Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 380,50 EUR aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280, 281 …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der.Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 380,50 EUR aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.
Voraussetzung für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist die Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Die von dem Kläger erworbene Geldbörse ist jedoch nicht mangelhaft.
Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ausdrücklich haben die Parteien nicht vereinbart, dass der Kaufgegenstand eine Original Louis Vuitton Börse darstellt. Auch konkludent ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden. Bei der Auslegung der zwischen den Parteien abgegebenen Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) ist auf den Empfängerhorizont abzustellen sowie auf alle im Zusammenhang mit dem Angebot abgegebenen sonstigen Erklärungen.
Der Beklagte hat im Rahmen der Beschreibung der Börse von „Louis Vuitton Style" gesprochen. Bereits hieran ist auch für die verobjektivierte Sicht des Klägers zu erkennen, dass es sich nicht um eine Original Börse aus dem Hause Louis Vuitton handeln kann.
Auch die Beschreibung „natürlich ist auch der Name Louis Vuitton made in France vorhanden" legt dagegen nahe, dass es sich gerade nicht um ein Original handelt, sondern um eine besonders gelungene Fälschung handeln soll.
Bei der Auslegung sind auch die weiteren Umstände der Erklärung heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der äußerst niedrige Preis der Börse und ihre Bezeichnung als „neu". Es ist aber auch aus Sicht des Klägers schlechterdings ausgeschlossen, dass eine neuwertige Original Louis Vuitton Börse, welche im Handel — wie er nunmehr selbst geltend macht — mehrere hundert Euro kostet, zu diesem Preis zu bekommen ist. Einzige Ausnahme wäre Hehlerware. Dies soll aber zu Lasten des Klägers nicht unterstellt werden. Auch ihm musste angesichts des Preises daher klar sein, dass es sich lediglich um ein Nachahmerprodukt handeln konnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.