Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines … im Wert von 275.000,00 in Anspruch
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Pkw …, …, Motor-Nr. …, an den Kläger herauszugeben.
Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Rechtskraft des Urteils gesetzt.
Für den Fall, dass die Frist ungenutzt verstreicht und im Anschluss daran vom Kläger die Zahlung von Schadensersatz verlangt wird, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 275.000,00 € zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines … im Wert von 275.000,00 in Anspruch.
Der damals in der … wohnhafte Kläger beabsichtigte im Jahr 2012, das streitgegenständliche Fahrzeug in einer deutschen Werkstatt technisch überholen zu lassen, woraufhin das Fahrzeug dauerhaft in Deutschland verbleiben sollte. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand zum damaligen Zeitpunkt ein freundschaftliches Verhältnis. Das Fahrzeug wurde alsdann durch einen Bekannten des Beklagten aus der … nach Deutschland überführt. Aufgrund einer Absprache zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurde es sodann mit dem Kennzeichen … auf den Beklagten zugelassen, durch den Beklagten versichert und in einer Tiefgarage des Hauses, in dem der Beklagten wohnte, untergestellt. Fahrzeugpapiere und -schlüssel befanden sich bei dem Beklagten, der mit dem ... mehrfach Fahrten unternahm, was auch im Sinne des Klägers war, da zu lange Standzeiten dem Fahrzeug geschadet hätten. Der Beklagte trat mit dem Fahrzeug so auf und tat so, als sei er dessen Eigentümer. Im Jahr 2014 meldete der Beklagte den ... ab und am 22.04.2025 wieder an, woraufhin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … auf ihn zugelassen wurde.
Mit Schreiben vom 21.06.2012 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 09.09.2025, Bl. 66 d. A.) gab der Kläger gegenüber dem Beklagten folgende Erklärung ab:
„Hiermit bestätige ich Dir, dass du der Eigentümer des o. g. Fahrzeuges [...] bist und dieses Fahrzeug in Deutschland eingeführt hast“.
In einem zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Ehefrau vor dem Amtsgericht … geführten Scheidungsverfahren gab der Beklagte in einem Termin vom 21.04.2016 zu Protokoll:
„Der ... mit dem Kennzeichen … steht nicht in meinem Eigentum. Er steht im Eigentum von Herrn … . Dies versichere ich an Eides Statt.“
In dem Scheidungsbeschluss vom 12.09.2024, der seit dem 07.12.2024 rechtskräftig ist, wird der ... als nicht zum Endvermögen des Beklagten gehörender Gegenstand qualifiziert.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der Beklagte dessen Besitzer. Mit dem Beklagten habe er im Jahre 2012 eine Vereinbarung getroffen, wonach der Beklagte lediglich „pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung zum Eigentümer des Fahrzeugs gemacht“ worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere vom 12.06.2025 (Bl. 1 ff. d. A.), 09.09.2025 (Bl. 58 ff. d. A.) und 23.10.2025 (Bl. 99 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Pkw ..., an den Kläger herauszugeben
und
dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von einem Monat ab dem Datum der Rechtskraft des Urteils zu setzen
und
für den Fall, dass die Frist ungenutzt verstreicht und im Anschluss daran vom Kläger die Zahlung von Schadensersatz verlangt wird, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 275.000,00 Euro zu bezahlen,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 275.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, der gegen die geltend gemachten Ansprüche Verwirkung einwendet und die Einrede der Verjährung erhebt, behauptet, die Überführung des Fahrzeugs sei bereits im Jahr 2010 erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere vom 15.08.2025 (Bl. 42 ff. d. A.) und 04.11.2025 (Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.
Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2025 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die objektive Klagehäufung ist nach § 260 ZPO zulässig. Der Eigentümer einer Sache kann unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 16). Weiterhin muss er nicht in zwei aufeinander folgenden Prozessen zunächst den Herausgabe- und sodann den Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern er kann im Wege der Klagehäufung nach § 260 ZPO seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist (§ 255 Abs. 1 ZPO) unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage erheben (BGH, Urteil vom 9. November 2017 – IX ZR 305/16 –, Rn. 9, juris). Da der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstliche bestreitet, liegen auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1952 – III ZR 109/50 –, BGHZ 5, 342-344, Rn. 4).
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach § 695 S. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen, indem sich der Beklagte dazu verpflichtet hat, den ... für den Kläger aufzubewahren. Ein Verwahrungsvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die darauf gerichtet sind, dass der Verwahrer die Aufbewahrung einer beweglichen Sache, d. h. die Gewährung von Raum für diese und Übernahme der Obhut für sie von demjenigen übernimmt, der sie übergibt. Hierfür ist weder erforderlich, dass der Hinterleger Eigentümer ist, noch dass der Verwahrer die volle Sachherrschaft erwirbt. (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 83. Aufl., § 688, Rn. 1). Abzugrenzen ist der Verwahrungsvertrag von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis, das ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruht. Ein Rechtsbindungswille kann im Falle eines im Gesetz geregelten Gefälligkeitsvertrages, wie dies bei der Verwahrung der Fall ist, aber auch bei einem unentgeltlichen und fremdnützigen Handeln anzunehmen sein. Entscheidend ist dabei, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beobachter darstellt, wobei insbesondere die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, vor allem für den Begünstigten, ferner Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage zu würdigen sind. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83.Aufl., vor § 241, Rn. 7 m. w. N.).
Unstreitig wurde das streitgegenständliche Fahrzeug durch einen Bekannten des Beklagten aus der …, wo der Kläger zu diesem Zeitpunkt wohnhaft war, nach Deutschland überführt und dabei dem Beklagten übergeben. Dass der Beklagte mit Überführung des Fahrzeugs nach Deutschland dessen Besitz erlangt hat, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt, auch nicht im Schriftsatz vom 23.12.2025. Zugleich verabredeten der Kläger und der Beklagte, dass das Fahrzeug auf den Beklagten zugelassen und in einer Tiefgarage des Hauses, in dem der Beklagte wohnte, untergestellt werden sollte. Fahrzeugpapiere und -schlüssel wurden dem Beklagten übergeben, der mit dem ... auch fahren sollte, um zu lange Standzeiten des Fahrzeugs zu vermeiden. Aufgrund dieser Absprache hat der Beklagte nicht nur zugesagt, den ... in seiner Tiefgarage unterstellen, sondern auch die Obhut für das Fahrzeug von dem Kläger zu übernehmen, indem er nicht nur einen Stellplatz für das Fahrzeug zur Verfügung stellte, sondern durch regelmäßige Fahrten auch standbedingten Schäden an dem Fahrzeug vorbeugen sollte.
Auch wenn zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein freundschaftliches Verhältnis bestand, trafen die Parteien diese Absprache mit einem auf den Abschluss eines Verwahrungsvertrages gerichteten Rechtsbindungswillen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände kann aus der Sicht eines objektiven Dritten angesichts des unstreitigen hohen Wertes des ...s nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte für eine Beschädigung oder gar den Verlust des Fahrzeugs unter keinen Umständen haften sollte. Vielmehr lässt gerade die Verabredung, dass der Beklagte das Fahrzeug fahren sollte, um standbedingten Schäden vorzubeugen, darauf schließen, dass sich der Kläger auf die entsprechende Zusage des Beklagten verließ, da für ihn offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel standen. Gerade ein bestehendes Haftungsrisiko für eine Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs spricht für die Annahme eines Rechtsbindungswillens der Parteien, da der Kläger, der dem Beklagten einen Gegenstand von unstreitig hohem Wert überlassen hat, davon ausgegangen ist, im Fall der Beschädigung oder des Untergangs des Fahrzeugs auch einen Ersatz dafür zu erhalten, auch wenn bei einer unentgeltlichen Verwahrung der Verwahrer, wie im vorliegenden Fall der Beklagte, nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, § 690 BGB.
Soweit sich der Beklagte unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 5. Oktober 1971 – 15 U 78/71 –, juris) darauf beruft, es liege nur eine Gefälligkeitszusage vor, aus der keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden könnten, wenn ein Kraftfahrzeughändler einem anderen gestattet, auf seinem Grundstück Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, ohne dass damit für ihn ein Vorteil irgendwelcher Art verbunden ist, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass es sich weder bei dem Kläger noch bei dem Beklagten um einen Fahrzeughändler handelt, hatte der Beklagte ein eigenes Interesse daran, den streitgegenständlichen ... wie einen eigenen zu behandeln, da er aufgrund der Verabredung mit dem Kläger das Fahrzeug nicht nur unterstellen, sondern auch zu seinem eigenen Vorteil für Fahrten nutzen sollte.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.11.2025 vorgetragen hat, es könne von einem Verwahrungsvertrag keine Rede sein, da es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis unter ehemaligen Freunden handele und den Parteien klar gewesen sei, dass der Beklagte sich im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes des Fahrzeugs sich nicht schadensersatzpflichtig machen sollte, handelt es sich lediglich um eine Rechtsansicht. Ein Bestreiten der vom Kläger bereits mit der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen, es sei zwischen den Parteien verabredet gewesen, den ... in einer Tiefgarage des Beklagten unterzustellen und durch den Beklagten fahren zu lassen, ist damit jedenfalls nicht verbunden.
Ein solches Bestreiten enthält auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 23.12.2025 nicht. Soweit der Beklagte vorträgt, die Parteien hätten keinen rechtsgeschäftlichen Verwahrungsvertrag geschlossen, bekräftigt dies nur die bereits mit Schriftsatz vom 04.11.2025 geäußerte Rechtsansicht, es sei kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Auch die weitergehende Formulierung, das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages werde bestritten, lässt die vom Kläger hierzu vorgetragenen Tatsachen unberührt. Dabei ist es auch unerheblich, in welchem Wertverhältnis das Fahrzeug zum übrigen Vermögen des Klägers stand und ob das Fahrzeug bei Übergabe oder später jederzeit fahrtüchtig war, da in Umsetzung der Verabredung zwischen den Parteien bei fehlender Fahrbereitschaft des Fahrzeugs dessen Instandsetzung zu veranlassen gewesen wäre. Von wem etwaige Kosten der Instandsetzung zu tragen gewesen wären, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob der Kläger Zugriff auf mehrere Fahrzeuge dieser Preisklasse hat und ob er die Fahrzeuge jederzeit eindeutig voneinander unterscheiden konnte. Soweit der Beklagte geltend macht, kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verwahrung des Fahrzeugs gehabt zu haben ist dies angesichts der ihm eingeräumten Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger auch weitere Fahrzeuge bei dem Beklagten untergestellt haben soll, spielt für die Möglichkeit, das streitgegenständliche Fahrzeug zu nutzen, ebenso wenig eine Rolle wie für das Zustandekommen eines Vertrages zur Verwahrung gerade des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch insoweit beschränkt sich das Vorbringen des Beklagten allein auf die rechtliche Beurteilung der vom Kläger geschilderten Verabredung, ohne diese selbst in Frage zu stellen.
Ohnehin wäre ein etwaiges Bestreiten der vom Kläger behaupteten Tatsachen durch den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2025 erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet erfolgt, so dass es für die Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben hat, § 296a ZPO. Der Schriftsatz vom 23.12.2025 gab auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises auf die Rechtslage und die entscheidungserhebliche Frage, ob zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, nachdem sich der Kläger bereits mit der Klageschrift vom 12.06.2025 auf Ansprüche aus einem Verwahrungsvertrag berufen und der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.11.2025 ausdrücklich zum Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages vorgetragen hatte. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 ausdrücklich erklärt, ist das Zustandekommen eines Verwahrungsvertrages zudem in der mündlichen Verhandlung ausführlich thematisiert worden. Dementsprechend bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten auch keines Hinweises darauf, dass zwischen den Parteien ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sein kann.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen, da die Herausgabe des Fahrzeugs für den Beklagten nicht unmöglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Herausgabe, etwa infolge einer Zerstörung des ...s, objektiv unmöglich wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Soweit sich der Beklagte darauf berufen will, die Herausgabe sei ihm subjektiv unmöglich, liegen – abgesehen davon, dass der entsprechende Vortrag mit Schriftsatz vom 23.12.2025 als verspätet zurückzuweisen ist – hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Wollte sich der Beklagte darauf berufen, ihm sei die Herausgabe nicht möglich, da er nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs sei, fehlt es an einer Benennung der hierfür maßgeblichen Umstände eines für ihn unüberwindbaren Leistungshindernisses. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der Beklagte sich darauf beruft, das Fahrzeug an einen Herrn … verkauft/verpfändet zu haben. Unabhängig davon, dass der Beklagte sich nicht festlegt, ob er das Fahrzeug nun verkauft oder verpfändet haben will, ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund er nicht in der Lage sein sollte, sich wieder in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen, um dieses an den Kläger herauszugeben. Schließlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwechslung des nach Fahrgestellnummer und Kennzeichen bezeichneten Fahrzeugs mit einem anderen, baugleichen ... und die weitere Spekulation des Beklagten vor, das streitgegenständliche Fahrzeug könne durch den Kläger verkauft worden sein.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers nach § 695 BGB ist auch nicht verjährt. Soweit sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 auf eine E-Mail des Klägers vom 28.12.2021 (Anlage B7, Bl. 172 d. A.) beruft, ist das entsprechende Vorbringen des Beklagten, wie bereits oben ausgeführt wurde, bereits als verspätetet zurückzuweisen. Ungeachtet dessen ist jedoch der E-Mail vom 28.12.2021 auch kein Herausgabeverlangen des Klägers zu entnehmen, das den Lauf der Verjährung nach § 695 S. 2 BGB hätte in Gang setzen können. Mit seiner E-Mail verlangt der Kläger, als einen von mehreren zu erledigenden offenen Punkten, ausdrücklich eine Erklärung zu dem angeblich gestohlenen, streitgegenständlichen Fahrzeug. Da weder eine Beschlagnahme noch eine Diebstahlsmeldung bei der Polizei erfolgt und auch keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen worden sei, verlangt der Kläger von dem Beklagten zunächst nur eine Erklärung zum Verbleib des ...s und zu den von ihm geschilderten Vorgängen. Die Stellung des von ihm allenfalls angekündigten Herausgabeverlangens macht der Kläger damit von den vom Beklagten angeforderten Informationen abhängig. Ein sofortiges Herausgabeverlangen ist der E-Mail demgegenüber nicht zu entnehmen.
Schließlich ist auch keine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs eingetreten, § 242 BGB. Auch wenn der Kläger nach der frühestens 2010 erfolgten Übergabe des ...s an den Beklagten sich bis zu der vom Beklagten vorgelegten E-Mail vom 28.12.2021 oder gar bis zu dem mit der vorliegenden Klage gestellten Herausgabeverlangen nicht nach dem Verbleib oder dem Zustand des ...s erkundigt haben sollte, begründet der damit verbundene Zeitablauf noch kein für eine Verwirkung erforderliches Zeitmoment. Da der Verwahrungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war und in der Zwischenzeit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, musste der Beklagte jederzeit mit einer Geltendmachung des Rückgabeanspruchs durch den Kläger rechnen. Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirklichung eines Umstandsmoments vor. Allein aus einer fehlenden Erkundigung des Klägers nach Verbleib und Zustand des Fahrzeugs konnte der Beklagte nicht den Schluss ziehen, der Kläger werde das Fahrzeug nicht mehr herausverlangen. Darüber hinausgehende Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Sofern der Beklagte zur Herausgabe des ... tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 275.000,00 € zu, §§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB. Den Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von 275.000,00 € hat der Beklagte nicht bestritten. Die Ausführungen zum Zustand und Wert des Fahrzeugs im Schriftsatz vom 23.12.2025 sind, wie bereits oben dargelegt wurde, verspätet.
Nach alledem kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Frage an, ob der Kläger auch Eigentümer des streitgegenständlichen ... ist und dessen Herausgabe auch nach § 985 BGB verlangen kann. Nicht unerwähnt bleiben dürfen aber an dieser Stelle die widersprüchlichen Angaben beider Parteien zur Eigentümerstellung des Klägers. Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren das Eigentum des Klägers an dem ... bestreitet, steht dies in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben in dem familiengerichtlichen Verfahren, in dem er mehrfach die Eigentümerstellung des Klägers betont hat. Da der Beklagte jedoch keinerlei Erklärung dafür gibt, warum diese Angaben falsch gewesen sein sollten und er nunmehr – mit besserem Wissen – das Gegenteil behauptet, lässt die Behauptung gegenteiliger Eigentumsverhältnisse im vorliegenden Rechtsstreit zur Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Beklagte sein Vorbringen an die ihm günstigen Tatsachenbehauptungen zur Erwirkung der von ihm gewünschten Rechtsfolge, nämlich die Herausgabe des ...s zu vermeiden, angepasst hat. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2025 anführt, es sei ihm im Scheidungsverfahren unangenehm gewesen, diesen Vorgang näher zu schildern, weshalb er nur ausgesagt habe, er „glaube“, dass der ... im Eigentum des Klägers stehe, handelt es sich ersichtlich um eine reine, nachträgliche Schutzbehauptung, die in offenkundigem Widerspruch zu seiner protokollierten, eindeutigen und unmissverständlichen Aussage steht, der ... stehe nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum des Klägers, was er an Eides statt versichere. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte entweder im familiengerichtlichen Verfahren eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat, oder im vorliegenden Verfahren wider besseren Wissens die Eigentümerstellung des Klägers bestreitet, um einen ihm günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu erwirken.
Widersprüchlich sind aber auch die Angaben des Klägers zu dem von ihm behaupteten Eigentum an dem .... Soweit der Kläger meint, mit seiner Erklärung im Schreiben vom 21.06.2012, der Beklagte sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sei lediglich eine „pro forma“ und „rein äußerliche“ Übertragung des Eigentums ohne dingliche Wirkung verbunden gewesen, widerspricht dies dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip. Sind sich Veräußerer und Erwerber über die Eigentumsübertragung einig und erfolgt die Übergabe der Sache, so wird der Erwerber Eigentümer, andernfalls bliebe der Veräußerer Eigentümer. Eine Eigentümerstellung „pro forma“ kennt das Sachenrecht hingegen nicht. Ist eine Erklärung aber nur zum Schein abgegeben worden, etwa, wie von dem Kläger vorgebracht wird, um zoll- oder kraftfahrzeugsteuerliche Vorschriften zu umgehen, ist sie nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Schließlich kommt es auch darauf, dass etwaige Äußerungen des Beklagten aus dem familiengerichtlichen Verfahren im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO entfalten, gleichwohl aber im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu würdigen wären, ebenso wenig an wie auf die vom Beklagten bemühte Frage eines Beweisverwertungsverbotes.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Wert des herauszugebenden Fahrzeugs.
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