EuGH Generalanwalt A. Rantos Schlussanträge

Wettbewerb – Art. 101 AEUV

Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Kartelle – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Geldbußen – Art. 23 Abs. 2 – Bestimmung der gesetzlichen Obergrenze der Geldbuße – Maßgeblicher Umsatz – Im Sektor der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Einheit – In Form einer Genossenschaft tätige Einheit – Einheit, die sowohl als ‚Unternehmen‘ als auch als ‚Unternehmensvereinigung‘ eingestuft wird

Europarecht Rechtsmittel

Gründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Conserve Italia – Consorzio Italiano fra cooperative agricole Soc. coop. agr. (im Folgenden: Conserve Italia) und die Conserves France SA (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2024, Conserve Italia und Conserves France/Kommission (T-59/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:574), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 8259 final der Europäischen Kommission vom 19. November 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens(2) (Sache AT.40127 – Gemüsekonserven) (im Folgenden: streitiger Beschluss)(3) und Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße abgewiesen hat. Genauer gesagt verhängte die Kommission mit diesem Beschluss gegen die Rechtsmittelführerinnen als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, weil sie sich in den Jahren 2000 bis 2013 an einem Kartell auf dem Markt für den Vertrieb von Erbsen- und/oder Möhrenkonserven sowie Maiskonserven beteiligt hätten.

2

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bestreiten die Rechtsmittelführerinnen ebenso wie in ihrer Klage im ersten Rechtszug weder das Vorliegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung noch ihre Beteiligung daran, sondern beanstanden ausschließlich die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass Conserve Italia aufgrund ihres genossenschaftlichen Charakters und ihrer auf Gegenseitigkeit beruhenden vertikalen Struktur als „Unternehmensvereinigung“ hätte eingestuft werden müssen. Damit hätte die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(4) vorgesehene gesetzliche Obergrenze von 10 % nicht auf der Grundlage des weltweiten konsolidierten Umsatzes der Conserve-Italia-Gruppe als „Unternehmen“ nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung, sondern nur auf der Grundlage des Umsatzes von Conserve Italia mit den vom Kartell erfassten verarbeiteten Erzeugnissen nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung berechnet werden dürfen, da diese Erzeugnisse von 350 landwirtschaftlichen Betrieben, die als „Mitglieder“ von Conserve Italia tätig würden, geliefert worden seien.

3

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, die Regeln klarzustellen, die für die Bestimmung der gesetzlichen Obergrenze der Geldbußen gelten, die die Kommission bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln verhängen kann, insbesondere wenn die fragliche Einheit sowohl als „Unternehmen“ als auch als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft wird.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Verordnung Nr. 1/2003

4

Art. 23 („Geldbußen“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] verstoßen …

…

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.“

B. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

5

Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)(5) bestimmen in ihren Ziff. 14, 32 und 33:

„14. Wenn die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung die Tätigkeiten ihrer Mitglieder betrifft, entspricht der Umsatz im Allgemeinen der Summe der Umsätze ihrer Mitglieder.

…

32. Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf gemäß Artikel 23 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 1/2003] 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

33. Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

6

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie das Gericht in den Rn. 2 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt hat, lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge wie folgt zusammenfassen.

7

Conserve Italia und ihre Tochtergesellschaft Conserves France, an der sie zu 99,77 % beteiligt ist, sind im Sektor der Lebensmittelverarbeitung tätig.

8

Im streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens beteiligt hätten. Diese Zuwiderhandlung habe im Zeitraum vom 15. März 2000 bis zum 1. Oktober 2013 aus Preisabsprachen, der Aufteilung von Märkten sowie dem Austausch sensibler Informationen in Bezug auf den Verkauf bestimmter Arten von Gemüsekonserven an Einzelhändler oder die Gastronomie im EWR bestanden. Genauer gesagt hätten sich die Rechtsmittelführerinnen an zwei unterschiedlichen Vereinbarungen beteiligt, von denen die eine den Verkauf von Gemüsekonserven wie grünen Bohnen, Erbsen sowie Erbsen- und Möhrenmischungen und die andere den Verkauf von Dosenmais betroffen habe(6).

9

Die Kommission verhängte daher gegen die Rechtsmittelführerinnen als Gesamtschuldnerinnen gemäß Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro(7).

IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10

Die Rechtsmittelführerinnen erhoben beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Sanktion und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße im Rahmen der in Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.

11

Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Anträge auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Ziff. 33 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen in Bezug auf die Bestimmung des bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße berücksichtigten Umsatzes(8) und zweitens Verstöße gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Ziff. 14, 19, 20, 22, 24 und 25 dieser Leitlinien in Bezug auf die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße(9) geltend machten.

12

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

13

Der erste Klagegrund, der die von der Kommission im streitigen Beschluss herangezogene und angewandte gesetzliche Obergrenze der Geldbuße betrifft, wurde vom Gericht im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, dass Conserve Italia von der Kommission zu Recht als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eingestuft worden sei, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich der parallelen Eigenschaft von Conserve Italia als „Unternehmensvereinigung“ ins Leere gehe, und dass darüber hinaus ihr Vorbringen zum einen zur besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situation, nämlich die auf Gegenseitigkeit beruhende Struktur von Conserve Italia, und zum anderen zu deren Verhalten sowie dem ihrer Mitglieder auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten entweder für die Bestimmung der gesetzlichen Obergrenze der gegen die Rechtsmittelführerinnen zu verhängenden Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung irrelevant oder unbegründet sei (Rn. 29 bis 46 des angefochtenen Urteils). Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der gesetzlichen Obergrenze für Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung jedenfalls nicht erfüllt seien (Rn. 47 bis 51 dieses Urteils).

14

Der zweite Klagegrund, der die Bestimmung des Grundbetrags der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße betrifft, der im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet wird, wurde vom Gericht ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen, wobei es insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Umsatzes auf einige seiner Erwägungen im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes verwies (Rn. 67 und 68 dieses Urteils).

V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

15

Am 31. Oktober 2024 haben die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Sie beantragen, dieses Urteil aufzuheben, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen und der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und der ersten Instanz aufzuerlegen.

16

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

VI. Würdigung

18

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Gründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund wird auf einen Begründungsmangel und eine falsche Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich teilweise mit dem ersten überschneidet, werden Rechtsfehler des Gerichts im Hinblick auf die Anforderungen dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt.

A. Vorbemerkungen

19

Vor der Prüfung dieser Rechtsmittelgründe möchte ich einige Vorbemerkungen machen. Da das Rechtsmittel insgesamt die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, halte ich es für erforderlich, den Inhalt und die Anwendung dieser Bestimmungen im Hinblick auf ihren Wortlaut, ihre Entstehungsgeschichte, den Zusammenhang, in den sie sich einfügen, sowie die mit ihnen verfolgten Ziele in Erinnerung zu rufen(10).

20

Erstens ist hinsichtlich des Wortlauts von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die allgemeine Regel festlegt, wonach die gesetzliche Obergrenze „für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung“ nicht 10 % des Gesamtumsatzes übersteigen darf, während Unterabs. 3 dieser Bestimmung eine Art lex specialis darstellt, indem er vorsieht, dass, „[wenn] die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang [steht], … die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen [darf]“(11).

21

Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Unterabsätze ergibt sich, dass die Kommission, wenn eine an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligte Einheit als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft wird, grundsätzlich verpflichtet ist, die in Unterabs. 2 vorgesehene allgemeine Regel für die Berechnung der gesetzlichen Obergrenze der Geldbuße anzuwenden, es sei denn, zwei Voraussetzungen sind erfüllt, nämlich zum einen, dass die Zuwiderhandlung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder „im Zusammenhang steht“, und zum anderen, dass zumindest einige Mitglieder dieser Unternehmensvereinigung „auf dem Markt tätig [sind], auf dem sich die Zuwiderhandlung [auswirkt]“. Die erste Voraussetzung ist offenbar einfach zu erfüllen, da „Unternehmensvereinigungen“ in der Regel die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern, verteidigen(12) und ihre Aktivitäten daher leicht mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder „im Zusammenhang stehen“ können, da die Wendung „im Zusammenhang stehen“ eine weite Bedeutung hat und nicht eng definiert ist. Die zweite Voraussetzung ist jedoch insofern strenger, als sie verlangt, dass die Mitglieder „auf dem Markt tätig [sind], auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung [auswirkt]. Da diese zweite Voraussetzung jedoch notwendigerweise die Erfüllung der ersten Voraussetzung impliziert, ist die einzige Anforderung, die tatsächlich in Unterabs. 3 gestellt wird, dass die von der Unternehmensvereinigung begangene Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Markt steht, auf dem ihre Mitglieder tätig sind.

22

Daraus folgt, dass der Umsatz einer Unternehmensvereinigung im Allgemeinen eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der gesetzlichen Obergrenze der Geldbuße darstellt, wenn die Vereinigung selbst in dem Sinne auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt tätig ist, dass sie auf diesem Markt eigene Verkäufe tätigt – Verkäufe, die in ihrem Umsatz ausgewiesen werden. Ist dies jedoch nicht der Fall und betrifft die Zuwiderhandlung einen Markt, auf dem Mitglieder dieser Vereinigung tätig sind, kann gegen die Vereinigung eine Geldbuße von bis zu 10 % des Umsatzes dieser aktiven Mitglieder verhängt werden.

23

Eine rein wörtliche Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 deckt jedoch nicht alle Fallgestaltungen ab. So stellt sich beispielsweise die Frage nach dem am besten geeigneten Referenzumsatz, wenn bestimmte Mitglieder der Vereinigung auf dem relevanten Markt tätig sind und die Vereinigung selbst ebenfalls eine eigenständige Tätigkeit auf diesem Markt ausübt. Hat in einem solchen Fall die allgemeine Regel (Unterabs. 2) Vorrang vor der lex specialis (Unterabs. 3)?

24

In diesem Zusammenhang stelle ich zweitens hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 fest, dass es unter der früheren Verordnung Nr. 17 keine dem dritten Unterabsatz entsprechende Bestimmung gab(13). Dies hat die Unionsgerichte, insbesondere das Gericht, jedoch nicht daran gehindert, die gesetzliche Obergrenze einer gegen Unternehmensvereinigungen verhängten Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes ihrer Mitglieder zu berechnen, wenn eine solche Berechnung besser geeignet war, die Größe und die Wirtschaftsmacht der Vereinigung auf dem Markt widerzuspiegeln(14). Dieser Ansatz wurde im Übrigen vom Gerichtshof im Urteil Finnboard bestätigt, in dem festgestellt wurde, dass „im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung, deren eigener Umsatz meist nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht, nur die Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen die Festsetzung einer abschreckenden Sanktion [erlaubt] … Dabei brauchen die Mitglieder der Vereinigung nicht tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben; es genügt, dass die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann“(15). Erst nach diesem Urteil hat der Unionsgesetzgeber in den Vorschlag für die Verordnung Nr. 1/2003 diesen dritten Unterabsatz von Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung aufgenommen. Dieser Unterabsatz, der weder im ursprünglichen Verordnungsvorschlag der Kommission(16) noch in den verschiedenen vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen(17) enthalten war, wurde nämlich erst im Rahmen der letzten Phase der Verabschiedung dieser Verordnung hinzugefügt, vermutlich um diese aus der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 hervorgegangene Rechtsprechung zu kodifizieren(18).

25

Im Anschluss an diese Kodifizierung der Rechtsprechung in der Verordnung Nr. 1/2003 hat der Gerichtshof zwei für die Anwendung der Vorschriften über die Bestimmung der gesetzlichen Obergrenze der Geldbuße für Unternehmensvereinigungen relevante Urteile erlassen, nämlich das Urteil Coop de France bétail et viande(19) (das sich jedoch auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bezog) und das Urteil Litauische Notare. In beiden Fällen hat der Gerichtshof den Gedanken bestätigt und bekräftigt, dass die Berücksichtigung des Umsatzes der Mitglieder einer Vereinigung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Größe und die Marktmacht der Unternehmensvereinigung, die einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, besser widerzuspiegeln, um eine wirklich abschreckende Sanktion festzusetzen(20).

26

Drittens schließlich stelle ich hinsichtlich der Ziele, die mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Festlegung einer Obergrenze vermieden werden soll, dass die Verhängung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens (oder der Unternehmensvereinigung) zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es bzw. sie für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm bzw. ihr von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird(21). Diese Bestimmung soll somit verhindern, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens stehen, da allein der Gesamtumsatz tatsächlich einen ungefähren Anhaltspunkt hierfür liefern kann(22). Diese Zielsetzung ist jedoch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit zu sehen, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, was die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung(23).

27

Das vorliegende Rechtsmittel ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

B. Erster Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel und Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

28

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der in zwei Teile gegliedert ist, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil weise einen offensichtlichen Begründungsmangel auf, da sich das Gericht dadurch, dass es Conserve Italia für die Zwecke der Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu Unrecht als „Unternehmen“ eingestuft habe, darauf beschränkt habe, die Argumentation der Kommission zu bestätigen, ohne das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu den Merkmalen und der Funktionsweise einer Genossenschaft auf Gegenseitigkeit wie Conserve Italia zu berücksichtigen (erster Teil). Außerdem habe das Gericht gegen Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung verstoßen, indem es für die Zwecke der Festsetzung der mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbuße die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung bestätigt und gleichzeitig befunden habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung nicht erfüllt seien (zweiter Teil).

1. Zulässigkeit

29

Vorab weise ich darauf hin, dass die Kommission, ohne formal eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, Zweifel an der Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes äußert, weil die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand geändert hätten. Während die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nämlich hätten nachweisen wollen, dass die Kommission sie zu Unrecht als „Unternehmen“ eingestuft und daher die Anwendung der ihrer Ansicht nach auf „Unternehmensvereinigungen“ anwendbaren Bestimmung zur Festsetzung der Obergrenze der Geldbuße, nämlich Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, zu Unrecht ausgeschlossen habe, ist festzustellen, dass sie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes des vorliegenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil nicht mehr insoweit anfechten, als es die Einstufung von Conserve Italia als „Unternehmen“ bestätigt(24), sondern im Wesentlichen geltend machen, dass das Gericht angesichts der besonderen Merkmale von Conserve Italia selbst bei dieser Einstufung den streitigen Beschluss hätte abändern und diese Bestimmung auf sie anwenden müssen(25).

30

Insoweit weise ich darauf hin, dass nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann, da die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind(26).

31

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung der Verfahrensunterlagen des ersten Rechtszugs, dass die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klageschrift zwar tatsächlich geltend gemacht haben, dass die Kommission Conserve Italia zu Unrecht als „Unternehmen“ anstatt als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft habe(27), was sie dazu veranlasst habe, Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht anzuwenden(28), diesen Ansatz jedoch im Rahmen ihrer Erwiderung relativiert haben, indem sie die Möglichkeit einräumten, dass Conserve Italia sowohl als „Unternehmen“ als auch als „Unternehmensvereinigung“ angesehen werden könne, wobei sie klargestellt haben, dass sie „eher“ unter die letztgenannte Einstufung falle(29). Daraus folgt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht als „neu“ bezeichnet werden kann, da die Frage der Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung, unabhängig von der Einstufung von Conserve Italia und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vor dem Gericht aufgeworfen und erörtert wurde(30).

32

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund für zulässig zu erklären ist.

2. Begründetheit

a) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils

1) Vorbringen der Parteien

33

Zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil in den Rn. 31 bis 52 einen Begründungsmangel aufweise, da sich das Gericht, indem es Conserve Italia als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/ 2003 eingestuft und befunden habe, dass das auf die Einstufung von Conserve Italia als „Unternehmensvereinigung“ gestützte Vorbringen ins Leere gehe, darauf beschränkt habe, die Argumentation der Kommission zu übernehmen, ohne das Vorbringen zu den Merkmalen und der Funktionsweise einer Multiprodukt-Genossenschaft auf Gegenseitigkeit wie Conserve Italia zu prüfen(31). In diesem Zusammenhang verlange die Rechtsprechung des Gerichtshofs von der Kommission, dass sie ihre Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nicht „formalistisch“ ausübe, ohne die Merkmale des betreffenden Unternehmens gebührend zu berücksichtigen(32). Indem das Gericht erklärt habe, dass die Besonderheiten von Conserve Italia irrelevant seien, habe es nicht nur versäumt, diese für die Zwecke des Urteils zu prüfen, sondern auch unzureichend begründet, warum es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe.

34

Die Kommission macht geltend, dass sich aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerinnen nicht genau ableiten lasse, worin die angeblichen Begründungmängel bestünden, da darin im Wesentlichen lediglich die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente wiederholt würden und diese Schriftsätze somit darauf abzielten, den Gerichtshof zu einer erneuten Prüfung der Klage in erster Instanz zu bewegen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sei daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

2) Würdigung

35

Vorab weise ich darauf hin, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund der ihm nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Begründungspflicht seine Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(33). Wie der Gerichtshof ebenfalls klargestellt hat, verlangt diese Pflicht jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels wahrnehmen kann(34). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört(35).

36

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

37

Im vorliegenden Fall hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Gründe, aus denen es der Ansicht war, dass ihr Vorbringen zu den Merkmalen und der Funktionsweise von Conserve Italia nicht geeignet sei, die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu rechtfertigen, hinreichend begründet.

38

Erstens hat das Gericht nämlich in den Rn. 27 bis 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission Conserve Italia zu Recht als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung eingestuft habe. Nach dem Hinweis, dass der Begriff „Unternehmen“ im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, umfasse, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass jede Tätigkeit, die im Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt besteht, eine solche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Genau dies war der Fall bei Conserve Italia, deren Haupttätigkeit in der Herstellung und dem Verkauf von Fruchtgetränken sowie Obst- und Gemüsekonserven bestand, also genau der Tätigkeit, auf die sich die im streitigen Beschluss beanstandete Zuwiderhandlung bezog. Das Gericht ist daher unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung(36) auf den vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Conserve Italia ein „Unternehmen“ ist und dass die gesetzliche Obergrenze der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung auf der Grundlage ihres Umsatzes zu berechnen ist. Diese Analyse erscheint umso mehr gerechtfertigt, als, wie in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, das Hauptargument der Rechtsmittelführerinnen darin bestand, die Einstufung von Conserve Italia als „Unternehmen“ in Abrede zu stellen.

39

Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass diese Schlussfolgerung nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt werden könne, das zum einen darauf abziele, die Einstufung von Conserve Italia als „Unternehmen“ mit der Begründung zu beanstanden, dass sie eine „Unternehmensvereinigung“ sei (Rn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils)(37), und zum anderen darauf, die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgrund der angeblichen Besonderheiten ihrer Funktionsweise zu rechtfertigen (Rn. 37 bis 46 dieses Urteils).

40

Da im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Einstufung als „Unternehmen“ nicht mehr bestritten wird(38), ist nur das Vorbringen hinsichtlich der Besonderheiten von Conserve Italia, die die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung rechtfertigen könnten, für die Beurteilung der Hinlänglichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils relevant.

41

Insoweit halte ich es für erforderlich, zunächst darauf hinzuweisen, dass mit allen diesen Argumenten, wie sie in der Klageschrift enthalten waren, dargetan werden sollte, dass Conserve Italia ausschließlich als „Unternehmensvereinigung“ einzustufen sei(39). Somit ist die Prüfung dieser Argumente im Hinblick auf die Begründungspflicht des Gerichts nur dann sinnvoll, wenn der Gerichtshof der Auffassung ist, dass eine solche Pflicht – und sei es auch nur in Form nicht tragender Gründe – bestand, da diese Einstufung als „Unternehmensvereinigung“ für die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung relevant gewesen wäre.

42

Jedenfalls beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug auf zahlreichen Besonderheiten der regulatorischen, organisatorischen und operativen Struktur von Conserve Italia, mit denen im Wesentlichen dargetan werden soll, dass sie auf dem in Rede stehenden Markt ausschließlich tätig gewesen sei, um ihren Gegenseitigkeitszweck zu verfolgen, und zwar nur zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben über Genossenschaften der ersten Ebene. Die landwirtschaftlichen Betriebe würden Conserve Italia nämlich über die Genossenschaften der ersten Ebene Leitlinien bereitstellen und über die Verwaltung und das Handeln von Conserve Italia entscheiden, wobei das einzige und letztendliche Ziel darin bestehe, einen Gegenseitigkeitszweck zu verfolgen.

43

Dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug lässt sich wie folgt zusammenfassen:

– Die landwirtschaftlichen Betriebe seien eigenständige Einheiten, die nicht vertikal in Conserve Italia integriert seien und diese lediglich dazu nutzten, um auf dem Markt für Gemüsekonserven tätig zu werden(40);

– Conserve Italia sei zwar die Einheit, die das Kartell materiell umgesetzt habe, nicht aber diejenige, die davon profitiert habe(41);

– die Struktur von Conserve Italia sei äußerst dezentralisiert, was sie von der Struktur einer Unternehmensgruppe unterscheide, da: i) die Entscheidungen über die Art und Menge der Erzeugnisse sowie über die Strategien eigenständig von den landwirtschaftlichen Betrieben getroffen würden(42); ii) die rechtlichen Verpflichtungen, die den landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund der Regelungen von Conserve Italia auferlegt würden, das dezentrale Verhältnis zwischen Conserve Italia und den landwirtschaftlichen Betrieben gewährleisteten(43); iii) die gelieferten Waren bis zu ihrem Verkauf an Dritte auf dem Markt Eigentum der landwirtschaftlichen Betriebe blieben und diese Betriebe auch nach der Übergabe der landwirtschaftlichen Erzeugnisse das Risiko eines etwaigen Verlusts oder Verderbs der Rohstoffe trügen(44), und iv) der Preis der gelieferten Waren nach dem Verkauf der Gemüsekonserven auf dem Markt festgelegt werde(45);

– Conserve Italia erfülle die Voraussetzungen der Rechtsprechung der Union, um als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft zu werden, da sie ausschließlich im Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe handele (und somit nicht das einzige auf dem Markt tätige Unternehmen sei) und ihre Leitungsorgane überwiegend aus Vertretern der Genossenschaften der ersten Ebene bestünden, die über die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung verfügten und die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats wählten(46), und, schließlich

– Conserve Italia weise eine Struktur auf, die mit derjenigen der landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen vergleichbar sei, für die eine entsprechende europäische Regelung gelte(47), die den Erzeugerorganisationen die Aufgabe übertrage, die Planung der Erzeugung und deren Anpassung an die Nachfrage insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht sicherzustellen, die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder zu fördern, die Produktionskosten zu senken und die Erzeugerpreise zu regulieren. Damit eine landwirtschaftliche Genossenschaft nach den Rechtsvorschriften der Union als „Erzeugerorganisation“ eingestuft werden könne, sei es u. a. erforderlich, dass i) die angeschlossenen Erzeuger eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen ausübten, ii) die landwirtschaftliche Genossenschaft den Großteil der von den angeschlossenen Erzeugern gelieferten Erzeugnisse vermarkte, und iii) die Erlöse aus dem Verkauf der Erzeugnisse auf transparente Weise an die angeschlossenen Erzeuger zurückflössen. Alle diese Voraussetzungen seien für Conserve Italia als Tochtergesellschaft der Erzeugergemeinschaft „Apo Conerpo“ erfüllt(48).

44

Insoweit hat das Gericht in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Argumente zu den Besonderheiten von Conserve Italia in der Sache geprüft, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese im Wesentlichen aus folgenden Gründen irrelevant seien:

– Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Genossenschaft könne grundsätzlich nicht der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union entzogen werden, und die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den Genossenschaftssektor unterschieden sich nicht von denen anderer Formen der Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit, da eine nach den genossenschaftlichen Grundsätzen organisierte wirtschaftliche Einheit – unabhängig davon, dass sie auf Gegenseitigkeit beruhe – sehr wohl als Unternehmen eingestuft werden könne (Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils)(49);

– der Umstand, dass Conserve Italia in Anbetracht ihrer auf Gegenseitigkeit beruhenden Tätigkeit keinen Vorteil aus der von ihr begangenen Zuwiderhandlung gezogen hätte, sondern dass dieser nur den betreffenden landwirtschaftlichen Betrieben zugutegekommen wäre, habe, selbst wenn man ihn als erwiesen unterstelle, keinen Einfluss darauf, dass Conserve Italia auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und diese Zuwiderhandlung begangen habe (Rn. 39 des angefochtenen Urteils);

– der Umstand, dass Conserve Italia ihre Tätigkeit ausschließlich zugunsten ihrer Mitglieder ausübe, sei, selbst man ihn als erwiesen unterstelle, irrelevant, da die Einstufung als Unternehmen aufgrund der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht von der Verfolgung eines Erwerbszwecks abhängig sei (Rn. 40 des angefochtenen Urteils)(50);

– die Behauptung, Conserve Italia habe keine Entscheidungsfreiheit und stelle nur eine Koordinierungsstruktur dar, mit der die landwirtschaftlichen Betriebe über die Genossenschafter von Conserve Italia ihre selbständig definierte eigene Geschäftsstrategie umsetzten, stehe im Wesentlichen im Widerspruch zu weiteren Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen in ihren Schriftsätzen (Rn. 41 des angefochtenen Urteils)(51);

– das Vorbringen, dass zum einen die Entscheidungen über die Strategie auf dem Markt für Gemüsekonserven eigenständig von den landwirtschaftlichen Betrieben und nicht von Conserve Italia getroffen würden und zum anderen das dezentralisierte Verhältnis zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben und Conserve Italia durch die Regelungen von Conserve Italia gewährleistet würden, werde nicht durch die Organisation und die Tätigkeit dieses Unternehmens betreffende Tatsachen bestätigt (Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils)(52), und schließlich

– das Vorbringen, dass zum einen nach italienischem Recht das an Conserve Italia gelieferte frische Gemüse bis zu seiner Verarbeitung und die Gemüsekonserven bis zu ihrem Verkauf an Dritte auf dem Markt Eigentum der landwirtschaftlichen Betriebe blieben und zum anderen Conserve Italia die Verkaufspreise für Gemüsekonserven im Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe und mit deren Mitwirkung festlege, ändere, selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, nichts an der Feststellung, dass Conserve Italia eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt für Gemüsekonserven ausübe (Rn. 45 des angefochtenen Urteils).

45

In Anbetracht dieser Analyse des Gerichts in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Urteils halte ich es für erforderlich, die folgenden Feststellungen zu treffen.

46

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Umstand, dass das Gericht, das allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig ist, eine andere Auslegung als die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene vornimmt, für sich genommen keinen Begründungsmangel darstellen kann(53). Diese Feststellung erscheint insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen relevant, dass Conserve Italia keine Entscheidungsautonomie habe(54). Im Übrigen stellt die Tatsachenwürdigung, abgesehen von einer etwaigen Verfälschung der Tatsachen oder Beweise(55), keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt(56).

47

Ferner scheint mir aus der Analyse des Gerichts hervorzugehen, dass es ausdrücklich alle von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Argumente, wenn auch in einer anderen Reihenfolge als in der Klageschrift, geprüft hat, mit Ausnahme des Arguments, dass Conserve Italia eine Struktur aufweise, die mit derjenigen der in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen vergleichbar sei. Diese Entscheidung erscheint mir voll und ganz gerechtfertigt.

48

Zum einen ist nämlich angesichts der Schriftsätze in erster Instanz festzustellen, dass mit diesem Vorbringen nachgewiesen werden sollte, dass Conserve Italia als Genossenschaft und damit erst recht als „Unternehmensvereinigung“ anzusehen sei(57). Aus der Erwiderung geht nämlich hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen es für angebracht hielten, auf die Unionsvorschriften über Erzeugerorganisationen zu verweisen, um „das Verständnis der Regeln für die Funktionsweise von Genossenschaften wie Conserve Italia zu erleichtern“ und darauf hinzuweisen, dass „die Besonderheiten der Funktionsweise von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit …, die sich aus den auf nationaler Ebene geltenden zivil- und steuerrechtlichen Vorschriften für Genossenschaften ergeben“, auch „auf europäischer Ebene in [der Verordnung Nr. 1435/2003], die die europäischen Genossenschaften regelt, anerkannt werden“(58). Das Gericht hat jedoch nicht nur in Rn. 35 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission im streitigen Beschluss anerkannt habe, dass Conserve Italia auch als „Unternehmensvereinigung“ angesehen werden könne, sondern in Rn. 45 dieses Urteils auch darauf, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht in Frage stellen könnten, dass Conserve Italia eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt für Gemüsekonserven ausübe. Diese Analyse gilt entsprechend auch im Hinblick auf die Vorschriften des Unionsrechts, so dass die Antwort auf dieses Vorbringen in diesem Urteil, wenn auch implizit, gegeben wurde.

49

Zum anderen weise ich ergänzend darauf hin, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargelegt haben, inwiefern die sich aus dieser unionsrechtlichen Regelung ergebenden Verpflichtungen die Vorschriften über die Verhängung einer Geldbuße im Bereich des Wettbewerbsrechts und erst recht die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hätten beeinträchtigen können. Ebenso wenig weisen sie auf einen Widerspruch innerhalb des Unionsrechts hin, insbesondere zwischen den Anforderungen des Wettbewerbsrechts und denen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf nationaler oder auf europäischer Ebene(59). Sie beschränken sich nämlich auf die Feststellung, dass Conserve Italia zur Verfolgung der Ziele der Erzeugerorganisation „Apo Conerpo“ beitrage und daher eine „Tochtergesellschaft“ dieser Organisation sei, die die vom Unionsrecht aufgestellten Voraussetzungen erfülle, ohne jedoch zu erläutern, warum dies ihre Einstufung als „Unternehmen“ ausschließen soll. In diesem Zusammenhang weise ich zur Klarstellung darauf hin, dass selbst unter der Annahme, dass Conserve Italia eine Struktur aufweist, die der einer „landwirtschaftlichen Erzeugerorganisation“ im Sinne der Verordnung Nr. 1308/2013 entspricht, keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen es ermöglicht, für die Zwecke der Verhängung einer Sanktion das Verhalten einer „gemeinsamen Organisation“ ausschließlich ihren Mitgliedern zuzurechnen.

50

Dem Gericht kann daher meines Erachtens nicht vorgeworfen werden, nicht auf das Vorbringen zu den Besonderheiten von Conserve Italia eingegangen zu sein, da die Begründung des Gerichts in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Urteils insoweit ausreicht, um es den Rechtsmittelführerinnen zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen ihr Vorbringen als ins Leere gehend angesehen wurde, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand zu geben, um seine Kontrollaufgabe im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels wahrzunehmen.

51

Schließlich kann dieses Ergebnis nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entkräftet werden, mit dem im Wesentlichen eine angeblich „formalistische“ Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen durch das Gericht gerügt wird, die ihrer Ansicht nach die Merkmale von Conserve Italia nicht berücksichtige. Diese Argumentation zielt nämlich nicht darauf ab, die Hinlänglichkeit der Begründung des Gerichts in Frage zu stellen, sondern deren Stichhaltigkeit, wobei es sich um eine Prüfung handelt, die unter den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes fällt(60). Genauer gesagt geht es bei der Frage, ob das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu „formalistisch“ angewandt hat, um die Anwendung der Rechtsnorm selbst und nicht um den Umfang der Begründung.

52

Ich schlage daher vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b) Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: falsche Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

1) Vorbringen der Parteien

53

Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 47 bis 51 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es eine „starre und formalistische Auslegung“ der Bestimmungen über die Berechnung der Geldbußen unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgenommen habe. Sie machen insoweit geltend, dass das Gericht, obwohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt sei, dass ein und dieselbe Einheit sowohl als „Unternehmen“ als auch als „Unternehmensvereinigung“ eingestuft werden könne, die Anwendung dieser Bestimmung a priori ausgeschlossen habe, obwohl die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt gewesen seien. Dies sei der Fall, da zum einen die fragliche Zuwiderhandlung die Tätigkeit der etwa 350 landwirtschaftlichen Betriebe betroffen habe, die „Mitglieder“ von Conserve Italia in ihrer Eigenschaft als „Unternehmensvereinigung“ seien, und diese landwirtschaftlichen Betriebe zum anderen auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt (d. h. dem Markt für Gemüsekonserven) tätig gewesen seien. Folglich hätte bei einer „funktionalen“ Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung die gesetzliche Obergrenze der Geldbuße nicht auf der Grundlage des Gesamtumsatzes der Rechtsmittelführerinnen(61) bestimmt werden müssen, sondern auf der Grundlage des Umsatzes von Conserve Italia im Zusammenhang mit den vom Kartell erfassten Erzeugnisse im letzten Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung(62). Die Berücksichtigung des Umsatzes von Conserve Italia anstelle des Umsatzes der landwirtschaftlichen Betriebe, wie es der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung verlange, ergebe sich aus der Notwendigkeit, den Besonderheiten des Genossenschaftswesens Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Wettbewerbsrechts und insbesondere die Verhängung einer der Schwere der Zuwiderhandlung und der Wirtschaftskraft der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angemessenen Geldbuße zu gefährden(63). Dieser Ansatz sei umso mehr gerechtfertigt, als nur die 350 landwirtschaftlichen Betriebe, die die fraglichen Erzeugnisse geliefert hätten, infolge der Umsetzung des Kartells von der Anwendung höherer Preise profitiert hätten und die verhängte Geldbuße zahlen müssten.

54

Die Kommission macht geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

2) Würdigung

55

Zunächst weise ich darauf hin, dass das Gericht zum einen befunden hat, dass die Obergrenze der Geldbuße zu Recht nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt worden sei, da feststehe, dass Conserve Italia als „Unternehmen“ am Kartell beteiligt gewesen sei (Rn. 46 des angefochtenen Urteils), und zum anderen, dass „jedenfalls“ die Obergrenze der Geldbuße nicht wirksam auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung habe berechnet werden können, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass die Zuwiderhandlung den Markt für Gemüsekonserven betroffen habe, auf dem ausschließlich Conserve Italia tätig gewesen sei, und nicht den vorgelagerten Markt für den Verkauf von frischem Gemüse, das von Conserve Italia zur Herstellung von Gemüsekonserven verwendet werde und auf dem die landwirtschaftlichen Betriebe tätig seien, bei denen es sich um Mitglieder der 34 Genossenschaften handele, die ihrerseits Mitglieder von Conserve Italia seien (Rn. 49 und 50 dieses Urteils). Darüber hinaus hat das Gericht die Anwendung dieser Bestimmung mit der Begründung ausgeschlossen, dass ihre Anwendung im vorliegenden Fall ihrem Normzweck zuwiderlaufe, nach dem die abschreckende Wirkung der verhängten Geldbußen verstärkt und nicht abgeschwächt werden solle. Da Conserve Italia eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die sich von der ihrer Mitglieder unterscheide, und über ihren eigenen Umsatz verfüge, der ihre Größe und Wirtschaftskraft angemessen widerspiegele, sei es weder erforderlich noch zweckmäßig, zur Festsetzung einer abschreckenden Geldbuße auf den kumulierten Umsatz ihrer Mitglieder abzustellen (Rn. 51 dieses Urteils).

56

Diese Würdigung erscheint mir zutreffend, so dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, dadurch gegen eine Rechtsnorm verstoßen zu haben, dass es den Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf eine sogenannte „funktionale“ Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückgewiesen hat.

57

Mit der Feststellung, dass die gesetzliche Obergrenze der Geldbuße auf der Grundlage der Einheit festzusetzen sei, die auf dem von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffenen Markt tätig sei und tatsächlich ihren eigenen Umsatz erwirtschaftet habe, nämlich Conserve Italia, hat das Gericht nämlich nur die allgemeine Regel angewandt, dass die gesetzliche Obergrenze der Geldbuße „für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung“ 10 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf(64).

58

Dieses Ergebnis wird durch die verschiedenen Argumente der Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt.

59

Als Erstes stelle ich fest, dass mit diesem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden soll, was im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig ist. Zum einen beruht die Rüge der Rechtsmittelführerinnen nämlich implizit auf der Behauptung eines Fehlers bei der Würdigung des Sachverhalts, da das Gericht nicht anerkannt habe, dass die fragliche Zuwiderhandlung die Tätigkeit der mit Conserve Italia verbundenen 350 landwirtschaftlichen Betriebe betroffen habe. Unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 8 und 656 des streitigen Beschlusses hat das Gericht über diese Frage ausdrücklich (und endgültig) entschieden und bekräftigt, dass unstreitig sei, dass der von der Zuwiderhandlung betroffene Markt der Markt für Gemüsekonserven sei, der ausschließlich von Conserve Italia bewirtschaftet worden sei, und nicht der vorgelagerte Markt, d. h. der Markt für frisches Gemüse, auf dem die 350 landwirtschaftlichen Betriebe tätig gewesen seien(65). Diese Beurteilung kann in diesem Stadium nicht in Frage gestellt werden, da kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Zum anderen stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführerinnen entgegen ihrem ursprünglichen Standpunkt im ersten Rechtszug(66) nicht mehr bestreiten, dass Conserve Italia als „Unternehmen“ eingestuft werden kann, weil sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 somit formal erfüllt sind. Sie machen jedoch geltend, das Gericht hätte von einer von ihnen als „starr und formalistisch“ bezeichneten Auslegung dieser Verordnung abweichen müssen, insbesondere wegen der Besonderheiten der Funktionsweise von Conserve Italia. Damit ersuchen die Rechtsmittelführerinnen den Gerichtshof unter dem Deckmantel eines angeblichen Verstoßes gegen eine Rechtsnorm in Wirklichkeit um eine erneute Prüfung der tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Funktionsweise von Conserve Italia und ihrer Rolle bei der Zuwiderhandlung, was mangels einer Tatsachenverfälschung (die im Übrigen von den Rechtsmittelführerinnen nicht substantiiert wurde(67)) in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorgenommen werden kann. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass dieser Teil als unzulässig zurückzuweisen ist.

60

Als Zweites ist, sofern es der Gerichtshof für erforderlich halten sollte, diesen zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Sache zu prüfen, festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen jedenfalls unbegründet ist.

61

Erstens hat das Gericht, wie bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Teils ausgeführt, in den Rn. 29 bis 45 des angefochtenen Urteils ausführlich dargelegt, warum Conserve Italia zum einen als ein „Unternehmen“ mit eigener Geschäftspolitik und nicht als bloßes Instrument zur Umsetzung der Geschäftsstrategie der landwirtschaftlichen Betriebe anzusehen ist und zum anderen als auf dem von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffenen Markt selbständig tätige Einheit. Auf der Grundlage dieser Tatsachen erscheint es mir daher völlig logisch und kohärent, ohne „übertrieben formalistisch“ zu sein, dass das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass die Kommission die gesetzliche Obergrenze der Geldbuße zu Recht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der für „Unternehmen“ geltenden Bestimmung, festgesetzt hat.

62

Zweitens bin ich zudem der Ansicht, dass das Gericht zu Recht befunden hat, dass Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Unabhängig davon, dass das Gericht dargelegt hat, warum die Voraussetzungen dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, und dass es sich hierbei um eine Tatsachenwürdigung handelt, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (siehe Nrn. 55 bis 59 der vorliegenden Schlussanträge), ist festzustellen, dass – selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre – die von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagene Auslegung offenkundig nicht mit ihrem Wortlaut übereinstimmt(68).

63

Es sei daran erinnert, dass die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, die gesetzliche Obergrenze der Geldbuße hätte auf der Grundlage des „Umsatzes von Conserve Italia im Zusammenhang mit den vom Kartell erfassten Erzeugnissen im letzten Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung“ berechnet werden müssen. Eine solche Anwendung entspricht jedoch nicht dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung. Zum einen sieht diese Bestimmung die Berücksichtigung des Umsatzes der „Mitglieder“ der Unternehmensvereinigung und nicht des Umsatzes der Vereinigung selbst vor, geschweige denn auf einer Pro-rata-Basis. Zum anderen gibt Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung zwar nicht das Referenzjahr des Umsatzes an – was unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit lückenhaft ist –, doch ist darauf hinzuweisen, dass Unterabs. 2 dieser Bestimmung ausdrücklich das dem Erlass des Beschlusses vorausgegangene Geschäftsjahr als Referenzjahr festlegt. Aus Gründen der Kohärenz und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Stadium des Rechtsmittelverfahrens gibt es daher keinen Grund, bei der Anwendung dieses dritten Unterabsatzes von dieser Regel abzuweichen(69).

64

Drittens erscheint es mir der Vollständigkeit halber sinnvoll, zu prüfen, ob die sogenannte „funktionale“ Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aus den von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes angeführten anderen Gründen hätte gerechtfertigt sein können.

65

Was zum einen die angebliche „Notwendigkeit [betrifft], den Besonderheiten des Genossenschaftswesens Rechnung zu tragen, ohne die Ziele des Wettbewerbsrechts … zu opfern“, ist festzustellen, dass das Argument, wonach die Berücksichtigung des Umsatzes von Conserve Italia mit den erfassten Erzeugnissen anstelle des Umsatzes der von diesen Erzeugnissen betroffenen 350 landwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben, die, anstatt sich in Form einer Genossenschaft zusammenzuschließen, die Erzeugnisse selbst verarbeiteten und vermarkteten, im Wesentlichen gerechter wäre, nicht stichhaltig ist. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht nämlich nicht hervor, dass solche landwirtschaftlichen Betriebe tatsächlich an dem in Rede stehenden Kartell teilgenommen haben. Im Übrigen stellt dieses Vorbringen nicht die unstreitige Tatsache in Frage, dass Conserve Italia selbst Gemüsekonserven auf dem Markt verkauft und die Zuwiderhandlung begangen hat, und dass daher ihr Umsatz ihre Tätigkeit auf dem Markt für Gemüsekonserven, auf dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, sowie ihre Größe und Wirtschaftskraft getreu widerspiegelt.

66

Zum anderen machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass nur die 350 landwirtschaftlichen Betriebe von der Anwendung höherer Preise infolge der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells profitiert hätten und daher die verhängte Geldbuße zahlen müssten. Abgesehen davon, dass die Kommission dieser Behauptung im streitigen Beschluss offenbar mit Nachdruck entgegengetreten ist(70), ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darin besteht, den Schuldner der Geldbuße zu bestimmen, sondern deren gesetzliche Obergrenze zu bestimmen, um sicherzustellen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur Wirtschaftskraft der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer steht. Jedenfalls kann die Ermittlung der Begünstigten eines wettbewerbswidrigen Verhaltens innerhalb einer Gruppe von Einheiten unabhängig davon, ob es sich um eine „Gruppe“ oder um eine „Unternehmensvereinigung“ handelt, keinen relevanten Gesichtspunkt für die Verhängung einer Geldbuße darstellen, sofern die Verantwortlichkeit der Gruppe feststeht. Ebenso fallen die Erwägungen hinsichtlich der Fähigkeit zur Zahlung einer Geldbuße eher unter die Regeln betreffend die Leistungsfähigkeit, die insbesondere in Ziff. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen festgelegt sind und im vorliegenden Fall zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Geldbuße um 49,83 % geführt haben(71).

67

Ich schlage daher vor, den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

C. Zweiter Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

68

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf dieselben Rn. 48 bis 51 des angefochtenen Urteils bezieht und sich teilweise mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes überschneidet, machen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 49 der Charta geltend. Das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung(72) u. a. dadurch falsch ausgelegt, dass es in Rn. 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der Rückgriff auf Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 eine Ausnahme darstelle, die nur zur Wahrung der abschreckenden Wirkung der Geldbuße herangezogen werden dürfe. Eine solche restriktive Auslegung verstoße gegen die Anforderungen der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, die gemäß Art. 49 der Charta für Geldbußen gälten. Diese Rechtsprechung lege nahe, dass das Ziel von Art. 23 Abs. 2 nicht auf rein repressive Zwecke beschränkt sei, so dass der Anwendungsbereich der streitigen Bestimmung nicht allein auf Fälle beschränkt werden dürfe, in denen für die Festsetzung der Geldbuße eine höhere Obergrenze festgelegt werden müsse.

69

Nach Ansicht der Kommission ist auch dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

2. Würdigung

70

Vorab weise ich darauf hin, dass das Gericht, wie sich aus Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Folglich kann keine andere Schlussfolgerung gezogen werden, ohne im vorliegenden Fall eine neue Tatsachenwürdigung vorzunehmen, was im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist.

71

Die folgende Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes wird daher der Vollständigkeit halber vorgeschlagen.

72

Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen eine Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts darstelle, wonach in genau bestimmten Fällen der Umsatz der Mitgliedsunternehmen einer Vereinigung berücksichtigt werden könne, wenn der Umsatz der Vereinigung keinen Aufschluss über deren Größe oder Wirtschaftskraft gebe, und zwar um zu verhindern, dass die abschreckende Wirkung der wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbußen beeinträchtigt werde.

73

Wie ich in den Nrn. 24 und 25 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, sind diese Ausführungen zutreffend und können meines Erachtens mit den verschiedenen Argumenten der Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt werden.

74

Was nämlich zum einen das Argument der Rechtsmittelführerinnen betrifft, aus Rn. 97 des Urteils Coop de France bétail et viande ergebe sich, dass der Umsatz der Mitglieder einer Vereinigung nicht nur zur Sicherstellung einer abschreckenden Wirkung berücksichtigt werden könne, sondern auch zu anderen Zwecken, wie etwa der Tatsache, dass die Mitglieder an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, dass die Zuwiderhandlung ihre Tätigkeit betreffe und dass sie unmittelbar zugunsten ihrer Mitglieder begangen werde, ist festzustellen, dass dieses Argument offensichtlich auf einer lückenhaften und selektiven Auslegung dieses Urteils beruht, da dabei außer Acht gelassen wird, dass der Gerichtshof in Rn. 96 dieses Urteils ausdrücklich festgestellt hat, dass die Möglichkeit für die Kommission, den Umsatz der Mitglieder der Vereinigung zu berücksichtigen, dann relevant ist, wenn dieser nicht den Tätigkeiten und der Größe der Vereinigung entspricht, und zwar gerade „für die Festsetzung einer abschreckenden Sanktion“. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die zentrale Bedeutung, die der abschreckenden Wirkung bei der Entscheidung zukommt, den Umsatz der Mitglieder zu berücksichtigen, in Rn. 123 des Urteils Litauische Notare bekräftigt wurde.

75

Zum anderen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 49 der Charta in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion zurückzuweisen, da die Geldbuße auf der Grundlage des tatsächlichen Umsatzes berechnet wurde, den Conserve Italia auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt hatte. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hätte daher die Heranziehung des Umsatzes, den Conserve Italia aufgrund der von jedem landwirtschaftlichen Betrieb gelieferten Erzeugnisse erzielt hat, nicht nur keine Rechtsgrundlage, sondern hätte es auch nicht ermöglicht, die Größe und die Wirtschaftskraft der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Einheit, nämlich Conserve Italia, angemessen widerzuspiegeln, wie es vom Unionsgesetzgeber vorgesehen ist.

76

Ich schlage daher vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet, und das Rechtsmittel damit insgesamt zurückzuweisen.

VII. Kosten

77

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen meines Erachtens mit ihrem Vorbringen unterliegen sollten, schlage ich vor, ihnen die Kosten aufzuerlegen.

VIII. Ergebnis

78

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

– Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, und

– die Consorzio Italiano fra cooperative agricole Soc. coop. agr. und die Conserves France SA tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 19. März 2026(1)

Rechtssache C-762/24 P

Conserve Italia – Consorzio Italiano fra cooperative agricole Soc. coop. agr.,

Conserves France SA

gegen

Europäische Kommission

I. Einleitung