Zu Recht hat das Landgericht ihm die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert
Tenor
1.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 15. September 2014 zurückweisenden Beschluss der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
2.Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht ihm die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den im Verfahren Landgericht Düsseldorf 4a O 300/08 (OLG Düsseldorf I - 20 U 26/10) als gerichtlicher Sachverständiger tätig gewesenen Antragsgegner hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
1.
Die Voraussetzungen des § 839 a BGB, der allein als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatz in Betracht kommt, sind auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers nicht erfüllt. Neben der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens durch einen vom Gericht ernannten Sachverständigen verlangt die Bestimmung, dass dem Verletzten ein Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Nach § 839 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
2.
Dass das Oberlandesgericht im Vorprozess den Ausführungen des Antragsgegners in dessen gerichtlichen Sachverständigengutachten gefolgt ist, deutet zusammen mit dem Umstand, dass es das Gutachten überhaupt eingeholt hat, allerdings entgegen der Ansicht des Antragsgegners darauf hin, dass die damals vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung auf dem Gutachten des Antragsgegners beruht, denn es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung bei anderem Inhalt der Gutachten und anderem Ergebnis für den Antragsteller weniger ungünstig ausgefallen wäre (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., 2014, § 839 a Rdnr. 4).
3.
Nicht feststellen lässt sich jedoch, dass die vom Antragsgegner erstatteten Gutachten unrichtig sind.
a)
Soweit der Antragsteller dem Antragsgegner vorhält, er hätte feststellen müssen, dass der Erfindungsübertragungsvertrag vor der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung hätte geschlossen werden müssen, so gehörte das nicht zum Auftrag des Antragsgegners. Der Auftrag des Antragsgegners ist in den Beweisbeschlüssen des Oberlandesgerichts vom 23. November 2010 (Anlage B 1 und Bl. 134 ff. der vom Senat beigezogenen Akte LG Düsseldorf 4a O 300/08 = OLG Düsseldorf I-20 U 26/10) und vom 21. Juni 2012 (Anlage B 2 und Bl. 233 der Beiakte) im Einzelnen umrissen. Sie umfasste im ersten Beweisbeschluss lediglich die Überprüfung der Behauptung des Antragstellers, die im Erfindungsübertragungsvertrag vom 10. April 2006 vereinbarte Abrechnungsbasis von x,x Cent pro Z. stehe im groben Missverhältnis zum objektiven Wert, der mit x,x Cent pro Z. zu veranschlagen sei. Im zweiten Beweisbeschluss wird der Antragsgegner gebeten, auf seinen Ausführungen in der mündlichen Anhörung aufbauend die Angemessenheit der für die übertragene Erfindung vereinbarten Vergütung von x,x Cent pro Z. unter Berücksichtigung der in den im Beschluss nachfolgend angegebenen Ziffern 1 bis 5 genannten Faktoren zu überprüfen und den in Abhängigkeit von der Stücklizenz angemessenen Preis zu ermitteln. Fragen der Wirksamkeit des Vertragsschlusses oder der Übertragung der Erfindung werden in den Beweisbeschlüssen nicht genannt. Wie sich aus seiner Eingabe vom 16. Februar 2015 (S. 2 oben, Absatz a) ergibt, sieht der Antragsteller das inzwischen auch so.
b)
Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass der gerichtliche Sachverständige die in Nummer 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst niedergelegten Grundsätze der Lizenzgebührenabstaffelung herangezogen hat und meint, diese Grundsätze seien bei einer freien Erfindung, wie sie hier in Rede stehe, nicht anwendbar, hat er dies bereits im Vorverfahren geltend gemacht (vgl. seinen Schriftsatz vom 15. Oktober 2012, aus dem damaligen Verfahren, Bl. 150 der Beiakte; S. 3 seines Schriftsatz vom 23. Oktober 2012, Bl. 260 der Beiakte), und das Oberlandesgericht ist seinem Standpunkt mit der Begründung nicht gefolgt, die Reichweite der Richtlinien sei nicht auf Arbeitnehmererfindungen beschränkt, sondern die Richtlinien könnten im Zusammenhang mit den dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen auch bei der Bemessung der Lizenzgebühr von Interesse sein; hierzu hat er auf die Entscheidung „Steuereinrichtung II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 578, 579-580) verwiesen. Auch wenn der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung im Anschluss an die zitierte Aussage hervorgehoben hat, diese Grundsätze könnten nur mit großen Vorbehalten herangezogen werden, so dass auch eine bloße Orientierung an ihnen problematisch sein könne, weil sich die durchschnittlichen Lizenzsätze für patentierte Erfindungen im Laufe der Jahre in vielen Branchen deutlich geändert haben können (a.a.O. S. 580 linke Spalte oben), hat er diese Vorbehalte nicht aufgegriffen und nicht zum Anlass genommen, dem Antragsteller auf dessen dort ebenfalls vorgetragenen Einwand (Bl. 3 der ebenfalls beigezogenen BGH-Akte X ZA 1/14) die erbetene Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zu bewilligen. Er hat vielmehr mit Beschluss vom 13. Mai 2014 (BGH-Akte, Bl. 48) den dortigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das zeigt, dass der Bundesgerichtshof die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen insoweit für richtig hält. Hätte der Bundesgerichtshof die Ausführungen des Oberlandesgerichts an dieser Stelle für unrichtig gehalten, hätte er eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinne der §§ 545 Abs. 1, 546 ZPO bejahen und dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde bewilligen müssen. Dass dies unterblieben ist, zeigt, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts und damit auch das ihr zugrunde liegende Gutachten für richtig hält. Anhaltspunkte, die den Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu einer anderen Beurteilung veranlassen müssten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht die Annahme rechtfertigen, dass dem Antragsgegner insoweit grobe Fahrlässigkeit unterlaufen ist.
c)
Dasselbe gilt für das Vorbringen des Antragstellers, bei der Ermittlung des Lizenzsatzes habe der Antragsgegner verkannt, dass die Verhältnisse in der Chemiebranche - und nicht wie vom Antragsgegner im Gutachten ausgeführt auf dem Seifenmarkt - maßgeblich seien, und dort seien Lizenzsätze bis zu 5 % üblich. Auch hierauf hatte der Antragsteller im Entwurf seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hingewiesen (S. 5 der BGH-Akte), ohne dass dies den Bundesgerichtshof zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe veranlasst hätte.
d)
Dasselbe gilt für die Ausführungen des Antragstellers, der Antragsgegner habe den herausragenden Charakter der in Rede stehenden Erfindung verkannt und nicht berücksichtigt, dass die XZ-Fabrik mit den erfindungsgemäßen Z. achtstellige Umsatzzahlen mit steigender Tendenz erzielt habe und noch erziele, deren große Bedeutung auch in ihrer Firmenchronik besonders hervorhebe, weltweite Patentanmeldungen vor der Ersterteilung getätigt habe, und habe nicht zuletzt das im Erteilungsverfahren berücksichtigte US-Patent x xxx xxx fehlerhaft als einschlägig und schutzeinschränkend betrachtet. Auch diesen Gesichtspunkt hat der Antragsteller im Entwurf seiner Nichtzulassungsbeschwerde (BGH-Akte S. 5) vor dem Bundesgerichtshof erfolglos geltend gemacht. Hätte der Bundesgerichtshof die den gutachterlichen des Antragsgegners folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt für unrichtig gehalten, hätte er dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers stattgegeben. Der große Markterfolg der erfindungsgemäßen Z. ist für sich allein genommen kein Grund, von einem höheren Erfindungswert auszugehen, denn bei einer Stücklizenz, wie sie hier in Rede steht, partizipiert der Erfinder und Lizenzgeber an dem Markterfolg bereits dadurch, dass er für höhere Stückzahlen entsprechend höhere Stücklizenzgebühren erhält.
e)
Ebenso erfolglos bleibt der Vortrag des Antragstellers, im Gutachten sei das Nichterteilungsrisiko zu hoch bewertet und die Patenterteilungszusage der Erteilungsbehörde nicht berücksichtigt worden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Erfindungsübertragungsvertrages vom 10. April 2006 gab es die Erteilungszusage noch nicht.
f)
Unschlüssig ist das Vorbringen des Antragstellers, mit dem er dem Antragsgegner einerseits vorwirft, er habe es unterlassen, das Patent hochgerechnet mit anderen geplanten Lizenznehmern zu bewerten, andererseits aber im nächsten Absatz ausführt, er habe auf dieses Multiplikationsrecht wegen der im Gegenzug vereinbarten Erhöhung der Stück-Lizenz bei FF-Z. auf x,x Cent verzichtet (Eingabe vom 7. November 2014, S. 8 und 9; Bl. 57, 58 d.A.).
4.
Im Übrigen wäre eine Schadenersatzpflicht des Antragsgegners, wenn denn seine Ausführungen als Gutachter im Vorprozess als grob fahrlässig unrichtig zu bewerten sein sollten, nach § 839 a Abs. 2 BGB entfallen, weil der Antragsteller nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den ihm entstandenen Schaden im Vorprozess durch Rechtsmittel abzuwenden. Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten richten und bestimmt und geeignet sind, dessen Auswirkungen auf die instanzbeendende Entscheidung zu verhindern (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. Rdnr. 5). Dazu gehören nicht nur die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten oder der Antrag auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, sondern auch die Beantragung eines weiteren Gutachtens (vgl. BGH BauR 2007, 1774; OLG Celle MDR 2012, 280; BGH NJW-RR 2006, 1454). Da der Antragsteller geltend macht, der Sachverständige sei bei seiner Gutachtertätigkeit im Vorverfahren nicht unvoreingenommen und neutral gewesen, sondern habe sein Gutachten einseitig zugunsten der dortigen Klägerin erstattet, und sämtliche Umstände, auf die der Antragsteller diesen Vorwurf stützt, ihm schon im Vorverfahren bekannt waren, hätte auch ein Gesuch nahegelegen, den Antragsgegner wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Keine dieser Maßnahmen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller jedoch ergriffen.
5.
Schließlich kann dem Landgericht nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es habe es pflichtwidrig unterlassen, vor der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs Beweis zu erheben. In der Regel besteht hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung der prozesskostenhilfebegehrenden Partei Beweis zu erheben ist (BVerfG NJW 2008, 1060, BGH MDR 2009, 407; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdnr. 26 m.w.N.), selbst wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Beweis erbracht wird (BVerfG NJW 2003, 2976 f.). Eine derartige Konstellation liegt hier jedenfalls in Bezug auf die entscheidungserheblichen Fragen nicht vor. Eine Aufklärung nur in anderen Verfahren entscheidungserheblicher Fragen kommt nicht in Betracht, weil darüber in denjenigen Verfahren zu entscheiden sein wird, in denen sie erheblich sind. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf die Auslegung des Erfindungs-Übertragungsvertrages im Einzelnen zutreffend ist. Auf die Auslegung dieses Vertrages kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.
6.
Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet, auch wenn das Gesucht zurückgewiesen wurde. Auch im Übrigen ist keine Kostenentscheidung zu treffen (OLG München OLGR 1993, 47).
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