StGH Hessen Beschluss LS

Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ist die Grundrechtsklage gegeben.

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts ist die Grundrechtsklage gegeben.

2. Der Grundsatz der geheimen Wahl ( Art. 73 Abs. 2 HV ) ist weder durch die Unterschriftenklausel ( § 22 Abs. 3 LWG ) noch durch die nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 LWO erforderliche Wahlrechtsbescheinigung verletzt ( vgl. P.St. 1115 ).

3. Die Regelung über die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts in Art. 78 Abs. 3 HV verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen höherrangige Grundentscheidungen der HV ( vgl. P.St. 1075 ).

4. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Verweigerung von Akteneinsicht begründet, so gehört zur substantiierten Darlegung des Verletzungsvorgangs nicht nur die Behauptung, man habe keine Einsicht nehmen können, sondern auch die Darlegung, in welchen Punkten sich dies für den Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben soll. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Würdigung oder Beurteilung des Sachverhalts veranlaßt oder im Ganzen zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte.

5. Die Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sind keine Verfassungsrechtsgrundsätze, sondern einfachgesetzliche Prozeßrechtsmaximen, die bestimmte Verfahrensarten beherrschen.

6. Das Akteneinsichtsrecht im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Unterlagen. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes läßt sich aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ableiten.

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