Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrags wegen Abgasskandal KI-Titel
arglistige Täuschung · Rückabwicklung · Abgasemissionen · Kaufvertrag · Schadensersatz
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2019, Az. 16 O 120/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens bis zum 13.04.2022 bis 80.000,00 €,
ab dem 13.04.2022 bis 45.000,00 €.
Gründe
A.
1.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Mercedes C250 BLUEtec 4Matic, der nach Ansicht des Klägers vom so genannten Abgasskandal betroffen ist.
Der Kläger erwarb am 09.07.2014 von der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug mit der FIN ... zum Preis von 44.197,80 € als Neuwagen.
In das Fahrzeug ist ein Motor mit der Bezeichnung OM651, Emissionsklasse Euro 6, eingebaut.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des KBA betroffen, allerdings bietet die Beklagte eine freiwillige Kundendienstmaßnahme für das Fahrzeug an. Im Rahmen dieser freiwilligen Kundendienstmaßnahme wurde am 14.10.2021 ein Softwareupdate aufgespielt.
Mit Anwaltsschreiben vom 03.09.2018 hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 17.09.2018 gesetzt und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung erklärt.
Das Fahrzeug ist mit einem Abgasrückführungssystem ausgestattet. Zur Reduzierung der Stickoxidemissionen wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Menge des zurückgeführten Abgases ist temperaturabhängig geregelt. Das Fahrzeug verfügt über ein so genanntes „Thermofenster“, eine Kühlmittelsolltemperatur-Regelung und einen SCR-Katalysator mit AdBlue-Tank.
Im Beschreibungsbogen zur EG-Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat die Beklagte angegeben, dass die AGR-Rate durch die Parameter Motorlast, Motordrehzahl, Wassertemperatur und Lufttemperatur gesteuert wird.
2.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Motor des Fahrzeugs sei durch die Beklagte manipuliert worden und generiere daher einen anderen Schadstoffausstoß als von der Beklagten angegeben.
Die Beklagte habe den Kläger über die tatsächlichen Emissionswerte des Fahrzeugs getäuscht. Sie habe eine Manipulationssoftware in ihre Fahrzeuge eingebaut, um das Emissionsverhalten der Fahrzeuge gegenüber den Prüfstellen zu manipulieren.
Die von der Beklagten installierte Software, die für die Abgaskontrolle zuständig sei, erkenne die Prüfsituation. Die Beklagte verwende bei ihren Fahrzeugen mindestens fünf verschiedene Abschalteinrichtungen.
Diese seien eine Aufwärmstrategie, die eine Prüfstandsituation erkenne und in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß schalte, ein Thermofenster, das die Ausnahmeregelung zum Motorschutz deutlich überzogen habe und daher als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten sei, und eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels Adblue im SCR-Katalysator, die dazu führe, dass das Fahrzeug weniger Adblue verbrauche, als für die Erreichung der Grenzwerte notwendig sei.
Zudem wechsele die Motorsteuerung nach 1.200 Sekunden in einen schmutzigen Abgasmodus. Dies sei genau der Zeitraum, nachdem der Testzyklus auf dem Rollenprüfstand ende.
Zudem sei in dem Fahrzeug eine Manipulationssoftware verbaut, die auf das Getriebe des Fahrzeugs einwirke. Das Fahrzeug bzw. die Software erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im „normalen Straßenverkehr“ befinde.
Die eingebaute Software bewirke, dass das Fahrzeug im Testlabor einen erheblich geringeren Stickoxidausstoß habe als im Straßenverkehr. Nach der Euro-6-Norm seien lediglich 80 mg pro Kilometer erlaubt. Das Fahrzeug stoße jedoch im realen Fahrbetrieb mindestens 600 bis 2.000 mg pro Kilometer an Stickoxid aus und sei dadurch extrem umwelt- und gesundheitsschädlich.
Der Kläger hätte das streitgegenständliche Fahrzeug niemals ausgewählt und gekauft, wenn er gewusst hätte, dass das Motorsteuergerät mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung ausgestattet ist, um die Abgaswerte im Testbetrieb erheblich vom Realwert abweichen zu lassen.
Der Einsatz des Thermofensters werde von der Beklagten zugestanden. Im Ergebnis sei unstreitig, dass die Abgasreinigung nicht durchgängig funktioniere und der NOX-Ausstoß gerade nicht dauerhaft wirksam begrenzt werde. Das eingebaute Thermofenster erkenne den NEFZ-Test - wenn auch indirekt - was zu verfälschten und deutlich höheren Werten auf der Straße führe. Das Thermofenster sei nicht im Rahmen der Antragstellung für die Typgenehmigung offengelegt worden. Es sei auch materiellrechtlich rechtswidrig. Der Bauteileschutz greife nicht.
Auch die Aufwärmstrategie bestreite die Beklagte nicht. Das Fahrzeug verfüge zudem über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), die den Prüfstand erkenne und in diesem Fall durch eine niedrigere Kühlmitteltemperatur die Stickoxid-Grenzwerte reduziere. Aus diesem Grund sei das Modell GLK 220 CDI zurückgerufen worden.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug gebe es einen freiwilligen Rückruf der Beklagten vom Dezember 2018. Mit Schreiben der Firma W. vom 12.04.2019 sei das streitgegenständliche Fahrzeug zur Reparatur zurückgerufen worden.
Der Kläger habe deshalb Ansprüche aus §§ 812, 134 BGB i. V. m. § 27 EG-FGV. Die Nichtigkeit des Vertrags ergebe sich außerdem aufgrund einer wirksamen Anfechtung gem. § 123 BGB. Daneben habe der Kläger Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311, 823, 826, 831 BGB.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte ergebe sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. RL 2007/46/EG VO 715/2007, §§ 4, 6 und 25, 27 EG-FGV. Diese Vorschriften hätten eine Schutzfunktion und seien daher Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Bis heute seien nicht alle Schäden bezifferbar. Es drohten steuerliche Schäden, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger weiterverkaufe oder nicht.
Dem Kläger stünden auch kaufvertragliche Rückgewähransprüche aus §§ 346, 433, 434, 437 BGB zu. Die Gewährleistungsansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach § 438 Abs. 3 BGB.
In erster Instanz hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 69.204,45 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Mercedes-Benz Typ C250 BLUEtec 4Matic mit der FIN ... sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für über den Klagantrag Ziff. 1 hinausgehende Schäden, die aus der Manipulation des im Klagantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren, Schadensersatz zu leisten.
3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsosten i. H. v. 3.196,34 € freizustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Erstinstanzlich hat die Beklagte bezüglich Ansprüchen aus Kaufmängelgewährleistungsrechten die Einrede der Verjährung erhoben.
Zudem sei das Fahrzeug weder mangelhaft übergeben worden noch liege eine Täuschung, sittenwidrige Schädigung oder sonstige Rechtsverletzung zulasten des Klägers vor.
Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug werde keine Programmierung, insbesondere keine Manipulationssoftware verwendet, die - manipulativ - so gestaltet worden sei, dass auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen ein anderes Verhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als auf dem Prüfstand.
Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliege insbesondere keinem behördlichem Rückruf.
Die erteilte EG-Typgenehmigung sei uneingeschränkt wirksam.
Unterschiedliche Fahrzeugtypen und ihre Emissionsreinigungssysteme ließen sich nicht einmal gleichsetzen, wenn in diesen Fahrzeugen die gleiche Motorreihe verbaut sei. Es bestünden regelmäßig erhebliche Unterschiede, die u.a. die Steuerung des jeweiligen Systems, seine technische Auslegung und die verbauten technischen Komponenten beträfen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei unter der Euro-6-Norm genehmigt worden und entspreche dieser auch.
Der Kläger verkenne offenbar auch, dass der Stickoxidgrenzwert der Euro-Normen mit detailliert normierten Prüfbedingungen verknüpft sei. Für den hiesigen Rechtsstreit sei daher ohne Relevanz, welches Emissions- und Verbrauchsverhalten das Fahrzeug außerhalb der maßgeblich gesetzlichen Prüfbedingungen habe. Generell sei unstreitig und allgemein bekannt, dass sich eine Veränderung der Bedingungen, die im gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ standardisiert würden, auch auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirke.
Bereits die Tatbestandswirkung der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorliegenden EG-Typgenehmigung stehe im Übrigen den Behauptungen des Klägers aufgrund der Rechtskonformität des Fahrzeugs entgegen.
Wenn das KBA der Auffassung wäre, im streitgegenständlichen Fahrzeugmodell sei eine unzulässige Vorrichtung verbaut, würde es die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen.
Der klägerische Vortrag zu illegalen Abschalteinrichtungen sei pauschal und lasse nicht erkennen, welche konkrete Vorrichtung aus der Sicht des Klägers in seinem Fahrzeug vorhanden und inwiefern dies unzulässig sein solle.
Der klägerische Vortrag betreffe teilweise Fahrzeuge des Volkswagen-Konzerns und der Marke Audi. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde dagegen nicht ein „sauberer“ und ein „schmutziger“ Modus für die Emissionskontrolle verwendet. Das Fahrzeug habe insbesondere keine Funktion, mit der die Abgase lediglich für eine gewisse Dauer oder Distanz gereinigt würden.
Das KBA habe auch keine Softwarefunktion im streitgegenständlichen Fahrzeug gerügt, die nach 1.200 oder 2.000 Sekunden auf das Emissionskontrollsystem Einfluss nehme. Soweit der Kläger unter pauschaler Bezugnahme auf Presseberichte auf Funktionen abstelle, die Fahrzeuge des US-Markts betreffen sollen, seien diese Berichte auf das deutsche Fahrzeug des Klägers von vornherein nicht übertragbar. Insbesondere sei im Fahrzeug nicht, wie behauptet, eine Funktion „Slipguard“ aktiv.
Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei in Fachkreisen und demgemäß auch bei den Genehmigungsbehörden bekannt. Es sei anerkannt, dass es notwendig ist, die Abgasreinigung bzw. -rückführung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck seien selbst Abschalteinrichtungen ausdrücklich zulässig. Aus dem Umstand, dass der Umfang der AGR-Rate u.a. von der Lufttemperatur abhängig sei, könne keine Manipulation abgeleitet werden.
Der Vortrag des Klägers zum Vorwurf der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ gehe ebenfalls an der Sache vorbei und habe mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nichts zu tun. Der Rückruf des KBA betreffe Varianten des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic der Abgasnorm Euro-5, die im Jahr 2011 genehmigt und zwischen Juni 2021 und Juni 2015 produziert worden seien. Nach Rechtsauffassung des KBA entspreche die spezifische Kalibrierung des Kühlthermostats in der verwendeten Motorsteuerung der Fahrzeuge nicht den geltenden Vorschriften. Die Beklagte halte den Bescheid indes für rechtswidrig und werde dagegen Widerspruch erheben. In jedem Fall zähle aber das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu den von diesem Bescheid erfassten Fahrzeugen.
Auch der Betrieb des SCR-Systems werde analog zur Abgasrückführung durch die Umgebungsbedingungen beeinflusst. Das SCR-System sei erst ab einer Abgastemperatur von ca. 180 °C betriebsbereit. Mit welcher Betriebsdauer und unter welchen sonstigen Voraussetzungen das SCR-System diese erforderliche Temperatur erreiche, hänge von verschiedenen Faktoren ab. Auf dem Prüfstand erfolge ein Kaltstart des Motors, so dass in der Anfangsphase des Prüfstandstests der SCR-Katalysator seine Wirksamkeit ohnehin noch nicht entfalte. Gleichwohl halte das streitgegenständliche Fahrzeug die maßgeblichen Euro-6-Grenzwerte im amtlichen Prüfzyklus ein. Die Dosierung der Harnstoff-Wasser-Lösung erfolge - entgegen der klägerischen Behauptung - gerade nicht abhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf einem Teststand befinde und dies erkenne. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein AdBlue-Tank mit einem Fassungsvermögen von 25 Litern verbaut. AdBlue sei flächendeckend an Tankstellen zum Nachfüllen verfügbar. Der Nutzer des Fahrzeugs könne deshalb problemlos AdBlue nachfüllen.
Bei der vom Kläger vorgetragenen „Aufwärmstrategie“ handele es sich um einen Vorwurf, der die Marke Audi betreffe.
Ein vermeintlicher Mangel bzw. eine Täuschung könne aus der freiwilligen Servicemaßnahme in Form eines Software-Updates nicht abgeleitet werden. Beim Software-Update handele es sich nicht um einen freiwilligen Rückruf, sondern um Servicemaßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten. Dies werde auch durch das Schreiben des KBA bestätigt.
Mängelgewährleistungsansprüche seien verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist sei abgelaufen. Es finde auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB Anwendung, da die Beklagte keinen Mangel arglistig verschwiegen habe. Der vom Kläger behauptete Mangel wäre überdies ebenfalls unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.
Auch habe es der Kläger versäumt, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Der Kläger habe zudem nicht ansatzweise einlassungsfähig vorgetragen, welches konkrete Verhalten er welchem verfassungsmäßig berufenen Organ vorwerfe.
Auf der Grundlage des ins Blaue hinein erfolgten Vortrags des Klägers treffe die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast.
Die durchschnittlich zu erwartende Gesamtfahrleistung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugtyps betrage 200.000 Kilometer.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
3.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei nicht gegeben, da die Beklagte durch die Herstellung und das Inverkehrbringen des von dem Kläger erworbenen Neuwagens diesem nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Es könne dahinstehen, ob die unstreitig vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eine nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften unzulässige Abschalteinrichtung darstelle.
Es sei jedenfalls nicht unvertretbar, die europarechtlichen Vorgaben dahingehend auszulegen, dass ein „Thermofenster“ bzw. dessen Kombination mit anderen „Optimierungsmaßnahmen“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstelle.
Der weitere Vortrag des Klägers zu den im streitgegenständlichen Fahrzeug vermeintlich vorhandenen Abschalteinrichtungen, „Prüfstandserkennungen“ und sonstiger „Manipulationssoftware“ erfolge vollständig ins Blaue hinein und sei mithin nicht berücksichtigungsfähig.
Die Ausführungen der Klagepartei ließen jeden greifbaren Anhaltspunkt dafür vermissen, dass sich die im Allgemeinen beschriebenen Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug befinden könnten.
Das Fahrzeug sei unstreitig nicht von einem der vom KBA gegenüber der Beklagten ergangenen Rückrufbescheide betroffen.
Dem Vortrag des Klägers, der sich auf Presseberichterstattung und andere Dieselfahrzeuge beziehe, fehle der Konnex zum streitgegenständlichen Fahrzeug.
Der Kläger mache Ausführungen zu vermeintlichen Abschaltvorrichtungen mittels SCR-Katalysatoren und AdBlue-Tanks, obwohl die Beklagte bereits in der Klageerwiderung unwidersprochen klargestellt habe, dass das Fahrzeug über keines der genannten Systeme verfüge.
Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe mit der „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ nur einer zwingenden Anordnung des KBA zuvorkommen wollen, erscheine als bloße Spekulation.
Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, die einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs darstellen könnte, rechtfertige nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung und eine daraus resultierende Haftung des Herstellers.
Besondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommenen Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben, lägen nicht vor.
Die Beklagte habe dargelegt, dass die temperaturabhängige Steuerung der AGR-Dieselmotoren industrieweit als Standard eingesetzt werde, um u.a. eine Versottung der Motoren zu verhindern. Zudem würden verschiedene Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage vertreten, ob es sich bei einer entsprechenden temperaturabhängigen Steuerung der AGR überhaupt um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1, EG-FGV fehle es an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
Gewährleistungsrechtliche Ansprüche seien verjährt.
4.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Der Kläger habe hinreichende Anhaltspunkte für eine Manipulation vorgetragen. Außerdem liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte hinsichtlich des Thermofensters vor. Die vom Landgericht angeführten Auslegungsspielräume in den einschlägigen europarechtlichen Normen existierten nicht, was sich bei rechtsfehlerfreier Auslegung der Normen ergebe. Diverse Ansprüche (§ 812 BGB oder § 831 BGB) habe das Landgericht überhaupt nicht geprüft.
Die Beklagte hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, da die europarechtlichen Normen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 zu qualifizieren seien. Es sei auch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB gegeben, da die Beklagte eine Aufklärungspflicht gehabt habe. Auch liege eine Täuschung im Rahmen des Inverkehrbringens der manipulierten Fahrzeuge vor.
Der abgeschlossene Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sei gem. § 134 BGB nichtig, da er gegen das gesetzliche Verbot des § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoße. Vorliegend bestehe keine Übereinstimmung zwischen der Typgenehmigung und dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Die vorgelegte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei fehlerhaft, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entspreche. Der Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV habe die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge, da es sich um ein Verbotsgesetz handele.
Der Kläger habe den Kaufvertrag auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Im Falle eines Verkaufs eines Gegenstandes, welcher für die Veräußerung einer behördlichen Genehmigung bedürfe, sei konkludent die Aussage gegenüber dem Rechtsverkehr verbunden, dass keine Gefahr der Rücknahme der Genehmigung bestehe, mithin also alle formellen und insbesondere materiellen Voraussetzungen der Genehmigung vorlägen.
Auch die Voraussetzungen des Rückabwicklungsanspruchs gem. §§ 346, 433, 434, 437 BGB lägen vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft. Das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung sei entbehrlich. Ob ein Rückruf des KBA vorliege, sei für das Vorhandensein eines Mangels unerheblich.
Hinsichtlich des Warmlaufmodus liege kein substantiiertes Bestreiten der Beklagten vor. Zwar habe die Beklagte in Abrede gestellt, dass eine Aufwärmstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei. Zugleich habe sie jedoch eingeräumt, dass Schaltpunkte von Automatikbetrieben variierten. Diese Varianz der Schaltpunkte stelle eine Abschalteinrichtung dar. Auch hier habe die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche Schaltpunkte wann aktiv seien und insbesondere, welche Auswirkungen sie im Rahmen des normalen Fahrzeugbetriebs auf das Emissionskontrollsystem haben.
Zudem habe das Landgericht übersehen, dass der Vortrag des Klägers zu der KSR zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte habe gerade nicht in Abrede gestellt, dass die vom Kläger vorgetragene Funktion in dem Fahrzeug verbaut ist. Die verbaute Kühl-Regelung werde außerhalb der Bedingungen des NEFZ abgeschaltet. Hierzu habe die Beklagte eine Steuerung in das Fahrzeug verbaut, die die Bedingungen des NEFZ erkenne. Diese Softwareregelung sei dem Kraftfahrtbundesamt nicht offengelegt worden und habe mit dem vom KBA genehmigten Software-Update, ohne Kenntnis des KBA, im Rahmen von freiwilligen Servicemaßnahmen beseitigt werden sollen. Die Einrichtung sei unzulässig, denn sie arbeite nur unter Bedingungen, die im normalen Fahrbetrieb nicht zu erwarten seien, nämlich unter der Bedingung, dass sich die Umgebungstemperatur in einem Zeitraum von mindestens sechs Stunden nicht um mehr als 3 °C ändere.
Die Beklagte habe auch nicht in Abrede gestellt, dass eine Software verbaut sei, bei der die Motorsteuerung beeinflusst werde.
Auch bezüglich der weiteren Abschalteinrichtungen „Slipguard“, „BIT15“ und „Manipulation der AdBlue-Dosierung“ liege kein substanziiertes Bestreiten der Beklagten vor.
Zudem habe die Beklagte das On-board-Diagnosesystem (OBD) manipuliert. Das OBD sei so manipuliert worden, dass aufgrund der Abschalteinrichtungen bei Verringerung der AGR-Rate normalerweise erfolgende Fehlermeldungen dauerhaft unterblieben seien.
Jedenfalls liege ein Mangelverdacht vor. Eine Nachfristsetzung sei entbehrlich. Da der Kläger von der Beklagten arglistig getäuscht worden sei, sei der Gewährleistung die Frist nach § 438 Abs.3 BGB zugrunde zu legen.
Das Landgericht habe auch den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 232 StGB und den durch die Beklagte verwirklichten § 831 BGB überhaupt nicht geprüft.
Die bei der Beklagten mit der Entwicklung der Software betrauten Ingenieure seien Verrichtungsgehilfen gewesen im Sinne von § 831 BGB.
Es bestehe auch ein Anspruch aus europarechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung, Art. 12, 18 der RL Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV.
Auch den Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG habe das Landgericht überhaupt nicht geprüft.
Die Beklagte unterliege hinsichtlich der Funktionsweise der Motorsteuersoftware einer umfassenden, sekundären Darlegungslast. Damit gehe einher, dass der Kläger nicht die genaue Funktionalität der verbauten Abschalteinrichtungen beweisen müsse, sondern nur Symptome des Mangels vorbringen müsse. Diesen Anforderungen genüge der klägerische Vortrag, zumal der Kläger vielfältige Anhaltspunkte für das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen vorgebracht habe.
Eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB sei im Hinblick auf das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster, die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und den Einsatz des Online- und Speichermodus gegeben. Die vorgetragenen Abschalteinrichtungen seien praktisch nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand wirksam. Damit handele es sich um eine faktische Prüfstandserkennung.
Es liege auch eine Manipulation des SCR-Katalysators durch den Online- und Speichermodus vor. Bei dem Online- und Speichermodus handele es sich um zwei unterschiedliche Dosierstrategien, die bei SCR-Katalysatoren von der Beklagten und weiteren Herstellern eingesetzt würden. Der Onlinemodus lasse sich nur für kurze Zeiträume einsetzen, könne aber erhebliche NOX-Reduktionen herbeiführen, während der Speichermodus zwar weniger NOX-Reduktion erreiche, jedoch über deutlich längere Zeiträume eingesetzt werden könne. Die Abschalteinrichtung sei vom KBA im Fall eines GLC 220 D beanstandet worden. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolge danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies werde als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.
Sowohl das Modell GLC 220 D als auch der C 250 Bluetec 4Matic hätten Euro-6-OM 651 DE22LA-Motoren und seien von denselben Rückrufbescheiden betroffen. Aus diesem Grund könne man die Ergebnisse auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragen.
Nach den klägerischen Erkenntnissen seien der Online- und Speichermodus auch timergesteuert. Der konkrete Einsatz von Online- und Speichermodus knüpfe an spezielle Parameter an, die nicht kennzeichnend für den normalen Fahrbetrieb seien.
Im Bezug auf das aufgespielte Software-Update ergebe sich aus dem Prüfbericht vom 14.10.2021 sowie dem Prüfbericht der Nachuntersuchung vom 15.10.2021, dass das AdBlue-Reservoir überfüllt gewesen sei. Klägerseits seien dafür keine Gründe ersichtlich, außer, dass sie in Verbindung zu dem Online- und Speichermodus stünden. Hier sei die Beklagte verpflichtet, im Rahmen der sekundären Darlegungslast darzulegen, worauf das beruhe.
Die Beklagte habe auch unstreitig gestellt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine KSR verbaut ist. Für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung sei irrelevant, ob die Funktion im Prüfstand gleich arbeite, wie im realen Straßenbetrieb. Das KBA mache deutlich, dass die KSR - auch wenn das KBA diese Funktion nicht als Prüfstandserkennung betiteln wolle - gerade nur auf dem Prüfstand, aber nicht im realen Fahrbetrieb aktiviert sei. Die KSR funktioniere, wenn sie in einem Fahrzeug vorhanden ist, stets gleich. Dies habe auch die Beklagte in einem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg (Az. 8 O 53/20) eingeräumt. Das KBA habe mitgeteilt, dass in den Fahrzeugen Mercedes-Benz Sprinter, Vito und Viano das Kühlmittelthermostat als unzulässig eingestuft werde. Aufgrund dessen werde angeregt, dass der Senat ebenfalls eine Anfrage an das KBA im Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug stelle, damit herausgefunden werden könne, wie das Kühlmittelthermostat im streitgegenständlichen Fahrzeug ausgestaltet sei. Bei der KSR müssten mehrere Parameter zusammentreffen, um die KSR einsetzen zu können. Diese Parameter seien jeweils bewusst so gesetzt worden. Dies sei ein ausreichender Beleg dafür, dass die KSR eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer faktischen Prüfstandserkennung darstelle.
Die Beklagte habe auch sittenwidrig gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe wegen mutmaßlicher Verstrickung in den Dieselskandal gegen drei Daimler-Mitarbeiter Strafbefehle beim Amtsgericht Böblingen beantragt. Den betroffenen Personen werde vorgeworfen, dass sie die Verantwortung für den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerungssoftware von Dieselfahrzeugen der Emissionsklasse Euro-6 tragen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2019, Az. 16 O 120/19, wird aufgehoben, und wie folgt abgeändert:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.197,80 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Mercedes-Benz C 250 Bluetec 4Matic, FIN ..., sowie abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welche jedoch mindestens auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von insgesamt 350.000 Kilometer festgesetzt wird.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei für über Klagantrag Ziff. 1 hinausgehende Schäden, die aus der Manipulation des im Klagantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren, Schadenersatz zu leisten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 3.196,34 € freizustellen.
5.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wendet unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ein, das erstinstanzliche Urteil beruhe weder auf einer Rechtsverletzung i. S. d. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigten die nach § 529 Abs. 1 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Anders, als offenbar bei Fahrzeugen des VW-Konzerns, existiere im streitgegenständlichen Fahrzeug keine Funktion, die den Prüfstand erkenne und den Stickoxidausstoß lediglich für die Zwecke des EG-Typgenehmigungsverfahrens gezielt reduziere.
Unabhängig davon, dass keine manipulative Prüfstandserkennung verbaut worden sei, sehe der gesetzliche Prüfzyklus eine bestimmte Vorkonditionierung vor. Für die Zertifizierung des Fahrzeugs müsse die Vorkonditionierung selbstverständlich wie vorgeschrieben durchgeführt werden, da sonst die Messergebnisse nicht vergleichbar seien.
Dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung sei, belege bereits die EG-Typgenehmigung des KBA als zuständiger Fachbehörde. Diese entfalte Bindungswirkung gegenüber den Zivilgerichten. Tatsächlich sei die temperaturabhängige Steuerung der AGR keine Manipulation, sondern sei im Produktionszeitraum des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein gängiger Industriestandard gewesen. Das KBA habe laufend - rechtmäßig - Fahrzeuge, Motoren und Emissionskontrollsystem genehmigt, die eine temperaturabhängige Steuerung enthielten. In Fachkreisen und demgemäß auch bei den Genehmigungsbehörden sei anerkannt, dass es notwendig sei, die AGR unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um eine hinreichende Reduzierung sämtlicher relevanter Emissionen zu erzielen, Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten.
Der Vorwurf der Getriebemanipulation sei irreführend. Dass nicht bei jedem Betriebszustand bei gleicher Drehzahl geschaltet werde, sei vollkommen normal. Das könne zwar auch im Zusammenhang mit der Haltbarkeit von Motor und Getriebe und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs stehen, sei aber schlichtweg keine Frage der Emissionskontrolle.
Die Ausführungen des Klägers zur KSR seien verspätet. Es sei zudem unzutreffend, dass die KSR außerhalb der Bedingungen des NEFZ abschalte. Weder mit Blick auf die vom Rückruf des KBA betroffenen Fahrzeuge, noch mit Blick auf das streitgegenständliche Fahrzeug, liege eine Regelung vor, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungsstrategie bzw. Emissionkontrollstrategie angewendet würde, als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Bedingungen.
Bezüglich einer Zeitbeeinflussung der Motorsteuerung habe der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen.
Auch die Vorwürfe des Klägers hinsichtlich einer angeblichen Manipulation des On-board-Diagnosesystems (OBD) seien sowohl unsubstantiiert als auch falsch.
Der Klägervertreter lege keinerlei Anhaltspunkte dar, die es als besonders verwerflich erschienen ließen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen Steuerung der AGR ausgestattet habe.
Die Beklagte habe die zuständigen Behörden entgegen der klägerischen Unterstellungen nicht getäuscht. Die Beklagte habe im EG-Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis des KBA erwarteten Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht. Weitere Anforderungen hätten nicht bestanden. Die Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren hätten keinerlei Indizcharakter für ein (vermeintliches) Unrechtsbewusstsein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte wissentlich geforderte Angaben nicht oder falsche Angaben gemacht hätte, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA hindeuteten, seien nicht ersichtlich. Im maßgeblichen Zeitraum habe es lediglich grobmaschige Erklärungspflichten des Herstellers im Typgenehmigungsverfahren entlang der gesetzlichen Mustervorgaben gegeben. Eine Offenlegung und gar nähere Beschreibung von Emissionsstrategien oder Abschalteinrichtungen sei gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Es komme richtigerweise allein darauf an, dass die Typgenehmigungsbehörde gewusst habe, dass u.a. die Lufttemperatur ein Faktor bei der Steuerung der AGR ist und dies auch nicht beanstandet habe. Die Beklagte habe dies im Antragsverfahren im Beschreibungsbogen gegenüber dem KBA offengelegt.
Auch hinsichtlich des Kühlsystems habe die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren die in der Praxis erwarteten und nach den gesetzlichen Formularen vorgesehenen Angaben gemacht. Das geregelte Kühlmittelthermostat sei - wie die Steuerung der AGR - ein Bestandteil des thermodynamischen Motormanagements eines Dieselmotors. Im Rahmen der Gesamtauslegung der thermodynamischen Verhältnisse des Motors ermögliche ein (elektronisch) geregeltes Kühlmittelthermostat eine Optimierung der Motortemperatur für unterschiedliche Betriebszustände. Im Typgenehmigungsverfahren habe die Beklagte die im Musterformular vorgesehenen Angaben zur Steuerung des Kühlsystems des Fahrzeugmodells gemacht. Vor diesem Hintergrund scheide auch hinsichtlich des geregelten Kühlmittelthermostats die Annahme von Arglist oder einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers durch die Beklagte aus.
Diese Ausführungen würden entsprechend für das SCR-System gelten. Das KBA habe bestätigt, dass eine Darstellung der beanstandeten Funktionen des SCR-Systems im Typgenehmigungsverfahren nicht gefordert war.
Sittenwidriges Handeln würde selbst bei unterstellter Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls deshalb ausscheiden, weil die Beklagte hinsichtlich der Rechtskonformität des Fahrzeugs und seines Emissionsverhaltens im Bezug auf Stickoxide einer zumindest vertretbaren - nach Ansicht der Beklagten zutreffenden - Rechtsauffassung gefolgt sei.
Die Beklagte habe die relevanten Bauteile des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Grundsätze ingenieurmäßiger Vorsicht entwickelt und habe dabei im Hinblick auf die EU-Emissionsgesetzgebung ein zumindest vertretbares - nach Ansicht der Beklagten im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte heute noch zutreffendes - Normverständnis zugrunde gelegt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die temperaturabhängige AGR-Steuerung, wie sie im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz komme, schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei.
Der Kläger habe zudem nicht substantiiert dargelegt, ob und auf welche Art und Weise ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten die objektive und subjektive Tatseite einer deliktsrechtlichen Norm verwirklicht habe.
Einen Vorsatz von Organen der Beklagten habe der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.
Zudem habe der Kläger keinen ersatzfähigen Schaden, da das streitgegenständliche Fahrzeug über eine wirksame EG-Typgenehmigung verfüge und keiner Nutzungs- und Funktionseinschränkung unterliege. Ein auf schädigendes Verhalten der Beklagten zurückzuführender Minderwert sei nicht vorhanden.
Bezüglich eines vermeintlichen Anspruchs aus § 823 Abs. i. V. m. § 263 StGB habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, worin eine vorsätzliche Täuschungshandlung liege und wer diese begangen haben solle.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. VO (EG) Nr. 715/2007 oder §§ 6, 27 EG-FGV, da es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handelt, die dem Schutz der Vermögensinteressen des Klägers dienen.
Im Übrigen liege kein Verstoß dagegen vor.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG, da der Kläger nicht darlege, inwieweit die Beklagte unwahre Angaben gemacht haben soll. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und halte die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte ein.
Gewährleistungsansprüche seien verjährt und ein erklärter Rücktritt sei gem. § 218 BGB unwirksam.
Ferner stelle die - inhaltlich zutreffende - EG-Übereinstimmungserklärung gegenüber dem Vorbringen des Klägers keine Garantieerklärung dar. Die Beklagte sei gem. § 27 EG-FGV verpflichtet, Neufahrzeuge mit einer EG-Übereinstimmungserklärung zu versehen. Nur dieser gesetzlichen Pflicht komme sie mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungserklärung nach. Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung sei es nicht, einen Anspruch des Käufers zu schaffen.
Da der Kaufvertrag wirksam sei, stünden dem Kläger auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu.
Etwaige zukünftige, noch nicht bezifferbare Schäden des Klägers seien nicht ersichtlich. Deshalb sei der Feststellungsantrag unzulässig.
Da der Kläger den Anforderungen der primären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat in ausreichender Weise die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils angegriffen und sich mit diesen auseinandergesetzt.
II.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Klage scheitert daran, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, substantiiert das Vorliegen einer sittenwidrigen manipulativen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug darzulegen
1.
Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. gemäß §§ 831, 826 BGB verlangen.
Ein Anspruch aus §§ 826, 831 BGB würde voraussetzen, dass die Beklagte den Kläger über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug getäuscht und ihn dadurch in sittenwidriger Weise zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages und damit zur Eingehung einer nicht gewollten Verbindlichkeit veranlasst hat (vgl. zum ganzen BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19).
Unstreitig wird in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine temperaturabhängige Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“), eine Kühlmittel-Solltemperatur-Reglung (KSR) und ein SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspeisung verwendet. Es kann dahinstehen, ob diese Funktionen gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 unzulässige, den Prüfstand manipulierende Abschalteinrichtungen sind. Der Kläger hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte im Bezug auf Einbau und Regulierung der vorstehend genannten Funktionen sittenwidrig oder vorsätzlich gehandelt hat.
a.
Ein Vortrag zur Begründung eines Anspruches ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt oder nicht erlangen kann, die sie nach Lage der Verhältnisse aber für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier der Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung keine sichere Kenntnis von Tatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl oder „Ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19 - juris Rn. 7-8 und 10).
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).
b.
Selbst wenn das sog. „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, sind Umstände, die nach der oben genannten Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, hier hinsichtlich des „Thermofensters“ nicht ersichtlich.
aa) Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung einer Prüfstanderkennungssoftware zu vergleichen, die dazu führt, dass bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird. Während die Prüfstanderkennungssoftware unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielt und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Unter den für den Prüfzyklus maßgeblichen Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Einen Zuschnitt auf den Prüfstand trägt der Kläger auch nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers wird beim streitgegenständlichen Fahrzeug außerhalb von Umgebungstemperaturen von 20° C bis 30° C die Abgasreinigung reduziert bzw. gänzlich eingestellt und geschieht die Veränderung der Funktionsweise der Abgasrückrührung bereits bei einstelligen Temperaturen. Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand, und zwar abgesehen davon, dass der betroffene Temperaturbereich einen gewissen Abstand zum Temperaturbereich auf dem Prüfstand aufweist, schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die Abgasrückführung zurückgefahren wird, so dass auch denkbar ist, dass das „Thermofenster“ eher geringe Auswirkungen auf die Rate der Abgasrückführung hat.
Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens durch die Implementierung des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere unzulässige) Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20 - juris - Rd.-Ziff. 27-28; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.).
Der Kläger hat keine Umstände, die für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten sprechen, dargelegt oder bewiesen. Es ist aber der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Handlungen der Beklagten trägt (BGH, Beschluss vom 09.03.2021, Az.: VI ZR 889/20 - juris - Rn. 29).
bb) Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen.
(1)
Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes hindeuteten.
Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des „Thermofensters“ gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Beklagte hat das „Thermofenster“ durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert. Selbst wenn es die Beklagte unterlassen hat, Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung zu machen, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 26). Wenn das KBA aber dagegen trotz Kenntnis dieser Angaben, ohne weitere Rückfragen zu stellen oder Bedenken anzumelden, für das streitgegenständliche Fahrzeug eine EG-Typen-Genehmigung erteilt hat, durfte die Beklagte zum einen davon ausgehen, ausreichende Angaben gemacht zu haben, zum anderen davon, dass die in das Fahrzeug eingebauten Systeme, zu denen sie Angaben gemacht hat, rechtmäßig sind. Jedenfalls kann der Beklagten unter diesen Umständen nicht nachgewiesen werden, dass sie das Fahrzeug im Bewusstsein verkauft hat, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß sowie eine Täuschung und Schädigung der Endkunden billigend in Kauf genommen zu haben.
(2)
Ebenfalls dahinstehen kann, ob es ein Indiz für ein Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, sein könnte, wenn die Beklagte nicht substantiiert zu ihrer konkreten Willensbildung bezüglich der Zulässigkeit eines „Thermofensters“ im maßgeblichen Zeitpunkt vorträgt. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es an einem solchen Vortrag vorliegend nicht. Die Beklagte hat nämlich zu den Überlegungen der für sie handelnden Personen im Zeitraum der Entwicklung der Motorsteuerung vorgetragen, mithin entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur abstrakte Erwägungen angestellt, sondern ausdrücklich behauptet, dass die handelnden Personen der Beklagten diese Ansicht schon damals vertraten. Sie hat die von ihr näher ausgeführte Ansicht vertreten, sie habe davon ausgehen dürfen, die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei keine Abschalteinrichtung, jedenfalls keine unzulässige. Die Beklagte hat auch näher ausgeführt, welches Verständnis der Rechtslage die für das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verantwortlichen Mitarbeiter bei ihren technischen Entscheidungen zugrunde gelegt hätten. Sie hat mit näheren Ausführungen hierzu behauptet, weshalb es zum Schutz des Motors gerechtfertigt sei, die Abgasrückführung bei niedrigen und hohen Temperaturen zu reduzieren.
c.
Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist auch die Implementierung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) mit Abschaltbedatung aus ähnlichen Erwägungen wie beim Thermofenster nicht geeignet, das Verhalten der Herstellerin als sittenwidrig zu kennzeichnen (BGH, Beschluss v. 29.09.2021 - VII ZR 126/21 - BeckRS 2021, 33038), weil weder die Funktion selbst noch die Abschaltparametrierung an den Prüfstandsbetrieb anknüpft und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie - bspw. wegen evidenter Unzulässigkeit o. Ä. - über einen bloßen Gesetzesverstoß hinaus nur zu dem Zweck eingesetzt worden ist, die Typgenehmigung zu erschleichen.
aa)
Der Kläger hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die KSR in Abhängigkeit einer Erkennung des NEFZ-Prüfstandes oder sonst manipulativ gesteuert wird. Die vom Kläger als Indiz vorgetragenen Rückrufe betreffend Fahrzeuge der Modelle Sprinter, Viano und Vito fehlt der Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist gerade nicht von einem Rückruf des KBA wegen der KSR betroffen.
bb)
Auch bezüglich der KSR hat die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren die im Beschreibungsbogen geforderten Angaben gemacht, weshalb eine Täuschung des KBA ausscheidet. Hier gilt das zum Thermofenster Gesagte. Zudem hat das KBA jüngst in der Auskunft vom 24.02.2022 im Verfahren 22 U 24/21 mitgeteilt, dass die Beklagte auch bezüglich der KSR die vorgeschriebenen Angaben gemacht hat und sich eine Verschärfung der Mitteilungsverpflichtungen erst im Jahr 2016 ergeben hat.
cc)
Ein Indiz für ein besonders verwerfliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb u. U. höhere Emissionswerte ausweist, als auf dem NEFZ-Prüfstand. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs war das Einhalten der Emissionswerte nur unter auf den Prüfstand zugeschnittenen Bedingungen gefordert. Dass die Emissionen im Realbetrieb über denen auf dem Prüfstand liegen, folgt neben dem Einfluss von Witterung, Straßenbelag und individuellem Fahrverhalten auch aus den - zulässigerweise - auf dem NEFZ-Prüfstand bestehenden Optimierungsmöglichkeiten. Dem EU-Verordnungsgeber war deshalb bewusst, dass es zu einem Abweichen der Emissionen im realen Fahrbetrieb kommt. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs gab es indes noch keine Vorgaben darüber, in welchem Umfang dies zulässig ist.
Diesbezüglich ergibt sich auch kein Indiz aus dem Hinweis des Klägers auf von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehle gegen Mitarbeiter der Beklagten wegen Verstrickung in den Dieselskandal. Dem Vortrag lässt sich kein Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug entnehmen.
d.
Auch soweit der Kläger vorträgt, das streitgegenständliche Fahrzeug, das unstreitig mit einem SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspeisung ausgestattet ist, schalte nach dem Start nach einer gewissen Laufzeit in einen sog. (schmutzigen) Online-Modus, was zu erheblich höheren Emissionswerten im Realbetrieb führe, ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag keine Indizien für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten.
aa)
Der Kläger hat auch bezüglich des Online-Speichermodus keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dieser in Abhängigkeit einer Erkennung des NEFZ-Prüfstandes oder sonst manipulativ gesteuert wird. Die Beklagte hat konkret und nachvollziehbar zur Ausgestaltung des Online-Speichermodus vorgetragen. Ihrem Vortrag nach trage das SCR-System den Unwägbarkeiten schnell wechselnder Betriebsbedingungen durch zwei sich gegenseitig ergänzende Modi für die AdBlue-Dosierung Rechnung, den Füllstand und den Online-Modus. Die Dosiersteuerung verhalte sich auf dem Prüfstand und auf der Straße gleich.
bb)
Die vom Kläger als Indiz vorgetragenen Rückrufe betreffend Fahrzeuge der Modelle GLC 220 D fehlt der Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist gerade nicht von einem Rückruf des KBA wegen des sog. „Online-Speichermodus“ betroffen.
cc)
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Täuschung des KBA im Zusammenhang mit unterbliebene Angaben zu der Funktionsweise des SCR-Systems im Typengenehmigungsverfahren vor. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat das KBA bestätigt, dass eine Darstellung der beanstandeten Funktionen des SCR-Systems im Typgenehmigungsverfahren nicht gefordert war.
e.
Soweit der Kläger eine Manipulation des On-board-Diagnosesystems rügt, hat er schon nicht schlüssig dargetan, dass es sich bei diesem System um eine Abschalteinrichtung handelt. Ein Bezug zum Abgasrückführungssystem ist nicht ersichtlich.
Dies gilt auch für eine behauptete Manipulation des Getriebes. Ein Bezug zur Emissionskontrolle des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger im streitgegenständlichen Fahrzeug außerdem die Verwendung der Abschalteinrichtung Bit 15 und eine Prüfstandserkennung namens Slipguard rügt, hat er keinerlei Anhaltspunkte oder Indizien dafür genannt, warum diese Abschalteinrichtungen gerade im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet werden sollen. Insoweit stellt sich sein Vortrag als eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar.
2.
Mangels nachgewiesener Täuschungshandlung der Beklagten besteht auch kein Anspruch des Klägers aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Da sich die Ermittlungen laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.05.2021 gegenüber dem 16 a. Zivilsenat des OLG Stuttgart auf Fahrzeuge, die von einem Rückruf des KBA betroffen sind, erstrecken und dies beim streitgegenständlichen Fahrzeug gerade nicht der Fall ist, ergeben sich auch aus dem Hinweis des Klägers auf von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehle gegen Mitarbeiter der Beklagten wegen Verstrickung in den Dieselskandal keine Anhaltspunkte für eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung.
3.
Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. i. V. m. Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 12, 18 der RL (EG) Nr. 46/2007 ergeben sich keine Ansprüche des Klägers. Die genannten Vorschriften stellen keine Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB dar, insbesondere schützen sie nicht die Form des Vermögensschadens, der vom Kläger geltend gemacht wird. Es ist nicht Zweck dieser Vorschriften, den Käufer davor zu schützen, zu einer Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - juris Rn. 72 ff. an.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht veranlasst. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist erforderlich, wenn sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts stellt. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtslage ist im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wie dargestellt, von vornherein eindeutig ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35; BGH VI ZR 252/19, Urt. vom 25.06.2020 - juris Rn. 77).
4.
Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 812 Abs. 1, 134 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV geltend machen.
Eine ungültige Übereinstimmungsbescheinigung würde nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen. Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um ein sog. einseitiges Verbot, es ist lediglich dem Hersteller verboten, das Fahrzeug ohne Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr zu bringen, nicht dem Käufer dieses auch ohne Übereinstimmungsbescheinigung zu erwerben. Ein sog. einseitiges Verbotsgeschäft führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB. Der Vertrag ist in der Regel gültig, es sei denn aus dem Zweck des Verbotes ergäbe sich im Einzelfall die Nichtigkeit des Geschäfts (Ellenberger in Palandt, 80. Aufl. 2021, § 134 Rn. 9). Der Zweck des § 27 Abs. 1 EG-FGV erfordert aber gerade keine Nichtigkeit des Kaufvertrages. Eine solche Rechtsfolge würde insbesondere nicht den Interessen des Käufers entsprechen.
Der Käufer würde im Falle eines nichtigen Vertrages seine Gewährleistungsansprüche verlieren, was gerade dann - wenn der Mangel behebbar ist - nicht im Interesse des Verkäufers sein kann. Wenn man bereits bei einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung von der Nichtigkeit des Vertrages ausginge, müsste dies erst recht dann gelten, wenn überhaupt keine Übereinstimmungsbescheinigung übergeben wurde, z. B. weil diese vergessen wurde oder das Fahrzeug gestohlen ist. Hier ist es für den Verkäufer aber viel interessengerechter, diesem einen Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Übergabe der Übereinstimmungsbescheinigung oder einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu geben, anstatt den gesamten Kaufvertrag für nichtig zu erklären.
5.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch aus Gewährleistungsrecht gemäß §§ 346, 434, 433 BGB noch aus Bereicherungsrecht nach erfolgter Anfechtung gemäß §§ 812, 142, 123 BGB zu. Kaufvertragliche Ansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt, nachdem die Beklagte wirksam die Verjährungseinrede erhoben hat. Aus den vorstehenden Gründen sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels gem. § 438 Abs. 3 BGB nicht gegeben.
Insbesondere kann der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 443 BGB geltend machen. Ein solcher Anspruch aus „Garantie“ würde voraussetzen, dass der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages verfügbar gewesen ist, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die in der Erklärung beschrieben ist. Zu der Eingehung einer solchen Garantieverpflichtung fehlt von Klägerseite jeder Vortrag. Es ist nicht dargelegt, aufgrund welcher vertraglichen Erklärung oder in welcher einschlägigen Werbung die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sein soll.
Auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt keine solche Garantieübernahme dar. Bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung handelt es sich um eine Erklärung, die nach einem gesetzlichen Formular auszufüllen ist, und der deswegen nicht der Bedeutungsinhalt einer kaufvertraglichen Garantieübernahme beigemessen werden kann.
7.
Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG bzw. i. V. m. § 11 UWG a. F. i. V. m. den Vorschriften der Pkw-EnVKV geltend machen.
Für beide Ansprüche fehlt jeder konkrete Vortrag. Der Kläger hat nicht konkret die unwahren Angaben benannt, mit denen die Beklagte geworben haben soll. Genauso wenig hat der Kläger vorgetragen, welche konkreten falschen Angaben in einem Aushang oder Werbeprospekt gestanden haben sollen. Der Kläger hat keinerlei Veröffentlichungen oder Werbeprospekte vorgelegt oder zitiert, die das konkret erworbene Fahrzeug betreffen würden. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, dass der Kläger diese Angaben zur Kenntnis genommen hätte und sie seine Kaufentscheidung beeinflusst hätten.
8.
Außerdem hat die Klägerseite ein Feststellungsinteresse nicht schlüssig vorgetragen. Zwar reicht es für die Darlegung eines Feststellungsinteresses aus, wenn der Kläger die erforderlichen Tatsachen behauptet, die für einen möglichen Schadenseintritt sprechen. Ob diese Behauptungen dann tatsächlich richtig sind, ist eine Frage der Begründetheit. Allerdings muss nach den vom Kläger behaupteten Tatsachen ein Schadenseintritt zumindest denklogisch möglich sein. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger macht als einzigen noch nicht bezifferbaren zukünftigen Schaden geltend, dass dem Kläger Steuernachteile entstehen könnten. Der Kläger trägt schon nicht substantiiert vor, worin mögliche Steuernachteile begründet sein könnten, und solche sind auch nicht ersichtlich.
Gemäß § 8 Nr. 1b) KraftStG bemisst sich bei Personenkraftwagen die Steuer nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum für Fahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab dem 01. Juli 2009. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers erfolgte die Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Jahr 2014. In § 9 Abs. 1b) des KraftStG wird für die Bestimmung der Kohlendioxidemissionen auf die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und Nr. 692/2008 verwiesen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Menge des ausgestoßenen CO2, die für die Steuerfestsetzung maßgeblich ist, diejenige ist, die nach den Messvorschriften dieser Verordnungen bestimmt wird, also nach dem dort beschriebenen Prüfzyklus.
Dafür, dass das vom Fahrzeug auf dem Prüfzyklus ausgestoßene CO2 nicht korrekt gemessen wurde, hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte genannt.
Die Neu-Festlegung der Kfz-Steuer droht auch nicht deswegen, weil die EG-Typgenehmigung von Gesetzes wegen erloschen wäre. Selbst bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung würde die einmal erteilte EG-Typgenehmigung nicht von Gesetzes wegen erlöschen. Entsprechendes ergibt sich weder aus § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 StVZO noch aus § 7 Abs. 1 S. 1 EG-FGV.
III.
Da die Hauptforderung nicht begründet ist, sind auch die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltsgebühren, Zinsen) abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1,
47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Da es im Streitfall auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt, ist kein Grund gegeben, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.
Sonstiger Langtext
Die Entscheidung ist durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 31.08.2022 berichtigt worden.
Der Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.05.2022, Az.: 22 U 89/21, wird auf Seite 13, nach dem letzten vollständigen Absatz wie folgt ergänzt: Klägerseits wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2022 angeregt, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen.
Gründe:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Mercedes C 250 BlueTec 4Matic, der nach Ansicht des Klägers vom so genannten Abgasskandal betroffen ist.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2022 regte der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls an, das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren vor dem EuGH (C 100/21) gem. § 148 ZPO analog auszusetzen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
In den Tatbestand des am 04.05.2022 verkündeten Urteils, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, wurde die Anregung, das Verfahren gem. § 148 ZPO analog auszusetzen, nicht aufgenommen.
Der Kläger hat beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 04.05.2022 wie folgt zu berichtigen:
Klägerseits wurde angeregt, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen. Dies lehnte das Gericht ab.
Die Beklagte hat der Tatbestandsberichtigung des Klägers nicht zugestimmt. Es liege keine Auslassung vor. Im Fall des § 148 ZPO (analog) handele es sich lediglich um eine Anregung, die nicht in den Tatbestand mit aufzunehmen sei.
Auf Antrag des Klägers ist der Tatbestand des Urteils vom 04.05.2022 gem. § 320 ZPO wie tenoriert zu ergänzen.
Es liegt eine Auslassung vor, die eine Ergänzung und Berichtigung des Tatbestands erforderlich macht, da die Auffassung des Klägers, das Verfahren sei gem. § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszusetzen, ein streitiges Rechtsvorbringen ist, das den Kern des Rechtsstreits betrifft, § 313 Abs. 2 ZPO.
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