Die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG kommt bei der Geltendmachung …
Leitsatz
Die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG kommt bei der Geltendmachung psychischer Beeinträchtigungen, die für das Kind mit dem Besuch der zuständigen Schule verbunden sein sollen, im vorläufigen Rechtsschutz nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besuch der zuständigen Schule zu einer nicht nur unerheblichen psychischen Beeinträchtigung und mithin einer Gefährdung der psychischen Gesundheit führen wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 5. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den - im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im kommenden Schuljahr 2026/2027 in die Eingangsstufe der Schule "J., Grundschule K.", aufzunehmen, hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung seines für die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch vorliegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Besuch der zuständigen Grundschule L. in A-Stadt begründe keine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG. Das Getrenntleben von Elternteilen stelle keine Ausnahmesituation dar, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte führen könne. Der mit der Trennung einhergehende Mehraufwand an Alltagsorganisation begründe ebenso wenig eine unzumutbare Härte, insbesondere aufgrund der örtlichen Gegebenheiten: Beide Schulen lägen nur etwa zwei Kilometer voneinander entfernt. Die vorgelegten Einschätzungen aus dem Kindergarten und aus ärztlicher Sicht hätten die Kammer nicht von einer Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Grundschule überzeugt. Eine belastbare Darstellung einer drohenden psychischen Erkrankung oder anderweitigen gesundheitlichen Verschlechterung läge nicht vor. Veränderungen im Freundeskreis seien typisch für eine Schullaufbahn und begründeten keinen Ausnahmecharakter, Erfahrungen von Unsicherheit und Instabilität aufgrund eines neuen Umfelds gehörten zum Heranwachsen dazu. Eine Kindeswohlbeeinträchtigung, wie sie der Antragsteller hier vortrage, liege aus Sicht der Kammer fern. Auch pädagogische Gründe für eine Ausnahme (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG) bestünden nicht. Das Alter des Antragstellers sei kein atypischer Umstand, der einen Anspruch auf Besuch der Wunschschule begründen könne.
2. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei auf seine umfassende Begründung, warum eine unzumutbare Härte gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG vorliege, nicht eingegangen. Darüber hinaus lägen einige Aussagen der Begründung neben der Sache oder seien überhaupt nicht streitig. Es sei die Aussage getroffen worden, dass die Kammer nicht habe überzeugt werden können. Wieso nicht, werde aber nicht näher erläutert. Er habe selbst vorgetragen, dass das Getrenntleben der Elternteile tatsächlich keine Ausnahmesituation darstelle, die es (allein) rechtfertigen könne, eine unzumutbare Härte anzunehmen. Ebenso habe er eingeräumt, dass Veränderungen im Freundeskreis durchaus typisch für eine Schullaufbahn seien und (allein) keinen Ausnahmecharakter begründeten. Er habe allerdings durch die Vorlage der ärztlichen Atteste und der Einschätzung seiner Erzieherin die besondere Situation eines Einzelfalls nachgewiesen. Dieser rechtfertige es, ihm ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen.
Der Antragsteller trägt vor diesem Hintergrund vor:
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, ("Eine belastbare Darstellung einer drohenden psychischen Erkrankung oder anderweitigen gesundheitlichen Verschlechterung liegt nicht vor.") lege schon einen unzutreffenden Maßstab an. Hierzu führt er aus:
"Wir können der vom Verwaltungsgericht Lüneburg zitierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass nur eine drohende psychische Erkrankung des angehenden Schülers die Annahme einer Ausnahme von der Schulbezirkseinteilung zuließe. Eine solche Forderung wäre auch bei zutreffender Gewichtung des öffentlichen Belanges "Beachtung der Schulbezirkseinteilung", was ein wichtiger, aber kein überragend wichtiger öffentlicher Belang ist, kaum zu rechtfertigen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Schulbezirkseinteilung durchaus ein gewisses Gewicht zukommt. Jedoch handelt es sich wiederum auch nicht um eines der überragenden öffentlichen Interessen, die nur bei drohenden psychischen Erkrankungen oder sonstigen schweren Erkrankungen der Schülerinnen und Schüler beschränkt werden könnten. Einer solchen Forderung würde jegliches ,Augenmaß' fehlen und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.Wir können jedenfalls nicht erkennen, dass nicht auch drohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - die entgegen der Darlegung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller dargelegt wurden - nicht ausreichen würden, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung aufrecht zu erhalten. Näher begründet wurde dies auch nicht."
Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts ("Eine Kindeswohlbeeinträchtigung, wie sie der Antragsteller hier vorträgt, liegt aus Sicht der Kammer fern.") sei nicht näher begründet und treffe auch nicht zu. Hierzu führt er aus:
"Im Übrigen droht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Lüneburg nach den vorgelegten ärztlichen Attesten eine (Verstärkung) einer psychischen Erkrankung beim Antragsgegner. Die Belange werden eindeutig belegt. Da sich das Verwaltungsgericht mit unseren Ausführungen nicht auseinandersetzt, bleibt uns nichts anderes übrig, als diese hiermit nochmals wie Folgt zu wiederholen, wobei wir die zit. Anlagen zur schnelleren Beurteilung nochmals hiermit vorlegen:Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch. Nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG kann der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder (Nr. 2) der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint. Entgegen der Annahme des Antragsgegners würde der Besuch der zuständigen Schule für den Antragsteller und seine Eltern eine unzumutbare Härte darstellen. Die Nachteile, die mit dem Besuch der zuständigen Schule für den Antragsteller verbunden wären, wiegen ungleich schwerer als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die vom Schulträger angebotenen Schulen (vgl. zu diesem zutreffenden Maßstab VGH BW, B. v. 06.09.2024 - 9 S 1154/24 -, juris, Rn. 7 und Oppenhorn-Reccias, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, § 63 Rn. 5.2.1). In dem Zusammenhang wird im Ablehnungsbescheid zumindest insoweit zutreffend dargestellt, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Ausnahme rechtfertigen können, wenn sich aus einem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergibt, dass beim Besuch der zuständigen Schule eine konkrete Erkrankung oder eine Verstärkung einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers droht, während dies beim Besuch der gewünschten Schule nicht zu befürchten ist. Es müsse daher ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Besuch der zuständigen Schule und der Erkrankung bestehen. Handelt es sich um eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich, so solle dies von einer Ärztin oder einem Arzt mit einer entsprechenden Spezialisierung bestätigt werden.Entgegen der Annahme des Antragsgegners geht allerdings aus den vorgelegten Bescheinigungen der (Fach-)Ärzte hinreichend deutlich hervor - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Erzieherin des Antragstellers in der Kita K. -, dass der Besuch der Grundschule L. im vorliegenden Fall zu einer Verstärkung der ohnehin bestehenden psychischen Belastungen des Antragstellers aufgrund der Trennungserfahrungen seiner Eltern führen wird. Die Facharztpraxis Dr. M. bestätigt (Anlage ASt 3), dass beim Antragsteller eine emotionale Belastung durch die im letzten Jahr stattgefundene Trennung der Eltern besteht. Um eine zusätzliche emotionale Belastung und eine drohende emotionale Destabilisierung (Hervorhebung durch den Unterzeichner) zu vermeiden, wäre es nach der ärztlichen Bescheinigung aus kinderärztlicher Sicht dringend zu empfehlen, ihn zusammen mit seinen aus der Kita bekannten Freunden in der Grundschule J., K., einzuschulen. Diese Feststellung ist bereits eindeutig und klar. Überzogen war daher die Forderung des Antragsgegners, das noch durch einen Arzt "aus dem psychischen Bereich" bestätigen zu lassen. Eine solche Forderung des Antragsgegners kann jedenfalls nicht auf das NSchG oder die Rechtsprechung gestützt werden.Gleichwohl wird mit fachärztlicher Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Prof. Dr. N. aus B-Stadt mit Stellungnahme vom 2. Juli 2026 (Anlage ASt 7) die Einschätzung von Frau Dr. M. bestätigt und ergänzend fachärztlich begründet. Darin wird beschrieben, dass der Antragsteller aus fachärztlicher Sicht mit dem Besuch der Schule Am L. überfordert ist. Diese Verunsicherung des Antragstellers wird damit erklärt, dass der Antragsteller als junger Patient eine tiefe Verunsicherung erlitten hat, und zwar maßgeblich durch die Trennung der Eltern. Ferner hat der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Persönlichkeit überfordert erscheint, eine Schule zu besuchen, die für ihn subjektiv betrachtet weit vom Elternhaus entfernt liegt und deutlich größer als die Wunschschule ist.Ferner hat der Antragsteller nach der ärztlichen Einschätzung des Prof. N. die Kontinuität, Sicherheit und Geborgenheit seines Elternhauses, wenn nicht verloren, so doch als nachhaltig stark beeinträchtigend erlebt. Nach Einschätzung des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird es Monate und Jahre dauern, bis sich die Neukonstituierung des Familiensystems soweit entwickelt hat, dass dieses "veränderte Familiensystem" vom Antragsteller wieder als sicherer Ort erlebt wird.Die Überforderung des Antragstellers beim Besuch der zuständigen Grundschule L. und die Folgen der Trennung kann nach ärztlicher Einschätzung der Antragsteller aktuell nicht bewältigen.Darüber hinaus gibt der Antragsteller gegenüber dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, dass er mit seinen Freunden die Grundschule weiter besuchen will, was fachärztlich dahingehend bewertet wird, dass der Antragsteller den erlebten Schutz in der Kindergartengruppe in der neuen Schule fortsetzen will. Nach Wertung des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten würde der Besuch der Grundschule J. in K. wenigstens zum Teil den hohen Grad an Instabilität ausgleichen (...).Dies wird wiederum durch die Erzieher O. und P. von der Kita K. mit Schreiben vom 2. Juli 2026 (Anlage ASt 6) bestätigt. Im Umkehrschluss wäre dies beim Besuch der Grundschule L. nicht gewährleistet. Dieser Einschätzung kommt nach unserer Einschätzung großes Gewicht zu, da sie den Antragsteller über Jahre kennengelernt, betreut und erzogen haben. Darin wird beschrieben, dass der Kontakt zu seinen Freunden ihm hilft, mit den Veränderungen in seinem Leben umzugehen. Ferner wird beschrieben, dass die Trennung der Eltern des Antragstellers und die damit verbundenen Konsequenzen, wie der Umzug des Vaters mit Ortswechsel und der damit verbundene Verlust des gewohnten Umfeldes, dem Antragsteller erheblich zu schaffen machen.Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird damit sehr wohl dargelegt, dass der Besuch der zuständigen Grundschule L. mit einer konkreten und erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls des Antragstellers verbunden wäre. Jedenfalls droht eine solche Verschlechterung, was zu vermeiden ist. Der Besuch der Grundschule L. wäre daher auch kausal für die Beeinträchtigungen. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass sicherlich wertvolle pädagogische Arbeit auch an der Grundschule L. geleistet wird. Dies ersetzt allerdings nach den ärztlichen Stellungnahmen nicht den "Schutzraum", den der Besuch an der Grundschule J., K., zusammen mit seinen Freunden nach dem Empfinden des Antragstellers bieten würde.In dem Zusammenhang ist zu würdigen, dass die Trennung der Eltern den Antragsteller im besonderen Maße belastet, und zwar offenkundig mehr als andere Schülerinnen und Schüler, die ebenfalls von einer Trennung ihrer Eltern betroffen sind. Daher wird durch die behandelnden Ärzte, dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie den Erziehern einhellig zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Antragstellers der Besuch der Grundschule J., K., gefordert.Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso der Antragsgegner die konkret beschriebenen Befürchtungen und drohenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers nicht ausreichen lassen will, um den Besuch der Wunschschule zu ermöglichen. Offensichtlich muss nach Auffassung des Antragsgegners erst eine massive Gesundheitsbelastung eintreten, damit ein Besuch der Wunschschule gerechtfertigt werden könnte. Derart strenge Anforderungen ergeben sich allerdings nicht aus § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG. Es sollten auch keine "Experimente und Versuche" mit dem Antragsteller gemacht werden, sondern die hinreichend deutlich beschriebenen Gefahren für weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen des Antragstellers ernstgenommen und vermieden werden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt auch nicht etwa nur eine unzumutbare Härte dann vor, wenn der Besuch der zuständigen Schule aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für die Schülerin oder den Schüler oder dessen Familie unerträglich wäre. Dieser Maßstab ist gänzlich überzogen. Vielmehr müssen - wie eingangs erörtert - die Nachteile, die mit dem Besuch der zuständigen Schule für die Schülerin oder den Schüler verbunden sind, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die vom Schulträger angebotenen Schulen. Das ist aufgrund der beschriebenen Umstände der Fall."
3. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungen der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Q. vom 6. Mai 2026, der Erzieherin O. vom 2. Juli 2026 sowie des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Prof. Dr. N. vom 2. Juli 2026 geht auch der Senat davon aus, dass die - vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren allein thematisierten - Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht vorliegen.
a) Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler, soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt sind, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend davon kann in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NSchG ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18, juris Rn. 4, v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 25, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36).
Wann der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellt, wird in § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht näher bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unzumutbaren Härte, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist, unterliegt damit den allgemeinen Auslegungsregeln. Die Annahme einer eine Ausnahme rechtfertigenden "Härte" setzt regelmäßig voraus, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt, bei dem die Anwendung der für den Regelfall geschaffenen Rechtsvorschrift den Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht. Mit der Härtefallregelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG sollen regelmäßig die schwerwiegenden Umstände erfasst werden, denen sich eine Schülerin oder ein Schüler bzw. ihre/seine Familie nicht entziehen kann (Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 9).
Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angelegten Entscheidungsmaßstäben verlangt die Darlegung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen, sich aus der Schulbezirksfestsetzung ergebenden Schule ergeben könnten. Für die Annahme einer "unzumutbaren Härte" müssen vielmehr im Einzelfall atypische Umstände bestehen, die deutlich über diejenigen Belastungen hinausgehen, die für andere Schülerinnen und Schüler regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG zuständigen Pflichtschule zuzuweisen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 10, v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 8 und v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris).
Derartige Umstände ergeben sich - bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Antragstellers - aus seinem Vorbringen nicht.
b) Dabei vermag der Senat zunächst den Maßstab, den das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung angelegt hat, nicht zu beanstanden, soweit es festgestellt hat: "Eine belastbare Darstellung einer drohenden psychischen Erkrankung oder anderweitigen gesundheitlichen Verschlechterung liegt nicht vor." Das Verwaltungsgericht hat mithin angenommen, eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG setze bei der Geltendmachung psychischer Beeinträchtigungen, die mit dem Besuch der zuständigen Schule verbunden sein sollen, eine drohende psychische Erkrankung oder eine anderweitige gesundheitliche Verschlechterung voraus. Auch der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren für die Annahme einer unzumutbaren Härte glaubhaft machen muss, der Besuch der zuständigen Schule werde bei ihm zu einer nicht nur unerheblichen psychischen Beeinträchtigung und mithin einer Gefährdung der psychischen Gesundheit führen. Dass das Verwaltungsgericht diesen Maßstab durch das Erfordernis der "belastbaren Darstellung" einer "drohenden psychischen Erkrankung oder anderweitigen gesundheitlichen Verschlechterung" verfehlt hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Beschwerdebegründung geht im Übrigen offenbar ebenfalls davon aus, dass in diesem Zusammenhang "drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen" geltend zu machen sind. "Schwere Erkrankungen" hat das Verwaltungsgericht entgegen der Beschwerdebegründung nicht für erforderlich gehalten.
c) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Er macht geltend, ihm drohe nach den vorgelegten ärztlichen Attesten sowie der Bescheinigung der Erzieherin O. "eine (Verstärkung) einer psychischen Erkrankung" (Beschwerdebegründung, Seite 5). Er meint weiter, "die konkret beschriebenen Befürchtungen und drohenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes" reichten aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen (Beschwerdebegründung, Seite 8). Dem folgt der Senat nicht. Den vorgelegten Bescheinigungen lässt sich weder bei alleiniger Betrachtung noch in einer Gesamtschau entnehmen, dass die zuvor konkretisierten Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte vorliegen. Von daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner zu Recht eine fachärztliche Bescheinigung gefordert hat, was der Antragsteller verneint.
aa) Die Bescheinigung der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Q. vom 6. Mai 2026 sagt lediglich aus, dass bei dem Antragsteller eine "emotionale Belastung" aufgrund der Trennung der Eltern besteht. Das ist zwar nachvollziehbar, weil eine Trennung der Eltern für Kinder regelmäßig mit einer solchen Belastung einhergehen dürfte. Das allein reicht aber nicht aus, denn damit unterscheidet sich der Antragsteller gerade nicht von einer Vielzahl anderer von einer Trennung der Eltern betroffener Kinder. In der Bescheinigung ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese emotionale Belastung - wie vom Antragsteller behauptet - bei ihm über das in den Fällen einer Trennung der Eltern vergleichbare Maß hinausgeht. Die darauf aufbauende "dringende Empfehlung" ist bereits vor diesem Hintergrund nicht hinreichend schlüssig - erst recht mangelt es ihr aber aufgrund ihres eingeschränkten Aussagegehalts an Substanz. Denn die Ärztin erwähnt in diesem Zusammenhang lediglich ohne nähere Erläuterung, dass eine "zusätzliche emotionale Belastung" - Worin genau soll eine solche bestehen? Von welchem Gewicht wäre sie? Wie würde sie sich äußern? - und eine "drohende emotionale Destabilisierung" - Was genau ist damit gemeint? - zu vermeiden seien, wozu offenbar der Besuch der Wunschschule beitragen soll. Das ist nicht ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller bei einem Besuch der zuständigen Schule eine nicht nur unerhebliche psychische Beeinträchtigung und mithin eine Gefährdung der psychischen Gesundheit droht.
bb) Die Bescheinigung der Erzieherin O. (allein sie hat die Bescheinigung unterzeichnet) vom 2. Juli 2026 ist ebenfalls bereits bezogen auf ihren Aussagegehalt nicht geeignet, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. In der Bescheinigung wird u.a. ausgeführt, dass dem Antragsteller die Trennung seiner Eltern und deren Konsequenzen "zu schaffen mache", seine Freunde für ihn "eine wichtige emotionale Unterstützung" seien und ihm der Kontakt mit seinen Freunden "helfe", mit den Veränderungen in seinem Leben umzugehen. Für ihn sei es "schwierig nachzuvollziehen", dass er auf die L. -Schule kommen solle. Der Start werde sich an der J. -Schule für ihn "einfacher" gestalten. Damit ist aber keinesfalls dargelegt, dass sich der Besuch der zuständigen Schule negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken wird. Vielmehr spiegeln die dortigen Ausführungen - auch in Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller als "sehr feinfühliges, sensibles und empathisches Kind" geschildert wird - die typischen emotionalen Reaktionen eines Kindes wider, das unter der Trennung seiner Eltern leidet und Halt im Freundeskreis sucht, nicht aber die erforderliche atypische Lebenssituation (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 15).
cc) Schließlich vermag der Antragsteller auch durch Vorlage der Psychotherapeutischen Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Prof. Dr. N. vom 2. Juli 2026 eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG - also hier eine nicht nur unerhebliche psychische Beeinträchtigung und mithin eine Gefährdung der psychischen Gesundheit aufgrund des Besuchs der zuständigen Schule - nicht glaubhaft zu machen.
In der Stellungnahme vermisst der Senat bereits eine konkrete Aussage darüber, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse Prof. Dr. N. seine Schlussfolgerungen stützt. So lässt sich aus der einleitenden Formulierung ("Der junge Pat. E. R. A. wird von mir im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie versorgt.") schon nicht herleiten, wie lange sich der Antragsteller bereits bei Prof. Dr. N. in Behandlung befindet. Das ist aus Sicht des Senats aber eine durchaus bedeutsame Hintergrundinformation, um dessen Aussagen über den Antragsteller einordnen und gewichten zu können. Die Stellungnahme eines Arztes bzw. Psychotherapeuten erhält nämlich gerade im Kontext psychischer Erkrankungen deutlich mehr Gewicht, wenn er (beispielsweise) nicht erstmals zur Erstellung einer vorgelegten Bescheinigung aufgesucht worden ist, sondern sich der Patient bereits seit längerer Zeit bei ihm in Behandlung befindet. Der Senat vermag daher bereits nicht verlässlich einzuschätzen, auf welche Grundlage der Psychotherapeut hier seine Schlussfolgerungen stützt. Darüber hinaus fehlt es in der Bescheinigung an jeglicher medizinischen Diagnose, etwa nach dem ICD-10-Standard. Für den Senat ist deshalb nicht erkennbar, von welcher konkreten gesundheitlichen Belastung bzw. Störung bei dem Antragsteller überhaupt auszugehen ist, geschweige denn, wie sich eine solche bei dem Besuch der zuständigen Grundschule nachteilig entwickeln könnte.
Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen des Prof. Dr. N. gilt Folgendes:
Auf Seite 1 (erster Absatz) wird ausgeführt, durch den bevorstehenden Wechsel von der jetzigen Betreuungsform vom Kindergarten in eine Grundschule habe sich sowohl in der Lebensentwicklung des Antragstellers wie auch in dem Familiensystem eine tiefe Krise entwickelt, die ursächlich dadurch begründet sei, dass der Antragsteller mit dem Wechsel in die ihm/seinen Eltern zugewiesene Schule L. offensichtlich überfordert sei. Hier hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, was unter "Krise" zu verstehen ist und wie sich etwa die "Überforderung" des Antragstellers konkret äußert. Die Feststellungen sind so nicht nachvollziehbar.
Auf Seite 1 (zweiter Absatz) heißt es sodann, "aufgrund seiner Persönlichkeit" erscheine der Antragsteller auch massiv überfordert, sich eine Schulentwicklung an einem Ort, der für ihn subjektiv betrachtet weit von dem Elternhaus entfernt sei, und in einem Schultyp von dieser Größe zu erleben (gemeint ist wohl vorzustellen?). Auch diese Feststellung bleibt oberflächlich, weil nicht näher erläutert wird, was der Psychotherapeut mit "aufgrund seiner Persönlichkeit" meint. So haben eine Vielzahl von Kindern aufgrund ihrer Veranlagungen Schwierigkeiten mit dem Wechsel auf eine neue Schule, insbesondere, wenn damit zugleich der Wechsel des gewohnten Umfeldes verbunden ist. Damit ist - anders ausgedrückt - nichts Atypisches umschrieben. Überdies passt diese Feststellung jedenfalls nicht gänzlich - wie auch der folgende erste Absatz auf Seite 2 der Stellungnahme unterstreicht ("Diese Entwicklung ist sicherlich auch dadurch begründet ...") - zu dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers. Denn danach ist es weniger seine "Persönlichkeit" als solche, die dem Besuch der Grundschule L. entgegenstehen soll, als die unmittelbare psychische Reaktion auf die Trennung seiner Eltern. Unabhängig davon ist es Aufgabe der Eltern und der aufnehmenden Grundschule, mit dem Besuch der neuen Schule verbundenen allgemeinen Schwierigkeiten und Ängsten zu begegnen.
Soweit auf Seite 2 (erster Absatz) die Folgen der Trennung der Eltern für den Antragsteller beschrieben werden, handelt es sich um typische Folgen, die zwar nachvollziehbar sind, aber aus Sicht des Senats keinen besonderen Einzelfall zu kennzeichnen vermögen.
Die Feststellung (Seite 2, zweiter Absatz), beide Prozesse in Parallelität führten zu einer Überforderung, von der Prof. Dr. N. nicht erkennen könne, wie der Patient dieses bewältigen solle oder könne, entbehrt insofern einer plausiblen Herleitung. Sie ist zwar drastisch formuliert, so aber für den Senat nicht nachvollziehbar.
Soweit Prof. Dr. N. im Folgenden die Wünsche und Bedürfnisse des Antragstellers ("große Sehnsucht", erlebter "Schutz in der Kindergartengruppe") umschreibt, führt das für die hier inmitten stehende Frage ebenfalls nicht weiter. Gleiches gilt für die Feststellung, dass durch den Besuch der Grundschule J. "sein hoher Grad an Instabilität zu mindestens z. T. ausgeglichen werden kann". Für den Senat ist auch insoweit nicht erkennbar, was sich hinter der Umschreibung "hoher Grad an Instabilität" verbirgt.
Dass es (Seite 2, fünfter Absatz) "eine große Entlastung für die Persönlichkeit" des Antragstellers bedeuten würde, auf der Grundschule J. beschult zu werden, reicht allein nicht aus, um anzunehmen, dass die Beschulung auf der Grundschule L. im Umkehrschluss eine nicht nur unerhebliche psychische Beeinträchtigung und mithin eine Gefährdung der psychischen Gesundheit mit sich bringen würde.
Die Feststellung (Seite 2, vorletzter Absatz) es erscheine "nicht machbar, die tiefe Verunsicherung in der Folge der anstehenden großen Veränderungen in seiner Lebensentwicklung in überschaubarem Zeitraum therapeutisch zu bewältigen", trifft schließlich lediglich eine allgemeine Aussage zu therapeutischen Möglichkeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). In Verfahren wie dem vorliegenden reduziert der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte (vgl. Senatsbeschl. v. 22.7.2026 - 2 ME 80/26 -, juris Rn. 39, v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 13, v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 10 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.3.2017 - 6 B 66.16 -, juris Rn. 11). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat der Senat von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).