Der Gläubiger trägt vor, der Schuldner erhalte bei der Drittschuldnerin ein Nettoeinkommen von 400 € sowie …
Tenor
wird auf Antrag des Gläubigers vom 05.10.07 klarstellend angeordnet, dass der dem Schuldner von der Drittschuldnerin gewährte Naturalunterhalt für Wohnung und Verpflegung mit einem Monatswert von 660 € bewertet wird. Diesen Wert hat die Drittschuldnerin gem. § 850e Abs. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren Einkommen zusammenzurechnen und aus dem hiernach ermittelten Gesamteinkommen den gem. § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen.
Gründe
1
Der Gläubiger trägt vor, der Schuldner erhalte bei der Drittschuldnerin ein Nettoeinkommen von 400 € sowie Naturalleistungen für Kost und mietfreies Wohnen im Wert von 660 €. Durch das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 26.04.07 wurde nachgewiesen, dass der Schuldner 400 € Einkommen erhält sowie mietfrei wohnen kann.
2
Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zu dem Antrag des Gläubigers angehört und sind diesem nicht entgegengetreten. Wie bereits im Verfahren bei dem AG Verden, Az.:7 a M 3125/04, als der Schuldner noch beim ... angestellt war und die damals erhaltenen Naturalleistungen für Kost und Logie mit 660 € bewertet wurden, ist deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO das Nichtbestreiten der vom Gläubiger vorgetragenen Tatsachen als Zugeständnis zu werten und dem Antrag war stattzugeben, auch wenn im EV-Protokoll keine kostenlose oder vergünstigte Verpflegung angegeben wurde.