom 7. Dezember 2023 i. V. m. dem Generischen Brandschutzkonzept der B. vom 31. Mai 2022 und den dort dargestellten Maßnahmen, die nach der genannten Nebenbestimmung zu verwirklichen sind. Hierzu gehören u. a.
60ein Blitzschutzsystem, das einen Blitzschlag als Brandursache weitestgehend ausschließt (S. 15 des Brandschutzkonzepts vom 7. Dezember 2023),
61eine Überwachung der sensiblen Bereiche der Windenergieanlage (z. B. Transformatorbereich, Triebstrangbereich mit Bremse und Generator, Bereiche mit Umrichter und Schaltschränken) mittels spezieller Rauch- und Wärmeerkennungseinrichtungen (S. 16 des Brandschutzkonzepts vom 7. Dezember 2023) sowie und vor allem
62die Einrichtung einer automatischen Löschanlage im Maschinenhaus der jeweiligen Windenergieanlage, die im Falle eines Brandes das Feuer in den erkannten Brandgefahrenzonen aktiv löscht (S. 16 des Brandschutzkonzepts vom 7. Dezember 2023).
Mit Blick hierauf liegt der Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 17. März 2025, das Brandschutzgutachten der B. enthalte keinerlei Angaben dazu, welche Brandbekämpfungsmittel zur Verhinderung eines (von den Windenergieanlagen ausgehenden) Umgebungsbrandes zur Verfügung stünden, ersichtlich neben der Sache. Soweit die Klägerin dort zudem rügt, in dem Brandschutzgutachten werde die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr nicht weiter betrachtet, ergibt sich aus der im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Beklagten vom 18. Oktober 2024, dass aus dortiger Sicht die Stadt Plettenberg ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfülle, eine leistungsfähige Feuerwehr und eine angemessene Löschwasserversorgung vorzuhalten.
Zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Einschätzung der lokalen Einsatzkräfte vgl. auch BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 26. Edition 1. Juli 2026, BauO NRW 2018, § 14 Rn. 6, m. w. N.
Auf diese fachbehördliche, im Widerspruchsbescheid wiedergegebene Einschätzung geht die Klägerin (wiederum) mit keinem Wort ein. Ihren weiteren Ausführungen zu Waldbränden, die durch die Klimaänderung wahrscheinlicher würden (vgl. Schriftsatz vom 17. März 2025), fehlt es bereits an jeglichem Bezug zum Regelungsgegenstand der hier angefochtenen Genehmigung.
Schon mangels einer begründeten inhaltlichen Auseinandersetzung mit den im Brandschutzkonzept der V. GmbH vom 7. Dezember 2023 i. V. m. dem Generischen Brandschutzkonzept der B. vom 31. Mai 2022 aufgeführten, von der Beigeladenen zu erfüllenden Vorkehrungen überzeugt auch die Annahme der Klägerin im Schriftsatz vom 29. September 2026 nicht, ein durch einen Gondelbrand ausgelöster Waldbrand gehe über ein allgemeines Lebensrisiko hinaus.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Pressebericht „Wenn ein Windrad im Wald brennt: So selten - so gefährlich“ vom 3. Juni 2025, abrufbar unter https://www.br.de/nachrichten/wissen/wenn-ein-windrad-im-wald-brennt-so-selten-so-gefaehrlich.
Namentlich die Einrichtung einer automatischen Feuerlöschanlage im Maschinenhaus (Gondelbereich) dient gerade dazu, den besonderen Standort- bzw. Risikofaktoren bei Anlagen im Wald oder in der Nähe des Waldes hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. auch Nr. 5.2.3.2 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - VI.A-3 - 77-30 Windenergieerlass -, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VII.2-2 - 2017/01 - Windenergieerlass - und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen - 611 - 901.3/202 - vom 8. Mai 2018 (Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung -Windenergie-Erlass). Zu keiner anderen Einschätzung führt der Hinweis der Klägerin auf die in der Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 23. (richtig: 20.) Februar 2024 geforderte Überarbeitung des Brandschutzkonzepts. Denn diese Forderung wird gerade nicht damit begründet, dass von den genehmigten Windenergieanlagen eine das allgemeine Lebensrisiko übersteigende Brandgefahr auf die Umgebung ausgeht. Die Klägerin kann aber nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 27. Oktober 2023 - 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2026 - 22 D 116/25.AK -, EnWZ 2026, 183 = juris Rn. 137 ff., vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 112, vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 - 8 D 317/G03.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16,
die hier aus den vorstehenden Gründen nicht gegeben ist.
3. Die von der Klägerin befürchtete Verunreinigung des Grundwassers und infolge dessen ihrer privaten Trinkwasserversorgung im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen führt ebenfalls nicht auf eine Verletzung in ihren Rechten.
a) Dabei ist zunächst klarzustellen, dass eine Grundwassergefährdung als solche keinen Drittschutz vermittelt, sondern allenfalls, soweit sie sich auf die Trinkwasserversorgung der Klägerin durch ihre Brunnenanlage mit der Folge auswirken kann, dass die Versorgungssicherheit konkret beeinträchtigt erscheint.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 62, und vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 36.
Zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gehört auch das Wasser. Geschützt wird das Wasser insbesondere vor Qualitätsminderungen entweder durch Immissionen von Luftverunreinigungen sowie vor allem durch unmittelbares Einleiten von Schadstoffen. Letzteres kann eine sonstige Gefahr oder erheblicher Nachteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein, sofern man es nicht als Emission begreift.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 64 f., m. w. N.
Insoweit kann ein Dritter einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Gefährdungen seines Trinkwasserbrunnens durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 66, vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 40, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 40; OVG Schl.-H., Beschluss vom 22. Juli 2024 - 5 MB 16/23 -, juris Rn. 14, 16; VG Minden, Urteil vom 15. Juli 2020 - 11 K 3616/19 -, juris Rn. 153 f.
Es muss allerdings eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, NuR 2015, 63 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 68, vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 42, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 42, Beschluss vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 49 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2015 - 10 S 1169/13 -, juris Rn. 39, m. w. N.; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG Rn. 126 (Stand der Kommentierung: August 2014).
An einer Gefahr im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne fehlt es hingegen bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial können Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 12 f., und vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37 = juris Rn. 16, sowie Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 -, NuR 2015, 119 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 70, vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 44, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 44, und vom 20. Januar 2025 - 22 D 151/23.AK -, juris Rn. 97.
Ist der Gefahrenverdacht durch Tatsachen (noch) nicht hinreichend belegbar - insbesondere bei unklarer Prognose über die Entwicklung der Umstände - oder ist der mögliche Schaden nur gering, greift nicht die Vermeidungs-, sondern die (nicht drittschützende) Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nicht vom Betreiber gefordert werden kann insbesondere ein völliger Ausschluss jeglicher denkbarer Risiken. Als praktisch unvermeidbar und gesetzlich akzeptiert bleibt namentlich ein gewisses „Restrisiko“ hinzunehmen. Das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen muss also nicht denknotwendig ausgeschlossen werden; dies wäre auch deshalb nicht möglich, weil sich schädliche Umwelteinwirkungen kaum je mit völliger Sicherheit ausschließen lassen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 72, vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 46, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 46; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 5 BImSchG Rn. 61 (Stand der Kommentierung: August 2014).
Vielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 74, vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 48, und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 48, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BauR 2002, 1507 = juris Rn. 11, m. w. N.
b) Nach diesen Maßstäben ist hier keine konkrete Gefährdung der Klägerin bzw. ihrer Brunnenanlage durch die Genehmigung der Windenergieanlagen zu erkennen.
Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2024 beinhaltet in Anlage 2 unter Nr. B) 10.1 bis 10.6 zahlreiche Nebenbestimmungen und Hinweise zum Gewässerschutz und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Diese befassen sich mit Schutzmaßnahmen während der Errichtung und während des Betriebs der genehmigten Anlagen. So ist gemäß Nr. 10.1 der Turmfuß (unterste Ebene des Turmaufbaus) der jeweiligen Windenergieanlage als flüssigkeitsdichte Auffangwanne auszuführen (z. B. flüssigkeitsdichter Verschluss aller Kabeleinführungen). Die Auffangwanne muss in der Lage sein, im Schadensfall austretende, wassergefährdende Stoffe bis zum Wirksamwerden geeigneter Maßnahmen, zurück zu halten. Während der Bauphase und beim Wechsel der Betriebsstoffe sind nach Nr. 10.3 mindestens zehn Säcke eines zugelassenen und geeigneten Bindemittels vorzuhalten. Nr. 10.4 enthält die Verpflichtung, Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die erwarten lassen, dass wassergefährdende Stoffe in Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser) gelangen können oder gelangt sind, unverzüglich der Feuerwehr und der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Mit diesen Schutzvorkehrungen setzt sich die Klägerin (wiederum) nicht einmal im Ansatz auseinander. Hinzu kommt, dass Havarien bei Windenergieanlagen seltene Ereignisse darstellen und bereits für sich genommen in den Bereich des Restrisikos fallen dürften. Jedenfalls bleibt ein gravierendes Schadensereignis an einer Windenergieanlage, etwa ein Brand oder ein Umstürzen, nicht lange unbemerkt, weil Windenergieanlagen zum einen fernüberwacht und zum anderen weithin sichtbar sind. Dementsprechend kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Havarie, die zum Austritt von wassergefährdenden Stoffen führt, diese rechtzeitig aufgefangen bzw. ausgekoffert werden und schon nicht in die wasserleitenden Bodenschichten gelangen, jedenfalls aber nicht in solchen Mengen, die am Hausbrunnen der Klägerin ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreichen. Vor diesem Hintergrund läuft ihre Forderung im Schriftsatz vom 17. März 2025, der Beklagte hätte der Frage der Grundwasserfließrichtung und einer Gefährdung ihres Trinkwasserbrunnens durch mögliche Verunreinigungen nachgehen müssen, letztlich darauf hinaus, den Ausschluss jeglichen - auch nur theoretischen - Risikos einzufordern. Hierauf hat sie indes - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch.
Nichts anderes gilt mit Blick auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 29. September 2026, die Anlagen würden auf massiven Fundamenten errichtet und es werde in den Untergrund eingegriffen. So sei zum Teil sogar der Felsboden großflächig entfernt bzw. bearbeitet worden. Hierdurch bestehe die Besorgnis, dass in die wasserführenden Schichten soweit eingegriffen werde, dass ihr Trinkwasserbrunnen unbrauchbar werde. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst (lediglich) von einer „Besorgnis“ (und gerade nicht einer konkreten Gefahr) ausgeht, setzt sie sich weder mit der durch das Gutachterbüro Y. GbR erstellten „geotechnischen Stellungnahme zur Gründung“ vom 25. Juli 2023 (WEA 1), vom 26. Juli 2023 (WEA 2) und jeweils vom 27. Juli 2023 (WEA 3, WEA 4 und WEA 5) auseinander, insbesondere mit der dortigen Feststellung, dass an den Anlagenstandorten im beprobten Erdreich kein Grund- bzw. Schichtwasser gefunden worden sei (vgl. dort jeweils S. 2; hierauf nimmt auch der Landschaftspflegerische Begleitplan des Büros U. aus März bzw. Juni 2024 ausdrücklich Bezug, vgl. S. 18 bzw. G03), noch damit, dass die hier genehmigten Anlagen im Wege der Flach- und nicht der Tiefgründung errichtet werden.
III. Ferner verletzt das angefochtene Vorhaben auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung durch die hier genehmigten Windenergieanlagen scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB aus. Nach Satz 1 der Vorschrift steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergievorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors, § 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB.
Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand - wie hier - eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn anderenfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, oder unterschiedliche Höhenlagen begründen kein solches Abwehrrecht.
Vgl. dazu nur zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 170/25.AK -, BauR 2026, 1350 = juris Rn. 84 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind angesichts der hier gegebenen Entfernungen von etwa 810 m zu der nächstgelegenen Anlage WEA 5 (Gesamthöhe 250 m) und damit dem etwa 3,25-fachen Abstand der Anlagenhöhe bzw. von etwa 1.130 m zur WEA 1 (Gesamthöhe 250 m), also einem etwa 4,5-fachen Abstand der Anlagenhöhe, nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im durchgeführten Ortstermin erklärt hat, aus ihrer Sicht werde die Anlage WEA 1 die erdrückendste sein, insbesondere weil deren Standort um etwa 60 m gegenüber ihrem Wohnhaus erhöht sei, handelt es sich dabei - wie ausgeführt - um keinen Umstand, der einen atypischen Sonderfall zu begründen vermag. Dies gilt hier umso mehr, als der Abstand zwischen der WEA 1 und dem Wohnhaus der Klägerin mehr als das Doppelte des gesetzlichen (Regel-)Mindestabstands beträgt. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen aber selbst dann nicht, wenn man - entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe in § 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB - den Höhenunterschied von 60 m der Anlagenhöhe der WEA 1 hinzuaddierte, also von einer Gesamthöhe von 310 m ausginge. In diesem Fall betrüge der Abstand das etwa 3,65-fache der Anlagenhöhe und läge auch dann noch deutlich über der gesetzlichen Regelvorgabe des § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus den mit Schriftsatz vom 29. September 2026 vorgelegten Fotos keine andere Einschätzung.
IV. Schließlich verstößt die angefochtene Genehmigung entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht zu ihren Lasten gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Das Vorbringen zur „Bindungswirkung des Vorbescheids“ erfüllt zwar - wie unter I. bereits dargestellt - schon nicht die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Begründung, § 6 UmwRG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO. Unbeschadet dessen erweist es sich aber auch in der Sache als unbegründet.
Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der (Bau-)Genehmigung und den genehmigten (Bau-)Vorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. (Bau-)Maßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der (Bau-)Genehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die (Bau-)Genehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 - 7 A 1268/22 -, juris Rn. 129 f., und Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 13/G03 -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem allgemein gehaltenen Einwand der Klägerin, sämtliche nachbarrechtlich relevanten Aspekte des Bauplanungsrechts, die namentlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB genannt und im Vorbescheid geprüft und behandelt worden seien, hätten im Genehmigungsverfahren erneut geprüft und behandelt werden müssen, weil der Vorbescheid infolge ihres Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sei und auch nicht sofort vollziehbar sei, keine Unbestimmtheit der Genehmigung zu ihren Lasten. Aus den vorstehenden Ausführungen zu den von der Klägerin gerügten Aspekten („Schallschutz“, „optisch bedrängende Wirkung“ „Brandschutz“, „Schutz des Grundwassers“ einschließlich einer „möglichen Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens“) folgt, dass eine Rechtsverletzung zu ihren Lasten nicht gegeben ist. Welche darüberhinausgehenden „nachbarrechtlich relevanten Aspekte des Bauplanungsrechts, die namentlich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB genannt sind“, die Klägerin meinen könnte, lässt sich ihrem Vortrag nicht ansatzweise entnehmen. Abgesehen davon setzt sie sich auch nicht damit auseinander, dass der Beklagte die sofortige Vollziehung des Vorbescheids unter dem 19. Dezember 2024 angeordnet hat bzw. der Vorbescheid nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bereits gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 8 B 59/25.AK -, BauR 2025, 1520 = juris Rn. 5 ff.
Hinzu kommt, dass der Vorhabenträger verlangen (und notfalls gerichtlich durchsetzen) kann, in der Genehmigung nicht schlechter gestellt zu werden als in dem ihm bereits erteilten Vorbescheid, gleichgültig, ob dieser bestandskräftig geworden ist oder nicht.
Vgl. zum Verhältnis Bauvorbescheid und Baugenehmigung BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, NVwZ 1989, 863 = juris Rn. 15.
Der Umstand, dass der Vorbescheid zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gegenüber einem Dritten - wie hier der Klägerin - noch nicht bestandskräftig war, zwingt die Genehmigungsbehörde nicht dazu, die im Vorbescheid geregelten Fragen einer erneuten (inhaltlichen) Überprüfung zu unterziehen. Rechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist die Übernahme des Regelungsinhalts des noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids in die Genehmigung, nicht aber die Wiederholung des Regelungsvorgangs.
Vgl. wiederum zum Verhältnis Bauvorbescheid und Baugenehmigung OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006 = juris Rn. 15 ff.; VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2025 - 8 K 6554/22 -, juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 5 L 3024/17 -, juris Rn. 30.
Eine solche Übernahme ist hier in der angefochtenen Genehmigung erfolgt, vgl. dort Seite 3 sowie die in Anlage 2 der Genehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen, die - wie sich zum Teil bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - auch dem Nachbarschutz vor unzumutbaren Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen zu dienen bestimmt sind und die durch Nr. 7 des Genehmigungstenors ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung erklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.