Wirksamkeit einer von der Einigungsstelle beschlossenen Dienstvereinbarung für den Winterdienst
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Einigungsstelle beschlossene Dienstvereinbarung vom 7. November 2025 unwirksam ist, soweit in Ziffer 2 die Durchführungszeiten für die jeweils dienstleitende Einsatzleitung der … als Rufbereitschaft festgelegt worden sind, hinsichtlich der Regelung in Ziffer 3 Buchstabe b und soweit in Ziffer 3 „ein vorgezogener Arbeitseinsatz“ nach einer Ruhezeit von weniger als fünfeinhalb Stunden unter den bezeichneten Voraussetzungen für zulässig erklärt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer von der Einigungsstelle beschlossenen Dienstvereinbarung für den Winterdienst.
Der Antragsteller ist der beim Beteiligten gebildete Gesamtpersonalrat.
Nach der Dienstanweisung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck für die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen vom 24. September 2005 (Bl. 81 der Beiakte A) ist die Direktion der … für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) auf den öffentlichen Straßenflächen im Stadtgebiet verantwortlich. In die Durchführung des allgemeinen Straßenwinterdienstes sind auch Mitarbeiter der Bereiche Verkehr und Stadtgrün des Fachbereichs 5 (Planen und Bauen) des Beteiligten integriert, die insoweit der Weisungsbefugnis der Direktion der Entsorgungsbetriebe unterliegen. Für die … und den Fachbereich 5 werden jeweils örtliche Personalräte gewählt.
Die Beteiligten verständigten sich in einem Einigungsstellenverfahren zunächst auf die Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft des Winterdienstes vom 8. Januar 2025 (Bl. 50 der Beiakte A) als „Pilotvereinbarung“. Nach Ziffer 7 wurde der Zeitraum vom 9. Januar bis zum 31. März 2025 als Rufbereitschaftszeitraum festgelegt, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedurfte. Die im Einzelnen angeführten Rufbereitschaftszeiten galten regelmäßig montags bis freitags. Für die Rufbereitschaft an den Wochenenden sowie Feiertagen galt Rufbereitschaft als angeordnet, „es sei denn, dass bis spätestens Donnerstag (11 Uhr) in der jeweiligen Woche die Rufbereitschaft allein aus witterungsbedingten Gründen durch die Einsatzleitung abgekündigt wird.“
Nach Auslaufen dieser Dienstvereinbarung schlug der Antragsteller dem Beteiligten deren Verlängerung vor. Der Beteiligte äußerte demgegenüber zum einen den Wunsch, die Möglichkeiten der Abkündigung der Rufbereitschaft auf die verschiedenen Einsatzarten (Brücken und Fahrbahneinsatz, Überwege und Gehwege, Radwege und Haltestellenbetreuung) herunterzubrechen. Zum anderen sollten die Abkündigungsmöglichkeiten der Rufbereitschaft ausgeweitet werden. So sollte die Rufbereitschaft am Wochenende auch für einzelne Tage am Wochenende (nur Samstag oder Sonntag) und wochentags für die Nachmittage abgekündigt werden können.
Da die Beteiligten im Weiteren keine Einigung erzielen konnten, rief der Antragsteller mit Schreiben vom 1. August 2025 die Einigungsstelle im Sinne eines Initiativantrags nach § 56 MBG Schl.-H. zum Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Rufbereitschaft des Winterdienstes an (Bl. 17 der Beiakte A).
Die angerufene Einigungsstelle beschloss am 7. November 2025 gemäß § 54 Abs. 3 MBG Schl.-H. eine am 10. November 2025 in Kraft getretene Vereinbarung (Bl. 3 der Beiakte A), die nach Ziffer 4 mit einer Frist von sechs Monaten zum 15. November eines Jahres gekündigt werden kann und bis zur Ersetzung einer anderen Abmachung nachwirkt. Der Winterdienst gliedert sich danach in die fünf Einsatzarten Brückenpläne, Fahrbahneinsatz einschließlich Brücken, Radwege, Überwege/Gehwege und Haltestellenbetreuung. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung gilt als Rufbereitschaftszeitraum für den Winterdienst die Zeit vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres. Einer gesonderten Anordnung von Rufbereitschaft bedarf es in diesem Zeitraum für die im Einzelnen in der Vereinbarung geregelten Durchführungszeiten nicht. An Wochenenden/Feiertagen kann die Rufbereitschaft abberufen werden,
wenn aufgrund gesicherter fachlicher Erkenntnisse (Wetterprognose) der „Einsatzleitung Winterdienst …“ unter Berücksichtigung der grundsätzlichen gesetzlichen Verpflichtungen aus § 45 StrWG keine dienstliche Notwendigkeit zur vollen oder teilweisen Bereithaltung der Beschäftigten für Rufbereitschaft besteht.
Für die jeweils dienstleitende Einsatzleitung der … sind ebenfalls Durchführungszeiten als Rufbereitschaft vorgesehen.
In Ziffer 3 (Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes) heißt es weiter:
Im Rahmen der § 7 Abs. 1 und 2 und § 12 Arbeitszeitgesetz ist es zulässig von den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuweichen, wenn es in einem Tarifvertrag (TVöD § 6 Abs. 4) oder auf Grundlage eines Tarifvertrages in einer Vereinbarung geregelt ist. Die Regelung hierzu lautet: Sofern die Aufgabenerledigung zur Schnee- und Glättebeseitigung dieses erfordert, kann die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus verlängert werden. Sofern die Aufgabenerledigung dies erfordert, kann die tägliche Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft sowie ein hinausgeschobenes Arbeitsende gekürzt werden.
Die erforderlichen Kürzungen werden innerhalb des geltenden Ausgleichszeitraums durch entsprechende Verlängerung anderer Ruhezeiten nach § 7 Abs. 9 Arbeitszeitgesetz wie folgt ausgeglichen:
a) Sofern sich die Arbeitszeit, bedingt durch diese Arbeitsleistung, über zwölf Stunden hinaus verlängert, ist danach eine elfstündige Ruhezeit zwingend einzuhalten.
b) Sofern sich die Arbeitszeit, bedingt durch diese Arbeitsleistung, verlängert aber die zwölf Stunden nicht erreicht werden, ist eine neunstündige Ruhezeit zwingend einzuhalten.
Ein vorgezogener Arbeitseinsatz bereits nach einer Ruhezeit von mindestens einer Stunde ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG zulässig, wenn der Arbeitseinsatz höchstens fünf Stunden dauert und im direkten Anschluss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden garantiert ist. Sollte dieser Fall eintreten, ist den Beschäftigten das Nachholen der ausgefallenen Ruhezeit innerhalb von zwei Tagen zu ermöglichen.
[…]
Zur Begründung führte die Einigungsstelle in ihrem Beschluss aus, dass die Stadt die im Winterdienst tätigen Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft heranziehen müsse, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Die in der Vereinbarung festgelegten Zeiten hielten die Beteiligten übereinstimmend für notwendig. Die der Dienststelle eingeräumte Möglichkeit, die Rufbereitschaft insbesondere vor dem Wochenende rechtzeitig abzuberufen, wenn sie witterungsbedingt unnötig sei, bringe das Interesse der Stadt an einer sparsamen Haushaltsführung und das Interesse der Arbeitnehmer an planbarer Freizeit zum Ausgleich.
Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2025 (Bl. 66 ff. der Gerichtsakte), den Einigungsstellenspruch anzufechten.
Der Antragsteller hat am 17. März 2026 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Der Antrag sei zulässig. Der Personalrat müsse die „Aufhebung“ eines Beschlusses der Einigungsstelle verlangen können, wenn dieser materielles Recht verletze. Der Sache nach gehe es hier um eine von der Einigungsstelle geschaffene Dienstvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen das Verwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 6 MBG Schl.-H. feststellen könne. Er sei auch in eigenen Rechten verletzt, da der Gesetzgeber dem Personalrat mit der in § 7 ArbZG eröffneten Möglichkeit einer Abweichung vom Zehn-Stunden-Tag und der Verkürzung von Ruhezeiten durch Dienstvereinbarung ein eigenes Recht zugesprochen habe.
In materieller Hinsicht rügt der Antragsteller einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch die Vereinbarung vom 7. November 2025. Diese könnten ihre Freizeit infolge der grundsätzlich angeordneten Rufbereitschaft nicht planen. Auch bei einer Abberufung der Rufbereitschaft habe der eintretende Freizeitgewinn aufgrund seiner Kurzfristigkeit keinen messbaren Nutzen. Der Tarifvertrag sehe in §§ 7, 9 TVöD als Arbeitsformen neben der Wechselschichtarbeit und der Schichtarbeit den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft sowie die Bereitschaftszeit vor. Für den Einsatz und den Ausgleich dieser besonderen Formen von Arbeitszeit sei eine Einteilung in monatlich zu erstellende Dienstpläne erforderlich. Eine kurzfristige Abberufung – wie sie die Vereinbarung ermögliche – sei im Tarifvertrag nicht vorgesehen und führe in unzulässiger Weise dazu, dass das dem Arbeitgeber zukommende Risiko, nicht einschätzen zu können, ob Beschäftigte für den Winterdienst gebraucht werden, auf diese abgewälzt werde. Dies sei unbillig im Sinne des § 106 GewO. Das Gesetz erlaube zwar in § 12 TzBfG auch die Arbeit auf Abruf. Diese müsse dann aber in den entsprechenden Arbeitsverträgen ausgestaltet sein und unterliege einer Ankündigungsfrist von vier Tagen.
Ferner verstoße die Festlegung der Arbeitszeit der Einsatzleiter als Rufbereitschaft gegen das Tarifrecht. Diese müssten die Wettersituation selbstständig erfassen und hierfür eigenständig aufstehen, und zwar noch vor den Einsatzmitarbeitern, um diesen gegebenenfalls ab 2 Uhr nachts einen Einsatzbefehl zu erteilen. Hierfür würden sie durch niemanden aktiviert, weshalb keine Rufbereitschaft im Sinne des § 7 Abs. 4 TVöD vorliege, sondern Bereitschaftszeit im Sinne des § 9 TVöD.
Schließlich fehle es an einer Regelung dazu, wann die durch die Verkürzung der Ruhezeiten ausgefallene Ruhezeit nachgeholt werde. Nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-151/02 – Jaeger) erforderten die Verlängerung der Höchstarbeitszeit und die Verkürzung der Ruhezeit jedoch eine Festlegung, in welcher Zeit der Ausgleich der verlängerten Höchstarbeitszeit stattfinden und wann die ausgefallene Ruhezeit nachgeholt werde. Beides sei in der Vereinbarung nicht geregelt.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 7. November 2025 unwirksam ist.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil dem Antragsteller die erforderliche Antragsberechtigung fehle. Nur die Dienststelle sei berechtigt, die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 8 MBG Schl.-H. zu beantragen. Zudem sei eine Verletzung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften nicht ersichtlich und werde auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Dieser berufe sich zur Begründung seines Antrags vielmehr ausschließlich auf vermeintliche Verstöße gegen das Tarifrecht, angebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und die Nichtbeachtung des Arbeitszeitgesetzes. Diese Vorschriften berechtigten oder verpflichteten jedoch ausschließlich die Dienststelle und deren Beschäftigte, nicht aber den Antragsteller.
In der Sache erschließe sich ihm nicht, warum die gegebenenfalls auch kurzfristige Entlassung aus der angeordneten Rufbereitschaft einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen solle. Weder die Anordnung der Rufbereitschaft noch deren Beendigung seien arbeits- oder tarifrechtlich an Fristen gebunden. Sie stünden deshalb im pflichtgemäßen Ermessen und hingen letztlich von faktischen Erwägungen ab. Der Hinweis auf § 12 TzBfG gehe fehl, weil es sich hier nicht um Abrufarbeitsverhältnisse handele. Er weist ferner darauf hin, dass die Wintermonate als solche nicht automatisch den Bedarf für eine Rufbereitschaft begründeten. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Winterdienst tatsächlich erforderlich sei. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen zur Rufbereitschaft könne allein die abstrakte Möglichkeit eines Winterereignisses oder die Winterdienstsaison als solche keinen regelmäßigen Eingriff in die Freizeit der Beschäftigten rechtfertigen. Der Rufbereitschaftseinsatz setze vielmehr voraus, dass sich die witterungsbedingte Notwendigkeit eines Tätigwerdens konkretisiert habe. Andernfalls würde die Rufbereitschaft ihren Ausnahmecharakter verlieren und zu einer pauschalen Vorhaltung von Arbeitsleistung außerhalb der regulären Arbeitszeit werden.
Die Regelung der Rufbereitschaft für die Einsatzleiter verletze nicht die Rechte des Antragstellers. Das Tarifrecht enthalte keine Regelung dahingehend, dass der Abruf aus der Rufbereitschaft immer durch einen Dritten erfolgen müsse. Vielmehr sei auch die selbstständige Aufnahme der Tätigkeit von der Rufbereitschaft umfasst. Sobald die Einsatzleitung wahrnehme, dass eine Wetterlage die Aufnahme des Winterdienstes erforderlich machen könnte, sei dies der Anlass, tätig zu werden, die Notwendigkeit eines Winterdienstes zu prüfen und dessen Durchführung gegebenenfalls anzuordnen.
Die Rechte des Antragstellers würden schließlich nicht durch die Regelung zur Verlängerung der Höchstarbeitszeit und die Verkürzung von Ruhezeiten verletzt. Es sei auch nicht erforderlich, dass der zu gewährende Ausgleich in einer Dienstvereinbarung erfolge, wenn es hierzu innerbetriebliche Regelungen gebe.
II.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Der zulässige Antrag ist gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 8 MBG Schl.-H. als Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen statthaft. Da die gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat, ist das vom Antragsteller verfolgte Feststellungsbegehren die zutreffende Antragsart (vgl. BAG, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 23/03 – juris Rn. 16). Dem steht nicht entgegen, dass das Zustandekommen der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 7. November 2025 auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht. Der Beschluss der Einigungsstelle betrifft weder die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne noch ein konkretes Mitbestimmungsverfahren. Die Vereinbarung enthält auch keine Regelung dazu, welcher Beschäftigter an welchen Tagen Rufbereitschaft leistet. Sie beschränkt sich als Folgeregelung zu der ausgelaufenen „Pilotvereinbarung“ vom 8. Januar 2025 vielmehr auf kollektivrechtliche Rahmenbedingungen der Rufbereitschaft im Winterdienst und ist deshalb der Sache nach eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 57 MBG Schl.-H. Die Rechte und Pflichten der Einigungsstelle werden durch sie nicht berührt; die Einigungsstelle ist auch nicht Vertragspartner der Dienstvereinbarung geworden. Vielmehr ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle lediglich die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 17. Dezember 2003 – 6 P 7.03 – juris Rn. 20; Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 24. Edition, 1. Mai 2026, § 63 Rn. 28).
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er ist durch die zur Nachprüfung gestellte Dienstvereinbarung in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen, weil seine Beteiligungsrechte in deren Anwendungsbereich abgegolten sind (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 17. Dezember 2003 – 6 P 7.03 – juris Rn. 20; Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 24. Edition, 1. Mai 2026, § 108 Rn. 40). Dies gilt hier namentlich in Bezug auf die in der Vereinbarung getroffenen abweichenden Regelungen gemäß § 6 Abs. 4 TVöD-AT i.V.m. §§ 7, 12 ArbZG.
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die von der Einigungsstelle beschlossene Dienstvereinbarung vom 7. November 2025 verstößt teilweise gegen zwingendes Recht und ist insoweit unwirksam.
Nach § 57 Abs. 1 MBG Schl.-H. sind Dienstvereinbarungen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen oder allgemeine Regelungen nach § 59 MBG Schl.-H. (Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften) nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.
Die gerichtliche Kontrolle von Dienstvereinbarungen beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit hat zu unterbleiben (vgl. Ricken, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 24. Edition, 1. Mai 2026, § 108 Rn. 40 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 6 PB 16.05 – juris).
1. Ausgehend hiervon sind die unter Ziffer 2 allgemein getroffenen Regelungen zur Anordnung und Abberufung der Rufbereitschaft im Winterdienst in rechtlicher Hinsicht nicht grundsätzlich zu beanstanden.
Das von der Einigungsstelle beschlossene Modell für die Rufbereitschaft im Winterdienst stellt sich als Fortschreibung des mit der früheren Dienstvereinbarung vom 8. Januar 2025 konsensual erarbeiteten Konzeptes dar und verstößt als kollektivrechtliche Rahmenvereinbarung nicht grundsätzlich gegen § 6 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 4 TVöD-AT.
Soweit nicht die jeweils dienstleitende Einsatzleitung der … betroffen ist, besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit über die Einordnung der außerhalb der Arbeitszeit liegenden „Durchführungszeiten“ als Rufbereitschaft im Sinne des § 6 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 4 TVöD-AT. Die Beschäftigten sind danach im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung u.a. von Rufbereitschaft verpflichtet, wobei Rufbereitschaft Beschäftigte leisten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Anders als beim Bereitschaftsdienst im Sinne des § 7 Abs. 3 TVöD-AT können die Beschäftigten ihren Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen, wobei die räumliche Entfernung nur so groß sein kann, dass die Arbeit den Umständen nach noch rechtzeitig erreicht werden kann. Im Unterschied zu Bereitschaftszeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 TVöD-AT müssen die Beschäftigten in der Rufbereitschaft auch nicht von sich aus tätig werden. Sie werden aus der Bereitschaft durch Dritte zur Arbeitsleistung aufgefordert, weshalb auch kein Zustand „wacher Aufmerksamkeit“ erforderlich ist. Die Beschäftigten müssen während der Rufbereitschaft lediglich Sorge dafür tragen, ständig erreichbar zu sein (vgl. Brock, in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Aufl. 2025, § 15 Arbeitszeitrecht Rn. 194; Sicker, in: Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, BeckOK TVöD, 77. Edition, 1. März 2026, § 9 TVöD-AT Rn. 17). So liegt der Fall. Nach der Vereinbarung vom 7. November 2025 müssen sich die Beschäftigten der jeweiligen Beschäftigtengruppen, die Winterdienst leisten, in ihrer Freizeit bereithalten, um im Bedarfsfall ihre Tätigkeiten aufnehmen zu können. Die Beschäftigten können danach ihren Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen und damit grundsätzlich auch ihren privaten Interessen nachgehen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Rufbereitschaft im Winterdienst in dem von der Vereinbarung erfassten Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres liegen vor. Die Anordnung von Rufbereitschaft setzt gemäß § 6 Abs. 5 TVöD-AT betriebliche/dienstliche Notwendigkeiten voraus. Diese sind dann gegeben, wenn für die zu erbringende Arbeitsleistung eine andere sinnvolle Arbeitszeitregelung nicht möglich ist (vgl. Stach, in: Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, BeckOK TVöD, 77. Edition, 1. März 2026, § 6 TVöD-AT Rn. 106). Dies ist hier der Fall. In dem von der Dienstvereinbarung umfassten Zeitraum muss erfahrungsgemäß damit gerechnet werden, dass die nicht vorhersehbaren Witterungsverhältnisse den Einsatz des Winterdienstes zur Schnee- und Glättebeseitigung außerhalb der regulären Arbeitszeit erfordern, auch wenn dieser – bezogen auf den gesamten Zeitraum – tatsächlich nur selten notwendig ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Rufbereitschaft vor, enthält § 6 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 4 TVöD-AT keine weitergehenden Regelungen dazu, wie die Anordnung konkret in der Dienststelle zu erfolgen hat und ob und unter welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls auch wieder abberufen werden kann. Die Konkretisierung der Anordnung von Rufbereitschaft im Rahmen einer Dienstvereinbarung unterliegt vielmehr dem Gestaltungsspielraum von Dienststellenleitung und Personalrat.
Die vorliegend gewählte Ausgestaltung der Rufbereitschaft im Winterdienst ist rechtlich nicht zu beanstanden und Ausdruck einer ähnlich bereits in der Vergangenheit im Konsens der Beteiligten gelebten Praxis in der Dienststelle. Die von der Einigungsstelle beschlossene Regelung ist – wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt – Ausdruck einer Kompromisslösung. Zur unbedingten Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt und der (auch finanziell) besseren Planbarkeit der Beschäftigten wird pauschal für den gesamten Winterdienstzeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres eine Rufbereitschaft angeordnet. Diese pauschale Anordnung wird – für die Wochenenden und Feiertage – im Interesse der Stadt an einer sparsamen Haushaltsführung gemäß § 75 Abs. 2 GO, aber auch der Beschäftigten an verlässlich planbarer Freizeit an Wochenenden und Feiertagen dadurch aufgeweicht, dass die Rufbereitschaft witterungsbedingt für das (folgende) Wochenende bis spätestens Donnerstag 11 Uhr bzw. für einen Feiertag spätestens drei Tage vorher ganz oder teilweise wieder abberufen werden kann. Ob dieses Modell für den kommunalen Winterdienst einem bedarfsgerechten Personalmanagement entspricht oder andere Modelle – etwa eine nur für jeden Monat im Voraus für konkret bestimmte Beschäftigte angeordnete Rufbereitschaft – (vgl. hierzu auch Lehmann-Horn, in: Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Aufl. 2022, § 29 Arbeitszeit Rn. 388, 392) eine zweckmäßigere Ausgestaltung der Rufbereitschaft darstellen würde, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Die in der Vereinbarung geregelte Abberufungsmöglichkeit für die Wochenenden/Feiertage verstößt auch nicht gegen § 12 TzBfG. Die von der Dienstvereinbarung betroffenen Beschäftigten leisten unstreitig keine Abrufarbeit im Sinne dieser Vorschrift. Merkmal der Abrufarbeit ist nach der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG das Recht des Arbeitgebers, entsprechend dem Arbeitsanfall Lage und Dauer der Arbeit bestimmen zu können und die daraus folgende Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Anforderung des Arbeitgebers zu arbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 23. August 2023 – 5 AZR 349/22 – juris Rn. 40). Dies ist hier nicht der Fall. Durch die Anordnung der Rufbereitschaft und ihre Abberufungsmöglichkeit werden die Beschäftigungsverhältnisse auch nicht faktisch zu Abrufarbeit, weil die Rufbereitschaft nicht Hauptbestandteil der Arbeitspflicht ist.
Die mit der Dienstvereinbarung angeordnete allgemeine Rufbereitschaft und ihre Abberufungsmöglichkeit für Wochenenden und Feiertage verletzt die Beschäftigten nicht in ihren Grundrechten.
Der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG ist hier schon nicht eröffnet. Er schützt die engere persönliche Lebenssphäre des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 19. Aufl. 2026, Art. 2 Rn. 43). Die vorliegende Vereinbarung zur Rufbereitschaft im Winterdienst berührt diesen Schutzbereich nicht, weil die Beschäftigten während der Rufbereitschaft definitionsgemäß ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und grundsätzlich auch ihren privaten Interessen nachgehen können.
Soweit die Dienstvereinbarung mit den sich hieraus für die Beschäftigten ergebenden Einschränkungen für die individuelle Freizeitplanung in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift (vgl. hierzu Schmidt/Ahrendt, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 26. Aufl. 2026, Art. 2 GG Rn. 1), ist der Eingriff durch die Befugnis der Dienststelle zur Anordnung von Rufbereitschaft in Ausübung ihres Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO i.V.m. § 611a Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 5 TVöD-AT gerechtfertigt. Voraussetzung für die Anordnung von Rufbereitschaft ist danach, dass die Heranziehung der Beschäftigten – wie oben bereits angenommen – im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten und zudem unter Beachtung billigen Ermessens erfolgt. Die Anordnung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 23. September 2004 – 6 AZR 567/03 – juris Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das Gericht verkennt einerseits nicht, dass die mit der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung allgemein angeordnete Rufbereitschaft im Winterdienst die Dispositionsfreiheit der Beschäftigten über ihre Freizeit in dem hiervon betroffenen Zeitraum einschränkt und damit zugleich den Freizeit- und Erholungswert beeinträchtigt. Die gilt auch für die Tage an den Wochenenden und die Feiertage, für die die Dienststelle die Rufbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist wieder abberuft. Zwar müssen die Beschäftigten in diesem Fall keine Rufbereitschaft leisten und unterliegen insoweit keinen Einschränkungen in ihrer Freizeitgestaltung. Der Antragsteller weist aber zu Recht darauf hin, dass der Freizeitgewinn für die Beschäftigten so kurzfristig erfolgt, dass beispielsweise Reiseplanungen mit den damit verbundenen Flug- und Hotelbuchungen kaum mehr möglich sind.
Anderseits ist indes zu berücksichtigen, dass sich der in der Vereinbarung bestimmte Rufbereitschaftszeitraum auf viereinhalb Monate beschränkt und die Vereinbarung nur den kollektiven Rahmen für die Rufbereitschaft im Winterdienst festlegt. Erst mit der konkreten Dienstplanung wird festgelegt, welcher Beschäftigte zu welchen Zeiten tatsächlich Rufbereitschaft leistet. Hinsichtlich der Abberufungsmöglichkeit für die Rufbereitschaft an Wochenenden und Feiertagen ist ferner zu bedenken, dass die Rufbereitschaft pauschal für den gesamten Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres angeordnet wird, ohne dass die Wetterverhältnisse für diesen Zeitraum bereits vorhersehbar wären und obwohl sich diese von Jahr zu Jahr erheblich unterscheiden können. Die im Ausgleich hierzu geschaffene Abberufungsmöglichkeit für die Wochenenden und Feiertage, dient insoweit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem auch der Personalrat als Bestandteil der Dienststelle verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 PB 23.19 – juris Rn. 6). Die Kurzfristigkeit der eventuellen Abberufung – für das (folgende) Wochenende bis spätestens Donnerstag 11 Uhr bzw. für den Feiertag spätestens drei Tage vor dem Feiertag – ist sachlich gerechtfertigt und dem Umstand geschuldet, dass die Qualität von Wettervorhersagen, die weiter als einen Tag in die Zukunft reichen, kontinuierlich abnimmt, je weiter man in die Zukunft schaut (vgl. hierzu Deutscher Wetterdienst, Qualität unserer Wettervorhersagen, abrufbar unter: https://www.dwd.de/DE/wetter/schon_gewusst/qualitaetvorhersage/qualitaetvorhersage_node.html). Eine längerfristige Abberufung der Rufbereitschaft kann der Dienststelle vor diesem Hintergrund nicht zugemutet werden. Sachlich gerechtfertigt erscheint auch die in der Vereinbarung eingeräumte Möglichkeit, die Abberufung der Rufbereitschaft an Wochenenden und Feiertagen auf einzelne Einsatzarten und Beschäftigtengruppen zu beschränken. Der Beteiligte hat in seiner Stellungnahme vom 13. August 2026 (Bl. 81 der Gerichtsakte) am Beispiel der Winterdienstperiode 2025/26 nachvollziehbar dargelegt, dass der tatsächliche Bedarf für die Rufbereitschaft im Winterdienst von den konkreten Witterungsverhältnissen und ihren Auswirkungen auf die jeweiligen Einsatzbereiche abhängt und deshalb nicht alle Beschäftigten gleichermaßen zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind, sondern etwa die „Handkolonne“ deutlicher seltener für die Rufbereitschaft und in diesem Rahmen für tatsächliche Einsätze benötigt wird als etwa die Gruppe der „Fahrer“.
2. Die Dienstvereinbarung vom 7. November 2025 verstößt jedoch insoweit gegen § 6 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 4 TVöD-AT, als in Ziffer 2 die Durchführungszeiten für die jeweils dienstleitende Einsatzleitung der … als Rufbereitschaft festgelegt worden sind.
Die Tätigkeit der jeweils dienstleitenden Einsatzleitung während der Durchführungszeiten ist keine Rufbereitschaft im Sinne des § 7 Abs. 4 TVöD-AT, sondern – nach Lage der Dinge – Bereitschaftszeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT. Bereitschaftszeiten sind danach Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Nach den Erläuterungen des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 13. August 2026 (Bl. 81 der Gerichtsakte) soll die Einsatzleitung nicht nur die Erreichbarkeit für Dritte – wie Polizei, Feuerwehr und ÖPNV – gewährleisten. Sie hat während der Durchführungszeiten darüber hinaus je nach Witterungslage eigenständig über die Aufnahme des Winterdienstes zu entscheiden. Von den Beschäftigten der dienstleitenden Einsatzleitung wird danach mehr verlangt, als nur die Sicherstellung ihrer Erreichbarkeit. Sie müssen die Witterungslage eigenständig im Blick haben und lageabhängig entscheiden, ob und in welchem Umfang die sich in der Rufbereitschaft befindlichen Beschäftigten ihre Tätigkeit im Winterdienst aufnehmen müssen. Die Beschäftigten der dienstleitenden Einsatzleitung müssen ihre Arbeit danach nicht nur auf Abruf aufnehmen, sondern (auch) von sich aus tätig werden. Dies erfordert – im Unterschied zur Rufbereitschaft – einen Zustand mit „ausgefahrener Wahrnehmungsantenne für die Notwendigkeit einer aktiven Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall“ oder – nach der früheren Rechtsprechung zur Definition der Arbeitsbereitschaft – eine „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ (vgl. Burger, in: Burger, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, 5. Aufl. 2024, § 9 TVöD Rn. 9). Nach dem Vorbringen der Beteiligten unterliegen die Beschäftigten der dienstleitenden Einsatzleitung zwar keiner ausdrücklichen Aufenthaltsbestimmung durch die Dienststelle. Aus der Verpflichtung zur Wahrnehmung und Beurteilung der konkreten Witterungsverhältnisse im Stadtgebiet, ergibt sich jedoch auch in Ansehung der technischen Möglichkeiten zur Erfassung der Wetterlage aus der Ferne faktisch die Notwendigkeit, sich zumindest in der Nähe des Stadtgebietes aufzuhalten, um gegebenenfalls eine Wetterschau vor Ort durchführen und die eventuell erforderliche Leitung eines tatsächlichen Einsatzes im Winterdienst übernehmen zu können.
3. Die Vereinbarung ist zudem im Hinblick auf die Regelungen zu den Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in Ziffer 3 teilweise rechtswidrig.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 (i.V.m. § 12 Satz 2) ArbzG kann, sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienstes geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen. Die besondere Eigenart kann sich dabei sowohl aus der besonderen öffentlich-rechtlichen Aufgabe, der hierfür erforderlichen Tätigkeiten als auch aus der Zusammenarbeit von Beamten und Arbeitnehmern ergeben (vgl. Baeck/Winzer, in: Baeck/Winzer, ArbZG, 5. Aufl. 2026, § 7 Rn. 103).
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst enthält in § 6 Abs. 4 TVöD-AT eine entsprechende tarifvertragliche Öffnungsklausel. Danach kann aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Arbeitszeit, der Ruhezeiten und des Ausgleichs für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sind hier zwar grundsätzlich gegeben. Die besondere Eigenart der Tätigkeit folgt dabei aus der in § 10 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 StrWG gesetzlich angeordneten Pflicht der Kommunen, Winterdienst zu leisten. Der Umstand, dass die Erforderlichkeit des Winterdienstes durch nicht vorhersehbare Ereignisse (Schnee und Eisglätte) ausgelöst wird und er einen besonderen Arbeitsaufwand auch außerhalb der regulären Arbeitszeit erfordert, rechtfertigt wiederum die Annahme dringender dienstlicher Gründe (vgl. Hahn, in: Conze/Karb/Reidel/Hahn/Krellig, Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 8. Aufl. 2024, ArbZG Rn. 13; Lehmann-Horn, in: Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Aufl. 2022, § 29 Rn. 512).
Die Regelungen in Ziffer 3 sind auch nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil die Vereinbarung keine entsprechenden Ausgleichsregelungen enthalten würde.
Entgegen der Annahme des Antragsstellers enthält die Vereinbarung verschiedene Ausgleichsregelungen bzw. ergeben sich solche unmittelbar aus dem Gesetz.
Der Ausgleichszeitraum für die der Dienststelle eingeräumte Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus zu verlängern, sofern es die Aufgabenerledigung zur Schnee- und Glättebeseitigung erfordert, ist in § 7 Abs. 8 Satz 1 ArbZG geregelt. Diese Vorschrift gilt ohne Weiteres von Gesetzes wegen und braucht in der Dienstvereinbarung nicht wiederholt oder besonders festgelegt zu werden (vgl. Pionteck, in: Greiner, ArbZG, 17. Aufl. 2025, § 7 Rn. 117). Die Dienststelle muss nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ArbZG sicherstellen, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreitet.
Nicht zu beanstanden ist auch der in Ziffer 3 Buchst. a geregelte Ausgleich. Sofern sich die Arbeitszeit, bedingt durch einen tatsächlichen Einsatz zur Schnee- und Glättebeseitigung über zwölf Stunden hinaus verlängert, ist danach eine elfstündige Ruhezeit zwingend einzuhalten. Diese Ausgleichsreglung entspricht § 7 Abs. 9 ArbZG, mit dessen Einführung der Gesetzgeber den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-151/02 (Jaeger) gefolgt ist (vgl. Pionteck, in: Greiner, ArbZG, 17. Aufl. 2025, § 7 Rn. 118 unter Verweis auf BT-Drs. 15/1587 S. 31). Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss danach im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Dieser Ausgleichsregelung kommt hier insofern besondere Bedeutung zu, als sich die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Freitag) unmittelbar an die morgendliche Rufbereitschaft anschließt und die werktägliche Arbeitszeit wiederum ohne Unterbrechung in die Rufbereitschaft am Nachmittag/Abend übergeht.
Es fehlt auch nicht an Ausgleichregelungen für die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Vielmehr verweist die Vereinbarung insoweit auf die „arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen“. Eine Wiederholung der gesetzlichen Vorschriften in der Vereinbarung ist nicht erforderlich. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG gilt im Falle einer Beschäftigung an einem Sonntag von Gesetzes wegen, dass innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist. Der Ausgleich für einen Feiertagseinsatz ist in der Vereinbarung im Weiteren ausdrücklich in dem Sinne geregelt, dass den Beschäftigten ein Ersatzruhetag innerhalb der nächsten acht Wochen zu gewähren ist. Diese Regelung entspricht § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG.
a) Rechtswidrig und damit unwirksam ist jedoch die Regelung in Ziffer 3 Buchst. b der Vereinbarung. Sofern sich die Arbeitszeit, bedingt durch einen tatsächlichen Arbeitseinsatz, verlängert, aber die zwölf Stunden nicht erreicht werden, ist danach eine neunstündige Ruhezeit zwingend einzuhalten.
Diese Regelung verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG, weil es hier an einer Regelung zum Ausgleich der um zwei Stunden gekürzten elfstündigen Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG fehlt. Die Abweichungsmöglichkeiten in § 7 Abs. 2 ArbZG stehen unter der Voraussetzung, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Dieser entsprechende Zeitausgleich muss in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung selbst enthalten sein (vgl. Brock, in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Auflage 2025, § 15 Arbeitszeit Rn. 110; vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Die Vereinbarung vom 7. November 2025 enthält keine entsprechende Regelung zum Ausgleich der gekürzten Ruhezeit.
b) Die Dienstvereinbarung vom 7. November 2025 ist des Weiteren insoweit rechtswidrig, als in Ziffer 3 „ein vorgezogener Arbeitseinsatz“ nach einer Ruhezeit von weniger als fünfeinhalb Stunden unter den näher bezeichneten Voraussetzungen für zulässig erklärt wird.
Nach der Vereinbarung ist ein vorgezogener Arbeitseinsatz bereits nach einer Ruhezeit von mindestens einer Stunde gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG zulässig, wenn der Arbeitseinsatz höchstens fünf Stunden dauert und im direkten Anschluss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden garantiert ist. Sollte dieser Fall eintreten, ist den Beschäftigten das Nachholen der ausgefallenen Ruhezeit innerhalb von zwei Tagen zu ermöglichen.
Diese Regelung enthält zwar – im Unterschied zu der in Ziffer 3 Buchst. b – eine Ausgleichsregelung zu der gekürzten Ruhezeit, die mit ihr ermöglichte Kürzung der Ruhezeit unterschreitet jedoch die Grenzen einer zulässigen Ruhezeitverkürzung.
Das Arbeitszeitgesetz enthält weder in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG noch in § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG eine explizite Untergrenze für die Ruhezeitverkürzung. Das Gesetz eröffnet seinem Wortlaut nach allein die „Anpassung“ ohne einschränkende Vorgaben hinsichtlich der verbleibenden Ruhezeit. Lediglich für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen bestimmt § 5 Abs. 3 ArbZG, dass Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen dürfen. In Ansehung des mit dem Arbeitszeitgesetz gemäß § 1 Nr. 1 ArbZG bezweckten Gesundheitsschutzes und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen menschlichen Leistungsvermögen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 1982 – 4 AZR 223/80 – juris Rn. 27) ist § 5 Abs. 3 ArbZG jedoch der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass dem Arbeitnehmer mindestens eine Ruhezeit im Umfang der Hälfte der gesetzlichen Mindestruhezeit von elf Stunden, also von mindestens fünfeinhalb Stunden verbleiben muss (vgl. Lehmann-Horn, in: Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Aufl. 2022, § 29 Arbeitszeit Rn. 517; Brock, in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Auflage 2025, § 15 Arbeitszeit Rn. 107 jeweils m.w.N.). Die vorliegende Vereinbarung sieht für vorgezogene Arbeitseinsätze lediglich eine „Ruhezeit von mindestens einer Stunde“ vor und ist deshalb nach dem sich aus § 5 Abs. 3 ArbZG ergebenden allgemeinen Rechtsgedanken insoweit rechtswidrig, als sie eine Kürzung der Ruhezeit auf weniger als fünfeinhalb Stunden erlaubt.
4. Die hier für rechtswidrig erachteten Regelungen in der Vereinbarung vom 7. November 2025 führen nicht zu deren Gesamtnichtigkeit. Vielmehr ist die Vereinbarung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinsichtlich der beanstandeten Regelungen unwirksam.
Nach § 139 BGB hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Diese Vorschrift ist ihrem Rechtsgedanken nach auch auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen anzuwenden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat die Unwirksamkeit der gesamten Betriebs- oder Dienstvereinbarung deshalb nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr enthält. Dies folgt aus dem Normcharakter der Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Er gebietet es – ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen – im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung, diese soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten können (vgl. BAG, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 23/03 – juris Rn. 58).
Dies ist hier der Fall. Der Dienstvereinbarung vom 7. November 2025 kommt auch ohne die beanstandeten Regelungen als kollektivrechtliche Rahmenregelung für die Rufbereitschaft im Winterdienst eine ordnende Funktion zu. Für die zur Anordnung und Abberufung der Rufbereitschaft getroffenen Regelungen verbleibt auch ohne Einbeziehung der jeweils dienstleitenden Einsatzleitung der … noch ein sinnvoller Anwendungsbereich. Es entsteht lediglich eine Regelungslücke für diese Beschäftigtengruppe, die jedoch ohne Weiteres durch eine ergänzende Dienstvereinbarung oder gegebenenfalls individualarbeitsrechtliche Vereinbarungen geschlossen werden kann. Die Vereinbarung vom 7. November 2025 steht und fällt auch nicht mit den hier teilweise für rechtswidrig erachteten Regelungen zu den Ausnahmen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in Ziffer 3. Der Wegfall der Regelung in Ziffer 3 Buchst. b hat lediglich zur Folge, dass die in § 5 Abs. 1 ArbZG gesetzlich angeordnete Ruhezeit von mindestens elf Stunden auch bei einer Verlängerung der Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden zu beachten ist. Soweit die Vereinbarung „vorgezogene Arbeitseinsätze“ unter den im Einzelnen angeführten Voraussetzungen für zulässig erklärt, handelt es sich nach den in der mündlichen Verhandlung unbestritten gebliebenen Erläuterungen des Beteiligten um eine Regelung mit geringer praktischer Relevanz, die im Übrigen in diesem Rahmen aber auch dann noch sinnvoll angewendet werden kann, wenn sie einen „vorgezogenen Arbeitsersatz“ erst nach einer Ruhezeit von mindestens fünfeinhalb Stunden erlaubt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).
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