Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerin mit Hilfe der sogenannten Meta Business Tools der Beklagten zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2025 zu zahlen und die Klägerin von weiteren 887,03 € in Bezug auf die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO.
Die Klägerin nutzt das Netzwerk Facebook unter der E-Mail-Adresse seit 2011. Die Beklagte betreibt unter anderem die Social Media Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp. Außerdem bietet sie insbesondere Unternehmen sogenannte Meta-Business-Tools an, welche sich innerhalb der Cookie-Strukturen einsetzen lassen, um Daten von Nutzenden der entsprechenden Dritt-Webseiten zu extrahieren. Dafür hat die Beklagte unter anderem die Tools Conversions API und die App Events API entwickelt.
Die Beklagte verlangt für die Nutzung ihrer Social-Media-Plattformen grundsätzlich kein Geld. Sie finanziert sich überwiegend über die Schaltung von Werbeanzeigen Dritter, wobei die Werbeanzeigen nach Möglichkeit auf die individuellen Nutzenden zugeschnitten werden. Dies wird ermöglicht durch die Business-Tools der Beklagten, welche Daten von Drittseiten erhalten kann und diese dementsprechend mit der vorhanden E-Mail-Adresse oder auch Telefonnummer von Nutzenden der Social Media Plattfomen zusammenführt (vgl. Bl. 77 ff. d. E-Akte). Dabei kann je nach Einstellung der Drittseiten die Beklagte verschiedene Daten erhalten. Diese reichen von der E-Mail-Adresse von Nutzenden über Telefonnummer, Klarnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Ort bis zu IP-Adresse oder den Aktivitätsdaten auf einer Website. Darüber hinaus bietet die Beklagte seit November 2023 an, dass die entsprechende Social Media Plattform werbefrei gegen ein kostenpflichtiges Abo genutzt werden kann. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wendeten sich mit außergerichtlichen Schreiben vom 22.12.2024 an die Beklagte und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf (Anlage K7). Die Beklagte wies dies mit außergerichtlichen Schreiben vom 25.06.2025 zurück (Anlage B7).
Die Klägerin behauptet, dass die Verwendung der entsprechenden Business-Tools durch Nutzende nicht erkennbar seien. Auch würden sich entsprechende Tools auf einer Vielzahl größerer Internetseiten und Onlineanbieter finden, welche somit ermöglichen würden, ein genaues Profil von Nutzenden zu erstellen. So ließen sich solche Tools auf Seiten wie spiegel.de, faz.de, tripadvisor.de, schop-apotheke.de, docmorris.de, amorelie.de, krebshilfe.de und weitere andere Seiten finden. Entsprechend fände eine Sammlung von Daten und die Zuordnung technischer Geräte zu einzelnen Nutzenden auch dann statt, wenn die Nutzenden Facebook nicht aktiv nutzen würden in diesem Moment. Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund dessen, dass sie sich täglich im Internet bewegen würde und ihr die Vertragspartner der Beklagten nicht bekannt seien, nicht genau angeben könne, welche Internetseiten welche Daten an die Beklagte weitergeleitet hätten. Die Beklagte habe die Meta-Tools Conversions API und App Events API bewusst entwickelt um möglichen Cookie-Blocker von Browseranbietern zu umgehen und es sei damit sogar möglich Nutzendendaten zu extrahieren, wenn diese bewusst im sogenannten Privat-Modus den Browser nutzen würden, obwohl dieser gerade dafür gedacht sei eine mögliche Nachverfolgung der Browserdaten zu verhindern. Die Klägerin behauptet, dass diese Datenzusammenführung und Nutzung durch die Einwilligung zur Nutzung der Facebook Plattform nicht gedeckt seien. Ihr stehe insoweit ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerin mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2025, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 887,03 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass es an den Einstellungen der Klägerin liege, inwieweit Daten an die Beklagte weitergegeben würden. Die Beklagte würde die Daten, welche Drittseiten übermitteln würde filtern auf mögliche Datenschutzverstöße. Darüber hinaus sei sie nicht dafür verantwortlich welche Daten die Drittseiten an diese übermitteln würde, dies liege an den Einstellungen der Drittseitenanbieter. Auch sei die Datenverarbeitung generell von der Einwilligung zur Nutzung des Netzwerkes Facebookes gedeckt. Darüber hinaus würde die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht nachkommen, weshalb der Beklagten nicht möglich sei weiter auf die Vorwürfe der Klägerin einzugehen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 27.11.2025 auf verschiedene Punkte hingewiesen.
Im Übrigen wird auf die Verfahrensakte und die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A. Die Zuständigkeit des Landgerichtes Frankfurt (Oder) ist gegeben.
1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) folgt neben Art. 79 Abs. 2 DSGVO aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO. Hiernach kann eine Verbraucherin an ihrem Wohnsitz ihren Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn ihr Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucherin ihren Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. So liegt es hier. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, da sie das Netzwerk der Beklagten lediglich für private Zwecke nutzt. Die Beklagte übt mit dem Anbieten ihres sozialen Netzwerks auch eine berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union aus. Auch wenn das Netzwerk als solches zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt ist, dient die Plattform dennoch zugleich einer gewerblichen Tätigkeit der Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16, Rn. 60, zit. n. Juris). Darüber hinaus ist die Kläger durch die Nutzung der Plattform mit der Beklagten auch vertraglich verbunden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 – 3 U 119/20, Rn. 46, zit. n. Juris).
2. Das Landgericht ist bei der die maßgebliche Höhe von 5.000,00 € übersteigenden Klageforderung sachlich zuständig, vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, § 5 Halbsatz 1 ZPO iVm § 44 EGGVG.
3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) folgt ebenfalls aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGV-VO. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk.
B. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 DSGVO geltend machen, da dieser Anspruch vorsieht, dass die Klägerin zwar zukünftig eine eingeschränkte Verarbeitung ihrer Daten geltend macht, dies allerdings die reine Speicherung der Daten trotz allem erlaubt. Die Speicherung der Daten will die Klägerin nach Klagantrag zu 1 gerade unterbinden.
C. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verarbeitung ihrer Daten durch Nutzung der META Business Tools aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1, 79 DS-GVO.
Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DS-GVO gesperrt sind (LG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.10.2020 – 2-03 O 356/20, ZD 2021, 46 Rn. 1, 2, beck-online; LG Hamburg Urt. v. 17.4.2025 – 325 O 261/23, GRUR-RS 2025, 26279).
Gegen die Auslegung sprechen auch die Anträge des Generalanwaltes in der Sache EuGH, C-655/23 – Quirin Privatbank, nicht, wonach solche Ansprüche sich wohl möglich auch aus Art. 79 DSGVO herleiten lassen könnten.
I. Aus Sicht des Gerichtes ist eine weitergehende Datenverarbeitung der Beklagten von den Daten der Klägerin - welche die Beklagte nur durch die Übermittlung von Drittseiten durch Anwendung der Buisness Tools erhält- in keinem Fall durch die Einwilligung in die Nutzungsbedingungen des Facebook- Netzwerkes gedeckt. Es kommt hierfür also nicht darauf an, dass die Klägerin hier genauere Angaben dazu machen kann, welche Drittseiten letztlich die Klägerin genau besucht hat und welche Daten die Beklagte hierdurch erlangt hat.
Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung selbst eingestanden, dass ihr solche Daten durch Drittseiten übermittelt werden und sie diese wiederum mit den bekannten Daten der Nutzenden zusammenführt.
II. Die Datenverarbeitung aus Business Meta Tools ist nach Auffassung des Gerichtes nicht rechtmäßig.
1. Insoweit wird vorangestellt, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Daten, welche die Beklagte in der Klageerwiderung unter Ziffer 28 ff. beschreibt - wenn auch äußerst abstrakt - als personenbezogenen Daten eingeordnete werden müssen im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Denn bereits der Umstand, dass die Beklagte Daten zu Käufen der Nutzenden (nach eigenen Angaben) erhebt, sind denklogisch Daten, welche geeignet sind, sich in einen innerlichen Kontext zu physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität setzen zu lassen.
Beispielhaft wird hier (seitens des Gerichtes) der Online- Kauf einer Solaranlage genannt, welches einmal auf politische und kulturelle Überzeugung schließen lassen kann, aber auch auf die wirtschaftliche Lage einer Einzelperson. Dabei dürfte der Rückschluss auf die Einzelperson aufgrund der weiterführend notwendig werdenden Angaben für Abschluss des Kaufes möglich sein. Die Beklagte räumt im hiesigen Fall ein, dass sie die Daten einzelner Personen bündelt, soweit Daten zu diesen Einzelpersonen von Drittseiten erhoben und übermittelt werden. Unter Ziffer 17 ff. der Klageerwiderung führt die Beklagte aus, dass sie die mittels Business Tools ermittelten Daten nutzt, um einerseits die Nutzung ihrer Social Media Plattformen zu personalisieren aber auch um die Verträge mit Drittunternehmen zu erfüllen (Ziffer 11 im Schriftsatz vom 20.10.2025) und diese (Drittunternehmen) dabei zu unterstützen, dass diese ihren Kundenstamm oder aber potenziellen Kundenstamm erreichen kann. Dementsprechend kann (unter Bezugnahme der obigen Ausführung) die Datenerhebung über Meta Business Tools und die übermittelten Daten auch dafür dienen Dritten zu ermöglichen Einzelpersonen zu erreichen, welche Interesse an den Produkten haben könnten - insoweit (um das Beispiel des Gerichtes aufzugreifen) der Umstand, dass der Kauf einer Solaranlage auch ein Interesse an einer Wärmepumpe, E-Autos oder ähnliches bedeuten könnten. Diese Überlegungen stützt das Gericht auch auf die Ausführungen der Beklagten im außergerichtlichen Schreiben Anlage B7 und die dort enthaltenden Ausführungen zum Thema „Marketinglösungen“.
2. Die Klägerseite hat hierin nach Auffassung des Gerichtes im Sinne des Art. 6 DSGVO keine wirksame Einwilligung erteilt durch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten bezüglich der Nutzung von Facebook.
a) Die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen stellt keine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 a DSGVO dar. Die Einwilligung ist eine privatautonome Entscheidung der betroffenen Person, mittels derer diese ihr Einverständnis zu einer bestimmten Verarbeitung von auf sie verweisenden Informationen und Daten durch den Datenverarbeiter erklärt (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 52. Ed. 1.5.2025, DS-GVO Art. 6 Rn. 29, beck-online). In Erwägungsgrund 43 finden sich zur Freiwilligkeit der Einwilligung folgende Ausführungen: Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C 225/21, folgt dem Gericht der Auffassung des EuGH, dass die Beklagte eine erhebliche Marktmacht (Vgl. a. BKartA Beschl. v. 2.5.2022 – B 6-27/21, BeckRS 2022, 47486, beck-online) hat und die Beweislast für die Freiwilligkeit der Einwilligung trägt.
Auch unter Berücksichtigung der obigen Anforderungen an diese ist der Vortrag der Beklagten hierzu unzureichend. Die Beklagte kann sich nicht wirksam darauf berufen, dass die Einwilligung sich bereits aus der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen ergibt. Eine fehlende Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen führt dazu, dass ein Konto nicht eröffnet werden kann, was wiederum einer Freiwilligkeit denklogisch entgegenstehen kann. Auch bereits aufgrund der beherrschenden Stellung auf dem Markt der sozialen Netzwerke, kann sich die Freiwilligkeit nicht daraus ableiten lassen, dass ein Konto eröffnet wird.
Das werbefreie Abonnement ist in jedem Fall kein Argument um eine Freiwilligkeit zu begründen. Denn nicht nur ändert das werbefreie Abonnement, die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Datenzusammenführung durch die Business Tools nichts. Die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung würde damit darüber hinaus an die wirtschaftliche Leistungskraft der Nutzenden geknüpft werden, was einer Freiwilligkeit im Einzelfall gerade entgegenstehen kann und muss.
b) Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO liegt ebenso nicht vor. Der EuGH führte hierzu in der Rechtssache C 252/ 21 aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten danach rechtmäßig ist, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich (ist), die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 I UAbs. 1 Buchst. b DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen.
Der Vortrag der Beklagten, dass die Daten gesammelt werden würden, um das Nutzungserlebnis besonders zu individualisieren und insbesondere passende Werbeanzeigen anzeigen zu können begründet dies nicht. Grundsätzlich ist dies bereits nicht wesentlicher Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerseite und der Beklagten. Dies kann bereits deswegen nicht der Fall sein, denn spätestens, wenn sich Nutzende dazu entschließen würden, ein werbefreies Abo abzuschließen oder aber die Personalisierung von Werbung „abzuwählen“, keine Berechtigung für die Sammlung von Daten bestünde und darüber hinaus der Zweck des Vertrages gefährdet wäre, wenn der Hauptzweck des Vertrages die Personalisierung der Nutzung wäre.
Die Klägerseite dürfte unstreitig die Werbung nicht personalisieren lassen, daher dürfte keine Berechtigung hierfür erkennbar sein.
c) Es liegt auch keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit c bis e vor. Nach lit. c ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Buchstabe d verlangt ein lebenswichtiges Interesse, welches nicht zu erkennen ist. Ferner ist nach lit. e auch eine Verarbeitung rechtmäßig, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es fehlt insbesondere (bisher) an einer Rechtsgrundlage im deutschen Recht, welche die Beklagte dazu verpflichten würde entsprechend Daten für die öffentliche Gewalt zu sammeln und zur (möglichen) Abfrage bereitzuhalten.
d) Es ist auch keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 1 f DSGVO erkennbar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist danach rechtmäßig, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (ist), sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt“. Nach Rechtsprechung des EuGH dürfte dies drei kumulativen Voraussetzungen erfordern: erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH C- 597/19).
Es fehlt aus Sicht des Gerichtes bereits an einer Erforderlichkeit der Datenerhebung und Datenspeicherung, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die DSGVO den Grundsatz der Datenminimierung vertritt.
Die Beklagte trägt vor, dass sie die Daten – wie bereits ausgeführt - für die Personalisierung der Werbeanzeigen bedürfe. Weitere Gründe für die Datensammlung, welche das Vertragsverhältnis der Parteien betrifft, sind nicht vorgetragen. Die Erforderlichkeit entfällt allerdings bereits dann, wenn sich die Nutzenden dafür entscheiden, keine personalisierten Werbung zu wollen oder aber ein werbefreies Abo abschließen. Ein Datensammeln um für mögliche Änderung der Nutzendenpräferenzen „vorbereitet“ zu sein, kann nicht im Sinne des Gesetzes und im Sinne der Nutzenden sein.
Die Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht, wegen möglicher Funktionsweisen des Internets oder Sicherheitserwägungen. Welche genauen Funktionsweisen dies sein sollten oder welche Sicherheitserwägung dahinter stehen sollten, beispielsweise bestimmte Käufe von Nutzenden auf Drittseiten nachzuverfolgen, ergibt sich für das Gericht aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
e) Eine Einwilligung nach Art. 9 DSGVO ist ebenfalls nicht gegeben. Der EuGH hat folgenden Grundsatz aufgestellt: wenn ein Datensatz, der sowohl sensible als auch nicht sensible Daten enthält, Gegenstand solcher Vorgänge ist und insbesondere als Ganzes erhoben wird, ohne dass die Daten zum Zeitpunkt dieser Erhebung voneinander getrennt werden können, ist die Verarbeitung dieses Datensatzes als iSv Art. 9 I DSGVO untersagt anzusehen, sofern sie mindestens ein sensibles Datum umfasst und keine der in Art. 9 II DSGVO genannten Ausnahmen greift (EuGH, Rechtssache C 252/21).
Weder kann die Beklagte - nach eigenen Angaben - bei der Übersendung der Daten der Nutzenden durch Drittseiten sicherstellen, dass der Datensatz solche sensiblen Daten nicht enthält. Noch kann die Beklagte sich auf eine der Ausnahmetatbestände aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO berufen.
Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass wenn solche Daten auf Drittseiten in der Bearbeitung von Käufen oder ähnliches erhoben werden und dort möglicherweise mit Einwilligung der Nutzenden, die Einwilligung auf die Verarbeitung der erhobenen Daten durch die Beklagte fortwirkt. Für die Erfüllung der entsprechenden Verträge, ob zwischen Nutzenden und Dritten oder Nutzenden und Beklagter, ist die Weiterleitung der (sensiblen) Daten durch Dritte an die Beklagte jeweils nicht erkennbar erforderlich.
III. Es besteht auch eine nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB notwendige Wiederholungsgefahr. Eine solche ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin weiterhin im Internet aktiv ist und die Beklagte die entsprechenden Business Tools einsetzt.
IV. Der Anspruch ist auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt liegt aus Sicht des Gerichtes keine wirksame Einwilligung in die Datenerhebung- und Verarbeitung (auch nicht aus Nutzungsvertrag des Netzwerkes Facebook) vor. Eine solche will die Klägerin derzeitig auch nicht erteilen, dies ergibt sich aus dem geltend gemachten Klagebegehren.
Dass eine technische Unmöglichkeit zur Umsetzung einer Beendigung der Datenerhebung gegeben sei, ist ebenso nicht nachvollziehbar geltend gemacht.
V. Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf eine Mitverursachung durch Auswahl der Cookie-Einstellungen nach § 254 BGB berufen. Die Beklagte trägt bereits grundsätzlich vor, dass die Nutzenden die Cookies versuchen könnten auszustellen. Die Abwahl einzelner von einer Website als „notwendige“ Cookies deklarierten Cookies, ist Nutzenden allerdings bereits nicht möglich, was das Gericht als bekannt voraussetzt. Soweit die Business Tools also als solche durch Drittseiten angegeben werden, ist der Klägerin eine Abwahl nicht möglich. Darüber hinaus ist eine Abwahl von Cookies bei der Verwendung von Cookie-Bannern oftmals ausgeschlossen, wobei heutzutage fast jede größere Website mit solchen Cookiebannern arbeitet, was das Gericht ebenso als bekannt voraussetzt. So arbeiten gerade Nachrichtenseiten wie bilde.de spiegel.de, chip.de um Beispiele aus Anlage K4 zu nennen mit solchen Cookie-Bannern. Dabei ist eine Nutzung der Website ohne Zustimmung zu den „Tracking“ Cookies ohne Abschluss eines werbefreien Abos bezüglich der Cookies nicht möglich. Ob ein Abschluss eines solchen Abos die Sammlung von Daten tatsächlich verhindert, kann hier offen bleiben. Der Klägerin kann auch nicht die Verantwortung der Cookie-Einstellungen der Betreiber der Drittseiten zugerechnet werden.
C. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Höhe von 6.000,00 €.
I. Ein Entschädigungsanspruch aus Art. 82 DSGVO besteht nicht. Dieser schließt die Geltendmachung von Ansprüchen aus nationalen Recht jedoch nicht aus. Grundsätzlich haben zwar die von der DSGVO zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe abschließenden Charakter, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 9 und 10 der Verordnung ergibt. Dies gilt jedoch in Anbetracht des Erwägungsgrundes 146 S. 4 nicht für Art. 82 DSGVO. Dementsprechend können konkurrierende Ansprüche aus Deliktsrecht ebenso wie aus quasivertraglichen oder vertraglichen Sonderverbindungen geltend gemacht werden (ebenso LG Ellwangen, Urteil vom 06.12.2024 – 2 O 222/24 –, S. 35 mit umfangreichen Nachweisen).
II. Insoweit verletzt die unrechtmäßige Datenverarbeitung der Beklagten das Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Daraus ist als Schutzgut das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleiten, dass über den Schutz der Privatsphäre des einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG Urt. v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07, NJW 2008, 822). Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis jeder Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, ob ein Kommunikationsinhalt einzig Gesprächspartnern, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (BGH, Urt. v. 29.04.2014, Az. VI ZR 137/13 , NJW 2014, 2276). Davon erfasst werden alle Daten, die für Dritte erkennbar einer bestimmten Person zugeordnet sind, etwa das eigene Bild, das gesprochene und geschriebene Wort oder sonstige Einzelheiten des privaten Lebensbereiches (BGH, Urt. v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12 –, NJW 2013, 3029). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Grundrechtsträger nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch gegenüber Privaten in ihren Rechten, selbst zu entscheiden, welche Daten an Dritte herausgegeben werden und welche nicht. Hierzu gehören auch Daten über getätigte Einkäufe oder aber Interessenfelder, politische Einstellungen und weitere Themen, welche heutzutage durch die Nutzung der Informationstechnik durch Vernetzung erkennbar werden.
Die Nutzung der Informationstechnik hat für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt. Die moderne Informationstechnik, insbesondere die zunehmende Verbreitung vernetzter informationstechnischer Systeme, eröffnet dem Einzelnen neue Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung, begründet aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit. Solche Gefährdungen ergeben sich bereits daraus, dass komplexe informationstechnische Systeme wie etwa Personalcomputer ein breites Spektrum von Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, die sämtlich mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von Daten verbunden sind. Dabei handelt es sich nicht nur um Daten, die der Nutzer des Rechners bewusst anlegt oder speichert. Im Rahmen des Datenverarbeitungsprozesses erzeugen informationstechnische Systeme zudem selbsttätig zahlreiche weitere Daten, die ebenso wie die vom Nutzer gespeicherten Daten im Hinblick auf sein Verhalten und seine Eigenschaften ausgewertet werden können. In der Folge können sich im Arbeitsspeicher und auf den Speichermedien solcher Systeme eine Vielzahl von Daten mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen, den sozialen Kontakten und den ausgeübten Tätigkeiten des Nutzers finden. Werden diese Daten von Dritten erhoben und ausgewertet, so kann dies weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07, NJW 2008, 822). Dieses Recht ist unter den Bedingungen der modernen und von digitalen Systemen zutiefst geprägten Massengesellschaft essenziell. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019, Az. 1 BvR 16/13). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich auch nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb Grund rechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungen und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07).
III. Eine Verletzungshandlung der Beklagten liegt durch ihre unrechtmäßige Datenverarbeitung vor. Die Praxis der Beklagten ist auch rechtswidrig. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
IV. Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen und oder Rufschädigung der Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2022, Az. VI ZR 1175/20, VersR 2022, 830). Die Höhe der Geldentschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urt. v. 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24, NJW 2025). Auf die Vermögenslage der Beeinträchtigten kommt es zur Bemessung der Entschädigung nicht entscheidend an, aber eventuell auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsverletzers. Für Medien muss der aufzubringende Entschädigungsbetrag einen echten Hemmungseffekt bedeuten, weniger orientiert an Prominenz oder Nichtprominenz des Betroffenen als ausgerichtet auf Art, Ausmaß und Intensität der jeweiligen Persönlichkeitsverletzung; nichts anderes kann in Fällen der vorliegenden Art gelten.
Nach diesen Maßstäben gebührt vorliegend dem Kläger eine Entschädigung von 6.000,-€.
V. Die generelle Praxis der Beklagten, immer und auch ohne Einwilligung jedenfalls solche technischen Standarddaten, die der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Identifizierung der jeweiligen Nutzenden innerhalb der Systeme der Beklagten erlaubt, sowie das Datum, dass und wann die fragliche Drittseite mit diesen technischen Parametern aufgesucht wurde, über die Business Apps zu erheben, beeinträchtigt die Klägerin in gravierendem Maße in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wie die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, führt die Vielzahl von Daten, die ihr über ihre Business Tools zur Verfügung gestellt werden, im Wege eines „Digital Fingerprinting“ dazu, dass die Beklagte Nutzende allein hierdurch identifizieren kann, und zwar unabhängig von etwaigen browserseitigen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Third Party Cookies, ohne dass Nutzende dazu bei den Netzwerken der Beklagten eingeloggt sein müssten und ohne dass durchschnittlichen Internetnutzenden die Übertragungen von Daten an die Beklagte und deren Zusammenführung bei der Beklagten feststellen oder verhindern könnten. Insoweit wird auch auf die bereits getätigten Ausführungen zu Cookies im Allgemeinen Bezug genommen.
Das Gericht erachtet als hinreichend dargelegt und bewiesen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass diese Praxis der Beklagten konkret auch die Klägerin in ganz erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Klägerin habe nicht genau dargelegt, welche konkreten Webseiten und Apps, auf denen Meta Business Tools aktiv seien, sie im streitgegenständlichen Zeitraum genutzt habe; habe zudem auch nicht substantiiert dargelegt, dass sensible Daten der Klägerin tatsächlich über die Meta Business Tools an die Beklagte übermittelt worden seien. Solchen konkreten weiteren Vortrages der Klägerin bedarf es nicht. Vielmehr müsste die Beklagte hierzu Angaben machen können. Das Gericht hat hierauf auch mit Verfügung vom 07.11.2025 hingewiesen. Weiterer konkreter Vortrag zur Datenerhebung bezüglich der Klägerin blieb aus. Auch wird insoweit auch erneut darauf verwiesen, dass die erteilte Auskunft mit außergerichtlichen Schreiben (Anlage B7) nicht als ausreichende Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO betrachtet wird. Es ist für das Gericht auch nicht ausreichend darauf zu verweisen, wie die Klägerin sich selbst dazu informieren könne. Die von der Beklagten erteilte Auskunft enthält gerade keine Angaben dazu, welche konkreten Daten die Beklagte erfasst hat. Das die Beklagte allerdings Einzeldaten erfasst räumte sie selbst im Rahmen der Klageerwiderung ein.
Auch ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten, dass ca. 30-40 % aller größeren Webseiten weltweit, darunter auch etliche mit hochsensiblen Themen, den Meta Pixel als eines der Business Tools nutzen; insoweit wird auf die Anlagen K 4 und K 5 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte bestreitet das Vorbringen der Klägerin lediglich als unsubstantiiert, was in der Sache unzutreffend und prozessual unzureichend ist. Hinzu kommt, dass unstreitig nur der vorzitierte Meta Pixel ausfindig gemacht werden kann, die anderen Meta Business Tools (Conversions API, F. SDK, Conversions API, App Events API) hingegen nicht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Zahl betroffener Webseiten und Apps noch deutlich größer ist. Bereits aufgrund dieser Zahlen muss bei regelmäßiger Internetnutzung auch regelmäßig die Tools der Beklagten Anwendung finden.
Das die Klägerin das Internet vielfältig und umfassend nutzt, legt bereits die von der Beklagten vorgelegte außergerichtliche Auskunft nahe, wonach die Beklagte Inhalte auf Spotify konsumiert, sich über Schönheitsoperationen informierte und die Dating-App Bumble nutzte.
Die intensive Nutzung des Internets durch die Klägerin, wie bereits in der Auskunft (Anlage B7) erkennbar, in Verbindung mit der streitgegenständlichen Praxis der Beklagten führt dies dazu, dass die Besorgnis der Klägerin absolut nachvollziehbar ist, die Beklagte habe durch Zusammenführung der ihr übertragenen und bei ihr gespeicherten Daten mit der von der Klägerin selbst in ihrem Nutzerprofil eingetragenen Daten in Bezug auf diese ein umfassendes Persönlichkeitsprofil angelegt.
Diese Ängste sind aber kein vages Zukunftsszenario, sondern knüpfen an präsente und schon nach dem gegenwärtigen Stand der Technik durchaus reale Befürchtungen an, zumal die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, die gesammelten Daten an Dritte und in Drittstaaten weitergeben zu dürfen, und nicht jeder potenzielle Empfänger die uneingeschränkte Wahrung rechtsstaatlicher Standards bei einer etwaigen Nutzung der Daten gewährleisten wird. Auch darf nicht vergessen werden, dass die Beklagte grundsätzlich ihre KI mit den Nutzendendaten trainiert und in den Einstellung eine Nutzungszustimmung hierfür generell vorsieht. Der Nutzung muss umständlich widersprochen werden. Bezüglich der Meta KI bei Whatsapp ist dies derzeitig überhaupt nicht möglich, was das Gericht als bekannt voraussetzt. Die massenhafte und undifferenzierte Datensammlung durch ein privates Wirtschaftsunternehmen wie die Beklagte mag insoweit nicht mit einer gezielten Überwachung durch staatliche Stellen vergleichbar sein, als in deren Folge der Betroffene möglicherweise hoheitliche Sanktionsmaßnahmen bereits des unmittelbar für Datensammlung Verantwortlichen zu befürchten hat. Entsprechendes gilt für eine gezielte Überwachung durch den Arbeitgeber, zu dem eine unmittelbare persönliche Beziehung besteht. Die Klägerin mag, anders als in den zuletzt genannten Fällen, unmittelbar von der Beklagten keine Sanktionen oder sonstigen Nachteile aufgrund deren Vorhaltung der gesammelten Daten und des gebildeten Profils zu besorgen haben; ein solches macht sie aber auch nicht geltend. Andererseits geht aber die persönlichkeitsrechtsverletzende Datensammlung durch die Beklagte ihrem Umfang nach weit über jene Fälle hinaus, und sobald aber diese Daten an Dritte oder in Drittstaaten mit niedrigeren Schutzstandards weitergegeben werden oder weitergegeben worden sind, ist auch die Gefahr konkreter Nachteile nicht von der Hand zu weisen. Die exzessive Datenverarbeitung und -sammlung durch die Beklagte bedroht daher bereits jetzt die Freiheit von Inhaberinnen von Facebook-Profilen wie der Klägerin, sich sowohl im Internet als auch in der realen Welt ungehindert nach den eigenen Bedürfnissen zu bewegen und zu verhalten. Das die Datensammlung durch Privatunternehmen nicht zwingend weniger gefahrenträchtig für einzelne Personen sein muss zeigen auch derzeitige politische Entwicklungen in Drittstaaten und wie dort Datennutzung eingesetzt wird. So enthält die Palantier-App, welche unter anderem durch ICE-Agenten in den USA zur Fahndung eingesetzt wird neben staatlichen Datenbanken auch Daten von kommerzielle Datenbroker wie LexisNexis und Thomson Reuters. Dies wird seitens des Gerichtes als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Bei der Bemessung der Entschädigung war zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sich die zwei jüngeren der in Rede stehenden Business Tools, die „Conversion API“ und die „App Events API“, von dem „Meta Pixel“ bzw. der „F. SDK“ maßgeblich dadurch unterscheiden, dass sie darauf angelegt sind, unter Mitwirkung der Webseitenbetreiber und App- Anbietern alle Schutzversuche der Nutzenden und Browserhersteller zu umgehen und die Datensammlung auch dann weiterhin zu ermöglichen, wenn Nutzende den Inkognito-Modus benutzten, Cookies von Drittseiten nicht zulässt und VPN nutzen. Die Beklagte ist zwar der Behauptung der Klägerin entgegengetreten, dies sei einziger Zweck der Einführung von „Conversion API“ und „App Events API“ gewesen. Im Einzelnen verliert sich ihre Stellungnahme aber in der Diskussion technischer Begrifflichkeiten und im wiederholten (und auch nach mehrfacher Wiederholung nicht richtigen) Verweis auf die angebliche Alleinverantwortlichkeit der Drittunternehmen, auch insoweit wird auf die Hinweise in der Verfügung vom 07.11.2025 Bezug genommen. Im Kern unbestritten geblieben ist, dass diese beiden Apps vom Nutzer nicht abgeschaltet werden können. Die technische Entwicklung der Beklagten ist also mindestens objektiv darauf angelegt, legitime Abwehrmaßnahmen des Berechtigten gegen ihre rechtswidrige Datensammlung zu vereiteln.
Dabei handelt die Beklagte vorsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht, rein aus ökonomischen Gesichtspunkten. Mit den erhobenen Daten erwirtschaftet sie Umsatz und Gewinn. Für sie streitende Grundrechtspositionen führt die Beklagte nicht an, solche sind auch nicht anderweitig erkennbar.
Sie kann sich insoweit weiterhin nicht auf werbefreie Abos in ihren sozialen Medien berufen, da diese an der Sammlung der Daten nichts ändert.
Insgesamt erachtet das Gericht daher eine Entschädigung von 6.000,- € als angemessen, aber auch erforderlich.
VI. Aus Art. 82 DSGVO ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Denn die für die Bemessung des Anspruchs aus Art. 82 DSGVO maßgeblichen Gesichtspunkte fließen sämtlich auch in die Bemessung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG ein. Im Rahmen des Art. 82 DSGVO dürfen hingegen weder die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen und ob er vorsätzlich gehandelt hat (BGH, Urt. v. 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24, NJW 2025, 298 m.w.N.). In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld bereits dann als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen; eine Abschreckungs- oder Straffunktion soll der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dagegen nicht erfüllen (BGH, aaO). Soweit dem Kläger ein Anspruch auch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht, ist dieser von der Entschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 BGB umfasst (OLG Köln, Urt. v. 26.11.2020, Az. 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050 Rn. 41).
VII. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist antragsgemäß seit dem 20.01.2025 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
D. Die Klägerin hat entsprechend einen Anspruch auf Freistellung der außergerichtlichen Anwaltskosten nach § 823 Abs. 1, 280 BGB.
E. Die nachgelassenen Schriftsätze enthalten lediglich Rechtsmeinungen und veranlassen daher nicht zur Wiedereröffnung des Verfahrens.
F. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und § 709 ZPO.
G. Der Streitwert bestimmt sich nach dem klägerischen Begehren. Das Gericht nimmt für die Anträge zu 1 einen Streitwert von 3.000,00 (damit den hälftigen zugesprochenen Leistungsantrag zu 2) und den vollen Zahlungsbetrag zu Ziffer 2 an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Frankfurt (Oder)Müllroser Chaussee 5515236 Frankfurt (Oder)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.