LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Nach einem mißglückten Heileingriff haben Krankenhausträger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Nach einem mißglückten Heileingriff haben Krankenhausträger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, der eingetretene Gesundheitsschaden des Verletzten sei auf ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO versichertes Risiko zurückzuführen (i. A. an BSG vom 31.1.1980 - 8 a RU 92/78).

2. Bei stationärer Behandlung im Rahmen der Rehabilitation ( § 539 Abs. 1 Nr. 17 RVO ) ist der Rehabilitand nicht "Beschäftigter" und der Krankenhausträger nicht "weiterer Unternehmer" i. S. von § 636 Abs. 2 RVO (i. A. an BSG aaO; abweichend OLG Braunschweig VersR 78, 622 -NJW78, 1203).

3. Eine entsprechende Anwendung des § 636 Abs. 2 RVO scheidet aus, weil der Rehabilitand während der stationären Behandlung nicht einem Beschäftigten vergleichbar in das Krankenhaus eingegliedert ist.