Abschiebungsverbot für Flüchtlinge nach Griechenland KI-Titel
Abschiebungsverbot · Flüchtlingsrecht · Europäisches Asylrecht · Verfassungsbeschwerde · Sächsische Verfassung
Sonstiges
Vf. 16-IV-21 (HS) 17-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn A.,
Verfahrensbevollmächtigte: 1) Rechtsanwältin Myrsini Laaser,
Behaimstraße 3, 10585 Berlin,
2) Rechtsanwalt Steven-Marc Jefferys,
Lietzenburger Straße 51, 10789 Berlin,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 31. Mai 2021
beschlossen:
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 (4 L 510/20.A) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner am 8. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 16. März 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom
6. Januar 2021 (4 L 510/20.A).
Der Beschwerdeführer wurde am ... 1996 geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Mutter im Jahr 2014 in Griechenland ein; beiden wurde dort der Flüchtlingsstatus gewährt. Später flohen sie weiter nach Schweden. Dort gestellte Asylanträge wurden als unzulässig abgelehnt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2016 nach Griechenland abgeschoben, reiste aber später in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erneut einen Asylantrag. Nachdem dieser abgelehnt und daraufhin Klage erhoben worden war, hob das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 30. November 2017 (VG 23 K 463.17 A) den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Abschiebungsverbot für Griechenland festzustellen. Der Beschwerdeführer selbst reiste im Jahr 2017 aus Schweden aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen am 10. Mai 2017 gestellten Asylantrag lehnte das BAMF mit Bescheid vom 13. März 2018 (künftig: Ausgangsbescheid) als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Verwaltungsgericht Dresden. Aufgrund einer gerichtlichen Verfügung hob das BAMF mit Bescheid vom 17. April 2019 Ziffer 3 des Ausgangsbescheides (Ausreiseaufforderung und Androhung der Abschiebung) auf. Das Verwaltungsgericht hob mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2019 (4 K 888/18.A) Ziffer 2 des Ausgangsbescheides (Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten) auf und verpflichtete das BAMF, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 (7117088 – 475, künftig: Ergänzungsbescheid) stellte das BAMF in Ergänzung des Ausgangsbescheides wiederum fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; die Abschiebung nach Griechenland wurde angedroht. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Syrien abgeschoben werden darf.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 17. Juli 2020 erneut Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Verwaltungsgericht Dresden (4 K 1391/20.A) und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (4 L 510/20.A), in dessen mehrfach ergänzter und erweiterter Begründung u.a. unter Berufung auf neuere Rechtsprechung und Erkenntnismittel zur aktuellen Aufnahmelage anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vorgetragen wurde. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Januar 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ernsthaft möglich erscheinen ließen. Insbesondere bestehe keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die vorgelegten Befundberichte zu einer posttraumatischen Belastungsstörung genügten nicht den Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest. Den Beschwerdeführer erwarte als anerkannter Flüchtling in Griechenland auch keine konventions- und richtlinienwidrige Behandlung; hierzu wurde auf einen Beschluss der Kammer vom 2. November 2020 (4 L 364/20.A) und einen weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2020 (AN 17 S 19.50793) verwiesen. Er gehöre aufgrund seines Alters zudem nicht zu den vulnerablen Personen. Im Übrigen nehme das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. März 2021 zurück.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), auf willkürfreie Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 Sächs-Verf), auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf). Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in dem Abschiebungszielstaat als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verfehlt. Die entsprechende Behauptung sei lediglich auf das Benennen zweier verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und die Bezugnahme auf den Ergänzungsbescheid gestützt, ohne dass weitere Ausführungen oder Begründungen erbracht würden. Dies werde dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht und verstoße gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Sowohl der Ergänzungsbescheid als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2020 litten selbst bereits unter schwerwiegenden Mängeln, weil sie die im Grundsatz als zumutbar angesehene Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland an vielen Punkten einschränkten und relativierten, ohne auszuführen, weshalb dies unbeachtlich sein könnte, und weil sie Erkenntnismittel selektiv auswerteten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren zahlreiche Erkenntnisse benannt, aus denen sich ergebe, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland Unterstützungsleistungen nicht hinreichend zugänglich seien, sie keinen Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen hätten, keinerlei Unterstützung bei der Wohnungssuche erhielten und Schwierigkeiten bei der Gesundheitsversorgung ausgesetzt seien. Auch habe der Beschwerdeführer dargelegt, warum das immer wiederkehrende Argument, anerkannt Schutzberechtigte seien rechtlich griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt, in der Praxis gerade für rücküberstellte Schutzberechtigte bei der Rückkehr nach Griechenland nicht trage. Durch diesen Vortrag habe der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht genügt und dem Verwaltungsgericht tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung geboten. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die strittige Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, bereits im Eilverfahren „durchentschieden“, ohne sich ausreichend mit dem Streitstand auseinanderzusetzen. Gleiches gelte für die Frage, ob der Beschwerdeführer als vulnerable Person anzusehen sei. Auch die Würdigung der eingereichten Unterlagen zu der vorgetragenen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz: sie hätten zumindest Anhaltspunkte geboten, in der Hauptsache hierzu weitere Beweise einzuholen. Mangels aktueller Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sei die Bewertung, dem Beschwerdeführer drohe keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung, schließlich auch willkürlich.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf).
1. Das als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf stellt einen tauglichen Prüfungsmaßstab dar. Zwar hat sich der Sächsische Verfassungsgerichtshof nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung (dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997, BVerfGE 96, 345 [357 f.]) jeder Kontrolle der Bundesstaatsgewalt jedenfalls dann zu enthalten, wenn deren Entscheidung auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 – Vf. 21-IV-98). Deshalb kann ihm auch nicht zukommen, Entscheidungen von Verwaltungsgerichten an der Sächsischen Verfassung zu messen, die einen auf der Grundlage von Bundesrecht ergangenen Bescheid einer Bundesbehörde als materiell-rechtlich zutreffend erachten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 165-IV-16). Anderenfalls käme es zu einer mittelbaren Überprüfung des Verhaltens von Bundesbehörden (zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 – Vf. 21-IV-98). So liegt der Fall indes hier nicht: Vorliegend rügt der Beschwerdeführer auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch Landesgerichte – namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz; diese können im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 – Vf. 82-VI-15 – juris Rn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 – Vf. 2-VI-19 – juris Rn. 19).
2. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 51-IV- 18). Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verliehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 6-IV-20; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19 – juris Rn. 50; Beschluss vom 22. November 2019 – 2 BvR 517/19 – juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November 2017 – 2 BvR 1381/17 – juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
20. April 1982, BVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 17; Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 18; Beschluss vom
8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 1400/20 – juris Rn. 29).
Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert der betroffenen Rechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf Rechnung zu tragen und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307 [323 ff.]). Der Sachverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Beurteilung der Aufnahmebedingungen im Abschiebezielstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK – auch schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juli 2017 – 2 BvR 1606/17
– juris Rn. 22). Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen, die nach einem strengen Maßstab (insbesondere systemische Funktionsmängel) auch hinsichtlich von Mitgliedstaaten der Europäischen Union geboten ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris Rn. 82 ff. und C-297/17 u.a. – juris Rn. 85 ff.), muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 19; Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16) und eine aktuelle Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse beinhalten. Daraus folgt die Pflicht, die Entwicklung der Lage in dem betroffenen Zielstaat der Abschiebung unter Beobachtung zu halten und relevante neuere Erkenntnismittel zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 – juris Rn. 11; Beschluss vom 27. März 2017 – 2 BvR 681/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 2; Einstweilige Anordnung vom 9. Februar 2021 – 2 BvQ 8/21
– juris Rn. 7; st. Rpsr.).
Soweit entsprechende Erkenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 20; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 17).
3. Diesen Anforderungen hält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht stand.
Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, den Beschwerdeführer erwarte als anerkannter Flüchtling in Griechenland keine konventions- und richtlinienwidrige Behandlung, beruht tragend auf Erkenntnissen, die in den in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2020 und dem Ergänzungsbescheid des BAMF vom 6. Juli 2020 bezeichnet sind. Beide Entscheidungen – sowohl die des Verwaltungsgerichts Ansbach als auch jene des BAMF – hatten sich auf Erkenntnisse vorwiegend aus den Jahren 2018 und 2019 sowie auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus dieser Zeit gestützt, nur wenige neuere Erkenntnisse herangezogen und darauf abgestellt, dass sich anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich auf eine Gleichbehandlung mit Inländern berufen könnten und Nichtregierungsorganisationen zumindest in einer ersten Übergangsphase Defizite bei der staatlichen Integration anerkannt Schutzberechtigter kompensieren und sicherstellen könnten, dass die elementaren Bedürfnisse befriedigt würden. Eine eigenständige Bewertung aktuellerer Erkenntnisse ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.
Mit dieser Begründung verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Allerdings kann eine Begründung durch Bezugnahme auf Entscheidungen anderer Gerichte oder des eigenen Gerichtes hinreichend sein, wenn diese ihrerseits den Begründungsanforderungen genügen; dies kann insbesondere bei im Zeitverlauf stabilen Verhältnissen der Fall sein. Der Beschwerdeführer hat sich hier indes im fachgerichtlichen Verfahren – wenn auch anfangs nur kursorisch und erst durch eine Vielzahl von Schriftsätzen konkretisiert – auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die maßgebliche Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung nach Griechenland anders beurteilt wurde, sowie auf aktuelle(re) Erkenntnisse zur Situation in Griechenland etwa aus dem Jahr 2020 berufen und zumindest auch auf deren Grundlage begründet, warum aus seiner Sicht die ernsthafte Gefahr besteht, dass er für einen längeren Zeitraum obdachlos werden könnte (vgl. insofern jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A – juris Rn. 30 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 – juris Rn. 28 ff.). Diese Erkenntnisse und Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht nicht erkennbar ausge- und bewertet. Sie hätten dem Verwaltungsgericht jedenfalls Anlass zu deren ergebnisoffener Bewertung sowie dazu geben müssen, weitere aktuelle Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (ebenso BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 24) oder erreichbar ist. Namentlich hätte erkennbar der Frage nachgegangen werden müssen, ob sich die Lebensbedingungen für schutzberechtigte Rückkehrer – auch dann, wenn sie nicht als besonders vulnerable Personen anzusehen sind – aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nach der hierfür heranzuziehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidungserheblich zu deren Nachteil verändert haben.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Nicht erforderlich ist, dass ein anderes Ergebnis sich als sicher oder überwiegend wahrscheinlich aufgedrängt hätte. Sofern hinreichende Erkenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Verfügung gestanden oder Feststellungen nicht zeitnah hätten getroffen werden können, hätte das Verwaltungsgericht jedenfalls die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes – wie beantragt – gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen müssen.
4. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Entscheidung auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
III.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 wird gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
V.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
VI.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl