AG Aschaffenburg · Bayern Beschluss zitiert von 1

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · FamFG · ZPO · Einkommensprüfung · Rechtsschutz

Familienrecht

Tenor

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung

Verfahrenskostenhilfe

bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Als Verfahrensbevollmächtigter wird die Kanzlei K. & K. beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO):

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

1

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen
Monatseinkommen netto
Unterhalt864,00 €
nichtselbständige Tätigkeit300,00 €
Kindergeld908,00 €
Wohngeld440,00 €
Gesamt2.512,00 €
Einkommen:2.512,00 €
Hiervon sind abzusetzen:
Versicherungen
Summe-28,00 €
Wohnkosten
Summe-740,00 €
Freibeträge
Antragsteller (B.)-494,00 €
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)-414,00 €
Jugendlicher 14-17 Jahre (B.)-414,00 €
Kind 6-13 Jahre (B.)-342,00 €
Summe-1.664,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige- 225,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:-145,00 €
3

Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

4

Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

5

Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

II. Allgemeine Gründe

6

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).