Haftung für Unfall bei Wasserrutsche mit Mitverschulden KI-Titel
Schmerzensgeld · Gesamtschuldnerhaftung · Mitverschulden · Produkthaftung · Betreiberverantwortung
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (3 O 1881/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:Der Klageantrag zu Ziff. 1 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 5) gerechtfertigt, wobei gegenüber der Beklagten zu 1) eine Mitverschuldensquote des Klägers von 50 % und gegenüber der Beklagten zu 5) eine Mitverschuldensquote des Klägers von 40 % zu berücksichtigen ist. Soweit sich die Haftung deckt, haften die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner.Der Klageantrag zu Ziff. 2. ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 5), welche insoweit als Gesamtschuldner haften, dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt. Gegenüber der Beklagten zu 5) ist der Klageantrag zu Ziff. 2 dem Grunde nach darüber hinaus in Höhe von weiteren 10 % gerechtfertigt.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom TT.MM.2019 zu 50 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte zu 5) ist darüber hinaus verpflichtet, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom TT.MM.2019 zu weiteren 10 % zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 410.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall, den er am TT.MM.2019 bei Nutzung einer Wasserrutsche im Außenbereich der KK in Ort5 erlitten hat.
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Die KK ist ein Freizeitbad und wird von der Beklagten zu 5) betrieben; Geschäftsführer ist der Beklagte zu 6). Im Außenbereich der KK befindet sich eine aus vier Bahnen bestehende Rutschenanlage, die im Jahr 2016 von der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, hergestellt und geliefert wurde. Bis 2016 stand an gleicher Stelle eine Rutsche, die über der Wasseroberfläche endete und bei der der Rutschende ins Wasser fiel. Bei Errichtung der streitgegenständlichen Rutschenanlage wurde das Wasserbecken nicht verändert.
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Die Beklagte zu 3), handelnd u.a. durch den Beklagten zu 4), war mit der Erstinspektion und den Folgeinspektionen der Wasserrutsche betraut. Im Rahmen der Erstinspektion führten Probanden mit unterschiedlichem Körpergewicht ca. 100 Rutschvorgänge durch. Im Inspektionsbericht des Beklagten zu 4) vom 15.12.2016 heißt es:
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"Die Rutschversuche verliefen problemlos. Kein Proband verletzte sich während der praktischen Versuche. Schwere Personen über 120 kg kamen sehr nah an die Beckenwand, daher sind diese von der Nutzung auszuschließen. Außerdem muss die Bauchlage mit Kopf voraus unbedingt verboten werden, da die Nutzer hier mit dem Kopf an die Beckenwand stoßen können."
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Am 16.12.2016, 18.11.2017, 01.11.2018 und 08.10.2019 erstellte die Beklagte zu 5) sog. Betriebsrisikoanalysen für die streitgegenständliche Wasserrutsche (Anlagen KE 7 bis KE 10, Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)). Unter Ziff. 3.3.5 führte sie jeweils das Risiko auf, dass Benutzer nach dem Ende des Rutschens an die Beckenwand stoßen können. Nach der schematischen Darstellung in der Analyse ordnete die Beklagte zu 5) das Risiko der Klasse 2 "schwer" zu (S. 8 der Anlage KE 7 und S. 7 der Anlagen KE 8 bis Anlage KE 10). In der Erläuterung zur DIN 1069-2:2010 (B 2.4) wird diese Risikoklasse wie folgt konkretisiert: "Üblicherweise irreversible Verletzung einschließlich Tod".
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Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen heißt es in den Risikoanalysen der Beklagten zu 5):
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"Rutschposition auf Hinweisschildern angeben, Bauchliegend Rutschen, Kopf vorwärts nicht gestatten. Piktogramme an den Startpositionen mit der nicht erlaubten Rutschposition wurden angebracht. Aufsicht durch direkten Kontakt/Video, Eingreifen bei Fehlverhalten." (S. 8 der Anlage KE 7 und jeweils S. 7 der Anlagen KE 8 bis Anlage KE 10).
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Unter Ziff. 5. der Risikoanalysen heißt es zum Risiko der falschen Rutschhaltung jeweils:
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"Aufsicht durch direkten Kontakt/Video. Eingreifen bei Fehlverhalten ggf. Sperrung oder Verweis Bad, bei hohen Gästeaufkommen - erhöhte Aufsicht." (vgl. u.a. S. 9 Anlage KE10).
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Wegen des weiteren Inhalts der einzelnen Risikoanalysen wird auf die Anlagen KE 7 bis KE 10 (Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)) verwiesen.
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Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich der Rutsche brachte man jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen an und an den Rutschen selbst Piktogramme, mit denen die Rutschhaltung "Kopf voran in Bauchlage" untersagt wurde. Wegen der Beschilderung zum Unfallzeitpunkt im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Lichtbilder Bl. 13, 14 und 21 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Az.: 650 Js 11525/20).
12
Am Tag des Vorfalls, dem TT.MM.2019, besuchte der Kläger gemeinsam mit seiner Familie die KK. Zunächst nutzte er mehrfach die streitgegenständliche Rutschanlage, indem er die Füße beim Rutschen voranstellte. Gegen 14:35 Uhr entschied sich der Kläger, die vom Rutschanfang betrachtet linke der beiden mittigen Rutschen zu nutzen, dieses Mal auf dem Bauch liegend und mit dem Kopf sowie den gestreckten Händen voran. Er rutschte in dieser Position bis zum Ende der Rutsche, glitt im Wasser weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt 37 Jahre alt, 1,95 m groß und ca. 110 kg schwer.
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Nach dem Vorfall wurde der Kläger in das LL Ort6 verbracht, wo eine HWK5-Fraktur und eine beidseitige Wirbelbogenfraktur mit inkompletter dauerhafter Querschnittslähmung diagnostiziert wurden.
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Ein gegen den Beklagten zu 6) eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az.: 650 Js 11525/20) stellte die Staatsanwaltschaft Oldenburg am 19.02.2020 nach § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass der Unfall auf dem Fehlverhalten des Klägers beruhe und den Badbetreiber keinerlei Verschulden treffe.
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Der Kläger hat nach privatsachverständiger Beratung die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Wasserrutsche gegen die einschlägige DIN-Norm 1069-1:2010 verstoße. Die Wasserrutsche hätte wegen der sich in dem Unfall realisierten erheblichen Gefährlichkeit nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Das Wasserbecken am Ende der Rutsche hätte deutlich länger sein müssen. Das ergebe sich bereits unmittelbar aus der einschlägigen DIN-Norm, die für die streitgegenständliche Rutsche einen notwendigen Abstand von 10m zwischen Rutschenende und Beckenwand vorsehe. Die Rutsche verfüge nicht über eine sogenannte "Auffangeinrichtung", bei der dieser Mindestabstand unterschritten werden dürfe. Selbst wenn der Schlussteil der Rutsche als Auffangeinrichtung zu qualifizieren sei, hätte sich die Beckenwand weiter vom Rutschenende entfernt befinden müssen, weil die bestehende Konstruktion kein sicheres Anhalten vor der Beckenwand gewährleiste. Die Beklagten zu 5) und 6) hätten auch ihre Aufsichtspflicht verletzt.
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Ihn selbst treffe an dem Unfall ein geringes Mitverschulden, das mit einer Quote von 25 % zu bemessen sei. Unter Berücksichtigung dessen stehe ihm ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 281.250,00 € zu. Die Beklagten seien ihm daneben zum Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 9.600,00 €, eines Verdienstausfalls in Höhe von 4.219,56 € sowie schadensbedingter Aufwendungen in Höhe von 59.470,29 € verpflichtet, wobei auch hier wegen seines Mitverschuldens ein Abzug von jeweils 25 % vorzunehmen sei. In Summe stehe ihm ein bezifferbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.967,38 € zu.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten zu 2), 4) und 6) aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB i.V.m. § 830 BGB haften würden. Die Beklagten zu 1), 3) und 5) stünden aus § 831 Abs. 1 BGB in der Verantwortung. Die Beklagte zu 5) hafte zudem aufgrund der vertraglichen Beziehung zum Kläger.
18
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn wegen seines Badeunfalls vom TT.MM.2019 ein angemessenes Schmerzensgeld unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 % nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2021, jedoch nicht unter 281.250,00 € zu zahlen;
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2.die Beklagten zu 1), 3) und 5) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 54.967,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 39.083,52 EUR seit dem 19.03.2021 bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage, und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 54.967,38 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3.die Beklagten zu 2), 4) und 6) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den übrigen Beklagten 54.967,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 54.967,38 EUR jeweils seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen;
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4.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Badeunfall vom TT.MM.2019 zu 75 %, soweit sie nicht an Sozialversicherungsträger oder an Dritte übergegangen sind, zu erstatten;
23
5.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.902,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen.
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Die Beklagten haben jeweils beantragt,
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die Klage abzuweisen.
26
Sie haben gemeint, ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Anbringung der Hinweisschilder und Verbotspiktogramme sowie die Installation einer - unstreitig vorhandenen - Videoüberwachungsanlage hinreichend nachgekommen zu sein. Der Kläger habe, so die Behauptung der Beklagten, die Hinweisschilder und Verbotspiktogramme auch wahrgenommen, die Verbotspiktogramme - so die Beklagten zu 1) und 2) - sogar seinem Kind gezeigt.
27
Die Beklagten zu 1) bis 4) haben behauptet, dass der Kläger am Ende des Rutschvorgangs noch eine Armbewegung gemacht habe, um zu beschleunigen. Die Beklagten zu 3) und 4) haben dazu konkret vorgetragen, dass der Kläger bei der Landung im Wasser einen Delfinzug mit den Armen gemacht und die Hände sodann stark an den Körper angelegt habe. Die Beklagten zu 1) und 2) haben eine "rudernde" Armbewegung des Klägers behauptet. Das Unfallereignis sei, so die Beklagten zu 1) bis 4), nur aufgrund dieses beschleunigenden Verhaltens des Klägers möglich gewesen.
28
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass mit der Fehlbenutzung der Rutsche durch den Kläger niemand habe rechnen können. Allein die Fehlbenutzung habe zu dem Unfall geführt, denn die Rutsche sei bei ordnungsgemäßer Benutzung völlig ungefährlich. Der von dem Beklagten zu 4) beschriebenen Gefahr beim Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voraus seien sie durch Anbringen der Warnhinweisschilder und Piktogramme hinreichend begegnet.
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Den Beklagten zu 5) und 6) sei auch kein Überwachungsverschulden anzulasten, denn die Rutschanlage sei - insoweit unstreitig - kontinuierlich videoüberwacht worden, um bestimmungswidriges Verhalten zu erkennen und zu unterbinden. Der streitgegenständliche Vorfall, bei dem der Kläger sich vorsätzlich über die Regeln hinweggesetzt habe, sei mangels Vorhersehbarkeit nicht zu verhindern gewesen.
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Die Beklagten haben weiter gemeint, dass eine Haftung selbst bei einer unterstellten Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht komme, weil den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe. Die Haftungsquote der Beklagten sei daher - bei einer unterstellten Haftung dem Grunde nach - auf Null reduziert.
31
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen MM, dessen ergänzender Anhörung und Inaugenscheinnahme zweier Videos abgewiesen.
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Den Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil die Rutschanlage den einschlägigen DIN-Normen entspreche. Insbesondere der Schlussteil der streitgegenständlichen Rutsche entspreche der DIN EN 1069-1:2010. Der Schlussteil der Rutsche sei als "Auffangeinrichtung" i.S.d. Ziff. 3.10 der DIN EN 1069-1:2010 zu qualifizieren, sodass die in der Anlage A der DIN-Norm enthaltenen Mindestabstände zwischen Rutsche und Beckenwand nicht maßgeblich seien. Stattdessen verlange die DIN-Norm einzelfallbezogen, dass der Benutzer, ohne am Ende der Einrichtung aufzuprallen, zu einem sicheren Anhalten gebracht wird. Diese Vorgabe werde durch die streitgegenständliche Rutsche jedenfalls dann erfüllt, wenn die Nutzer vorschriftsgemäß, also mit den Füßen voran, rutschen würden. Die hierzu erfolgten Ausführungen des beauftragten Sachverständigen MM seien überzeugend. Insbesondere ergebe sich aus dem in Augenschein genommenen Video vom Vorfallstag, dass sämtliche Nutzer, die die Rutsche annähernd ordnungsgemäß genutzt hätten, sofort abgebremst worden seien.
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Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse die Rutsche nicht so beschaffen sein, dass auch bei Nutzung in Bauchlage mit dem Kopf voran ein Aufprall an das Beckenende verhindert werde. Erst recht müsse die Rutsche nicht so errichtet sein, dass sie auch dann, wenn der Zweck der Auffangeinrichtung dadurch umgangen wird, dass beim Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voran der Oberkörper aufgerichtet wird, einen Kontakt des Nutzers mit dem Beckenende abwenden kann. Die vom Kläger vorliegend eingenommene Rutschhaltung liege außerhalb des Vorhersehbaren und ohne Weiteres Erkennbaren und sei als besonders leichtsinnig einzuordnen. Dass ein Nutzer in dreifacher Hinsicht gegen die vorgegebene Rutschhaltung verstößt, also in Bauchlage, mit dem Kopf voran und mit einem aufgebäumten Oberkörper, könne nicht antizipiert werden. Weitergehende Feststellungen durch den Sachverständigen MM seien nicht angezeigt.
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Die vergleichsweise einfache Benutzung der Wasserrutsche sei durch hinreichend klare, instruierende Hinweisschilder und ein Verbotspiktogramm verdeutlicht worden. Dies gelte insbesondere für den erwachsenen Kläger, der als Sportwissenschaftler in diesem Kontext akademisch gebildet sei.
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Dass die Beklagte zu 5), vertreten durch den Beklagten zu 6), zum Unfallzeitpunkt die Rutsche unzureichend beaufsichtigt habe, sei ebenfalls nicht festzustellen. Erst recht stehe nicht fest, dass eine intensivere Beaufsichtigung das hier streitgegenständliche Unfallereignis verhindert hätte. Der Sachverständige MM habe überzeugend ausgeführt, dass auch die Bereitstellung einer weiteren Aufsichtsperson das Verhalten des Klägers nicht verhindert hätte.
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Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 19.03.2024 zugestellte, Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 10.04.2024 beim Oberlandesgericht eingegangen Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
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Ergänzend führt der Kläger aus, dass seine Körperhaltung im Endbereich der Rutsche nicht auf eine Beschleunigungsabsicht schließen lasse. Stattdessen sei das Aufbäumen bei der von ihm eingenommenen Rutschhaltung eine der Rutschlage immanente Verhaltensweise und diene dazu, dass der Nutzer freie Sicht behält und nicht unnötig Wasser schluckt.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil sowohl das Landgericht als auch der Sachverständige sich hinsichtlich der Bremswirkung ausschließlich auf das Video des Landungsbereiches der Rutsche gestützt hätten. Das Video sei in der mündlichen Verhandlung jedoch nur betreffend einen Zeitraum von 12 Minuten in Augenschein genommen worden. Eine Differenzierung zwischen den jeweils zu sehenden Nutzern hinsichtlich der Größe und des Körpergewichts sei nicht erfolgt. Aus den in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2024 vor dem Senat in Augenschein genommenen Videosequenzen ergebe sich zudem, dass die Nutzer der Rutsche sich mehrfach fehlverhalten und die Badegäste sich permanent im Beckenbereich aufgehalten hätten. Hier hätte die Aufsicht bereits eingreifen müssen.
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Bei der Bewertung des Mitverschuldens sei zu berücksichtigen, dass kein Besucher auch nur ansatzweise auf die Idee kommen könne, bei verbotswidriger Nutzung der Rutsche in eine lebensgefährliche Situation am Beckenrand zu geraten. Die schuldhafte Fehleinschätzung der Beklagten, mit einer bloßen Nutzerregel ließe sich der lebensgefährliche Zustand der Rutsche verantworten, verlagere unzulässig die Verantwortung auf den Nutzer, von dem aber jeder Rutschenhersteller, jeder TÜV-Prüfer und jeder Badbetreiber wisse, dass es immer wieder und regelmäßig zu Fehlrutsch-Verhalten komme. Das ergebe sich bereits aus dem in Augenschein genommenen Video.
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Zum Anspruchsgrund führt der Kläger ergänzend aus, dass die Beklagte zu 3) auch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hafte.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Oldenburg, Az 3 O 1881/21 vom 19.03.2024
43
1.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn wegen des Badeunfalls vom TT.MM.2019 ein angemessenes Schmerzensgeld unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75% nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2021, jedoch nicht unter 281.250,00 € zu zahlen;
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2.die Beklagten zu 1, 3 und 5 zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 54.967,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 39.083,52 EUR seit dem 19.03.2021 bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage, und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 54.967,38 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3.die Beklagten zu 2, 4 und 6 zu verurteilen, gesamtschuldnerisch mit den übrigen Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 54.967,38 EUR jeweils seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen;
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4.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Badeunfall vom TT.MM.2019 zu 75%, soweit sie nicht an Sozialversicherungsträger oder an Dritte übergegangen sind, zu erstatten;
47
5.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.902,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen.
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6.die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagten beantragen jeweils,
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die Berufung zurückzuweisen.
51
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Der Sachverständige MM habe in erster Instanz überzeugend festgestellt, dass die streitgegenständliche Rutsche den DIN-Anforderungen genüge. Die Auffangeinrichtung einer Wasserrutsche müsse nicht gewährleisten, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung des Benutzers ausgeschlossen wird. Der Sachverständige habe hinreichend deutlich gemacht, dass der Kläger ausschließlich durch sein Verhalten ein Eintauchen und hierdurch ein damit einhergehendes Abbremsen verhindert habe. Allein das bewusste Aufrichten des Oberkörpers habe den Unfall herbeigeführt. Wäre der Kläger in Bauchlage mit dem Kopf voraus gerutscht, ohne sich am Ende des Rutschvorgangs aufzubäumen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Diese Feststellung ergebe sich nach Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) schon aus dem Umstand, dass tausende von Gästen, die teilweise auch mit dem Kopf voraus gerutscht seien, keinen Unfall erlitten hätten. Der Sachverständige MM habe diese Auffassung bestätigt.
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Den Beklagten zu 5) und 6) könne im Übrigen selbst bei einer unterstellten Sicherungspflichtverletzung kein Verschulden angelastet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten zu 3) und 4) keine Beanstandungen erhoben hätten und auch der erfahrene Sachverständige MM weder ein besonderes, abhilfebedürftiges Gefährdungspotential der Rutsche als solcher noch eine unzureichende Beschilderung festgestellt habe.
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In prozessualer Hinsicht sind die Beklagten zu 1) und 2) der Auffassung, dass die klägerischen Ausführungen zur aufbäumenden Haltung am Ende des Rutschvorgangs neuen Vortrag darstelle und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte für den zweitinstanzlichen klägerischen Vortrag zu Ziff. 7.9.2.2.1 der DIN EN 1069-1:2010. Ob die einschlägige DIN-Vorschrift in tatsächlicher Hinsicht erfüllt ist, sei im Übrigen ausschließlich durch einen Sachverständigen zu beantworten. Der Senat könne sich nicht über die Feststellungen des Sachverständigen MM hinwegsetzen. Jedenfalls aber müsse der Sachverständige MM vor einer abweichenden Entscheidung - so die Beklagten zu 5) und 6) - nochmals angehört werden.
54
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2024 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.12.2024 (Bl. 225 ff. d.A.). In dieser Verhandlung hat der Senat zudem seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, zu der sämtliche Parteien in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.02.2025 sowie vom 12.02.2025 Stellung genommen haben.
55
Die Akten 650 Js 15525/20 der StA Oldenburg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
56
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
57
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
58
A. Die Klage ist zulässig.
59
Der Klageantrag zu Ziff. 4. ist in einen Feststellungsantrag umzudeuten (BGH, Urteil vom 24.10.1994 - II ZR 231/93 = NJW 1995, 188, beck-online), welcher gem. § 256 ZPO zulässig ist. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (u.a. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06 = NJW-RR 2007, 601). Hier liegt der Eintritt eines zukünftigen Schadens aufgrund der erlittenen Körperschäden des Klägers nahe.
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B. Die Klage ist dem Grunde nach teilweise begründet.
61
Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 1) und 5) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom TT.MM.2019 zu, wobei der Kläger sich gegenüber der Beklagten zu 1) eine Mitverschuldensquote von 50 % und gegenüber der Beklagten zu 5) eine Mitverschuldensquote von 40 % anrechnen lassen muss.
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1. Gegenüber der Beklagten zu 1) ergibt sich der klägerische Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der deliktsrechtlichen Produkthaftung sowie aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 b) ProdHaftG.
63
a) Grundlage der deliktsrechtlichen Produkthaftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist die Vorstellung, dass mit der Inverkehrgabe eines Produkts eine Gefahrenquelle eröffnet wird, zu deren vorheriger und begleitender Sicherung der Hersteller als Nutznießer der aus der Gefahrenquelle resultierenden Vorteile verpflichtet ist. Die Produkthaftung stellt damit einen wichtigen Unterfall der Haftung für die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten dar. Den Hersteller trifft die Pflicht, das Produkt unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsstandards so in den Verkehr zu bringen, dass es Dritte nicht in ihren Rechtsgütern verletzt (BeckOGK/T. Voigt, 1.7.2024, BGB § 823 Rn. 633 f., beck-online).
64
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
65
Der Hersteller und Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03 = NJW 2004, 1449). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 = NJW 2008, 3775). Dabei umfasst das typischerweise zu erwartende Verhalten der Benutzer auch eine bestimmungswidrige Verwendung des Produkts, wenn diese für den Hersteller im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht ganz fernliegend ist (BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03 = NJW 2004, 1449; BGH, Urteil vom 21.02.1978 - VI ZR 202/76 = NJW 1978, 1629; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 1076, beck-online). Die Sicherungspflicht entfällt nur dann, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch des Nutzers ergeben (u.a. BGH, Urteil vom 18.5.1999 - VI ZR 192/98 = NJW 1999, 2815).
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Die Auffassung der Beklagten zu 1), nach der der Hersteller eines Produkts nur für die vorhersehbare übliche Verwendung unter Beachtung der entsprechenden Gebrauchsanleitung Vorsorge zu treffen habe, ist danach unzutreffend und auch mit dem von der Beklagten zu 1) zitierten Leitsatz des BGH aus seiner Entscheidung vom 05.02.2013 zu VI ZR 1/12 nicht zu begründen. Denn der BGH ergänzt seinen Leitsatz in den Entscheidungsgründen ausdrücklich dahin, dass ein Produkt so konzipiert sein muss, dass es unter Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 1/12 = NJW 2013, 1302 Rn. 14, beck-online).
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Die Beklagte zu 1) war daher als Herstellerin der streitgegenständlichen Rutsche verpflichtet, die Nutzer der Rutsche vor allen Gefahren zu schützen, denen diese bei vorhersehbarer Benutzung - auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch - ausgesetzt sein würden.
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Diesen Anforderungen wird die Rutsche nicht gerecht. Dabei geht der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts davon aus, dass das gesamte - objektiv feststellbare - (Fehl-)Verhalten des Klägers für die Beklagte zu 1) vorhersehbar war (dazu unter 1)). Die Beklagte zu 1) hat es unterlassen, die ihr zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um die aus dem vorhersehbaren (Fehl-)Verhalten resultierende Gefahr eines Kopfanstoßes an der Beckenwand zu vermeiden (dazu unter 2)).
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1) Das (Fehl-)Verhalten des Klägers war für die Beklagte zu 1) vorhersehbar.
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Dass es bei der Benutzung von Wasserrutschen immer wieder zu bestimmungswidrigen Rutschhaltungen kommt, hat bereits der BGH unter Verweis auf unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung festgestellt (BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03 = NJW 2004, 1449, 1450).
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Auch eine Rutschhaltung in Bauchlage mit dem Kopf voraus ist bei Wasserrutschen regelmäßig zu beobachten. Dies zeigen exemplarisch die in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2024 in Augenschein genommenen Videos vom Vorfallstag, die eine Zeitspanne von ca. 45 Minuten abbilden. Zu sehen ist u.a., wie ein Mädchen um 14:32 Uhr mit dem Kopf voran auf dem Rücken rutscht und eine weitere Person um 14:42 Uhr die Rutsche mit dem Kopf voran in Bauchlage nutzt. Dass mit einem derartigen bestimmungswidrigen Rutschverhalten zu rechnen ist, ergibt sich zudem aus den von der Beklagten zu 5) erstellten Risikoanalysen, in denen unter Ziffern 3.3.5 und 5.2 das Risiko des Rutschens in nicht erlaubter Rutschposition ausdrücklich angesprochen wird. Auch die Beklagte zu 3) hat im Inspektionsbericht vom 15.12.2016 gegenüber der Beklagten zu 1) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "Risiken von Verletzungen meist dadurch begünstigt [werden], dass die Benutzer sich nicht an die vorgeschriebenen Benutzerregeln halten" (S. 3 unten des Inspektionsberichts vom 15.12.2016, Anlage K5, Anlagenband Kläger). Die Beklagte zu 1) scheint mit dem Schriftsatz vom 12.02.2025 auch nicht mehr in Abrede stellen zu wollen, dass jedenfalls das verbotswidrige Rutschen mit dem Kopf voraus regelmäßig vorkommt.
72
Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, dass sich der Kläger im Schlussteil der Rutsche bewusst mit dem Oberkörper aufgebäumt habe, um zu beschleunigen, und meint, dass dieses Verhalten derart leichtsinnig und damit unvorhersehbar gewesen sei, dass er vor den Gefahren dieses - gesondert zu beurteilenden - Verhaltens nicht habe geschützt werden müssen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
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Die Beklagte zu 1) stützt ihre Behauptung auf das in Augenschein genommene Video und die aus dem folgenden Einzelbildausschnitt ersichtliche Körperhaltung des Klägers:
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Diese Körperhaltung des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) nicht so ungewöhnlich, dass hiermit nicht zu rechnen war.
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Dass eine Körperhaltung wie die des Klägers oder ein ähnliche, die ein Gleiten im Wasser ermöglicht, vorhersehbar war - und tatsächlich auch vorhergesehen wurde - , ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sowohl der Beklagte zu 4) in seinem Inspektionsbericht vom 15.12.2016 ausdrücklich davor gewarnt hat, dass Nutzer, die auf dem Bauch voraus rutschen, mit dem Kopf an die Beckenwand stoßen können, als auch die Beklagte zu 5) in den Betriebsrisikoanalysen aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 für die streitgegenständliche Rutsche jeweils das Risiko aufgeführt hat, dass Benutzer nach dem Ende des Rutschens an die Beckenwand stoßen könnten, was nach ihrer Einschätzung üblicherweise zu irreversiblen Verletzungen einschließlich Tod führen konnte (Risikoklasse 2). Ein derartiger Anstoß setzt aufgrund des Abstands zwischen Rutsche und Beckenwand denknotwendig ein Gleiten und damit eine ein Gleiten ermöglichende Körperhaltung voraus. Würde das Gleiten des Klägers am Ende der Rutsche auf einem derart leichtsinnigen und damit völlig untypischen Entschluss des Klägers beruhen, wie es die Beklagte zu 1) behauptet, hätte es des Hinweises des Beklagten zu 4) und des Verbotes der Rutschhaltung nicht bedurft. So hat sich der Beklagte zu 4) auch nicht veranlasst gesehen, auf etwaige sonstige Gefahren hinzuweisen, die erst aus einer besonders groben Leichtsinnigkeit des Nutzers heraus resultieren.
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Hinzu kommt vorliegend, dass ca. sieben Minuten nach dem Unfall eine weitere Person die (vom Start aus gesehene) linke Rutsche (mit einer sog. "Sofaeinheit" als Schlussteil) in Bauchlage kopfüber gerutscht ist. Auch hier ist in der Videoaufzeichnung der Rutschenlandung zu erkennen, dass der Oberkörper des Rutschenden aus dem Wasser herausragt:
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Soweit der Sachverständige MM in seinem Gutachten vom 15.12.2022 (S. 24 des Gutachtens) meint, hier den Kläger erkannt zu haben, ist dies offensichtlich unrichtig, denn der Kläger war zum Zeitpunkt dieser Aufnahme bereits verunfallt.
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Die vom Kläger eingenommene Körperhaltung im Bereich des Beckens und das damit einhergehende Gleiten im Wasser bei einer Rutschposition mit dem Kopf voraus war daher nicht derart leichtsinnig und ungewöhnlich, dass die Beklagte zu 1) die Nutzer vor den damit einhergehenden naheliegenden erheblichen Gefahren nicht hätte schützen müssen.
79
Soweit die Beklagten übereinstimmend davon ausgehen, dass der Kläger die Bremswirkung am Ende der Rutsche bewusst umgangen und deshalb besonders leichtfertig gehandelt habe, lässt sich dies nicht feststellen. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung vom 05.12.2024 vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass er die Bremswirkung der Rutsche nicht habe umgehen wollen.
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Die hierzu getroffene Feststellung des Sachverständigen MM in seinem Gutachten vom 15.12.2022 (S. 25 des Gutachtens, Sonderband Gutachten) ist offensichtlich ungeeignet, um hiermit eine subjektive Umgehungsabsicht des Klägers zu begründen. Der Sachverständige stellt hier eine spekulative Behauptung über eine innere Tatsache auf, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Er beschreibt darüber hinaus einen Sachverhalt, der in Teilen evident unzutreffend ist (s.o.).
81
Die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten zu 1), nach der der Kläger im Schlussbereich der Rutsche eine Ruderbewegung mit den Armen vorgenommen habe, um zusätzlich zu beschleunigen, wird durch die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen von dem Unfall nicht bestätigt.
82
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich der Gefahr des Kopfanstoßes durch eine bewusste Umgehung der vorgesehenen Bremswirkung besonders leichtfertig ausgesetzt hat, liegen nicht vor.
83
Der Senat geht nach alledem nicht davon aus, dass der Kläger sich in dreifacher Hinsicht über die bestehenden Regeln hinweggesetzt hat. Es verbleibt vielmehr bei dem Vorwurf, dass der Kläger bestimmungswidrig mit dem Kopf voran gerutscht ist. Dieses Verhalten erreicht die Grenze der besonders groben Leichtfertigkeit, welche vom Verkehrssicherungspflichtigen bei den Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen nicht in Betracht gezogen werden muss (BGH, Urteil vom 29.01.1980 - VI ZR 11/79 = NJW 1980, 1159; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2007 - 14 U 8/06 = NJW-RR 2008, 184), nicht.
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Da eine bewusste Umgehung der Bremswirkung nicht feststellbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Absicht des Nutzers, am Ende der streitgegenständlichen Rutsche im Wasser zu gleiten, ein vorhersehbares Verhalten des Nutzers darstellt, vor dessen Gefahren er ebenfalls geschützt werden muss.
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2) Die Beklagte zu 1) hätte der aus dieser vorhersehbaren Nutzung bestehenden Gefahr des Kopfanstoßes bereits in der Konstruktionsplanung durch einen größeren Abstand zwischen Beckenwand und Rutschenende entgegenwirken müssen. Eine derartige Konstruktion wäre der Beklagten zu 1) zur Vermeidung der bestehenden Gefahr zumutbar gewesen.
86
Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17 = NJW 2018, 2956 Rn. 18, beck-online).
87
Ausgangspunkt der nach diesen Maßstäben erfolgten Abwägung ist für den Senat das feststehende Gewicht möglicher Schadensfolgen, nämlich die sehr schwere irreversible Verletzung oder sogar der Tod des Nutzers, wenn dieser mit dem Kopf gegen die Beckenwand stößt.
88
Die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung schätzt der Senat zwar als eher gering ein. Diese Einschätzung folgt aus dem Umstand, dass sich erst nach mehr als drei Jahren Betrieb der erste schwere Unfall ereignet hat und davon auszugehen ist, dass über diesen Zeitraum eine hohe Anzahl bestimmungswidriger Rutschvorgänge mit dem Kopf voraus stattgefunden haben. Die Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung ist allerdings auch nicht vernachlässigbar, denn der Beklagte zu 4) konnte bereits in der Rutschenprüfung mit lediglich 100 Rutschversuchen feststellen, dass die Gefahr eines Kopfanstoßes besteht, wenn die Nutzer mit dem Kopf voran in Bauchlage rutschen. Darüber hinaus werden nur die wenigsten Nutzer der Rutsche im Zeitraum vor dem Unfall die Statur des Klägers gehabt haben, die sich unfallbegünstigend ausgewirkt haben dürfte.
89
Zur Höhe des Kostenaufwandes kann der Senat keine konkreten Feststellungen treffen, weil die Gefährlichkeit der Rutsche aus einem Konstruktionsfehler resultiert, welcher bereits im Rahmen der Planung hätte auffallen müssen. Nach Auffassung des Senats hätte entweder die Rutsche weiter nach hinten versetzt oder das Becken vergrößert werden müssen. Beide Maßnahmen wären möglicherweise mit Mehrkosten verbunden gewesen, die angesichts der zu erwartenden Schwere der Verletzungen bei einem Kopfanstoß jedoch zumutbar gewesen wären. Die Beklagte zu 1) hätte etwaige Mehrkosten durch eine sachgerechte Planung kalkulieren und in Rechnung stellen können.
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Wenn die konstruktionsbedingte Gefahr des Kopfanstoßes nicht zu vermeiden gewesen sein sollte, hätte die Rutsche angesichts des erheblichen Gefahrpotentials nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Zumindest aber hätten die Nutzer der Rutsche konkret vor denjenigen Gefahren gewarnt werden müssen, die bei naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen der Nutzer gehören (so auch der BGH zum ProdHaftG im Urteil vom 16.6.2009 - VI ZR 107/08 = NJW 2009, 2952).
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Die nach der Fertigstellung der Rutsche erfolgte Beschilderung der Rutsche mit Hinweisschildern und Verbotspiktogrammen war angesichts der bekannten erheblichen Gefahrträchtigkeit nicht ausreichend, um die Nutzer vor den bestehenden Gefahren der Rutsche zu schützen. Der Beklagten zu 1) muss bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Rutsche bekannt gewesen sein, dass Badegäste sich regelmäßig nicht an die vorgegebene Rutschposition halten.
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Das hierzu von den Beklagten zu 5) und 6) zitierte Urteile des OLG Hamm vom 06.05.2014 (Az.: I-9 U 13/14 = NJW-RR 2014, 985) sowie die zitierten Beschlüsse des OLG Koblenz vom 07.05.2010 (Az.: 8 U 810/09, juris), des OLG Celle vom 12.09.2006 (Az.: 8 W 66/06 -, juris) und des Thüringer Oberlandesgericht vom 15.05.2009 (Az.: 4 U 827/08, juris) unterscheiden sich von der hiesigen Sachverhaltskonstellation maßgeblich dadurch, dass die Nutzer der dortigen Rutschen keinen bauartbedingten Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen und von ihnen nicht vorhersehbar waren. Die jeweils entscheidenden Senate haben es daher als ausreichend angesehen, dass die Betreiber der Rutsche mittels hinreichend deutlicher Beschilderung auf die zulässige Rutschposition hingewiesen haben. Im zitierten Urteil des OLG Hamm vom 01.02.2013 (Az.: I-7 U 22/12; juris) konnte das Gericht ebenfalls keine konstruktionsbedingte Gefährlichkeit der Rutsche feststellen. Hinzu kam, dass die Verletzungen des dortigen Klägers aufgrund eines Kopfaufschlages auf dem Beckenboden am Ende der Rutsche eine Drehung des Körpers um 180° um die Körperquerachse, also den Vollzug eines halben Saltos, voraussetzte. Ein solches Verhalten ist so fernliegend und leichtsinnig, dass der Betreiber einer Wasserrutsche damit nicht zu rechnen braucht.
93
Im hier zu entscheidenden Fall besteht bereits aufgrund eines Planungs- bzw. Konstruktionsfehlers die Gefahr, dass Nutzer mit dem Kopf an die Beckenwand stoßen, wenn sie die Rutsche kopfüber in Bauchlage nutzen. Diese Gefahr ist für den Nutzer einer Rutsche in einem öffentlichen Schwimmbad nicht vorhersehbar und geht über das übliche Risiko einer Wasserrutschennutzung weit hinaus.
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Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Senat dem eingangs erläuterten Grundsatz, nach dem nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann, hohes Gewicht beigemessen hat. Wären die Hersteller und Betreiber von Wasserrutschen verpflichtet, jegliche Gefahren für die Nutzer auszuschließen, könnten im Ergebnis keine Wasserrutschen mehr betrieben werden. Der Nutzung von Wasserrutschen ist eine gewisse Gefährlichkeit immanent und der Nutzer einer Wasserrutsche setzt sich diesen immanenten Gefahren bewusst aus. Bei der hier maßgeblichen Sicherungspflicht geht es jedoch ausschließlich darum, ein Aufprallen am Ende der Rutschanlage zu verhindern. Dieses Ziel kann auch für den Fall einer bestimmungswidrigen vorhersehbaren Nutzung durch entsprechende Planungen vor der Errichtung einer Rutsche leicht erreicht werden. Die Hersteller und Betreiber einer Wasserrutsche werden daher durch die Auferlegung der beschriebenen Sicherungspflicht nicht unangemessen belastet. Anderen naheliegenden Gefahren wie z.B. der Kollision von Benutzern der Rutsche kann in zumutbarer Art und Weise ggf. nur durch Verhaltensregeln entgegengewirkt werden, weil sie konstruktionstechnisch nicht auszuschließen sind (siehe u.a. BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03 = NJW 2013, 1302 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 1/12]). Um derartige Gefahren geht es vorliegend jedoch nicht. Der BGH hat in der von den Beklagten zitierten Entscheidung vom 05.10.2004 (Az.: VI 294/03) ausdrücklich klargestellt, dass bloße Verhaltensregeln bei einer konstruktionsbedingten ernsthaften Gefahr erheblicher Verletzungen gerade nicht ausreichend sind (BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 294/03, Rn. 22, juris).
95
3) Auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt, vertritt der Senat die Auffassung, dass die streitgegenständliche Wasserrutsche die Anforderungen der einschlägigen DIN-EN 1069-1:2010 (im Folgenden nur "DIN-Norm") nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schlussteil der Rutsche um einen "Eintauchbereich" i.S.d. Ziff. 3.12 der DIN-Norm oder um eine "Auffangeinrichtung" i.S.d. Ziff. 3.10 der DIN-Norm handelt.
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Wäre der Schlussteil der Rutsche als "Eintauchbereich" zu qualifizieren, wäre der nach der Tabelle A.3 des Anhangs A zur DIN-Norm vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Beckenwand und Rutsche unterschritten.
97
Bei einer "Auffangeinrichtung" läge ein Verstoß gegen Ziff. 7.9.2.2.1 der DIN-Norm vor. Danach ist eine Auffangeinrichtung "so zu gestalten, dass Benutzer, ohne am Ende der Einrichtung aufzuprallen, zu einem sicheren Anhalten gebracht werden." Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, was sich schon aus dem Inspektionsbericht des Beklagten zu 4) vom 15.12.2016 (Anlage KE 3) ergibt. Danach können Benutzer mit dem Kopf gegen die Beckenwand stoßen, wenn sie in Bauchlage mit dem Kopf voraus die Rutsche nutzen. Bestätigt wird dies durch den streitgegenständlichen Unfall.
98
Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, dass ein sicheres Anhalten nach der DIN-Vorschrift nur bei bestimmungsgemäßem Nutzerverhalten gewährleistet sein muss, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die DIN-Vorschrift verlangt vielmehr, dass eine Auffangeinrichtung jedenfalls diejenigen Nutzer zum sicheren Anhalten bringen muss, die in einer Rutschhaltung rutschen, mit denen der Hersteller/Betreiber der Rutsche zu rechnen hat.
99
Für dieses Verständnis spricht zunächst der Wortlaut der DIN-Vorschrift, die keine Einschränkung hinsichtlich der Rutschposition enthält. Darüber hinaus ist der Sinn und Zweck der DIN-Norm zu berücksichtigen. Die DIN-Norm soll ausweislich ihrer Einleitung eine gefahrfreie Nutzung von Wasserrutschen für Betreiber und Benutzer sicherstellen. Bei einer Auffangeinrichtung, deren hauptsächlicher Zweck das sichere Anhalten des Benutzers ist, erscheint nur die vom Senat vorgenommene wortgetreue Auslegung der DIN-Vorschrift geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren, die mit einem Aufprall auf dem Ende der Rutscheinrichtung verbunden sind. Im Rahmen einer systematischen Auslegung der DIN-Norm wird zudem deutlich, dass auch die Ersteller der DIN-Norm ein verbotswidriges Verhalten der Benutzer in Betracht gezogen haben. In der in Bezug genommenen DIN-Norm EN 1069-2:2010 (Verweis u.a. in Ziff. 6.1 der DIN-Norm EN 1069-1:2010) wird im Rahmen der Risikobeurteilung beispielsweise ausdrücklich aufgeführt, dass auch eine verbotswidrige Nutzung der Rutsche zu antizipieren ist.
100
Eine unangemessene Benachteiligung der Hersteller und Betreiber von Wasserrutschen geht mit dieser Auslegung der Ziff. 7.9.2.2.1 der DIN-Norm nicht einher. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen zur allgemeinen Produktsicherungspflicht.
101
Soweit der Senat im Rahmen dieser Auslegungsfrage von der Auffassung des Sachverständigen MM abweicht, ist dies für die Entscheidungsfindung unschädlich. Nimmt ein gerichtlicher Sachverständiger die Auslegung einer DIN-Vorschrift vor, so ist diese von dem erkennenden Gericht auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Auch die rechtliche Auslegung von DIN-Normen ist alleinige Aufgabe des erkennenden Gerichts, das dabei nicht der Auffassung des Sachverständigen folgen muss (OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14 = BeckRS 2016, 15945 Rn. 35, beck-online). Da für die rechtliche Auslegung der streitentscheidenden DIN-Vorschrift keine technischen Kenntnisse erforderlich sind, kann der Senat sich über die (implizit) mitgeteilte Auffassung des Sachverständigen hinwegsetzen.
102
Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen MM aufgrund der Ermessensvorschrift des § 398 ZPO bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil der Senat die Ausführungen des Sachverständigen nicht anders würdigt als das Landgericht. Im Übrigen kommt es auf einen Verstoß gegen die DIN-Norm 1069-1:2010 nicht entscheidungserheblich an, weil die Beklagte zu 1) bereits gegen allgemeine Produktsicherungspflichten verstoßen hat. Die Beklagte zu 1) durfte sich bei (unterstellter) Einhaltung der DIN-Norm nicht darauf verlassen, dass diese generell und abschließend das Maß der gebotenen Sorgfalt determiniert (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 1077, beck-online, mwN.).
103
4) Das Verschulden des Herstellers wird im Rahmen der Produzentenhaftung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vermutet (siehe u.a. BGH, Urteil vom 24. 11. 1976 - VIII ZR 137/75 = NJW 1977, 379). Die Beklagte zu 1) trägt zu ihrer Entlastung nichts vor.
104
5) Dem Kläger ist ein erheblicher Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen, der zu einer Kürzung seines Anspruchs um 50 % führt.
105
Trifft den Geschädigten eine Mitverantwortung, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer umfassenden Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab. Im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB anzustellenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist - anders als bei der nur objektiv zu bestimmenden Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung - der Fokus auch auf die subjektiven Sicherheitsvorstellungen des Geschädigten zu richten (OLG Jena, Urt. vom 08.02.2011 - 4 U 423/10 = NJW-RR 2011, 961, beck-online). Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden regelmäßig vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 47, beck-online). Selbst wenn der Geschädigte keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hatte, kann ihn ein Mitverschulden treffen, wenn er sich ohne Notwendigkeit in eine Gefahr begeben hat. Jede Person hat in ihrem geschäftlichen und privaten Bereich im Rahmen des Zumutbaren diejenigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich vor einem Schaden zu bewahren (Grüneberg in Grüneberg BGB, 84. Auflage § 254 Rn. 14). Wer überflüssige Gefahren auf sich nimmt, muss einen Teil seines Schadens selber tragen (MüKoBGB, aaO., Rn. 49, beck-online). Nach diesen Grundsätzen muss einen Geschädigten, der gegen ausdrückliche und eindringliche Verhaltensanweisungen verstößt, die seinem Schutz dienen, grundsätzlich ein Mitverschuldensvorwurf treffen.
106
Mithin ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er gegen das Verhaltensverbot verstoßen hat, bäuchlings mit dem Kopf voran die Rutsche zu benutzen. Dass diese Rutschposition untersagt war, ergab sich aus dem mittig der Rutsche befindlichen Piktogramm und den Piktogrammen oberhalb der äußeren Rutschbahnen. Für den Kläger war angesichts dieser Piktogramme erkennbar, dass mit der verbotenen Rutschhaltung eine Gefährdung seiner Person einhergeht. Er hat sich als erwachsene Person mit erheblicher sportlicher Erfahrung über das von der Beklagten zu 5) aufgestellte Verhaltensverbot hinweggesetzt und sich dieser Gefahr ohne Notwendigkeit ausgesetzt.
107
Ob der Kläger das Verbot tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, kann im Ergebnis dahinstehen, denn der Kläger hat sich vor der Nutzung der Rutsche über die durch Piktogramme hinreichend deutlich gemachten Verhaltensregeln zu informieren. Wenn er sich diesen Informationen verschließt, geht dies im Rahmen der Abwägung zu seinen Lasten. Die Behauptung der Beklagten zu 1) und 2), nach der der Kläger seinem Kind die Verbotspiktogramme gezeigt und sich dementsprechend aktiv mit den Verbotspiktogrammen auseinandergesetzt habe, wird durch das in Augenschein genommene Video von der Startposition der Rutsche nicht bestätigt.
108
Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu konstatieren, dass die tatsächlich bestehende Lebensgefahr bei einer verbotswidrigen Nutzung für ihn nicht zu antizipieren war. Der Nutzer einer öffentlich zugänglichen Wasserrutsche in einem Spaßbad darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Rutschenende so konzipiert ist, dass ein Aufprall auf der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei verbotswidriger Nutzung der Rutsche in Bauchlage und damit einhergehendem Gleiten im Wasser ausgeschlossen ist.
109
Zu Lasten der Beklagten zu 1) hat der Senat wiederum den Umstand berücksichtigt, dass diese die Rutsche offensichtlich ohne hinreichende Planung erstellt und sodann trotz Warnhinweisen der Beklagten zu 3) bzw. des Beklagten zu 4) in den Verkehr gebracht hat (s.o.). Sie haftet daher aus Delikt.
110
Nach Abwägung dieser Verursachungsbeiträge hält der Senat eine Mitverschuldensquote des Klägers von 50 % für gerechtfertigt.
111
b) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich ebenfalls aus §§ 1, 3, 6 Abs. 1 ProdHaftG, wobei dieser Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 85 Millionen Euro beschränkt ist (§ 10 ProdHaftG). Bei der streitgegenständlichen Rutsche handelt es sich um eine bewegliche Sache i.S.d. § 2 ProdHaftG, die nicht diejenige Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG).
112
2. Dem Kläger steht darüber hinaus ein inhaltsgleicher Anspruch gegenüber der Beklagten zu 5) aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
113
Als Betreiberin des Schwimmbades mit der hier streitgegenständlichen Wasserrutsche war die Beklagte zu 5) den Nutzern gegenüber sowohl vertraglich als auch deliktsrechtlich sicherungspflichtig.
114
Die vertraglichen Schutzpflichten zielen hierbei - ebenso wie die oben bereits erläuterten deliktsrechtlichen Sicherungspflichten - darauf ab, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners zu vermeiden und dadurch sein Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen der vertraglichen Haftung anwendbar sind.
115
a) Die von der Beklagten zu 5) betriebene Wasserrutsche ist sicherheitstechnisch zu beanstanden, weil das Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voraus konstruktionsbedingt zu schwersten Verletzungen bis hin zum Tod der Nutzer führen kann. Das gegenüber den Nutzern ausgesprochene Verbot dieser Rutschhaltung durch Hinweisschilder und Piktogramme ist keine geeignete Maßnahme, um dieser erheblichen Gefahr zu begegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Produktsicherungspflicht der Beklagten zu 1).
116
b) Die Beklagte zu 5) handelte schuldhaft. Die nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Exkulpation ist ihr nicht gelungen. Die Beklagte zu 5) durfte sich nicht auf die Vorgaben der Beklagten zu 1) bis 4) verlassen, denn sie hatte ausweislich der von ihr erstellten Risikoanalysen vom 16.12.2016, 18.11.2017, 01.11.2018 und 08.10.2019 (Anlagen KE7 bis KE10, Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)) eigene Kenntnis von der Gefährlichkeit der Rutsche. In den Risikoanalysen führte die Beklagte zu 5) jeweils unter Ziff. 3.3.5 auf, dass Benutzer nach dem Rutschende an die Beckenwand stoßen können. Nach der schematischen Darstellung in dieser Analyse ordnete die Beklagte das Risiko der Klasse 2 "schwer" zu. In der Erläuterung zur DIN 1069-2:2010 (B 2.4) wird diese Risikoklasse wie folgt konkretisiert: "Üblicherweise irreversible Verletzung einschließlich Tod".
117
Die von der Beklagten zu 5) getroffene Entscheidung, dieser eklatanten Gefahr mit einer bloßen Verhaltensregel und ggf. erhöhter Aufsicht zu begegnen, war auch für die Beklagte zu 5) ersichtlich ungeeignet. Der Beklagten zu 5) muss als Badbetreiberin bekannt gewesen sein, dass gerade Wasserrutschen der streitgegenständlichen Art immer wieder in bestimmungswidrigen Rutschhaltungen genutzt werden. Gleichzeitig war der Beklagten zu 5) nach eigenem Vortrag bewusst, dass die aufgestellten Verhaltensregeln durch eine einfache Aufsicht nicht sicher durchgesetzt werden konnten. Die Beklagte zu 5) konnte vor diesem Hintergrund aus eigener Erkenntnis die Schlussfolgerung ziehen, dass die Wasserrutsche in dieser Form nicht betrieben werden durfte.
118
c) Unabhängig davon ist der Beklagten zu 5) auch ein Instruktionsverschulden vorzuwerfen, denn die Nutzer der Rutsche hätten vor denjenigen Gefahren gewarnt werden müssen, die bei naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen der Nutzer gehören (so auch der BGH zum ProdHaftG im Urteil vom 16.6.2009 - VI ZR 107/08 = NJW 2009, 2952). Eine derartige Warnung enthalten die angebrachten Piktogramme nicht.
119
d) Schließlich ist der Beklagten zu 5) vorzuwerfen, dass sie die von ihr aufgestellten Verhaltensregeln (Verlassen des Beckens; Rutschen in vorgesehener Position; Abstand halten) zum Schutz der Badegäste nicht durchgesetzt hat. Hierzu heißt es unter 4.3 der DIN EN1069-2:2010:
120
"Der Betreiber muss gewisse Maßnahmen ergreifen, um mögliche Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, unter Berücksichtigung des risikoreichen Verhaltens der Benutzer, durch die Wahl einer angemessenen Abstandskontrolle und Überwachung. Er muss aus den folgenden Möglichkeiten eine Strategie zur Risikominderung bestimmen:
121
a) permanente Vollzeitbeaufsichtigung am Startbereich und der Auffangeinrichtung durch das Personal
122
b) angemessene technische Abstandskontrolle (...)
123
c) ein angemessener Grad an Aufsicht/an technischen Maßnahmen als Ergebnis der Risikobeurteilung
124
Zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen, die eingesetzt werden können:
125
(...)
126
b) Für die Aufsichtskräfte: Installation eines Monitors im Personalbereich, (...)"
127
Unter Ziff. 4.4 der DIN EN1069-2:2010 heißt es u.a.:
128
"(...) die Verwendung von Gebots- und Verbotsschildern und Symbole zur Information der Öffentlichkeit sollte in Betracht gezogen werden, wenn eine geeignete Aufsicht bestimmt wird, um sie durchzusetzen."
129
Nach Inaugenscheinnahme der Videos vom Vorfallstage ist offensichtlich, dass die Badegäste sich mehrfach nicht an die Regeln zur Nutzung der Rutsche gehalten haben. Beispielsweise missachteten sie das Gebot, mit genügendem Abstand zu rutschen oder sie verließen das Becken nach dem Rutschen nicht. Viele Nutzer rutschten entgegen der vorgegebenen Rutschhaltung nicht in liegender Position, sondern im Sitzen. Den Videos lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufsichtsperson der Beklagten zu 5) diesem Fehlverhalten auch nur einmal entgegengewirkt hätte, obwohl eine persönliche Ansprache ausweislich der Betriebsbedingten Risikoanalysen vorgesehen war (siehe u.a. S. 11, Anlage KE 7, Anlagenband Beklagte zu 5) und 6)).
130
Dieses fehlende Einschreiten von Aufsichtspersonen stellt eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 5) dar, die für den Unfall auch kausal geworden ist. Steht der objektive Pflichtverstoß gegen eine Verkehrspflicht fest, die wie ein Schutzgesetz, eine Unfallverhütungsvorschrift oder eine DIN-Norm durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken soll, und verwirklicht sich in dem Schadenereignis gerade diejenige Gefahr, der durch die Auferlegung der Verkehrspflicht begegnet werden soll, spricht ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen (objektiver) Pflichtverletzung und eingetretener Rechtsgutsverletzung. Der Verkehrspflichtige muss zu seiner Entlastung darlegen und beweisen, dass die geforderten Sicherungsmaßnahmen fruchtlos gewesen wären und den Schaden nicht verhindert hätten (BeckOGK/T. Voigt, 1.11.2024, BGB § 823 Rn. 469, beck-online).
131
Die Beklagte zu 5) trägt zu ihrer Entlastung lediglich vor, dass der Rutschversuch des Klägers in der konkreten Situation durch niemanden hätte verhindert werden können, weil der Kläger sich spontan und unvorhersehbar für ein Rutschen in Bauchlage mit dem Kopf voraus entschieden habe.
132
Dieser Vortrag genügt für die Entkräftung des Anscheinsbeweises schon deshalb nicht, weil die Aufsicht gegenüber den Nutzern der Rutsche auch eine vorbeugende generalpräventive Wirkung hat. Solange die Nutzer sicher sein können, dass ein Fehlverhalten nicht sanktioniert wird, weil dieses gar nicht bemerkt wird, werden sie sich tendenziell eher verbotswidrig verhalten. Diese Konsequenz wird insbesondere durch das im Video ersichtliche Verhalten der Nutzer im Wasserbecken deutlich. Entgegen der Anweisung auf dem Hinweisschild vor der Rutsche und im Startbereich der Rutsche verlassen die wenigsten Nutzer den Eintauchbereich umgehend. Stattdessen verweilen sie in diesem Bereich und beobachten die weiteren Nutzer der Rutsche, ohne dass eine Aufsichtsperson einschreitet.
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Dass auch die DIN-Norm DIN EN1069-2:2010 die Aufsicht letztlich nur als generalpräventive Maßnahme benennt, ergibt sich bereits daraus, dass ein konkretes Fehlverhalten in der jeweiligen Situation durch eine Aufsichtsperson fast niemals abgewendet werden kann. So kann eine Aufsichtsperson beispielsweise auch nicht verhindern, dass ein Nutzer nach einem spontanen Entschluss zu dicht hinter einem vorherigen Rutschenden hinterherrutscht oder sich auf der Rutsche verbotswidrig aufrecht hinsetzt.
134
Folgte man der Argumentation der Beklagten zu 5) hinsichtlich der Unfallkausalität ihrer Aufsichtspflichtverletzung, wäre die Aufsicht in einem Schwimmbad insgesamt ungeeignet, jeglichem spontanen Fehlverhalten der Badegäste entgegenzuwirken. Wäre dies zutreffend, läge ein Verstoß gegen Ziff. 4.4 der oben zitierten DIN-Norm EN1069-2:2010 vor, weil die Beschilderung nicht durchgesetzt werden könnte.
135
e) Auch gegenüber der Beklagten zu 5) muss sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, das der Senat im Verhältnis zur Beklagten zu 5) mit 40 % bemisst. Es wird insoweit zunächst auf die bereits erfolgten Ausführungen zum Mitverschulden des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1) verwiesen.
136
Ergänzend muss sich die Beklagte zu 5) vorwerfen lassen, dass sie das Unfallgeschehen eher beeinflussen konnte als die Beklagte zu 1). Sie war "näher dran" am Unfallgeschehen.
137
Nur der Beklagten zu 5) war es möglich, die Nutzer der Rutsche vor der von ihr erkannten (Lebens-)Gefahr aktiv zu warnen und die aufgestellten Verhaltensregeln durchzusetzen.
138
Sie hat sich ausweislich der von ihr vorgelegten Betriebsbedingten Risikoanalysen zudem jährlich mit der Sicherheit der Rutsche auseinandergesetzt und dabei erkannt, dass das einfache Anbringen von gewöhnlichen Piktogrammen nicht ausreicht, um die erkannte (Lebens-)Gefahr abzuwenden. Zu den erforderlichen ergänzenden Schutzmaßnahmen hat sie wörtlich ausgeführt: "(...) Piktogramme an den Startpositionen mit der nicht erlaubten Rutschposition wurden angebracht. Aufsicht durch direkten Kontakt/Video, Eingreifen bei Fehlverhalten." (Hervorhebung durch den Senat, S. 8 der Anlage KE 7 und jeweils S. 7 der Anlagen KE 8 bis Anlage KE 10). Gleichzeitig trägt die Beklagte zu 5) im hiesigen Verfahren vor, dass einem spontanen Entschluss des Nutzers, die Rutsche in verbotswidriger Haltung zu nutzen, durch bloße Aufsicht nicht sicher entgegengewirkt werden könne. Angesichts der - von der Beklagten zu 5) erkannten - erheblichen Gefahr war die Beklagte zu 5) jedoch gehalten, der - für den Nutzer nicht erkennbaren - Gefahr mit sicher geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. Die Grenze der Zumutbarkeit spielte angesichts der konstruktionsbedingten Lebensgefahr im Rahmen der Instruktions- bzw. Aufsichtspflicht der Beklagten zu 5) keine Rolle.
139
Dem Senat erscheint eine hälftige Haftungsquote angesichts der vorgenannten, zusätzlich zu berücksichtigenden Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 5) nicht gerechtfertigt. Stattdessen trifft die Beklagte zu 5) im Verhältnis zum Kläger ein größeres Verschulden, das der Senat mit 60 % bemisst.
140
3. Der Feststellungsantrag ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 5) im tenorierten Umfang ebenfalls begründet. Eine positive Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Steht die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fest und ist lediglich der Eintritt eines Schadens unsicher, genügt es, wenn die festgestellte Verletzung zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 256 Rn. 34, beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten zu 1) und 5) haben den Kläger schuldhaft in einem absolut geschützten Rechtsgut verletzt und es steht zu erwarten, dass dem Kläger aus dieser Rechtsgutverletzung zukünftige Schäden entstehen.
141
4. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) besteht hingegen nicht.
142
Zur Haftung des Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger scheint die Auffassung zu vertreten, dass den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) allein aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer eine Eigenhaftung treffe. Das ist jedoch unzutreffend.
143
Im Rahmen der Produkthaftung gilt die Prämisse, dass die deliktischen Verhaltensgebote das Unternehmen bzw. den Unternehmensträger als solchen verpflichten und nicht die Mitglieder der Leitungsorgane und die Verrichtungsgehilfen persönlich. Maßstab für die Intensität der Sorgfaltspflicht ist dabei das Gefahrenpotential des Unternehmens insgesamt und nicht etwa dasjenige der Sach- und Handlungssphäre des einzelnen Leitungsorgans oder Mitarbeiters (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 119, beck-online). Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung gegenüber außenstehenden Dritten, Rechtsverletzungen zu verhindern. Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten. Es müssen daher im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die den Geschäftsführer als Garanten im Außenverhältnis dazu verpflichten, Rechtsverletzungen abzuwenden (so zum Wettbewerbsrecht: BGH, Urt. v. 18.6.2014 - I ZR 242/12= NZG 2014, 991 Rn. 23; ausführlich zur Außenhaftung des Organs einer Kapitalgesellschaft: BeckOGK/Bayer/Ceesay, 15.8.2024, GmbHG § 43, Rn. 705 ff., beck-online).
144
Hierzu fehlt jeder Vortrag des Klägers.
145
5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3).
146
a) Eine Haftung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte besteht nicht.
147
Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags besteht, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Rechtsprechung beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen.
148
Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist danach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. In Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu Fallgestaltungen mit personenrechtlichem Einschlag ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch dann bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen. Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein. Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Auslegung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis besteht (BGH, Urteil vom 27.02.2020 - VII ZR 151/18 = NJW 2020, 1514 mwN)
149
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrages schon deshalb nicht vor, weil für die Ausdehnung des Vertragsschutzes kein Bedürfnis besteht. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz nämlich regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (u.a. BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 289/19 = NJW 2020, 3169 Rn. 12, beck-online).
150
Wie ausgeführt, steht dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 5) wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch zu. Ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3) aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
151
b) Ein deliktsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu 3) aus § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Dieser käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 3) deliktsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, den Unfall des Klägers zu verhindern. Eine solche Verpflichtung könnte allenfalls aus einer Garantenstellung der Beklagten zu 3) gegenüber dem Kläger hergeleitet werden, die der Senat nicht erkennen kann.
152
Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsgüter aktiv zu werden. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den deliktischen Erfolg abzuwenden, also eine Garantenstellung innehaben (vgl. BGH, Urteile vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18; BGH, Urteile vom 25.07.2000 - 1 StR 162/00 = NJW 2000, 3013, 3014; vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09 = NJW 2010, 1087, Rn. 57). Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (BGH Urt. v. 14.10.2014 - VI ZR 466/13, BeckRS 2014, 20677 Rn. 17, beck-online).
153
Der Kläger hat ohne konkreten Bezug zu einer möglichen Garantenstellung vorgetragen, dass die Beklagte zu 3) die Wasserrutsche im Auftrag der Beklagten zu 1) ausweislich des Inspektionsberichts vom 15.12.2016 (Anlage K5) inspiziert und unter Auflagen freigegeben habe.
154
Dies ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend, denn die Beklagte zu 3) hat die Wasserrutsche ausweislich des Inspektionsberichts vom 15.12.2016 nicht "freigegeben". Sie hat lediglich ihr Prüfergebnis mitgeteilt. Eine förmliche Freigabe der Wasserrutsche war nach dem Inspektionsbericht vom 15.12.2016 nicht vorgesehen.
155
Die Beklagte zu 3) ist vorliegend auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe tätig geworden, aus der eine Garantenpflicht hergeleitet werden könnte. Anlass ihrer Tätigkeit war allein die Beauftragung der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) wiederum bediente sich der Beklagten zu 3) ebenfalls nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern ausschließlich zur Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen 1069-1:2010 bzw. 1069-2:2010.
156
Schließlich ist im Rahmen der gebotenen Abwägung der jeweiligen Interessenlagen zu berücksichtigen, dass die Nutzer einer unsicheren Rutsche bereits einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Hersteller und/oder den Betreiber Rutsche haben, welche nach den o.g. Grundsätzen die Verantwortung für die Sicherheit der Rutsche tragen. Die nur in Ausnahmefällen gebotene Annahme einer Garantenstellung und die damit einhergehende deliktsrechtliche Haftungsbegründung im Rahmen eines unechten Unterlassungsdelikts ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Die Beklagte zu 3) hat gegenüber den Nutzern der streitgegenständlichen Rutsche keine deliktsrechtlich verbindliche Gewähr dafür übernommen, dass die Rutsche sicher ist.
157
Es kann demnach dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) einer unterstellten Garantenverpflichtung hinreichend nachgekommen ist, indem sie auf die Gefahr eines Kopfanstoßes bei einer Rutschposition in Bauchlage mit dem Kopf voraus ausdrücklich hingewiesen hat.
158
c) Der Senat vermag schließlich auch keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 3) aus § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes zu erkennen. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Die DIN-Normen 1069-1:2010 bzw. 1069-2:2010 stellen kein Schutzgesetz dar. Ihnen ist lediglich der Charakter von Empfehlungen zuzuschreiben (BGH, Urteil vom 14. 5. 1998 - VII ZR 184/97 = NJW 1998, 2814). Ein gesetzlich normiertes Prüfverfahren für Wasserrutschen, nach denen beispielsweise eine CE-Zertifizierung durch eine dazu benannte Stelle erfolgt, gibt es nicht (siehe zu Medizinprodukten: BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18 = NJW NJW 2020, 1514).
159
6. Auch ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 4) scheidet mangels Garantenstellung des Beklagten zu 4) aus. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Beklagten zu 3) verwiesen werden.
160
7. Schließlich kommt auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 6) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Wie bereits erläutert, führt die bloße Organstellung innerhalb einer juristischen Person nicht zu der Verpflichtung im Außenverhältnis, Rechtsverletzungen Dritter abzuwenden. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen bzgl. des Beklagten zu 2). Auch hinsichtlich des Beklagten zu 6) fehlt es an jeglichem klägerischen Vortrag zu einer möglichen Garantenstellung.
161
8. Zu den geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.902,21 € hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der geltend gemachten Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV verpflichtet ist. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 I 1 RVG VV), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 RVG VV nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20 = NJW-RR 2021, 1070 Rn. 7, beck-online).
162
Der Kläger hat auch nach entsprechenden Einwänden der Beklagten zu 5) und 6) im Schriftsatz vom 11.10.2021 zum vorprozessualen Mandatsverhältnis nichts vorgetragen. Ein gesonderter Hinweis des Senats war nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erforderlich.
III.
163
1. Das Verfahren ist nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO auf Antrag des Klägers teilweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, weil das Landgericht die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen hat, ohne auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs einzugehen. Der Streit über den Betrag des Anspruchs ist noch nicht entscheidungsreif, sodass es dem Senat sachgerecht erscheint, ein Teil-Grundurteil i.S.d. §§ 304, 525 ZPO zu erlassen und die Sache wegen des noch anhängigen Betragsverfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Hierdurch wird den Parteien eine zweite Tatsacheninstanz auch zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs erhalten.
164
Die Feststellungsklage ist entscheidungsreif, sodass diesbezüglich ein Teil-Endurteil i.S.d §§ 301, 525 ZPO ergangen ist.
165
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
166
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, hier allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Ein Ausspruch zur Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO war nicht veranlasst, nachdem keine der Parteien aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2020 - 13 U 226/15 -, Rn. 60, juris mwN.).
167
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung sind keine abweichenden Auffassungen ersichtlich.