Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG
APS Beta Bulgaria EOOD und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD
Vorlage: Sofiyski rayonen sad
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Nr. 1 Buchst. i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13 – Verbraucherkreditverträge – Klausel, wonach ein Verbraucher einen Bürgschaftsvertrag abschließen muss – Vom Kreditgeber ausgewählter Bürge – Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen – Zusatzvertrag zu einem Kreditvertrag – Befugnisse des nationalen Gerichts – Mahnverfahren – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Art. 5 und 8 – Anhang I – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g, i und n, Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 und Art. 23 – Verbundener Kreditvertrag – Begriff – Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher – Effektiver Jahreszins – Fehlende Angabe der relevanten Kosten – Sanktion
Verfahren
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Rechtssache C-337/23
APS Beta Bulgaria EOOD,
Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD
(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien])
I. Einleitung
1. Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) wird der Gerichtshof um Beantwortung mehrerer Fragen zur Vereinbarkeit bestimmter Klauseln in Verbraucherkreditverträgen mit dem Unionsrecht in Fällen gebeten, in denen die Zessionare von Darlehensbürgschaften versuchen, die im Rahmen dieser Verträge gewährten Beträge von den Verbrauchern als Kreditnehmern zurückzufordern.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
2. Art. 3 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates () bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … c) ‚Kreditvertrag‘ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht … … n) ‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem i) der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und ii) diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“
3. In Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 heißt es: „Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.“
4. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 lautet: „Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.“
5. Art. 22 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „(1) Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. … (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können. (3) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen. …“
B. Bulgarisches Recht
6. Nach Art. 147 Abs. 1 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite () (Gesetz über die Verpflichtungen und die Verträge, in geänderter Fassung, im Folgenden: ZZD) gilt: „Der Bürge haftet auch nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld, wenn der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten Klage gegen den Schuldner erhoben hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bürge seine Bürgschaft ausdrücklich auf die Laufzeit der Hauptschuld beschränkt hat. Eine dem Schuldner seitens des Gläubigers gewährte Fristverlängerung hat keine Wirkung gegenüber dem Bürgen, wenn dieser ihr nicht zugestimmt hat.“
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
7. Die Easy Asset Management AD und die Credisimo AD, juristische Personen des bulgarischen Rechts, haben Verbrauchern im Rahmen einzelner Verbraucherkreditverträge Beträge zwischen 300 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 150 Euro) und 1700 BGN (etwa 870 Euro) () zu Zinssätzen von etwa 40 % bis 50 % bereitgestellt, die innerhalb von drei bis 18 Monaten zurückzuzahlen waren. Bei jedem dieser Kreditverträge war der Verbraucher als Kreditnehmer verpflichtet, eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft zu leisten (). Als Bürgen kamen zwei natürliche Personen, die bestimmte Kreditkriterien erfüllen (), eine Bank oder ein vom Kreditgeber benanntes Unternehmen, in Betracht (). In sämtlichen beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren legte der Verbraucher als Kreditnehmer eine Bürgschaft eines vom Kreditgeber benannten Unternehmens vor, entweder der Financial Bulgaria EOOD, einer Tochtergesellschaft von Easy Asset Management AD, oder der I Trust EOOD. Versäumte ein Verbraucher als Kreditnehmer die Rückzahlung eines Darlehens, übernahm der Bürge die Rückzahlung an den Kreditgeber aufgrund der Bürgschaft. Die Bürgen traten ihre jeweiligen Zinsansprüche anschließend an die APS Beta Bulgaria EOOD (Antragstellerin zu 1, im Folgenden: APS Beta Bulgaria) oder an die Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD (Antragstellerin zu 2, im Folgenden: Agentsia) ab.
8. Das Ausgangsverfahren beruht auf sieben Ex-parte-Anträgen von APS Beta Bulgaria und Agentsia (), allesamt gerichtet auf den Erlass von Vollstreckungstiteln gegen Verbraucher als Kreditnehmer zur Herbeiführung der Zahlung von Beträgen, die die Bürgen den Kreditgebern aufgrund der Kreditverträge gezahlt hatten (). Diese Beträge umfassen Gebühren für die Stellung der Bürgschaft in Höhe von mehr als 75 % des nach den Kreditverträgen zu zahlenden Gesamtbetrags.
9. Dem vorlegenden Gericht zufolge legt der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) Art. 147 Abs. 1 ZZD dahin aus, dass für den Fall, dass während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld keine Klage des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer erhoben werde, jede Bürgschaft für die Rückzahlung dieser Schuld erlösche (). Einige nationale Gerichte verträten hingegen die Auffassung, dass sich nur der Bürge gegenüber dem Kreditgeber auf Art. 147 Abs. 1 ZZD berufen könne. Ungeachtet des Umstands, dass die Verpflichtungen des Bürgen gegenüber dem Kreditgeber möglicherweise dadurch erloschen seien, dass Letzterer den Kreditnehmer nicht rechtzeitig verklagt habe, könne ein Bürge von einem säumigen Schuldner alle Beträge zurückfordern, die er aufgrund der Bürgschaft gezahlt habe (). Im ersten, im zweiten und im dritten Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zahlten die Financial Bulgaria EOOD und die I Trust EOOD an den Kreditgeber mehr als sechs Monate nach Fälligkeit der letzten Rate und traten ihre Ansprüche aus der Bürgschaft an die APS Beta Bulgaria ab. Im vierten, im siebten und im achten Verfahren beglich die Financial Bulgaria EOOD die Schuld mehr als sechs Monate nach Fälligkeit der letzten Rate und trat ihre Ansprüche aus den Bürgschaften an Agentsia ab. Im fünften Verfahren beglich die Financial Bulgaria EOOD die Schulden innerhalb der Sechsmonatsfrist und trat ihre Ansprüche aus der Bürgschaft an Agentsia ab.
10. Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG () über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass, wenn ein Kreditvertrag eine Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Gläubiger bestimmten Bürgen abzuschließen, der Inhalt des Bürgschaftsvertrags nicht den „Hauptgegenstand“ des Vertrags mit diesem Dritten, sondern einen Teil des Inhalts des Kreditvertrags darstellt? Ist es dabei von Bedeutung, ob es sich bei dem Gläubiger und dem Bürgen um verbundene Personen handelt? 2. Ist Nr. 1 Buchst. i des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass, wenn der Verbraucher verpflichtet ist, im Rahmen eines bereits geschlossenen Kreditvertrags einen Bürgen zu stellen – wobei eine der Möglichkeiten darin besteht, dass er eine vom Gläubiger benannte Person beauftragt –, der Inhalt der Verpflichtung des Verbrauchers aus dem später am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags geschlossenen Bürgschaftsvertrag als nicht klar anzusehen ist, da es dem Verbraucher nicht möglich war, die vom Gläubiger als zukünftigen Bürgen zu benennende Person selbst auszuwählen oder vorzuschlagen? 3. Falls die Antwort auf die vorherige Frage lautet, dass der Gegenstand des Bürgschaftsvertrags klar ist: Ist Nr. 1 Buchst. i, j und m des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass wenn der Verbraucher sich verpflichtet hat, im Rahmen eines bereits geschlossenen Kreditvertrags einen Bürgen zu stellen – wobei eine der Möglichkeiten darin besteht, dass er eine vom Gläubiger benannte Person beauftragt –, der Inhalt der Verpflichtung des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag als nicht klar anzusehen ist und dies zur Nichtigkeit des Kreditvertrags oder einzelner seiner Klauseln führen kann? 4. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG () über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass es sich, wenn eine Person, die einen Kredit gewährt, verlangt, dass der Verbraucher einen Vertrag mit einer vom Kreditgeber benannten Person abschließt, die dessen Forderung gegen den Verbraucher besichert, stets um eine Ausnutzung der benachteiligten Stellung des Verbrauchers und damit um eine aggressive Geschäftspraxis handelt? 5. Falls die vierte Frage verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass in einem einseitigen gerichtlichen Verfahren wie dem Mahnverfahren, an dem der Verbraucher nicht beteiligt ist, das Gericht Zweifel, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, allein damit begründen kann, dass es den Verdacht hat, dass die Klausel vom Verbraucher aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis akzeptiert wurde, oder ist Letztere mit Sicherheit festzustellen? 6. Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Kreditvertrag mit einer Nebenleistung, nämlich der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Entgelt verbunden ist, und dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, nicht nur seine Ansprüche wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Bürgen wie der Zahlung nach Ablauf einer gesetzlichen Frist, sondern auch prozessuale Einreden geltend zu machen, die die Verpflichtung gegenüber dem Bürgen ausschließen? 7. Erlaubt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz bzw. erlauben – wenn man annimmt, dass der Kreditvertrag und der Bürgschaftsvertrag verbundene Geschäfte darstellen – Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie eine nationale Rechtsprechung, wonach der Bürge eines mit einem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Vertrags, der ein Entgelt vom Verbraucher für die Besicherung des Kreditvertrags erhalten hat und an den Hauptgläubiger auf der Grundlage einer Vertragsklausel trotz des Ablaufs der Frist nach Art. 147 ZZD – was nach der Rechtsprechung die Bürgschaft insgesamt erlöschen lässt – gezahlt hat, sich trotzdem darauf berufen kann, dass er in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eingetreten ist, und unter Berufung auf eine widersprüchliche Rechtsprechung über die Anwendung des Gesetzes die Zahlung vom Hauptschuldner verlangen kann? 8. Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass bei einer im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtung zum Abschluss eines verbundenen Bürgschaftsvertrags, was zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Kreditverbindlichkeit führt, der effektive Jahreszins für den Kredit auch nach Maßgabe der im Hinblick auf das Entgelt für den Bürgen erhöhten Raten zu berechnen ist? Ist es dabei von Bedeutung, wer den Bürgen ausgewählt hat und ob er eine mit dem Hauptgläubiger verbundene Person ist? 9. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss? Ist davon auszugehen, dass diese Folgen zwingend auch für den Bürgen, der gezahlt hat, im Verhältnis zum Verbraucher bindend sind? 10. Ist Art. 23 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach nur der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, in den Fällen als verhältnismäßig anzusehen ist, in denen der Verbraucherkreditvertrag keine genaue Angabe des effektiven Jahreszinses enthält, indem er die Kosten für einen vom Gläubiger ausgewählten gewerblichen Bürgen nicht ausweist (obwohl der effektive Jahreszins im Text des Kreditvertrags zahlenmäßig angegeben ist)? 11. Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG () betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in Verbindung mit Teil A Nr. 14 des Anhangs Nr. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die berufsmäßige Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als Bürge, bei der die bürgende Gesellschaft in allen Fällen einer Nichterfüllung den Gesamtbetrag des Kredits zahlt, den ein Verbraucher als Hauptschuldner in Anspruch genommen hat, und das Entgelt unabhängig von der Nichterfüllung durch den Verbraucher mit jeder Kreditrate gezahlt wird, eine „Versicherungstätigkeit“ im Sinne der genannten Richtlinie darstellt? 12. Falls die elfte Frage bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass eine Person, die die in der elften Frage genannte Tätigkeit ausübt, einer Pflicht zur Zulassung bei den nationalen Regulierungsbehörden unterliegt, die für die für die Erteilung von Zulassungen an Versicherer zuständig sind?
11. Agentsia, die tschechische Regierung () und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht.
IV. Würdigung
12. Der Gerichtshof ersucht um meinen Rat hinsichtlich der Beantwortung der sechsten und der siebten Vorlagefrage. Agentsia und die Kommission schlagen dem Gerichtshof eine gemeinsame Prüfung dieser Fragen vor, und diesem Vorschlag schließe ich mich an.
13. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (). Mit der sechsten und der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht erstens klären lassen, ob Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 auf Kreditverträge Anwendung findet, die mit der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Entgelt verbunden sind, und zweitens, ob Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie auf eine nationale Rechtsprechung Anwendung finden, wonach ein Bürge, der an den Hauptgläubiger eines Verbraucherkreditvertrages gezahlt hat, ungeachtet des Erlöschens der Bürgschaft die Zahlung vom Hauptschuldner verlangen kann.
A. Zur Zulässigkeit der sechsten und der siebten Frage
Erklärungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof
14. Agentsia zufolge bietet der Bürgschaftsvertrag dem Kreditnehmer eine zusätzliche Sicherheit für das Darlehen und gewährleistet dessen vollständige und fristgerechte Erfüllung. Dieser Bürgschaftsvertrag sei von dem zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher als Kreditnehmer geschlossenen Kreditvertrag getrennt, so dass die beiden Verträge nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Der Bürgschaftsvertrag finanziere im Übrigen nicht den Kreditvertrag. Kreditvertrag und Bürgschaftsvertrag seien daher keine „verbundenen Kreditverträge“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48. Da Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 nur für verbundene Kreditverträge gelte, regele er nicht die Geschäfte, auf die sich die Vorlageentscheidung beziehe. Die sechste und die siebte Frage bezögen sich nicht auf den in Rede stehenden Sachverhalt, seien hypothetischer Natur und daher unzulässig.
15. Die Kommission äußert sich nicht zur Zulässigkeit der sechsten und der siebten Frage.
Analyse
16. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Zugunsten der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem von ihm festgelegten rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind ().
17. Bei der sechsten und der siebten Frage geht es um die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 auf Kreditverträge, die mit der Stellung einer Bürgschaft durch Dritte gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kreditnehmer verbunden sind, und insbesondere darum, ob diese Verträge als „verbundene Kreditverträge“ im Sinne der Richtlinie 2008/48 anzusehen sind. Mit diesen beiden Fragen wird der Gerichtshof gefragt, ob bestimmte Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts auf den im Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen und von den Verfahrensbeteiligten unbestrittenen Sachverhalt anwendbar sind. Derartige Umstände unterfallen eindeutig dem Anwendungsbereich der Rechtsprechung, auf die in Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge verwiesen wird. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die sechste und die siebte Frage für zulässig zu erklären.
B. Zur Beantwortung der Fragen
Erklärungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof
18. Aus den in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Gründen trägt Agentsia vor, dass Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Fall eines mit einer Nebenleistung verbundenen Kreditvertrags – hier der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Entgelt – keine Anwendung finde. Bei der siebten Frage gehe es um Fragen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit dem Erlöschen einer Bürgschaft und nicht um Ansprüche gegen einen Gläubiger, die sich aus der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ergäben. Agentsia stellt ferner fest, dass der Umstand, dass der Bürge dem Kreditgeber Art. 147 ZZD trotz Ablaufs einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit der Hauptschuld nicht entgegengehalten habe, für den Verbraucher als Kreditnehmer folgenlos sei. Ungeachtet der Identität des Gläubigers sei eine Schuld fällig.
19. Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Kreditverträge, die Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens seien, nicht den Anforderungen von Art. 3 Buchst. n entsprächen und folglich nicht als Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 unterfallende verbundene Kreditverträge anzusehen seien. Der gewährte Kredit habe nicht der ausschließlichen oder teilweisen Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gedient. Die Bürgschaftsverträge seien daher Nebenabreden zum Kreditvertrag und gewährten keinen Kredit für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. Die Kommission weist darauf hin, dass die siebte Frage eher die Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts als eine Klausel eines Verbrauchervertrags betreffe, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht anwendbar seien.
20. Die Kommission regt dennoch an, dass der Gerichtshof bei der Beantwortung der sechsten und der siebten Frage die besonderen Umstände berücksichtigen solle, unter denen das Vorabentscheidungsersuchen ergangen sei. Das Verhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen erscheine geeignet (), Letzteren davon abzuhalten, sich auf Art. 147 Abs. 1 ZZD zu berufen, um das Erlöschen der Bürgschaft herbeizuführen. Könnte sich der Verbraucher als Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber auf diese Bestimmung berufen, so könnte er die Rückzahlung des Darlehensbetrags vermeiden. Diese Beobachtungen seien insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen der Abschluss des Kreditvertrags davon abhänge, dass der Verbraucher als Kreditnehmer eine Bürgschaft von einer vom Kreditgeber benannten Stelle erhalte.
21. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass Art. 17 der Richtlinie 2008/48 umgangen werde, wenn der Bürge die Rückzahlung einer Forderung durch einen Verbraucher als Kreditnehmer nicht im Wege einer Abtretung des Rechts auf Beitreibung dieser Forderung, sondern unter Berufung auf einen Bürgschaftsvertrag herbeiführen könne. Art. 17 der Richtlinie 2008/48 beruhe auf der Annahme, dass der Zessionar einer Forderung ein vom Kreditgeber unabhängiger Dritter sei. Der durch diesen Artikel gewährte Schutz solle erst recht gelten, wenn es sich bei dem Bürgen um eine Tochtergesellschaft des ursprünglichen Kreditgebers handele. Eine Vereinbarung, mittels derer ein Kreditgeber und ein Bürge – als wirtschaftliche Einheit handelnd – darin übereinkämen, die Ansprüche eines Verbrauchers als Kreditnehmer gegen einen Kreditgeber zum Erlöschen zu bringen, umgehe die Richtlinie 2008/48 unter Verstoß gegen deren Art. 22 Abs. 3.
Analyse
– Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48
22. Nach Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 setzt das Vorliegen eines „verbundenen Kreditvertrags“ die Erfüllung zweier kumulativer Bedingungen voraus: dass der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder über die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und dass diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden (). Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditverträge nicht den Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen finanzieren. Die Bürgschaftsverträge stellen auch keine Dienstleistung dar, die durch die Kreditverträge bezahlt wird. Wie die Kommission zu Recht ausführt, ist der Bürgschaftsvertrag eine Nebenabrede zum Kreditvertrag. Diese beiden Verträge erfüllen somit nicht die erste der kumulativen Bedingungen für das Vorliegen eines „verbundenen Kreditvertrags“ im Sinne der Richtlinie 2004/48. Da Art. 15 Abs. 2 auf entsprechend definierte „verbundene Kreditverträge“ anwendbar ist, kann diese Bestimmung nicht für Verträge gelten, die diese Definition nicht erfüllen.
– Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13
23. Dem vorlegenden Gericht zufolge legt die nationale Rechtsprechung Art. 147 ZZD dahin aus, dass der Bürge, der einen Hauptgläubiger bezahlt habe, die Zahlung durch den Schuldner auch dann verlangen könne, wenn die Bürgschaft kraft Gesetzes inzwischen als erloschen gelte (). Die Richtlinie 93/13 bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Verkäufern oder Dienstleistungserbringern und Verbrauchern. Art. 5 der Richtlinie 93/13 sieht vor, dass schriftlich niedergelegte Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen und dass im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung einer Klausel maßgeblich ist. Art. 7 der Richtlinie 93/13 regelt die wiederholte Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen. Insoweit sich die siebte Frage auf die Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie bezieht, geschieht dies – wie die Kommission ausführt – im Zusammenhang mit der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift und nicht im Zusammenhang mit der Auslegung einer Klausel in einem Verbrauchervertrag. Da diese Bestimmungen des Unionsrechts auf die Auslegung und Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen anwendbar sind, regeln sie nicht die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie Art. 147 ZZD ().
– Umgehung der Bestimmungen der Richtlinie 2008/48
24. Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof die Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Beantwortung ihm von einem nationalen Gericht gestellter Fragen (). Um eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof zwar vom nationalen Gericht nicht in Bezug genommene Vorschriften des Unionsrechts berücksichtigen (), doch wird seine Zuständigkeit durch die in Art. 267 AEUV vorgesehene klare Aufgabentrennung zwischen ihm und den nationalen Gerichten begrenzt (), der zufolge die nationalen Gerichte darüber entscheiden, zu welchen Fragen des Unionsrechts sie um eine Antwort ersuchen (). Es ist daher Sache der nationalen Gerichte, über Form und Inhalt der Vorlagefragen zu entscheiden, die einer Änderung durch die Parteien des Ausgangsverfahrens entzogen sind (). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Parteien Gelegenheit gegeben wird, entsprechend Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Vorlagefragen Stellung zu nehmen ().
25. Das vorliegende Verfahren ist – zumindest teilweise – ein gutes Anschauungsbeispiel für die Rechtfertigung der Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV. Da das vorlegende Gericht nicht um eine Auslegung von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ersucht hat, ist eine Diskussion der Rechtsgrundlage der Behauptung der Kommission, diese Bestimmung beruhe auf der Annahme, der dort erwähnte Zessionar müsse ein vom ursprünglichen Gläubiger unabhängiger Dritter sein, unterblieben. Auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die von ihnen zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften nicht umgangen werden (). Da das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um eine Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 ersucht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht herausgearbeitet zu haben, ob die Vorschriften, von denen die Kommission behauptet, sie könnten umgangen werden, zu diesem Zweck erlassen wurden. Der Gerichtshof verfügt somit nicht über die Angaben, die er benötigt, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Auslegung von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 zu geben, die es heranziehen kann, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Ergebnisse dieser Art sind mit der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Verfahrens nach Art. 267 AEUV unvereinbar.
V. Ergebnis
26. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die sechste und die siebte Frage des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates gilt nicht für Kreditverträge mit einer Nebenleistung, nämlich der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Zahlung eines Entgelts, soweit diese Kreditverträge nicht ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmbarer Waren oder über die Erbringung einer bestimmbaren Dienstleistung dienen. 2. Die Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie sind nicht auf eine nationale Rechtsprechung anwendbar, wonach ein Bürge, der an den Kreditgeber eines Verbraucherkreditvertrags gezahlt hat, die Zahlung durch den Kreditnehmer trotz Erlöschens dieser Bürgschaft verlangen kann.