Zolltarifliche Einordnung von Reispapier und Kompetenzfragen bei parallelen Verfahren KI-Titel
Vorlage: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Zolltarif · Kombinierte Nomenklatur · Parallelverfahren · Gemeinschaftsrecht · Vorabentscheidung
Gründe
I – Einleitung
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) und der Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV (im Folgenden: Heuschen & Schrouff) wegen Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Das Ersuchen betrifft einerseits die Tarifierung einer als „rice paper“ (Reispapier bzw. Reisblätter, im Folgenden: Reispapier) bezeichneten Ware sowie die Gültigkeit einer Verordnung der Kommission mit Regelungen zur zollrechtlichen Einordnung dieser Ware.
Andererseits ist gleichzeitig mit diesem Vorabentscheidungsersuchen eine zweite Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, die dieselben Einfuhren von Reispapier durch Heuschen & Schrouff und deren zollrechtliche Behandlung betrifft. Heuschen & Schrouff bemüht sich um die Aufhebung der Entscheidung REM 19/2002 der Kommission vom 17. Juni 2004. Das dazu vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ergangene Urteil vom 30. November 2006(2) ist Gegenstand eines Rechtsmittels unter der Rechtssachennummer C-38/07 P(3) .
Im Zusammenhang mit diesem gleichzeitig anhängigen Rechtsstreit zwischen Heuschen & Schrouff und der Kommission stellt das vorlegende Gericht Fragen zu den Kompetenzen nationaler Gerichte bei Parallelverfahren, die gleichzeitig auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene anhängig sind, sowie dazu, welche Vorkehrungen in dieser Situation die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
1. Vorschriften zur zollrechtlichen Einordnung
Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(4) im Anhang I eingeführte „Kombinierte Nomenklatur“ (im Folgenden: KN) beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987(5) genehmigt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS, die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.(6)
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ermächtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten nach dem in Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 festgelegten Verfahren Regelungen zur Einreihung von Waren in die KN zu erlassen.
In den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die sich in Anhang I Teil I Titel I Buchst. A der Verordnung Nr. 2658/87 befinden, heißt es u. a.:
„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapitel[n] und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
3. Kommen für die Einreihung von Waren … zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. …
…“
Anhang I Teil II Abschnitt IV Kapitel 19 der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst die KN-Codes für „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“.
Die Position 1901 KN umfasst „Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, … von weniger als …; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404[(7) ] …“, darunter die Unterposition 1901 90 99 KN, mit der Warenbezeichnung „andere“.
Die Position 1905 KN betrifft „Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: ...“, darunter in der Unterposition 1905 90 KN, „andere“, die weitere Unterposition 1905 90 20 KN „Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“.
Nach Punkt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(8) (diese Verordnung ist auf den oben erwähnten Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 gestützt) sind Erzeugnisse der folgenden Warenbeschreibung in die Unterposition 1905 90 20 KN einzureihen:
„Lebensmittelzubereitung in der Form von getrockneten durchsichtigen Teigblättern unterschiedlicher Größe, hergestellt aus Reismehl, Salz und Wasser.
Diese Teigblätter werden, nachdem sie in Wasser getränkt sind, damit sie zusammenfaltbar werden, für die Herstellung von Umhüllungen für Frühlingsrollen verwendet.“
Dazu enthält Punkt 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1196/97 folgende Begründung:
„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 1905, 1905 90 und 1905 90 20.“
2. Vorschriften zum Absehen von der Erfassung bzw. zu Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen, sowie zu den diesbezüglichen Verfahrenskompetenzen von nationalen Organen und Gemeinschaftsorganen
Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) (im Folgenden: Zollkodex) enthält Bestimmungen zu einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Zollschuldbetrags für Fälle, in denen der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag entweder nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex sieht dazu u. a. Folgendes vor:
„… erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
…
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;
…“
In Bezug auf einen eventuellen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Sonderfällen heißt es in Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex:
„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in … Fällen … erlassen werden [, die sich] aus Umständen [ergeben], die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. …“
Das Verwaltungsverfahren bezüglich der Entscheidungen zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex ist im Kapitel „Erhebung des Zollschuldbetrags“ der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(10) geregelt, die mehrfach geändert worden ist. Das vorlegende Gericht bezieht sich in seiner dritten Vorlagefrage(11) auf die Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998(12) geänderten Fassung(13) ; durch sie sind bezüglich der hier interessierenden Verwaltungsverfahren Änderungen der Kompetenzverteilung zwischen den nationalen Zollbehörden und der Kommission vorgenommen worden. Eine gravierende Neufassung der Vorschriften über die Kompetenzverteilung zwischen den nationalen Zollbehörden und der Kommission erfolgte später mit Wirkung ab dem 1. August 2003 mit der Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003(14) . Da sowohl die Fassung vor als auch nach der Rechtsänderung im Jahre 2003 vorliegend von Bedeutung sein kann, je nachdem, um wessen Entscheidung zu welchem Zeitpunkt es geht, soll hier auf beide eingegangen werden.
Bezüglich der Entscheidungen zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex wird das Verwaltungsverfahren durch die Art. 869 bis 876 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 geregelt, bezüglich der Entscheidungen zu Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex durch die Art. 899 und 905 ff. der Verordnung Nr. 2454/93.
Sowohl für die Rechtslage bis zum 31. Juli 2003 wie auch für die Rechtslage nach dem 1. August 2003(15) gilt, dass die nationalen Zollbehörden bei Entscheidungen zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex und bei Entscheidungen zu Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich jedenfalls immer dann selbst entscheiden, wenn sie die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht als erfüllt erachten.(16)
Soweit die nationalen Zollbehörden eine für den Zollschuldner begünstigende Entscheidung treffen wollen, gelten sowohl für das Verwaltungsverfahren bezüglich der Entscheidungen zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex als auch für das Verwaltungsverfahren bezüglich der Entscheidungen zu Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex bestimmte Regeln der Kompetenzverteilung zwischen den nationalen Zollbehörden und der Kommission. Die vom vorlegenden Gericht in der dritten Vorlagefrage in Bezug genommene Fassung der Verordnung Nr. 2454/93, also die Rechtslage bis zum 31. Juli 2003, war jeweils durch einen Grenzbetrag von 50 000 Euro gekennzeichnet, oberhalb dessen der Fall der Kommission zur Entscheidung vorzulegen war, wenn eine begünstigende Entscheidung anstand. Unterhalb dieses Schwellenwertes gab es Vorlagemöglichkeiten, z. B. in Zweifelsfällen. Für die Rechtslage ab dem 1. August 2003 gilt hingegen ein Schwellenwert von 500 000 Euro und auch ansonsten eine starke Verlagerung der Entscheidungspraxis auf die nationalen Zollbehörden.(17) Eine Vorlage zur Kommission kommt nur noch für wenige Fallgruppen in Betracht.
Der vom vorlegenden Gericht in Bezug genommene Art. 869 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmte in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung:
„Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:
…
b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex … erfüllt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 50 000 [Euro];
…“
Der ebenfalls in Bezug genommene Art. 871 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmte in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung:
„Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall … der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor. …“
B – Nationales Recht
Art. 8:72, Abs. 4 der Algemene Wet Bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsgesetz) bestimmt:
„Falls das Gericht die Klage für begründet erklärt, kann es der Verwaltungsbehörde auferlegen, unter Beachtung seiner Entscheidung eine neue Entscheidung zu erlassen oder eine andere Handlung vorzunehmen, oder es kann bestimmen, dass seine Entscheidung an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung oder von Teilen der aufgehobenen Entscheidung tritt.“
III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfragen
Heuschen & Schrouff, ein Importeur von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, führt seit vielen Jahren Reispapier aus Vietnam ein.
Im Jahre 1996 und in den Folgejahren meldete der im Namen von Heuschen & Schrouff agierende Zollagent importiertes Reispapier unter der Unterposition 1901 90 99 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die zuständigen nationalen Zollbehörden nahmen die Anmeldung jeweils an, auch nachdem eine anlässlich einer Anmeldung entnommene Stichprobe im Hinblick auf ihre zollrechtliche Einreihung analysiert worden war.(18)
Anlässlich einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom 14. Januar 1998 reihte die zuständige Zollbehörde in Rotterdam das Reispapier am 16. März 1998 nach Überprüfung in die Unterposition 1905 90 20 KN ein.(19)
Durch Abgabenbescheide vom 22. November 2000 wurde Heuschen & Schrouff zur Zahlung von Zollabgaben in Höhe von insgesamt 645 399,50 NLG (292 869,52 Euro(20) ) für alle im Zeitraum vom 13. November 1997 bis 31. Dezember 1998 getätigten Einfuhren von Reispapier aufgefordert. Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1196/97 führte die Zollbehörde erklärend aus, dass die anlässlich der Anmeldungen angegebene Unterposition 1901 90 99 KN unzutreffend sei und deshalb eine Korrektur der betreffenden Abgabenbescheide erforderlich werde.
Auf den von Heuschen & Schrouff eingelegten Einspruch hin wurden die Zahlungsaufforderungen durch Entscheidung des Inspecteurs vom 9. März 2001 bestätigt; hiervon ausgenommen war eine Aufforderung zur Zahlung eines Betrags von 13 650,30 NLG (6 194,24 Euro(21) ) betreffend eine Zollanmeldung vom 16. März 1998, die aufgehoben wurde.(22)
Am 29. März 2001 erhob Heuschen & Schrouff bei der Tariefcommissie, nunmehr Kammer für Zollsachen des Gerechtshof te Amsterdam (im Folgenden: Gerechtshof te Amsterdam), Klage gegen die Entscheidung, mit der der Inspecteur ihren Einspruch zurückgewiesen hatte.
Die mündliche Verhandlung vor dem Gerechtshof te Amsterdam fand am 17. Dezember 2002 statt.
In dem am 7. Dezember 2004 erlassenen Urteil stellte der Gerechtshof te Amsterdam zu den Eigenschaften von Reispapier fest, dass es sich um ein aus den Inhaltsstoffen Reismehl, Wasser und Salz hergestelltes Erzeugnis handele. Die drei Bestandteile würden zu einem Teig vermengt und geknetet, aus dem Klümpchen geformt würden. Diese Klümpchen würden zu kreisförmigen, durchsichtigen Teigblättern ausgerollt, die anschließend getrocknet würden. Das Erzeugnis als solches sei nicht zum unmittelbaren Verzehr geeignet, sondern müsse hierfür zuerst einer Wärmebehandlung unterzogen werden.
Der Gerechtshof te Amsterdam entschied, dass dieses Erzeugnis für die Bestimmung des Zolltarifs in die Unterposition 1905 90 20 KN einzuordnen sei. Von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben sei gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex abzusehen, weil Heuschen & Schrouff gutgläubig gehandelt und alle für die Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet habe. Der Gerechtshof te Amsterdam erachtete die Klage als begründet und hob die Entscheidung des Inspecteurs sowie die Zahlungsaufforderungen auf.
Parallel zu dem vor dem Gerechtshof te Amsterdam angestrengten Klageverfahren hat Heuschen & Schrouff bei der nationalen Zollbehörde am 13. September 2002(23) den Antrag gestellt, ihr die betreffende Zollschuld gemäß Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex zu erlassen. Dieser Antrag wurde am 19. September 2002 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, die ihn mit Bescheid vom 17. Juni 2004 mit der Begründung abwies, zwar sei ein Sonderfall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex gegeben, jedoch habe Heuschen & Schrouff offensichtlich fahrlässig gehandelt.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Gerechtshof te Amsterdam am 7. Dezember 2004 war eine Klage gegen diesen Bescheid der Kommission beim Gericht erster Instanz anhängig, eingereicht am 23. September 2004. Diese Klage wurde mit Urteil vom 30. November 2006 abgewiesen, wogegen ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden ist.(24)
Im Rahmen des Kassationsverfahrens gegen das Urteil des Gerechtshof te Amsterdam hat der Hoge Raad der Nederlanden mit Beschluss vom 13. Juli 2007 dem Gerichtshof die hier zu untersuchenden Fragen vorgelegt:
1. Fallen Teigblätter der im Anhang der Verordnung Nr. 1196/97 beschriebenen Art unter Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur, wenn es sich um aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter handelt, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind?
2. Ist die vorgenannte Verordnung in Anbetracht der Antwort auf die vorstehende Frage gültig?
3. Ist Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 … geänderten Fassung dahin auszulegen, dass dann, wenn die Zollbehörde aufgrund dieses Art. 871 Abs. 1 verpflichtet ist, einen Fall der Kommission vorzulegen, bevor sie entscheiden kann, in diesem Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, das nationale Gericht, das über eine Klage des Abgabenschuldners gegen die Entscheidung der Zollbehörde, die nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen, entscheidet, nicht befugt ist, die nachträgliche buchmäßige Erfassung deshalb aufzuheben, weil es die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b für ein Absehen(müssen) von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung für erfüllt hält, wenn diese Schlussfolgerung von der Kommission nicht unterstützt wird?
4. Trifft das Gemeinschaftsrecht, falls die Antwort auf Frage 3 lautet, dass der Umstand, dass der Kommission auf dem Gebiet der Nachforderung von Zollabgaben eine Entscheidungsbefugnis zuerkannt ist, die Befugnis des nationalen Gerichts, das über eine die Nachforderung von Zollabgaben betreffende Klage zu entscheiden hat, nicht beschränkt, eine andere Vorkehrung, die eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellt, wenn in einem konkreten Fall die Kommission und das nationale Gericht die Kriterien, die im Rahmen des Art. 220 des Zollkodex angewandt werden, um festzustellen, ob ein Irrtum der Zollbehörde von einem Abgabenschuldner erkannt werden kann, unterschiedlich beurteilen?
Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Gerechtshof te Amsterdam zu den Wareneigenschaften von Reispapier weist das vorlegende Gericht zu seinen beiden ersten Fragen darauf hin, dass es zwei sehr unterschiedliche Auslegungsauffassungen dazu gibt, welches Merkmal einer Ware wie Reispapier im Hinblick auf die Einordnung in die KN-Codes 1901 und 1905 entscheidend ist. Zweifel ergäben sich hinsichtlich einer Einordnung nach der Position 1905 KN insbesondere aus dem Urteil Uelzena Milchwerke.(25) Falls die Position 1905 KN unzutreffend sei, stelle sich die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1196/97.
Die dritte und die vierte Frage stellt das vorlegende Gericht im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, hier der Art. 220 Abs. 2 und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, sowie im Hinblick auf die Gefahr divergierender Entscheidungen, die in parallelen Verfahren vor der Kommission und der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit einerseits und den nationalen Zollbehörden und der Gerichtsbarkeit andererseits liegt.
Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(26) würden bei der Beurteilung der Frage, ob der Zollschuldner eine offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex hat erkennen lassen, dieselben Kriterien zur Anwendung kommen, die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex bei der Feststellung anzuwenden seien, ob ein Irrtum der Zollbehörden vorliegt, der vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte.
In diesem Zusammenhang richtet sich die dritte Frage speziell darauf, ob ein Gericht, dessen Urteil mit der Berufung oder Kassationsbeschwerde angefochten werden kann und das kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richtet, ein Urteil sprechen darf, welches unter Umgehung der Kommission die Nachforderung verneint, oder ob es höchstens ein Urteil sprechen darf, welches die der Nachforderungsentscheidung innewohnende Entscheidung der nationale Zollbehörden, die Sache nicht der Kommission vorzulegen, aufhebt.
Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens hat am 22. Mai 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der Heuschen & Schrouff, die Kommission, die niederländische Regierung, die griechische Regierung und die italienische Regierung teilgenommen haben. In der Verhandlung haben sich keine neuen Aspekte ergeben.
IV – Rechtliche Würdigung
A – Zur zollrechtlichen Einordnung von Reispapier
Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Kriterien(27) der zutreffenden Einordnung von Reispapier in die KN. Im Hinblick auf die KN-Codes 1901 und 1905 stellt sich die Frage nach dem für die Einordnung relevanten Warenmerkmal. In seiner Fragestellung arbeitet das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Position 1905 KN besonders den Aspekt der fehlenden Wärmebehandlung heraus. An die Antwort auf die erste Frage schließt sich sodann die zweite Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1196/97 mit an.
Vor der Auseinandersetzung mit den die KN betreffenden Einreihungsgrundsätzen ist zunächst das einzureihende Produkt genauer zu betrachten: Asiatisches Reispapier (bzw. Reisblätter) in essbarer Form(28) wird als (essbare) Verpackung von Lebensmitteln eingesetzt. Wie der Gerechtshof te Amsterdam festgestellt hat, handelt es sich vorliegend um ein aus den Inhaltsstoffen Reismehl, Wasser und Salz hergestelltes Erzeugnis. Nach Vermengung und Kneten der Bestandteile werden Klümpchen geformt, die zu kreisförmigen, durchsichtigen Teigblättern ausgerollt werden, welche anschließend getrocknet werden. Der Gerechtshof te Amsterdam führte weiter aus, dass das Erzeugnis als solches nicht zum unmittelbaren Verzehr geeignet ist, sondern zuerst einer Wärmebehandlung unterzogen werde. Hinzuzufügen ist, dass vor jeglicher weiteren Verwendung, einschließlich Wärmebehandlung, die hauchdünnen Reispapierblätter in Wasser eingeweicht werden müssen. Mitsamt ihrer Füllung werden sie gebacken, gebraten oder frittiert (z. B. als Frühlingsrollen), können jedoch je nach Rezept offenbar auch ungebacken als gefüllte Röllchen mit ihrem Inhalt verzehrt werden.
Anknüpfend an Punkt 1 der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN(29) ist bei der Einreihung insbesondere der Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN maßgeblich.(30) Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.(31)
Dem vorlegenden Gericht ist zuzustimmen, dass dem Wortlaut der Position 1905 KN nicht ausdrücklich als Merkmal zu entnehmen ist, dass die darin aufgeführten Waren gebacken sind. Zwar fallen darunter als erste Warengruppe „Backwaren, auch kakaohaltig“. Mit einem Semikolon deutlich abgetrennt folgt jedoch eine weitere Warengruppe, in deren Aufzählung das Merkmal „gebacken zu sein“ keine wörtliche Erwähnung findet: „Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“. Diese Gruppe von Waren ist mit eben diesem Text explizit der Unterposition 1905 90 20 KN zugeordnet. Es ist keinerlei wortwörtliche Erwähnung des Begriffs des „Gebackenseins“ vorhanden. In dieser Unterposition oft vorkommende Gemeinsamkeiten sind eher die Blätterförmigkeit und der trockene Zustand, der mit verschiedenen Methoden (Trocknung mit oder ohne thermische Behandlung) hervorgerufen wird.
Dies wird im Übrigen durch verschiedene Sprachfassungen der Bestimmung bestätigt(32) . In einigen Fassungen, wenn auch nicht in der niederländischen(33), sind ausdrücklich „getrocknete“ Waren genannt, und zwar sogar „getrocknete Teigblätter aus Mehl“ (34) . Das trifft auf die vorliegend einzureihende Ware zu. In einigen Fassungen, beispielsweise in der englischen und der slowenischen, ist sogar explizit der Begriff „Reispapier“(35) zu lesen.
Dem bisherigen Befund der Einreihung in die Unterposition 1905 90 20 KN steht das Urteil Uelzena Milchwerke(36) nicht entgegen. Zwar hat Heuschen & Schrouff in der Stellungnahme zu dem vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf dieses Urteil hervorgehoben, dass der Aspekt des „Gebackenseins“ eine notwendig zu erfüllende Voraussetzung im Hinblick auf die Position 1905 KN sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieses Urteil nur die erste Warengruppe der Position 1905 KN betrifft, deren Merkmale und Eigenschaften mit „Backwaren, auch kakaohaltig“ angegeben sind. Konkret betrifft das Urteil Uelzena Milchwerke die Unterposition 1905 30 KN, „Kekse und ähnliches Kleingebäck …“. Da dieses Urteil also nicht die Warengruppe „Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“ betrifft, kann es im vorliegenden Kontext nicht zur Auslegung beitragen.
Ein vergleichender Blick auf die Warenbeschreibungen der Position 1901 KN zeigt zudem, dass in deren Wortlaut und insbesondere auch im Wortlaut der von Heuschen & Schrouff für zutreffend gehaltenen Unterposition 1901 90 99 KN („andere“) keinerlei Anhaltspunkte enthalten sind, die eine im Sinne von Punkt 3 Buchstabe a der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN(37) genauere Warenbezeichnung darstellen könnten.
Aus meiner Sicht kommt es in dieser klaren Situation der Einordnung nach dem Wortlaut des KN-Codes nicht mehr darauf an, die von Heuschen & Schrouff angesprochenen(38) Erläuterungen der Weltzollorganisation(39) heranzuziehen.
Mithin ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen, wie im Übrigen auch von der niederländischen, der griechischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission vorgeschlagen. Demnach sind Teigblätter der im Anhang der Verordnung Nr. 1196/97 beschriebenen Art in die Position 1905 KN – konkret in die Unterposition 1905 90 20 KN – einzureihen, wenn es sich um aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter handelt, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind.
Da nach allem die Einreihung von Reisblättern nach der Verordnung Nr. 1196/97 dem entspricht, wie diese Ware nach dem Wortlaut der KN einzureihen ist, besteht kein Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1196/97.
B – Zum Absehen von der buchmäßigen Erfassung bzw. Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen sowie zu den diesbezüglichen Verfahrenskompetenzen von nationalen Organen und Gemeinschaftsorganen
Mit der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, mit welchen Vorkehrungen sichergestellt werden kann, dass Art. 220 Abs. 2 und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex einheitlich angewendet werden, wenn in einer Situation wie der vorliegenden ein Gericht entscheidet, dessen Urteil mit der Berufung oder Kassationsbeschwerde angefochten werden kann.
Um diese Fragen beantworten zu können, ist zunächst zu klären, ob in Bezug auf Art. 220 Abs. 2 und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, die beide Regelungen aus Billigkeitsgründen enthalten, eine Notwendigkeit einheitlicher Auslegung und Anwendung besteht. Dies wäre zu bejahen, wenn die jeweils anzuwendenden Kriterien vollständig oder jedenfalls teilweise identisch sind.
Dazu ist vorab zur Verortung der beiden hier interessierenden Bestimmungen zu bemerken, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Anwendung kommen. Beide gehören zum Titel VII des Zollkodex, „Zollschuld“, befinden sich jedoch darin in unterschiedlichen Kapiteln. Art. 220 Abs. 2 gehört zum Kapitel 3, „Erhebung des Zollschuldbetrags“. Darin sind der Grundsatz der buchmäßigen Erfassung – also Berechnung und Eintrag „in die Bücher“ von Abgabenbeträgen(40) - sowie diesen Vorgang berührende Detailfragen geregelt, wie z. B. mit Art. 220 die nachträgliche buchmäßige Erfassung, also um Fälle zunächst unterbliebener Erfassung. Zu diesem Zeitpunkt geht es im Rahmen von Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex um das eventuelle Absehen aus Billigkeitsgründen von nachträglicher buchmäßiger Erfassung. Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex dagegen gehört zum Kapitel 5, „Erstattung oder Erlass der Abgaben“. Der Zeitpunkt dafür liegt nach der Erfassung bzw. Nacherfassung. Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex beinhaltet eine von mehreren Korrekturmöglichkeiten bereits buchmäßig erfasster, also bereits eingetragener Abgabenbeträge, durch Erstattung oder Erlass. Die Bestimmung enthält eine allgemeine Billigkeitsklausel(41), die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der Anmelder möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet(42) . Diese Generalklausel findet insbesondere Anwendung, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Anmelder und Verwaltung unbillig wäre, den Anmelder einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte.(43)
Ebenso wie Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex gibt Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex also Raum für Billigkeitsgründe. Beide Regelungen verfolgen das gleiche Ziel(44), nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist(45) . Sie sind somit Gerechtigkeitsüberlegungen und insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verbunden. Sie überschneiden sich teilweise (wie noch zu zeigen sein wird), sind aber nicht völlig deckungsgleich(46), woraus sich für Art. 239 Abs. 1 des Zollkodex ein weiterer Anwendungsbereich im Verhältnis zu Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex ergibt.
Zur Frage der Identität von bestimmten Kriterien von Art. 220 Abs. 2 und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex hat die Rechtsprechung bereits Stellung genommen.(47) In den Urteilen Hewlett Packard France(48), Söhl & Söhlke(49) und Niederlande/Kommission(50) hat der Gerichtshof explizit erklärt, dass für den im vorliegenden Fall interessierenden Begriff der „offensichtlichen Fahrlässigkeit“ im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogenen Kriterien entsprechend anzuwenden sind.
Da also die hier betroffenen Kriterien ein hohes Maß an Identität aufweisen, die betreffenden Entscheidungen jedoch nicht in jedem Fall in einer Hand liegen, kann die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Fällen paralleler Verfahren, wie vorliegend, gefährdet sein.
Zur Sicherung der einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Elemente der beiden hier betroffenen Bestimmungen und zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen, die in parallelen Verfahren vor der Kommission und der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit einerseits und den nationalen Zollbehörden und der Gerichtsbarkeit andererseits liegt, gibt die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits wesentliche Orientierungen. Ebenso wie die griechische Regierung möchte ich dafür die das Zollrecht betreffenden Urteile Deutsche Fernsprecher(51), Mecanarte(52), Faroe Seafood u. a.(53) und Conseil général de la Vienne(54) nennen, die zwar nicht zu einer Situation paralleler Verfahren ergangen sind, die jedoch die Kompetenzverteilung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission bei der Nacherhebung von Abgaben betreffen. Aufbauend auf den durch diese Urteile vorgezeichneten Orientierungen sind dem wettbewerbsrechtlichen Urteil Masterfoods(55), das Parallelverfahren vor nationalen Gerichten und der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit betraf, übertragbare Grundsätze zu entnehmen; darauf hat übrigens auch die niederländische Regierung hingewiesen. Aus meiner Sicht weisen die genannten Rechtsprechungsstränge in dieselbe Richtung.
In Randnr. 33 des Urteils Mecanarte hat der Gerichtshof, wie auch zuvor bereits im Urteil Deutsche Fernsprecher, im Hinblick auf die Kompetenzverteilung zwischen den nationalen Behörden und der Kommission bei der Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben deutlich hervorgehoben, dass in einer Situation wie der vorliegenden „die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden“ kann. Wehrt sich also der Betroffene gegen die Entscheidung der Nacherhebung vor den einzelstaatlichen Gerichten, dann ist der Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts jedenfalls im Wege des Vorabentscheidungsersuchens Rechnung zu tragen.
In der dem Urteil Mecanarte zugrunde liegenden Situation gab es auf dem Hintergrund der damaligen Vorlagefragen keine Notwendigkeit, näher auf die vorliegend interessierenden Aspekte dieser Problematik einzugehen.
Für die gegenwärtig zu analysierende Situation, in der es z. B. auch von Interesse ist, ob für ein nach Art. 234 Abs. 3 EG nicht vorlageverpflichtetes Gericht, das sein entsprechendes Verfahren nicht aussetzen und abwarten will, ausnahmsweise doch eine Vorlagepflicht bestehen kann(56), bietet das Urteil Masterfoods eine Fortführung des aus den genannten Urteilen Deutsche Fernsprecher, Mecanarte, Faroe Seafood u. a. und Conseil général de la Vienne ersichtlichen Ansatzes.
Die dem Urteil Masterfoods(57) zugrunde liegende Situation betraf ebenfalls Parallelverfahren vor nationalen Gerichten und Gemeinschaftsgerichten, wenn auch im Hinblick auf Art. 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Art. 81 EG und 82 EG). Ein weiterer Unterschied zu der vorliegenden Situation liegt zudem darin, dass damals eine Abhängigkeit der Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vorlag, wobei es vorliegend um die Identität der Beurteilungskriterien geht.
In Randnr. 51 des Urteils Masterfoods hat der Gerichtshof, unter Bezugnahme auf Randnr. 47 des Urteils Delimitis(58), zur Anwendung von Art. 85 Abs. 1, Art. 86 sowie Art. 85 Abs. 3 EG-Vertrag ausgeführt, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Praktiken oder Vereinbarungen befinden, zu denen noch eine Entscheidung der Kommission ergehen kann, es vermeiden müssen, Entscheidungen zu erlassen, die Entscheidungen zuwiderlaufen, die die Kommission zu treffen beabsichtigt.
Weiter hat der Gerichtshof in Randnr. 52 des Urteils Masterfoods befunden, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen befinden, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, erst recht keine Entscheidungen erlassen dürfen, die dieser zuwiderlaufen, selbst wenn sie im Widerspruch zu der Entscheidung eines erstinstanzlichen nationalen Gerichts steht.
Im Urteil Masterfoods wurden diese Feststellungen des Gerichtshofs sehr allgemein formuliert und nicht speziell auf Situationen des Wettbewerbsrechts zugeschnitten. Ich sehe keinerlei Hindernis der Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Bereich des Zollrechts, in dem, wie vorliegend, die Gefahr uneinheitlicher Anwendung und divergierender Entscheidungen zu einheitlichen Rechtselementen in parallelen Verfahren besteht.
Die Antwort des Urteils Masterfoods auf die Frage, was ein nationales Gericht im Fall einer von Parallelität gekennzeichneten Situation wie der vorliegenden zu tun hat, ist zweigleisig: Um nicht eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, sollte es das Verfahren aussetzen, bis die Gemeinschaftsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vorzulegen.(59)
In dieser Antwort liegt eine deutliche Präferenz für die Aussetzung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage, ohne jedoch das Vorabentscheidungsverfahren auszuschließen. Diese Präferenz für die vorrangige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist für Situationen wie die vorliegende sehr nachvollziehbar, wenn man sich die höchst unterschiedlichen Herangehensweisen des Verfahrens der Nichtigkeitsklage und des Vorabentscheidungsverfahrens vor Augen hält.(60)
Andererseits kann es aus besonderen Gründen, z. B. in einer Situation wie der vorliegenden, auch sehr sinnvoll sein, nicht abzuwarten, sondern dem Gerichtshof vorzulegen. Denn in einer Situation wie der vorliegenden betrifft die Entscheidung der Kommission die eigentlich zweitrangige Frage des Erlasses von Einfuhrabgaben, der eigentlich die Klärung der Grundfrage (Nacherhebung der Einfuhrabgaben) vorangehen müsste. Zur Klärung dieser Grundfrage war in dem vorliegend betroffenen Rechtsstreit die zutreffende zollrechtliche Einordnung von Reispapier zu analysieren.(61) Darin kann ein besonderer Grund zur Vorlage liegen, wobei auch denkbar ist, nur über diesen Aspekt sodann auf nationaler Ebene durch Teilurteil zu entscheiden.
Der Feststellung der Übertragbarkeit der Masterfoods-Rechtsprechung stehen Urteile wie Sportgoods(62) und Sommer(63) nicht entgegen, denn sie betreffen eine andere Situation als die vorliegende. In beiden Fällen betraf die Entscheidung des Gerichtshofs, anders als vorliegend, eine Situation, in der die Entscheidung der Kommission keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen zu der Frage enthielt, ob für die Nacherhebung der betreffenden Eingangsabgaben eine Rechtsgrundlage in der streitigen Verordnung besteht; damit fehlte der Entscheidung der Kommission in dieser Hinsicht eine alle Organe des Bestimmungsmitgliedstaats einschließlich seiner Gerichte bindende Wirkung.(64)
Nach allem ist aus meiner Sicht für Situationen wie die vorliegende, die durch parallele Verfahren gekennzeichnet sind, die Notwendigkeit gegeben, dass die nationalen Gerichte die Entscheidungskompetenz der Kommission, die ihren besonderen Ausdruck in den durch die Verordnung Nr. 2454/93 festgelegten Verfahren gefunden hat, beachten.
Das kann bei bereits vorliegender Entscheidung der Kommission, hinsichtlich deren die Nichtigkeit in einem anderen Verfahren beantragt worden ist, vorrangig durch Aussetzung des Verfahrens vor der nationalen Gerichtsbarkeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gewährleistet werden, und zwar auch bereits zu Beginn des Instanzenwegs. Als weitere Möglichkeit bleibt in dieser Situation, jedoch eher als nachrangiger Weg, wenn besondere Gründe der vorrangigen Möglichkeit entgegenstehen, der des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG.(65)
Soweit die Entscheidung der Kommission noch aussteht, liegt ein gesonderter Fall vor, wie auch die Kommission in ihrer Stellungnahme hervorgehoben hat. Dieser Aspekt ist derzeit hypothetischer Natur, da er über die Fragen des vorlegenden Gerichts hinausgeht. Da es jedoch bei der Entscheidungsfindung von Vorteil ist, sich auch potenzielle Fälle vor Augen zu halten und die angedachte Lösung daran zu überprüfen, soll darauf kurz eingegangen werden: Mit der Kommission meine ich, dass die Beachtung der Entscheidungskompetenz der Kommission in solch einem Fall wohl gebieten würde, dass das nationale Gericht das Verfahren aussetzt, bis diese Entscheidung ergangen ist.(66) Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass die richterliche Entscheidung der Kommissionsentscheidung vorgreifen würde, sich also an ihre Stelle setzen würde.
Zur praktischen Absicherung der beschriebenen Art der Kooperation zwischen nationalen und Gemeinschaftsgerichten ist es aus meiner Sicht erforderlich, dass jedes nationale Gericht, das mit solcherart gleichlaufenden Rechtselementen des Gemeinschaftsrechts befasst ist, sich im Wege der von Amts wegen einzuholenden Auskunft vergewissert, ob ein als parallel zu beurteilender Antrag gestellt worden ist oder noch fristgerecht gestellt werden kann(67), über den die Kommission zu entscheiden hat, und in welchem Stadium (Entscheidung, Rechtskraft) sich dieser gegebenenfalls befindet.(68)
Einzugehen ist noch auf einen speziellen Aspekt der dritten Frage des vorlegenden Gerichts. Denn diese Frage ist konkret auf die Auslegung von Art. 871 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 gerichtet, der Verfahrensvorgaben für die nationalen Zollbehörden enthält. Der Hintergrund dieser Frage ist, wie den Ausführungen der niederländischen Regierung unter Bezugnahme auf Art. 8:72 Abs. 4 der Algemene Wet Bestuursrecht zu entnehmen ist, dass danach den niederländischen Zollbehörden im aufhebenden Urteil Auflagen und Maßgaben zum weiteren Verfahren erteilt werden können. Eine solche Maßgabe könnte beispielsweise darin bestehen, dass die nationalen Zollbehörden den Antrag des Zollschuldners nunmehr der Kommission vorzulegen haben, da eine diesen begünstigende Entscheidung in Betracht kommt.
Damit wird eine weitere Möglichkeit der Sicherung einer einheitlichen Auslegung von Art. 220 Abs. 2 und Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex, nämlich die Aufhebung der Entscheidung der nationalen Zollbehörde, ohne damit selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen, angesprochen. Dazu ist anzumerken, dass, soweit das nationale Verfahrensrecht eine solche Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung der nationalen Behörde und Neubefassung derselben unter Auflagen enthält, auch darin eine dem Gemeinschaftsrecht gerecht werdende Verfahrensweise liegen kann(69), solange die Entscheidungskompetenz der Kommission beachtet wird.
V – Ergebnis
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu beantworten:
1. Teigblätter der im Anhang der Verordnung Nr. 1196/97 beschriebenen Art fallen unter Position 1905 der Kombinierten Nomenklatur, wenn es sich um aus Reismehl, Salz und Wasser hergestellte Teigblätter handelt, die getrocknet, jedoch keiner Wärmebehandlung unterzogen worden sind.
2. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die vorgenannte Verordnung Nr. 1196/97 gültig.
3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts haben nationale Gerichte, unabhängig von ihrer jeweiligen Position im Instanzenweg, im Fall inhaltlich identischer Kriterien im Zollkodex die Entscheidungskompetenz der Kommission zu beachten. Um bei parallel laufenden Verfahren zu (teil)identischen Bestimmungen nicht eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, sollte das nationale Gericht das Verfahren aussetzen, bis die Gemeinschaftsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vorzulegen. Auch die Neubefassung der nationalen Zollbehörden unter der Auflage, im Verfahren der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und der Kommission Letzterer die Sache vorzulegen, kommt in Betracht.
„(1) In den Artikeln 220 Absatz 2 Buchstabe b) sowie 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist vorgesehen, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in bestimmten Fällen aus Billigkeitsgründen nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen bzw. erstattet oder erlassen werden können.