OVG NRW 1. Senat Beschluss

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge wegen fehlender Prozessbevollmächtigung KI-Titel

Anhörungsrüge · Prozessbevollmächtigung · VwGO · Kostenverteilung · Unanfechtbarkeit

Verwaltungsrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers wird gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist. Sie ist unzulässig, weil der Kläger sich bei ihrer Einlegung entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rügeverfahrens.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.