OLG Bremen Beschluss

Übersendung von Haftgut aus Untersuchungshaft nach Vollzugsverlegung KI-Titel

Strafvollzug · Haftgut · Verlegung · Vollzugsanstalt · Habenübertragung

Strafrecht

Sonstiges

1 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 1 Ws 140/25 zu: 89 StVK 681/25 – Landgericht Bremen B E S C H L U S S In der Strafvollzugssache des - Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigter: gegen - Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin - hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Landgericht Niehaus und die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 26. März 2026 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafkammer 89 des Landgerichts Bremen vom 27.10.2025 aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 13.08.2025 auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Übersendung seiner in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verbliebenen Habe in die Justizvollzugsanstalt Bremen. Er verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. In der Zeit vom 11.11.2020 bis zum 24.07.2025 war der Antragsteller in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg inhaftiert. Während dieser Zeit erwarb er in der Haftanstalt große Mengen an Lebensmitteln, es handelt sich insoweit überwiegend um Konserven, Nudeln und Oliven. Am 24.07.2025 wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt Bremen verlegt. Für den Transport wurde ihm gestattet, zusätzlich zu seinem Handgepäck maximal zwei Gepäckstücke mit einem Gewicht von jeweils bis zu 20 Kilo mitzunehmen. Ein Großteil der erworbenen Lebensmittel – es handelt sich insoweit um ca. 45 Kartons mit einem Gewicht von jeweils bis zu 20 Kilo (Gesamtgewicht etwa 900 Kilogramm) – verblieb in der Untersuchungshaftanstalt in Hamburg. Die Kartons mit der Habe des Antragstellers werden dort derzeit eingelagert. Wie sich aus der E-Mail der Antragsgegnerin an die Untersuchungshaftanstalt Hamburg vom 06.08.2025 ergibt, verweigert diese die Annahme der von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg angebotenen Anlieferung der Habe des Antragstellers. Dies wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 09.08.2025 von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg mitgeteilt. Daraufhin trug der der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, am 13.08.2025 auf gerichtliche Entscheidung an. Das Begehren des Antragstellers zielt darauf ab, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verbliebene Habe anzunehmen und einer Lagerung im Haftraum des Antragstellers oder an anderweitiger Stelle in der Justizvollzugsanstalt zuzustimmen. Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass gemäß Abschnitt 9 Abs. 3 S. 3 der Gefangenentransportvorschrift (nachfolgend: GTV) zurückgelassene Habe nachzusenden sei. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

3 Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sich aus der GTV als Verwaltungsvorschrift ohne unmittelbare Außenwirkung kein Anspruch des Antragstellers herleiten ließe. Zudem könne Nr. 9 Abs. 3 S. 3 GTV auch dahingehend verstanden werden, dass zurückgelassene Habe an eine vom Gefangenen zu wählende Adresse nachgesendet werden könne. Weiter untersage § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln. Schließlich würde eine Unterbringung der 45 Kartons im Haftraum des Antragstellers zu einer Unübersichtlichkeit des Haftraums beitragen, die eine Kontrolle des Haftraums auf verbotene Gegenstände mit vertretbarem Aufwand unmöglich mache. Mit Beschluss vom 27.10.2025 hat die Strafkammer 89 des Landgerichts Bremen die Antragsgegnerin angewiesen, die in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verbliebene Habe des Antragstellers anzunehmen. Dazu führt sie aus, dass § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG lediglich den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln, die von privaten Dritten an die Gefangenen geschickt werden, betreffe. Der hier zu beurteilende Fall betreffe jedoch die eigene Habe des Gefangenen im Zusammenhang mit einer Verlegung. Demgemäß erlange die Vorschrift des § 9 Abs. 3 GTV über Art. 3 Abs. 1 GG mittelbare Außenwirkung, deren Wortlaut keinen Ermessensspielraum zulasse, mit der Folge, dass die Habe in den Gewahrsam der Antragsgegnerin nachzusenden sei. Auf Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer 89 wurde der Beschluss der Antragsgegnerin am 04.11.2025 zugestellt. Gegen den Beschluss der Strafkammer 89 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 03.12.2025 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerde. Sie führt an, dass die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei, da die Strafvollstreckungskammer gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, indem sie ohne weitere Sachaufklärung schlicht unterstellt habe, dass es sich bei Nr. 9 Abs. 3 S. 2 GTV um eine „etablierte Praxis“ handele. Gerade bei dem hier bestehenden Umfang von 900 Kilogramm Habe bestehe keine derartige Praxis bzw. liege ein die Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigender Ausnahmefall vor. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die Strafvollstreckungskammer entgegen der Bitte um einen gerichtlichen Hinweis für den Fall einer abweichenden Rechtsauffassung eine Entscheidung getroffen habe. Zudem sei die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulässig. Angesichts der immer eingeschränkteren Kapazitäten in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin, sei die Klärung der Rechtsfrage, ob sich § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG lediglich auf private Dritte oder sämtliche außerhalb der Anstalt stehende (natürliche oder juristische) Personen beziehe, von zunehmend praktischer Bedeutung. In der Sache vertritt sie die

4 Rechtsauffassung, dass die untergesetzliche Regelung aus der GTV im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 37 BremStVollzG stehe, was noch durch § 46 Abs. 2 S. 1 BremStVollzG bestätigt werde. Zudem sei die Antragsgegnerin nicht an die dem Antragsteller in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg erteilte Erlaubnis gebunden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 19.01.2026 zur Rechtsbeschwerde Stellung genommen und meint, diese sei nicht zulässig. Insbesondere sei diese nicht zulässig, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, da wegen der Singularität der Entscheidung erkennbar keine Unterschiede in der Rechtsprechung bestünden. Insbesondere sei die Entscheidung des OLG Celle vom 28.10.1996 (1 Ws 260/96, NStZ 1997, 256) nicht einschlägig. Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liege nicht vor. So sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei Nr. 9 Abs. 3 GTV nicht um eine geübte Praxis der Antragsgegnerin handele. Die Vorschrift differenziere zudem nicht nach der Menge der nachzusendenden Habe, sodass keine Ausnahme in Betracht komme, die eine Abweichung rechtfertige. Zudem trage die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht dazu vor, wie die Verwaltungspraxis tatsächlich sei. Auch zur Fortbildung des Rechts sei die Nachprüfung der Entscheidung nicht erforderlich, da § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG nur an private Dritte adressiert sei. Die Antragsgegnerin hat – vertreten durch die Aufsichtsbehörde – unter dem 05.02.2026 Stellung genommen und vertritt die Rechtsauffassung, die Nachprüfung sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. So habe die Strafkammer 89 tragende rechtliche Annahmen getroffen, die geeignet seien, sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu wiederholen. Dies betreffe insbesondere die Reichweite der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften sowie deren Verhältnis zu landesrechtlichen Vollzugsgesetzen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Kammer auch künftig die Gefangenentransportvorschrift ungeachtet veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen als verbindlich ansehe und daraus Verpflichtungen der Vollzugsbehörden ableite. Insoweit sei die Kammer erkennbar ohne hinreichende Sachaufklärung bei der Anwendung der Gefangenentransportvorschrift auf die Nachsendung zurückgelassener Habe von einer etablierten Verwaltungspraxis ausgegangen. Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet. Eine Einschränkung des § 37 BremStVollzG auf private Dritte könne dem Gesetzestext nicht entnommen werden, zumal die Kontrolle solcher Pakete einen erheblichen Aufwand mit sich bringe und damit einer funktionierenden Strafvollzugspflege entgegenstehe. Aufgrund des gesetzlichen Verbotes finde die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung, selbst für den Fall ihrer Anwendbarkeit, rechtfertige die fast tonnenschwere Habe hier eine Abweichung von einer etwaigen Verwaltungspraxis. Da die angesammelten Lebensmittel den Eigengebrauch des

5 Antragstellers erheblich überstiegen, sei zu befürchten, dass die Lebensmittel in der Subkultur der Anstalt als Tausch- und Druckmittel eingesetzt würden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit weiterem Schriftsatz vom 06.03.2026 abermals vorgetragen, dass § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG lediglich Fallkonstellationen erfasse, in denen Nahrungs- und Genussmittel nicht bereits auf regulärem Wege Teil der Habe des Gefangenen geworden seien, indem sie anders als vorliegend nicht über den von der Anstalt vorgesehenen Weg – z.B. über die gebilligten Anbieter und Versandhäuser – in sie eingebracht und damit nicht kontrolliert worden seien. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung (§ 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StVollzG). 1. Die gemäß § 116 StVollzG statthafte, form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall zuzulassen. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist nach der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts geboten. Dieser Zulässigkeitsgrund liegt vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.1970 - 1 StR 263/70, BGH NJW 1971, 389; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.). Hierdurch soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss von praktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten sein (vgl. vgl. Arloth/Krä/Arloth a.a.O.). Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht in dem vorgenannten Sinn muss geboten sein, das heißt, sie muss sich im konkreten Einzelfall geradezu aufdrängen und darf nicht bloß naheliegen (vgl. Arloth/Krä/Arloth a.a.O.). Die Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall gegeben. Zunächst ist die zwischen den Beteiligten in Streit stehende Frage entscheidungserheblich, ob die den Antragsteller begünstigende Entscheidung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, auch die Antragsgegnerin bindet. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich Sie hat unmittelbare Auswirkungen für die weitere Prüfung. Denn für den Fall der Annahme der Bindungswirkung, hätte der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf die Weiterführung der in der Untersuchungshaftanstalt

6 Hamburg praktizierten Handhabung. Dort war dem Antragsteller die Verwahrung von etwa 45 Kartons zu je 20 Kilogramm mit Nahrungs- und Genussmitteln auf seinem Haftraum gestattet worden. Diese Bewilligung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, den die Antragsgegnerin im Falle einer Bindungswirkung lediglich bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BremSt-VollzG widerrufen könnte, sofern aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände die Maßnahme hätte versagt werden können (Abs. 3 Nr. 1), die Maßnahme missbraucht würde (Abs. 3 Nr. 2), Weisungen nicht befolgt würden (Abs. 3 Nr. 3) und die vollzuglichen Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes überwögen (Abs. 4). Bei Verneinung der Bindungswirkung wäre eine völlig neue Prüfung der Voraussetzungen nach den für die Bremer Justizvollzuganstalt maßgeblichen Vorschriften erforderlich. Die Frage ist auch klärungsbedürftig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, dass eine einmal erteilte Genehmigung, einen Gegenstand bzw. mehrere Gegenstände in der Justizvollzugsanstalt zu besitzen, grundsätzlich auch nach Verlegung in eine andere Anstalt aus Gründen des Vertrauensschutzes fortwirkt, selbst nach Verlegung von der Untersuchungshaft in die Strafhaft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 05.03.2025, – 204 StObWs 32/25; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018, – 1 Vollz (Ws) 137/18; OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012 – 2 Ws 536/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.1990 – 2 Ws 40/90; abweichend OLG Celle, Beschluss vom 28.10.1996, – 1 Ws 260/96 StrVollz). Soweit ersichtlich, beziehen sich die vorgenannten Entscheidungen jedoch nur auf die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt innerhalb desselben Bundeslandes und unter Geltung derselben Gesetze, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften. Noch nicht obergerichtlich geklärt und damit offen ist die Beantwortung der Frage, ob die o.g. Grundsätze des Vertrauensschutzes auch im Rahmen einer Verlegung zwischen zwei Bundesländern Geltung beanspruchen, der Gefangene grundsätzlich auf den Fortbestand einer günstigen Übung vertrauen darf und eine aufnehmende Anstalt damit an die Verwaltungspraxis der abgebenden Anstalt des anderen Bundeslandes gebunden wäre. Weiter wäre für den Fall, dass dem Antragsteller Vertrauensschutz in den Fortbestand einer für ihn günstigen Übung in einer anderen Anstalt versagt würde, im Rahmen der sich sodann anschließenden erneuten Prüfung der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt entscheidungserheblich, woran diese ihre Prüfung ausrichten musste: An dem BremStVollzG, oder an den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Gefangenentransportvorschrift, sofern diese für einschlägig erachtet wird.

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Sie führt auf die Sachrüge der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer 89. a. Die Entscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin war nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Antragsteller in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg erteilte Bewilligung gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BremStVollzG zu widerrufen ist. Denn der Antragsteller durfte aufgrund seiner Verlegung von Hamburg nach Bremen bereits nicht mehr auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes vertrauen. Die Bewilligung wurde dem Antragsteller – ob zu Recht oder zu Unrecht – in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg unter dem Anwendungsbereich des HambSt-VollzG erteilt. Lediglich, soweit der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs des HambStVollzG verlegt worden wäre, hätte er sich gegenüber dem die Erlaubnis erteilenden Rechtsträger – der Freien und Hansestadt Hamburg – auf den Fortbestand der insoweit gewährten Erlaubnis berufen können, sofern die die Bewilligung erteilende Anstalt die Erlaubnis nicht ihrerseits an einen Vorbehalt geknüpft hätte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 05.03.2025, – 204 StObWs 32/25), was hier nicht der Fall war. Anders als etwa § 20 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, wonach Gefangene nur Gegenstände in Besitz haben oder annehmen dürfen, die ihnen von der „jeweiligen“ Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden, normiert das HambStVollzG auch keinen gesetzlichen Vorbehalt. Der Vertrauensschutz auslösende Gleichheitsanspruch des Art. 3 Abs. 1 GG besteht lediglich gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Dies sind vorliegend die jeweiligen Bundesländer, da das Recht des Strafvollzuges im Zuge der Föderalismusreform von 2006 nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BeckOK/Seiler, Ed. 64, Art. 74 GG Rn. 5) gefallen ist. Hierfür spricht auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.04.1990 (Az.: 2 Ws 40/90). Dieses hat zwar lediglich entschieden, dass die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt eine gewährte Erlaubnis nicht zu beenden vermochte. Zur Begründung führte es jedoch an, dass die Verlegung innerhalb desselben Landes unter Geltung derselben Gesetze erfolgte. Vorliegend wurde der Antragsteller aus dem Geltungsbereich des HambStVollzG in den Geltungsbereich des BremStVollzG verlegt. Er durfte demgemäß nur darauf vertrauen, unter dem Geltungsbereich des HambStVollzG von demselben Rechtsträger nicht ungleich behandelt zu werden. Der Erlaubnis ist somit bereits eine Einschränkung des Vertrauensschutzes dahingehend immanent, dass sie lediglich für diejenigen Anstalten Geltung beanspruchen kann, die dem Anwendungsbereich des HambStVollzG unterfallen. Auch zwingt das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrauensschutz nicht dazu, dass der Antragsteller – auch soweit er in den Geltungsbereich eines anderen

8 Strafvollzugsgesetzes verlegt wird – auf den Fortbestand einer einmal gewährten Begünstigung vertrauen darf. Die Belange des Allgemeinwohls, insbesondere die Wahrung der Kompetenzordnung des föderalen Systems überwiegen die Interessen des Antragstellers am Fortbestand der in Hamburg geltenden Rechtslage, der nach dem zuvor Gesagten ohnehin nur darauf vertrauen durfte, dass die Erlaubnis für die im Geltungsbereich des HambStVollzG belegenen Anstalten galt. Dies ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall – der eine Verlegung eines Gefangenen innerhalb desselben Bundeslandes zum Gegenstand hatte – am 24.03.1996 (Az.: 2 BvR 222/96; NStZ-RR 1996, 252): „(…) Ob das auf § 70 I StVollzG gegründete Rechtsverhältnis im Falle der Verlegung erlischt und neu begründet wird oder ob es fortbesteht unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 70 III StVollzG, ist eine Frage des einfachen Rechts. (…)“ Die in Hamburg erteilte Erlaubnis, die 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln in dem Haftraum besitzen zu dürfen, ist somit mit der Verlegung des Antragstellers in den Geltungsbereich des BremStVollzG erloschen und die Frage der Annahme der Kartons durch die Antragsgegnerin war daher am Maßstab des BremStVollzG neu zu prüfen und zu entscheiden. b. Die Antragsgegnerin durfte die Entgegennahme und Einbringung der 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln in ihren Gewahrsam sowohl unter Verweis auf § 37 Abs. 2 i.V.m. 1 S. 2 BremStVollzG (dazu aa.) als auch der korrespondierenden Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 1 BremStVollzG (dazu bb.) ablehnen. Die Ablehnung durch die Antragsgegnerin war rechtmäßig und sie verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG). aa. Nach § 37 Abs. Abs. 1 S. 1 BremStVollzG steht die Gestattung des Empfangs von Paketen im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt. Der Gefangene hat daher keinen Rechtsanspruch auf den Empfang von Paketen (so auch § 44 RhPfLJVollzG, anders § 34 NJVollzG). Hingegen ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG untersagt. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf private Dritte, aber – wie die weitere Auslegung der Vorschrift ergibt – auch auf deren Erfüllungsgehilfen (wie etwa Beförderungsunternehmen) beschränkt. Das ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, diese bildet jedoch nur den Ausgangspunkt und zugleich die äußerste Grenze der Auslegung. Die systematische Stellung der Vorschrift im 6. Abschnitt des BremStVollzG spricht hingegen für die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf private Dritte. So trägt der 6. Abschnitt

9 des BremStVollzG die Überschrift „Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete“. Bereits die Überschrift des 6. Abschnitts zeigt auf, dass die darin aufgeführten Vorschriften den Zweck verfolgen, einer haftbedingten Isolation des Gefangenen durch Erhaltung sozialer Kontakte entgegenzuwirken. Auch das durch den Gesetzgeber in § 25 BremStVollzG (und damit ebenfalls im 6. Abschnitt) normierte Recht des Gefangenen, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren, spricht für eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf private Dritte, mit denen der Gefangene soziale Interaktion pflegt oder deren Unterstützung er sich zur Pflege der sozialen Interaktion bedient (etwa Beförderungsunternehmen, z.B. Post). Eine Eingrenzung der Vorschrift auf private Dritte kann aber der teleologischen Auslegung der Vorschrift entnommen werden. Ausweislich § 37 Abs. 3 S. 1 BremStVollzG sind Pakete in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen und auf nicht zugelassene oder ausgeschlossene Gegenstände zu untersuchen. Dies kann in der Praxis bei Paketsendungen größeren Umfangs auch personal- (weil Justizvollzugsbedienstete durch Kontrollen von anderen Aufgaben abgehalten werden) und – da nicht jeder verbotene Gegenstand, wie beispielsweise Betäubungsmittel, mit bloßem Auge ersichtlich ist – kostenintensiv sein. Es liegt daher im Interesse des Gesetzgebers, den Aufwand der mit dem Einbringen von Gegenständen in die Anstalt einhergehenden Kontrolle sinnvoll zu begrenzen, um insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des der Strafvollzugspflege nicht zu gefährden. Zudem bringen §§ 37 Abs. 4 und Abs. 5 BremStVollzG durch die Möglichkeit den Empfang von Paketen zu versagen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist bzw. den Inhalt von Paketen, die versendet werden sollen, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu überprüfen, zum Ausdruck, dass auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ein zentrales Anliegen der Vorschrift darstellen und insbesondere das Einbringen verbotener Gegenstände verhindert werden soll. Dem Schutzzweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie der Intention der Verringerung des Kontrollaufwands ist aber bereits genügt, wenn zu empfangende Pakete bereits in einer anderen Justizvollzugsanstalt (also einem staatlichen Akteur und keinem privaten Dritten) einer Kontrolle unterzogen worden sind und lückenlos sichergestellt ist, dass die Pakete während der Nachsendung in eine andere Anstalt vor dem Zugriff privater Dritter geschützt sind, was gegebenenfalls bei einem begleiteten Transport unter Aufsicht der Justizvollzugsbediensteten denkbar wäre. In diesem Fall wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift wegen Zweckerreichung nicht eröffnet und der Fall von der Regelungswirkung nicht erfasst. Der Schutzzweck der Vorschrift des § 37 BremStVollzG ist aber berührt, wenn sich ein hoheitlicher Träger zur Beförderung eines privaten Dritten bedient, da sich auch

10 insoweit während der Beförderung Zugriffs- und Manipulationsmöglichkeiten für Dritte an der (wenn auch) bereits kontrollierten Warensendung eröffnen und die insoweit unbedenkliche Ware so wieder zu einem Risikofaktor für die Sicherheit und Ordnung der aufnehmenden Anstalt werden kann. So aber liegt der Fall hier. Die Untersuchungshaftanstalt Hamburg hat mit E-Mail vom 01.08.2025 mitgeteilt, dass mit dem Transport in die Justizvollzugsanstalt Bremen „eine Firma“ beauftragt werde. Daraus folgt, dass die Untersuchungshaftanstalt Hamburg sich insoweit eines privaten Dienstleisters zu bedienen beabsichtigt. Daher unterfällt die konkret beabsichtigte Übersendung auch dem Schutzzweck des § 37 BremStVollzG, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung an § 37 BremStVollzG ausrichten durfte. Die Voraussetzungen der Annahmeverweigerung des § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BremStVollzG sind gegeben. Bei den 45 Kartons handelt es sich um Pakete. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Empfang von Paketen, sondern nach § 37 Abs. 1 S. 1 BremStVollzG lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei – wie aus § 37 Abs. 4 BremStVollzG hervorgeht – in der Ermessensentscheidung grundsätzlich sicherheits- und ordnungsrechtliche Erwägungen, hinsichtlich derer der Anstalt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht gegen die Interessen des Gefangenen, seine Lebensverhältnisse im Vollzug mit denen außerhalb desselben anzugleichen, gegeneinander abzuwägen sind. Dieser Ermessensspielraum ist jedoch gesetzlich erheblich reduziert, soweit Nahrungs- und Genussmittel betroffen sind, was der Gesetzgeber mit der Regelung des § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG zum Ausdruck gebracht hat, wonach der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln untersagt ist. Eine Ermessensentscheidung nach § 37 Abs. 2 BremStVollzG scheidet daher aus, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist weder ersichtlich noch vorgetragen Demzufolge musste die Antragsgegenerin eine Annahmeverweigerung gemäß § 37 Abs. 2 BremStVollzG aussprechen. bb. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin die Entgegennahme der 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln auch auf Grundlage des § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 BremStVollzG verweigern, wonach Gegenstände durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden dürfen, die u.a. wegen der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt verweigert werden kann. Angesichts der Haftraumgröße und dem Erfordernis, eine Subkultur innerhalb der Anstalt zu unterbinden, ist von der Anstalt auf eine Ausstattung zu achten, die die notwendigen Haftraumrevisionen mit verhältnismäßigem Aufwand ermöglichen. Allerdings ist wegen des aus dem Grundrecht aus Art. 1 GG folgenden Anspruchs auf Entfaltung der individuellen Persönlichkeit und Herstellung einer geschützten Privatsphäre darauf zu achten, dass dem Gefangenen eine individuelle Ausgestaltung des unmittelbaren Nahbereichs verbleibt

11 (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25, § 46 BremStVollzG, Rn. 1). Eine zu restriktive Auslegung der §§ 46 ff. würde nicht nur der geforderten möglichst weitgehenden Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse gemäß § 3 Abs. 4 BremStVollzG widersprechen, sondern auch dem Gebot der Fürsorge im Hinblick auf die notwendige psychische Stabilisierung der Gefangenen zuwiderlaufen. Die Anstalt kann mit ihrer Zustimmungsverweigerung nach § 46 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG erreichen, dass Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist, erst gar nicht in die Anstalt gelangen. Auf diese Weise soll der Aufwand, der durch eine Aufbewahrung, Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände entsteht, möglichst geringgehalten werden (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25, § 46 Rn. 2). Im Hinblick auf die Zustimmung bzw. Gestattung hat der Gefangene lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Zustimmung ist aber in der Regel zu erteilen, wenn die Gegenstände die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie die Erreichung des Vollzugsziels nicht gefährden und die Aufbewahrung nach Art und Umfang ohne weiteres möglich ist. Nach § 46 Abs. 2 S. 1 BremStVollzG ist das Einbringen allerdings nicht gestattet, soweit Nahrungs- und Genussmittel in Rede stehen. Die Anstaltsleitung kann hier allein bei Vorliegen eines atypischen Falles eine Ausnahme von dem generellen Verbot gewähren. Insoweit hat der Gefangene aber erneut nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aber auch im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 46 BremStVollzG haben ordnungs- und sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte eine hohe Bedeutung. Soweit es sich um generell missbilligte Nahrungs- und Genussmittel handelt sind die vorgenannten Gesichtspunkte sowie kapazitive Faktoren mit besonderem Gewicht in die Entscheidung einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung der Anstalt, die Annahme von 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln zu verweigern, nicht zu beanstanden. Denn insoweit ist anzunehmen, dass diese die Ordnung in der Anstalt gefährden. Der Begriff der Ordnung der Anstalt umfasst die Voraussetzungen, die ein geordnetes und menschenwürdiges Zusammenleben in der Anstalt erst ermöglichen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25 § 35 Rn. 5). Eine Gefährdung der Anstaltsordnung kann durch einen übermäßigen Kontrollaufwand entstehen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 359; BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25 § 46 Rn. 7). Die Entgegennahme von 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln würde einen hohen Kontroll- und Personalaufwand erfordern. So schreiten Haltbarkeitsdaten stetig voran, sodass die Lebensmittel bei Einbringung in die Anstalt – auch wenn es sich überwiegend, aber offensichtlich nicht nur, um Konserven handelt – allein unter diesem Aspekt

12 einer Kontrolle unterzogen werden müssten. Soweit die Lebensmittel über private Beförderungsunternehmen in die Anstalt geliefert werden, müsste – um der Gefahr von Manipulationen in der Beförderungskette zu begegnen – schon deshalb eine umfassende Revision erfolgen, die ebenfalls kosten-, personal- und zeitintensiv wäre. Ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist aber auch dann gestört, wenn die Gefahr besteht, dass die Lebensmittel in der Anstalt durch Gefangene als Druck- und Tauschmittel eingesetzt werden. So bringt § 53 Abs. 2 S. 4 BremStVollzG gerade zum Ausdruck, dass Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel nur vom Haus- und Taschengeld eingekauft werden können. Diese Einschränkung soll ein allzu großes soziales Gefälle unter den Gefangenen und damit die Bildung einer Subkultur vermeiden helfen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25, § 53 BremStVollzG Rn. 14). Andere Gegenstände können lediglich in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. Diese Wertung würde konterkariert, wenn der Antragsteller über den Eigenbedarf hinaus in ganz erheblichem Umfang Nahrungs- und Genussmittel zur Verfügung hätte. Denn dies lässt jedenfalls die begründete Besorgnis bestehen, dass er diese als Druck- und/ oder Tauschmittel einsetzen wird. Der Umfang der Nahrungs- und Genussmittel überschreitet den durchschnittlichen Eigenbedarf eines Gefangenen um ein Vielfaches. Allein auf dieser Tatsachengrundlage kann angenommen werden, dass eine erhebliche Missbrauchsgefahr durch die Verwendung der Nahrungs- und Genussmittel besteht, zumal der Antragsteller die ausschließliche Verwendung zum Eigenbedarf ebenso wenig behauptet hat wie er überhaupt Gründe für eine derartige Hortung von Lebensmitteln benannt hat. cc. Die Entscheidung der Frage, ob die Gefangenentransportvorschrift in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen würde, kann dahinstehen, da nach dem zuvor Gesagten bereits eine gesetzliche Regelung besteht, die einen Rückgriff auf eine etwaig – hiervon abweichende – Verwaltungspraxis nicht zulässt (vgl. BeckOK/Kischel, Ed. 64, Art. 3 Rn. 119). dd. Dem Antragsteller ist es indes nicht verwehrt, die Nahrungs- und Genussmittel auf eigene Kosten an eine andere Anschrift versenden zu lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. 4. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war der Streitwert einheitlich für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Der Streitwert im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist von der Bedeutung der Sache für den Betroffenen – die in den Lieferungs- und Lagerkosten für den Zeitraum der restlichen Haftzeit bestehen könnten – abhängig und nach Ermessen zu bestimmen (vgl. §§ 60, 52 Abs. 2 GKG).

13 Da insoweit keine verlässlichen Werte zur Verfügung standen oder vorgetragen waren, hat der Senat den Streitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt. Kelle Niehaus Martin