OVG Saarland 1. Senat Beschluss LS

Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht …

Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, und zu Suchtberatungsstellen

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die (übergangslose) Einführung des Mindestabstandsgebots für Wettvermittlungsstellen zu (unter anderem) Schulen und Suchtberatungsstellen in § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar verletzt die Betreiber bereits bestehender ("Alt-") Wettvermittlungsstellen nicht in ihrem Recht auf Bestands- bzw. Vertrauensschutz.

2. Es verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen das europarechtliche Kohärenzgebot, dass der Landesgesetzgeber für Bestandsspielhallen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG), nicht aber für Alt-Wettvermittlungsstellen eine Übergangsvorschrift hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstands zu (unter anderem) Schulen und Suchtberatungsstellen vorgesehen hat.

3. Die Nutzung der sog. SCHUFA G-Abfrage im Zusammenhang mit der Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits auf mehr als 1.000 Euro pro Monat im Online-Glücksspiel (§ 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021) und die damit unter Umständen einhergehende ungenügende Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Spielers vor der Erhöhung des Limits führen jedenfalls nicht dazu, dass sich die aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes erlassene Mindestabstandsvorgabe zwischen Wettvermittlungsstellen und Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden (insb. Schulen), als inkohärent darstellt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Februar 2025 – 6 K 339/24 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

In Streit steht die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle.

2

Die Klägerin zu 1) ist eine in Malta ansässige Limited, die über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt. Die Klägerin zu 2) vermittelte am streitgegenständlichen Standort (… in …) seit Juni 20191die Gewerbeanmeldung (Sportwettvermittlung) datiert auf den 19.9.2019, Bl. 173 d. Verwaltungsaktedie Gewerbeanmeldung (Sportwettvermittlung) datiert auf den 19.9.2019, Bl. 173 d. Verwaltungsakte zunächst Sportwetten für eine andere Sportwettveranstalterin. Nachdem deren Konzession widerrufen worden war, beantragte die Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 22. Juni 2023 die Erlaubnis, dort Sportwetten für die Klägerin zu 1) zu vermitteln.

3

Die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Örtlichkeit als Wettbüro stammt aus dem Jahre 2012.2Bauschein v. 21.8.2012, Bl. 51 d. VerwaltungsakteBauschein v. 21.8.2012, Bl. 51 d. Verwaltungsakte In etwa elf bzw. 33 m Entfernung von der Wettvermittlungsstelle befinden sich zwei Suchtberatungsstellen, die auch Patienten mit pathologischem Spielverhalten beraten. 177 m entfernt gelegen ist eine staatliche Förderschule (Klassenstufen 1-9). In einem Abstand von rund 217 m von der Wettvermittlungsstelle befindet sich ein Gymnasium.

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Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 lehnte der Beklagte den Antrag vom 22. Juni 2023 unter Verweis auf das Unterschreiten des nach § 11 Abs. 9 AG GlüStV-Saar erforderlichen Mindestabstands von 250 m zu Schulen und Suchtberatungsstellen ab.

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Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 3. Februar 2025 abgewiesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt stelle sich die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle wegen eines (mehrfachen) Verstoßes gegen die Mindestabstandsvorschrift des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar in der ab dem 21. Mai 2021 geltenden Fassung als nicht erlaubnisfähig dar. Diese Vorschrift, nach der eine Wettvermittlungsstelle mindestens 250 m Abstand (Luftlinie) zu wahren habe zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht würden, oder zu Suchtberatungsstellen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dem Grunde nach mit Art. 12 und Art. 14 GG vereinbar seien, da sie einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel dienten. Diese Rechtsprechung lasse sich auf die Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen zu Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen bzw. zu Suchtberatungsstellen übertragen. Im Ergebnis unterscheide sich eine Wettvermittlungsstelle hinsichtlich ihres Sucht- und Gefährdungspotentials nicht derart von Spielhallen, dass eine andere rechtliche Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die pauschalierende Mindestabstandsvorgabe (250 m) sei angesichts des Gewichts der dadurch geschützten Rechtsgüter und in Ansehung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüstV-Saar verhältnismäßig. Auf Vertrauensschutz gegen die im Mai 2021 in Kraft getretene Abstandsregelung könnten die Klägerinnen sich nicht berufen. Es habe sich bereits kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden können, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle im Nahbereich von Schulen und Suchtberatungsstellen unverändert fortgeführt werde könne. Denn aus der Gesetzgebungshistorie sei – wie näher ausgeführt wird – die Möglichkeit der Einführung einer Abstandsvorgabe im Zuge der Neuregulierung des privaten Sportwettgewerbes erkennbar gewesen. Zudem fehle es im Fall der Klägerinnen an einem tauglichen Vertrauenstatbestand. Der Betrieb der Wettvermittlungsstelle sei zu keinem Zeitpunkt glücksspielrechtlich genehmigt worden. Die Tatsache, dass das Wettbüro in Ermangelung eines transparenten Erlaubnisverfahrens für die Veranstaltung von Sportwetten aufgrund europarechtlicher Vorgaben zwischenzeitlich geduldet worden sei, ändere daran nichts. Das bloße Absehen von repressivem Einschreiten gegen materiell rechtswidrige Zustände sei nicht gleichzusetzen mit einer behördlichen Genehmigung, die Legalisierungswirkung entfalte. Auch die Baugenehmigung vermittele keine glücksspielrechtlich schützenswerte Rechtsposition, zumal im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht geprüft worden sei, ob die Wettvermittlungsstelle hinsichtlich ihrer Lage unter Jugend- und Spielerschutzgesichtspunkten zu beanstanden sei. Die Abstandsregelung des § 11 Abs. 9 AG GlüstV-Saar verletze die Klägerinnen darüber hinaus nicht in ihrem Recht aus Art. 3 GG. Mit Wirkung vom 8. Dezember 2023 habe der Landesgesetzgeber einen regulatorischen Gleichlauf dahingehend hergestellt, dass – anders als zuvor – auch für Spielhallen grundsätzlich eine entsprechende Abstandsvorgabe zu (unter anderem) Schulen und Suchtberatungsstellen gelte (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SSpielhG i.d.F. v. 17.10.2023). Zwar finde sich in § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG eine Übergangsregelung dahingehend, dass die Abstandsvorgabe für Bestandsspielhallen unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung finde, während eine solche Regelung für bestehende Wettvermittlungsstellen fehle. Die Ungleichbehandlung finde ihren sachlichen Grund indes darin, dass die erfassten Bestandsspielhallen über eine behördliche Erlaubnis verfügten, so dass ihnen Vertrauensschutz zu gewähren sei. Auch kohärenzrechtliche Bedenken erwüchsen daraus, dass Bestandsspielhallen weiterhin in der Nähe zu Schulen bzw. Suchtberatungsstellen zu betreiben seien, nicht. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot verlange selbst bei vergleichbarem Gefährdungspotential nicht, dass der Gesetzgeber, der neue Jugend- und Spielerschutzregelungen erlasse, und aus Vertrauensschutzgründen für bestimmte Sektoren eine Übergangsregelung schaffe, diese Regelung auf andere Glücksspielformen erstrecke. Schließlich komme eine Ausnahme nach § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüStV-Saar nicht in Betracht. Es seien keine besonderen Umstände des Einzelfalls erkennbar, die die fußläufige Erreichbarkeit der zu schützenden öffentliche Räume (Schulen, Suchtberatungsstellen) von der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle aus atypisch erschwerten.

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Am 4. März 2025 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragt, die Berufung gegen das ihnen am 4. Februar 2025 zugestellte Urteil zuzulassen. Diesen Antrag haben sie mit Schriftsätzen vom 4. April und 26. Juni 2025 begründet.

II.

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Der zulässige Antrag bleibt in der Sache in Erfolg. Das Vorbringen der Klägerinnen, das den Prüfungsumfang des Senats im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt, rechtfertigt die auf ernstliche Richtigkeitszweifel (dazu 1.) und eine Grundsatzbedeutung der Sache (dazu 2.) gestützte Zulassung der Berufung nicht.

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1. Die Klägerinnen zeigen nicht auf, dass die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterläge.

9

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.3vgl.etwa Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.vgl.etwa Senatsbeschl. v. 29.5.2026 – 1 A 26/25 – Rn. 13, juris m.w.N.

10

Das leisten die Schriftsätze vom 4. April und 26. Juni 2025 nicht.

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a) Die Klägerinnen führen aus, die Abstandsregelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar dürfe ihnen nicht entgegengehalten werden, da sie rechtswidrig sei. Die Vorschrift greife in ungerechtfertigter Weise in ihre Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 GG ein. Die Abstandsvorgabe sei schlicht unverhältnismäßig. Sie sei weder angemessen noch erforderlich. Die Betreiber von Wettvermittlungsstellen erfüllten bereits vielfältige Jugend- und Spielerschutzvorgaben. Zu nennen seien etwa Altersbegrenzungen, strikte Ausweiskontrollen, Schulungen des Personals sowie der Anschluss an das umfangreiche Sperrsystem „OASIS“, das suchtanfällige Personen schütze. Dadurch werde ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet. Zusätzlicher Abstandsregelungen bedürfe es nicht. Darüber hinaus komme ihnen, den Klägerinnen, ein zwingend zu berücksichtigender Bestands- und Vertrauensschutz zu, der der übergangslosen Einführung der Abstandsvorgabe für Wettvermittlungsstellen entgegenstehe. Zwar sei während des Betriebs der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle durchaus mit einer Änderung der Rechtslage zu rechnen gewesen. Dabei sei jedoch in keiner Weise erkennbar gewesen, dass gerade ein Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen und Suchtberatungsstellen eingeführt werden könnte. Es seien vielfältige Regelungen denkbar gewesen, um Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Die Klägerin zu 2) habe den fraglichen Standort seinerzeit bewusst ausgewählt, wobei sie sich an den damals geltenden Vorgaben für Spielhallen orientiert habe. Deshalb habe sie einen Nähekonflikt zu bestehenden Spielhallen oder anderen Wettvermittlungsstellen gezielt vermieden. Eine Abstandsvorgabe zu Schulen oder Suchtberatungsstellen habe es damals für Spielhallen hingegen noch nicht gegeben. Diese sei erst im Dezember 2023 eingeführt worden. Der streitgegenständliche Erlaubnisantrag sei aber bereits am 22. Juni 2023 gestellt worden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Einführung der Abstandsregelung sei vorhersehbar gewesen, gehe damit fehl. Nichts anderes gelte für das Argument, dass es an einem Tatbestand fehle, auf den sie ihr Vertrauen auf den Fortbetrieb der Wettvermittlungsstelle stützen könne. Die Klägerin zu 2) verfüge seit 2012 über eine gültige Baugenehmigung, auf deren Grundlage sie den Standort seither legal betreibe. Im Vertrauen auf diese Genehmigung habe sie Investitionen getätigt. Es liege nicht ihrem Verantwortungsbereich, dass sie zunächst keine glücksspielrechtliche Erlaubnis habe beantragen können. Der Grund dafür liege allein darin, dass kein verfassungskonformes Konzessionsvergabeverfahren existiert habe. Hätte ein solches früher bestanden, hätte sie eine gesicherte Rechtsposition erlangen können.

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Dieses Vorbringen verfängt nicht.

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aa) Es bestehen im Lichte des Zulassungsvorbringens keine Zweifel an der erstinstanzlich herausgearbeiteten Verhältnismäßigkeit der Abstandsvorgabe des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar. Der Mindestabstand von 250 m zwischen einer Wettvermittlungsstelle und Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Suchtberatungsstellen dient den legitimen Zielen des Kinder- und Jugendschutzes bzw. der Spielsuchtprävention.4vgl. LT-Drs. 16/1525 v. 2.12.2020, S. 16vgl. LT-Drs. 16/1525 v. 2.12.2020, S. 16 Dabei handelt es sich um besonders gewichtige Gemeinwohlziele, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass Abstandsgebote für Spielhallen angesichts des Gewichts dieser Schutzgüter dem Grunde nach mit höherrangigem Recht in Einklang stehen.5vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – Rn. 133 ff., juris sowie BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 – Rn. 59 ff., jurisvgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – Rn. 133 ff., juris sowie BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 – Rn. 59 ff., juris Das Verwaltungsgericht hat ferner überzeugend dargelegt, dass diese Rechtsprechung auf Sportwettvermittlungsstellen übertragbar ist, zumal diese Art des Glücksspiels ein hohes Gefährdungs- und Suchtpotenzial6zur wissenschaftlichen Evidenz in Bezug auf das hohe Gefährdungs- und Suchtpotential dieser Glücksspielart ausführlich: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 41 ff., juriszur wissenschaftlichen Evidenz in Bezug auf das hohe Gefährdungs- und Suchtpotential dieser Glücksspielart ausführlich: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 41 ff., juris für besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche sowie für suchtgefährdete und suchtkranke Personen aufweist.7zur Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Spielhallen auf Wettvermittlungsstellen bzw. auf die Abstandsvorgabe zu Suchtberatungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 54 und Beschl. v. 26.4.2023 – 1 S 10/23 – Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 53 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 39 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Bs 105/22 – Rn. 44; OVG Bremen, Beschl. v. 6.4.2023 – 1 B 332/22 – Rn. 23, alle zit. nach juriszur Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Spielhallen auf Wettvermittlungsstellen bzw. auf die Abstandsvorgabe zu Suchtberatungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 54 und Beschl. v. 26.4.2023 – 1 S 10/23 – Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 53 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 39 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Bs 105/22 – Rn. 44; OVG Bremen, Beschl. v. 6.4.2023 – 1 B 332/22 – Rn. 23, alle zit. nach juris Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Gefährdungs- und Suchtpotenzials von Sportwetten hohe Gewicht der Suchtprävention überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Betreiber von Wettvermittlungsstellen, von der Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandsgebots verschont zu bleiben, zumal Satz 3 der Vorschrift für atypische Fälle eine Ausnahme ermöglicht.

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Dem hält die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Der zentrale Einwand der Klägerinnen, die Abstandsvorgabe sei angesichts anderer Jugend- bzw. Spielerschutzvorgaben nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig, geht fehl. Die Abstandsregelung fördert die Begrenzung des lokalen Glücksspielangebots und soll insbesondere einen Werbe- und Gewöhnungseffekt der Angebote des Sportwettgewerbes auf vulnerable Bevölkerungsteile verhindern. Indem eine „Bannmeile“ um besonders sensible Einrichtungen errichtet wird, soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche Sportwetten als „normales“ Gut des täglichen Lebens wahrnehmen und auf diese Weise beiläufig früh an diese Art des Glücksspiels herangeführt werden (sog. „mere exposure effect“8vgl. dazu Müller u.a., Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen: Verbreitung und Prävention, Abschlussbericht (2011), S. 134 f.vgl. dazu Müller u.a., Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen: Verbreitung und Prävention, Abschlussbericht (2011), S. 134 f.). Nichts anderes gilt im Ergebnis für suchtgefährdete Personen, die im Nahbereich einschlägiger Beratungsstellen nicht mit Sportwettangeboten konfrontiert werden sollen, um die Wirksamkeit der Beratung bzw. Behandlung nicht zu gefährden. Das Abstandsgebot bezweckt damit nicht nur, konkrete Gefahren durch den Konsum von Glücksspiel zu verhindern, sondern soll bereits im Vorfeld einem Gewöhnungs- bzw. Konfrontationseffekt für besonders gefährdete Personengruppen entgegenwirken.

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Die Annahme, dass die Abstandsvorgabe geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ist durch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt.9dazu, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der örtlichen Verfügbarkeit nach dem Stand der Wissenschaft wirksame Ansätze zur Bekämpfung der Spielsucht darstellen, ausführlich: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 43dazu, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der örtlichen Verfügbarkeit nach dem Stand der Wissenschaft wirksame Ansätze zur Bekämpfung der Spielsucht darstellen, ausführlich: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 43 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass rein spieler- oder gerätebezogene Maßnahmen unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers kein gleich wirksames („milderes“) Mittel darstellen, um die Spielsucht zu verhindern bzw. bekämpfen.10vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – Rn. 153, juris; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2023 – 8 B 28/23 – Rn. 6 ff., jurisvgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – Rn. 153, juris; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2023 – 8 B 28/23 – Rn. 6 ff., juris Die Abstandsregelung soll – wie dargestellt – einem suchtbegünstigenden Gewöhnungseffekt durch die alltägliche Sichtbarkeit bzw. Verfügbarkeit von Wettbüros entgegenwirken und geht daher in ihrer Wirkweise insbesondere über Teilnahme- (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) und Zutrittsverbote (§ 6 Abs. 1 JuSchG) hinaus. Nichts anderes gilt für das Sperrsystem „OASIS“. Dieses Instrument greift nach § 8a GlüStV 2021 außer im Falle einer Selbstsperre nur bei belastbaren Anhaltspunkten für (unter anderem) eine Spielsuchtgefahr oder Überschuldung ein und verfolgt damit einen spielerzentrierten Schutzansatz, der das Mindestabstandsregime mit seiner im Vorfeld einer konkreten Sucht- bzw. Überschuldungsgefahr ansetzenden Schutzfunktion nur ergänzen, nicht aber ersetzen kann. Das Sperrsystem ist lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht anzusehen, der die Erforderlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt.11so etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 111; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5.7.2023 – 11 ME 120/23 – Rn. 75; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2024 – B 37/24 – Rn. 14; alle zit. nach jurisso etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 111; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5.7.2023 – 11 ME 120/23 – Rn. 75; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2024 – B 37/24 – Rn. 14; alle zit. nach juris

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bb) Ohne Erfolg rügen die Klägerinnen ferner, § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar verletze sie in ihrem Recht auf Bestands- und Vertrauensschutz.

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Dabei erscheint bereits problematisch, ob die Klägerin zu 1) überhaupt Vertrauensschutzargumente gegen die im Mai 2021 in Kraft getretene Abstandsregelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar zu Felde führen kann, nachdem sie in Bezug auf die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle erstmals mit Antragsschreiben vom 22. Juni 2023 als Sportwettveranstalterin in Erscheinung getreten ist. Dieser Aspekt kann letztlich ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob der mit besagter Antragsstellung einhergehende Wechsel des Sportwettveranstalters für die Klägerin zu 2) aus „bestandsschutzrechtlicher“ Sicht als Zäsur zu beurteilen wäre. Denn die übergangslose Einführung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar wird den Anforderungen des Bestands- und Vertrauensschutzes inhaltlich gerecht.

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Das Grundrecht aus Art. 12 GG verlangt, dass dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen wird.12vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – Rn. 188, jurisvgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – Rn. 188, juris Treten (wie hier) belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung ein, werden sie aber tatbestandlich von einem bereits zuvor ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst (bereits bestehende Wettvermittlungsstelle), ist diese sog. unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen.13BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –Rn. 43, jurisBVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 –Rn. 43, juris Dabei verleiht der Grundsatz des Vertrauensschutzes jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen. Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz.14vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – Rn. 189 m. w. N., jurisvgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – Rn. 189 m. w. N., juris

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Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zugleich zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist. Bei der Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens und der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe sind deren Vorhersehbarkeit und die Auswirkungen auf die Rentabilität getätigter Investitionen zu berücksichtigen. Je plötzlicher und unerwarteter eine Rechtsänderung ohne ausreichende Anpassungszeit eintritt, umso eher wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Betracht kommen.15vgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2022 – C-475/20 u.a., Admiral Gaming Network – Rn. 60 ff. m.w.N, und Urt. v. 11.6.2015 – C-98/14, Berlington Hungary – Rn. 87, beide jurisvgl. EuGH, Urt. v. 22.9.2022 – C-475/20 u.a., Admiral Gaming Network – Rn. 60 ff. m.w.N, und Urt. v. 11.6.2015 – C-98/14, Berlington Hungary – Rn. 87, beide juris

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Diesen Anforderungen entspricht die Abstandsregelung des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar erkennbar. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin zu 2) am streitgegenständlichen Standort seit Juni 2019 Sportwetten vermittelt, wobei sie – wie erwähnt – erstmals im Jahr 2023 in die Vertriebsstruktur der Klägerin zu 1) eingebunden wurde. Die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Örtlichkeit als Wettbüro stammt aus dem Jahre 2012. Die übergangslose Einführung der Mindestabstandsregelung für Wettbüros zum 21. Mai 2021 im Saarland durch Änderungsgesetz vom 14. April 202116Gesetz Nr. 2025 zur Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, ABl. I 2021, S. 1400Gesetz Nr. 2025 zur Änderung des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, ABl. I 2021, S. 1400 stellt daher einen gewichtigen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit dar, zumal es der Klägerin zu 2) in Ermangelung eines transparenten Konzessionsverfahrens aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hatte, zuvor strukturell unmöglich war, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für ihr Wettbüro zu erlangen.

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Diese Umstände stehen der Einführung der Abstandsregelung indes nicht entgegen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist gewahrt, auch wenn der Landesgesetzgeber es unterlassen hat, für die Einhaltung des Abstandsgebotes eine Übergangsfrist einzuführen.17vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 66, jurisvgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 66, juris Angesichts der überragenden Bedeutung, die der Gesetzgeber der Bekämpfung der Glücksspielsucht in Gestalt des § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar beigemessen hat und beimessen durfte, überwiegt das mit der Regelung verfolgte öffentliche Ziel das private Interesse der Klägerin zu 2), ihr Wettbüro auch unter mehrfachem Verstoße gegen die Abstandsvorgabe zu geschützten Einrichtungen fortzuführen. Weder die Klägerin zu 1) noch die Klägerin zu 2) können sich auf eine Bestandsschutz vermittelnde bestandskräftige Erlaubnis für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle berufen, welche die Zumutbarkeit der Belastung durchgreifend infrage stellen könnte. Ebenso wenig können die Klägerinnen sich auf eine aktive Duldung durch den Beklagten berufen. Denn dieser hat zu keinem Zeitpunkt signalisiert, das fragliche Wettbüro künftig auch ohne erfolgreiches Durchlaufen eines Erlaubnisverfahrens zu dulden. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klägerin zu 2) eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung der Örtlichkeit als Wettbüro vorlegen kann. Die Glücksspielerlaubnis ist Gegenstand eines eigenständigen fachrechtlichen Verfahrens. Im Zuge der Erteilung des Bauscheins vom 21. August 2012 wurde die glücksspielrechtliche Zulässigkeit der Wettvermittlungsstelle nicht geprüft (vgl. § 73 Abs. 1 LBO), so dass mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kein Vertrauen darauf vermitteln konnte, dass das Wettbüro auch aus glücksspielrechtlicher Sicht Bestand haben werde.18so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 78, jurisso auch OVG Lüneburg, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 78, juris

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Im Gegenteil musste den Betreibern von Wettbüros – wie der Senat bereits entschieden hat19Senatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 16 ff., jurisSenatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 16 ff., juris – angesichts der Gesetzeshistorie bewusst sein, dass ihr Gewerbe im Zuge der Regulierung des privaten Sportwettgewerbes mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden würde, von dem der Fortbestand bzw. die konkrete Ausgestaltung ihres Betriebs abhängen könnte. Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde gab es zunächst keine Erlaubnistatbestände für die Vermittlung und Veranstaltung von Wetten. In der Folge unterlag die Veranstaltung von Lotterien und Wetten einem staatlichen Monopol. Zwar war der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln. Daraus ergab sich jedoch keine Pflicht zur Marktöffnung. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahr ausgerichtet ist. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der an der Monopolregelung festhielt (vgl. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV 2008). Sodann wurde mit Blick auf die Unionsrechtswidrigkeit dieses Regelwerks erstmals mit Staatsvertrag vom 15. Dezember 2011 der bis dahin unregulierte Bestand der privaten Wettvermittlungsstellen einem Erlaubnisverfahren unterstellt. Ziel war es, den entstandenen Schwarzmarkt zu bekämpfen und den Sportwettmarkt unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten in geordnete Bahnen zu lenken. Hierfür wurde das Sportwettangebot zunächst für private Konzessionsnehmer für einen Zeitraum von sieben Jahren geöffnet (§ 10a GlüStV 2012), wobei der Landesgesetzgeber ausdrücklich den „Erprobungscharakter“ dieser Regelung betonte. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war in einem fort erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021) Ausdruck gefunden, wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu begrenzen ist. Ein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen des Inhabers einer Wettvermittlungsstelle darauf, seinen Betrieb unverändert selbst in unmittelbarer Nähe von (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen fortführen zu können, konnte nach alledem – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat – auch angesichts des bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2008 genannten Ziels der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes nicht entstehen.20Senatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 76 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 130 ff., alle zit. nach juris; vgl. im Übrigen auch LT-Drs. 16/2525 v. 2.12.2020, S. 16, wonach für private Wettvermittlungsstellen, da sie niemals erlaubt gewesen seien, kein Bestandsschutz nach Art. 14 GG anerkannt werdeSenatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 17; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 76 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 130 ff., alle zit. nach juris; vgl. im Übrigen auch LT-Drs. 16/2525 v. 2.12.2020, S. 16, wonach für private Wettvermittlungsstellen, da sie niemals erlaubt gewesen seien, kein Bestandsschutz nach Art. 14 GG anerkannt werde

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Die Klägerinnen zu 1) und 2) können sich – wie der Senat ebenfalls bereits befunden hat21Beschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 18, jurisBeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 18, juris – „bestandsschutzrechtlich“ auch nicht darauf berufen, dass die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle zwischenzeitlich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben faktisch betrieben werden konnte. Das Unionsrecht verlangt selbst bei Rechtswidrigkeit eines staatlichen Monopols keine Öffnung des Glücksspielmarkts für alle Anbieter ohne Kontrolle und vermittelt keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein präventiver Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Grundsatz verfassungs- und unionsrechtskonform ist.22EuGH, Urt. v. 24.1.2013 – C-186/11 u. a., Stanleybet – Rn. 47 f., juris; BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 – Rn. 32 f., juris; BVerwG, Beschl. v. 7.11.2018 – 8 B 29/18 – Rn. 12 ff., jurisEuGH, Urt. v. 24.1.2013 – C-186/11 u. a., Stanleybet – Rn. 47 f., juris; BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 – Rn. 32 f., juris; BVerwG, Beschl. v. 7.11.2018 – 8 B 29/18 – Rn. 12 ff., juris Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince.23Urt. v. 4.2.2016 – C-336/14, Ince – jurisUrt. v. 4.2.2016 – C-336/14, Ince – juris Darin hat sich dieser nur zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Ahndung von nicht erlaubtem und wegen des faktischen Fortbestehens des staatlichen Sportwettmonopols nicht erlaubnisfähigem Glücksspiel geäußert. Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, dass der Erlaubnisvorbehalt ordnungsrechtlich unanwendbar gewesen wäre, sondern lediglich, dass alleine aus der fehlenden Erlaubnis keine nachteiligen rechtlichen Schlüsse gezogen (und etwa ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen) werden dürfen. Aus der Entscheidung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass ein Mitgliedstaat über den Verzicht auf repressive Sanktionen hinaus verpflichtet gewesen wäre, die Wettvermittlung erlaubnisfrei zuzulassen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten kann nicht mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, gleichgesetzt werden. Der Mitgliedsstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über Anträge, die auf Erteilung einer Genehmigung gerichtet sind, auf der Grundlage objektiver und nicht-diskriminierender Kriterien zu treffen.24vgl. EuGH, Urt. v. 24.1.2013 – C-186/11 u.a., Stanleybet – Rn. 45, jurisvgl. EuGH, Urt. v. 24.1.2013 – C-186/11 u.a., Stanleybet – Rn. 45, juris Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidung gibt ihm das Unionsrecht hingegen nicht vor.25BVerwG, Beschl. v. 7.11.2018 – 8 C 29/18 – Rn. 14, jurisBVerwG, Beschl. v. 7.11.2018 – 8 C 29/18 – Rn. 14, juris

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Im Ergebnis wurde damit nur die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert, ohne dass daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand dieses Zustandes erwachsen wäre.26vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 72 f. und Beschl. v. 26.4.2023 – 1 S 10/23 – Rn. 18, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – Rn. 105; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Bs 105/22 – Rn. 60; alle zit. nach jurisvgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 72 f. und Beschl. v. 26.4.2023 – 1 S 10/23 – Rn. 18, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.6.2022 – 4 B 1864/21 – Rn. 105; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Bs 105/22 – Rn. 60; alle zit. nach juris Dass Wettvermittler wie die Klägerin zu 2) Investitionen im Hinblick auf einen für sie günstigen, aber unsicheren und absehbar auslaufenden Zustand getätigt haben, ist ihr eigenes unternehmerisches Risiko. Sie mussten mit der Änderung dieser Lage sowie dem tatsächlichen Vollzug der bestehenden Gesetzeslage rechnen. Die bis zu diesem Zeitpunkt mögliche wirtschaftliche Betätigung stand erkennbar unter der auflösenden Bedingung der Erteilung der bundesweiten Veranstaltungserlaubnisse sowie eines nachfolgenden Erlaubnisverfahrens. Insbesondere die Klägerin zu 2) musste demnach jederzeit mit der Beendigung der faktischen Duldung, allem voran nach Abschluss des bundesweiten Konzessions- und des standortbezogenen Erlaubnisverfahrens, rechnen und diese Möglichkeit bei ihren unternehmerischen Entscheidungen berücksichtigen. Sofern sie bei dieser Sachlage längerfristige Verbindlichkeiten eingegangen oder größere Investitionen getätigt haben sollte – was im Übrigen nicht ansatzweise dargetan ist –, geschah diese wirtschaftliche Betätigung bewusst unter Inkaufnahme des erkennbaren und absehbaren Risikos kurzfristiger Rechtsänderungen.

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Auch das Argument, die Klägerin zu 2) habe sich bei der Wahl ihres Standorts an der damals für Spielhallen geltenden Rechtslage orientiert, die – was zutrifft, vgl. § 3 SSpielhG i.d.F. v. 20.6.2012 – ein Abstandsgebot zu Schulen und Suchtberatungsstellen nicht vorgesehen habe, ändert daran nichts. Wie ausgeführt war für Wettvermittler durchgehend erkennbar, dass ihr Gewerbe im Zuge der Liberalisierung des Sportwettmarktes und der Etablierung eines transparenten Konzessionierungsverfahrens einem restriktiven Regelungsregime unterworfen werde würde, das insbesondere Aspekte des Jugend- und Spielerschutzes berücksichtigt. Der sinngemäß erhobene Einwand der Zulassungsbegründung, die Klägerin zu 2) habe sich nur auf die Einführung damals konkret absehbarer regulatorischer Instrumente einstellen müssen, überspannt die Grenzen, die der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Arbeit des Gesetzgebers setzt. Dass der Normgeber im Jahr 2012 noch davon abgesehen hat, einen Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und „sensiblen“ Einrichtungen wie Schulen und Suchtberatungsstellen vorzuschreiben, engt sein (späteres) Gestaltungsermessen schon angesichts des nicht unerheblichen Suchtgefahrenpotentials von Sportwetten nicht ein27Senatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 10, jurisSenatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 10, juris und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass eine solche Regelung auch künftig nicht eingeführt werde.

26

Verstößt die Ablehnung der beantragten Erlaubnis nach alledem auch unter Vertrauensgesichtspunkten nicht gegen Art. 12 GG, so gilt nichts anderes, sofern die angefochtene behördliche Entscheidung trotz des Fehlens einer die Wettvermittlung legalisierenden Genehmigung zugleich in das Recht der Klägerin zu 2) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) eingreifen sollte.

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b) Ohne Erfolg führt die Zulassungsbegründung ferner aus, es verstoße gegen Art. 3 GG, dass Bestandsspielhallen durch eine Übergangsvorschrift (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG) von der Abstandsvorgabe zu Schulen und Suchtberatungsstellen ausgenommen seien, nicht aber auch „Bestandswettvermittlungsstellen“. Diese Ungleichbehandlung bedinge zugleich einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. März 2023 – 23 CS 22.2677 – entschieden, dass das bayerische GlüStV-Ausführungsgesetz gegen das Kohärenzgebot verstoße, da es für Wettvermittlungsstellen einen Abstand von 250 m zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen vorschreibe, während eine solche Vorgabe für Spielhallen und andere Betriebe, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien, trotz vergleichbarer Außenwirkung nicht vorgesehen sei, obwohl Geldspielgeräte auf Jugendliche ein mindestens gleich hohes Gefährdungs- bzw. Suchtpotenzial wie Sportwetten aufwiesen. Zwar gelte im Saarland seit dem 8. Dezember 2023 durch die Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG auch für Spielhallen eine entsprechende Abstandsregelung. Die zeitliche Abfolge lasse indes vermuten, dass der Beklagte die Entscheidung über den Erlaubnisantrag bewusst hinausgezögert habe, bis der Landesgesetzgeber die defizitäre Rechtslage nachgebessert habe. Festzuhalten sei zudem, dass die Klägerinnen als Betreiber einer „Bestandswettvermittlungsstelle“ schlechter gestellt würden als Betreiber einer Bestandsspielhalle, für die die Abstandsregelung nicht gelte. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe nicht. Dass die Genehmigung einer Spielhalle nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO frühzeitig auch dem Versagungstatbestand der Gefährdung der Jugend unterworfen gewesen sei, bedeute nicht, dass genehmigte Bestandsspielhallen schutzwürdiger seien als bestehende Wettvermittlungsstellen. Denn § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO diene der Abwehr konkreter Gefahren für Minderjährige, während die Abstandvorschrift Kinder und Jugendliche schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in ihrem täglichen Lebensumfeld schützen und so einem „Reiz des Verbotenen" entgegenwirken solle.

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Dieses Vorbringen verfängt nicht.

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aa) Einen Verstoß gegen Art. 3 GG vermag der Senat für die saarländische Rechtslage nicht zu erkennen.

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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundgesetz enthält jedoch kein Gebot konsequenter Glücksspielregulierung. Aus ihm lässt sich weder ein Konsistenzgebot jenseits des aus ordnungsrechtlichen Gründen in der Hand des Staates monopolisierten Glücksspielangebots noch ein sektorenübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen ableiten. Unterschiedliche Regelungen sind demnach zulässig, sofern dafür Sachgründe bestehen und der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt.28vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 – 8 B 46.23 – Rn. 5, und Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – Rn. 51, beide jurisvgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 – 8 B 46.23 – Rn. 5, und Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 – Rn. 51, beide juris

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Diese Anforderungen sind gewahrt. Die Zulassungsbegründung erkennt zu Recht an, dass mit Inkrafttreten der Abstandsvorgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG29Danach ist die Spielhallenerlaubnis ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen nicht eingehalten wird.Danach ist die Spielhallenerlaubnis ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen nicht eingehalten wird. am 8. Dezember 2023 im Grundsatz ein regulatorischer Gleichlauf zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen hergestellt wurde. Zwar ist die spielhallenrechtliche Abstandsregelung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG nicht anzuwenden auf Verlängerungsanträge (§ 2a Abs. 2 SSpielhG), wenn eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende Spielhalle seit erstmaliger Erlaubniserteilung unterbrechungsfrei durch denselben Erlaubnisinhaber betrieben wird. Eine vergleichbare Ausnahmeregelung findet sich für zuvor bereits bestehende Wettvermittlungsstellen nicht. Darin liegt jedoch keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da Bestandsspielhallen über bestandskräftige und in der Regel unanfechtbare gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 33i GewO verfügten, als sie einem zusätzlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bzw. – später – der Abstandsvorgabe zu „sensiblen“ Einrichtungen unterworfen wurden. § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG ist damit Ausdruck des verfassungsrechtlich angelegten Vertrauensschutzes für Betreiber einer Spielhalle, die über eine Spielhallenerlaubnis verfügen.30LT-Drs. 17/447 v. 15.6.2023, S. 17: „verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutzgewährleistung“LT-Drs. 17/447 v. 15.6.2023, S. 17: „verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutzgewährleistung“ Diese Erlaubnis verleiht ihnen nicht nur eine wehrfähige subjektive Rechtsposition, sondern war zugleich regelmäßig Grundlage unternehmerischer Investitionsentscheidungen. Mit dieser Situation ist die Lage der Klägerinnen, die zu keinem Zeitpunkt über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die streitbefangene Wettvermittlungsstelle verfügten, nicht vergleichbar.31Senatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 15; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 77; Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 2.8.2023 – 1 VB 88/19 u.a. – Rn. 194; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Bs 105/22 – Rn. 51, alle zit. nach jurisSenatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 15; siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 77; Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 2.8.2023 – 1 VB 88/19 u.a. – Rn. 194; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Bs 105/22 – Rn. 51, alle zit. nach juris Auch sonst sind Anhaltspunkte für eine gleichheitswidrige Behandlung nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Bescheidung des Erlaubnisantrags vom 22. Juni 2023 auf rechtswidrige Weise solange hinausgezögert haben könnte, bis die Abstandsvorgabe für Spielhallen am 8. Dezember 2023 in Kraft trat und der – so die Klägerinnen – jedenfalls zuvor festzustellende Verstoß gegen Art. 3 GG beseitigt wurde. Die Laufzeit des mit Bescheid vom 22. Februar 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bewegt sich im Rahmen des Üblichen.

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bb) Anders, als die Zulassungsbegründung im Wesentlichen unter Verweis auf den bereits zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2023 vorträgt, begründet der Umstand, dass der saarländische Gesetzgeber (nur) für Bestandsspielhallen eine Ausnahmevorschrift verabschiedet hat, auch keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zuletzt dahinstehen lassen, ob das unionsrechtliche Kohärenzgebot außerhalb des Monopolsektors anwendbar ist. Jedenfalls verlangt das Gebot nach gefestigter Rechtsprechung allenfalls, glücksspielrechtliche Regelungen zu Suchtprävention und Spielerschutz nicht durch eine gegenläufige Regulierung anderer Glücksspielbereiche mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise zu konterkarieren, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt.32BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 – 8 B 46.23 – Rn. 6, jurisBVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 – 8 B 46.23 – Rn. 6, juris Die unterschiedliche Regulierung darf nicht bedingen, dass das zur Rechtfertigung in Ansatz gebrachte Ziel mit der zu rechtfertigenden Regulierungsmaßnahme wegen einer gegenläufigen Politik in einem anderen Glücksspielsektor nicht mehr wirksam verfolgt werden kann.33EuGH, Urt. v. 28.2.2018 – C-3/17, Sporting Odds Ltd. – Rn. 23 ff., jurisEuGH, Urt. v. 28.2.2018 – C-3/17, Sporting Odds Ltd. – Rn. 23 ff., juris Das Kohärenzgebot verlangt demgegenüber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung.34Urt. des Senats v. 29.3.2019 – 1 A 398/17 – Rn. 71, jurisUrt. des Senats v. 29.3.2019 – 1 A 398/17 – Rn. 71, juris Bei der Gefahrenbeurteilung kommt dem Gesetzgeber dabei im Grundsatz ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Liegen hinreichende Sachgründe für eine ungleiche Regulierung unterschiedlicher Glücksspielsegmente vor, kann ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht angenommen werden.35statt vieler: Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 38, jurisstatt vieler: Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 38, juris

34

Die Zulassungsbegründung zeigt das Bestehen eines Kohärenzverstoßes nach dieser Maßgabe nicht auf.

35

Zwar mag das Gefährdungspotential von Geldspielgeräten (Spielhallen) auch für Jugendliche mindestens ebenso hoch sein wie die Suchtgefahr, die von Sportwetten ausgeht. Dabei kann die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG durchaus dazu führen, dass Bestandsspielhallen auf längere Sicht im Nahbereich einer Schule oder Suchtberatungsstelle betrieben werden können, wenn dieser Betrieb unterbrechungsfrei durch denselben Erlaubnisinhaber erfolgt. Inkohärent wird die landesrechtliche Regulierung der Wettvermittlungsstellen in Gestalt des Abstandsgebotes dadurch aber nicht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeugt,36Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 58 ff., jurisBeschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 58 ff., juris dass ein Regelbestand, der für Wettvermittlungsstellen eine Abstandsvorgabe zu (unter anderem) Schulen und Suchtberatungsstellen vorsieht, eine solche Vorgabe für Spielhallen trotz vergleichbarer Außenwirkung („Reiz des Verbotenen“) und (mindestens) vergleichbarer Gefährdungs- und Suchtgefahr aber vermissen lässt, kohärenzrechtlich zu beanstanden ist. Gegen die Entscheidung wurde mit beachtlicher Begründung unter anderem eingewandt,37kritisch etwa: Dietlein/Peters, Der stationäre Sportwettenvertrieb unter Kohärenzdruck?, ZfWG 2023, 214 ff.kritisch etwa: Dietlein/Peters, Der stationäre Sportwettenvertrieb unter Kohärenzdruck?, ZfWG 2023, 214 ff. dass eine regulatorische Divergenz, wie sie im Bestehen (Spielhallen) bzw. Fehlen (Sportwettbüros) einer Mindestabstandsvorgabe zu sehen ist, für sich genommen jedenfalls nicht zwingend die – für einen Kohärenzverstoß freilich erforderliche38vgl. etwa EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-375/17, Stanleybet Malta Ltd. – Rn. 50 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 C 10/12 – Rn. 53, jurisvgl. etwa EuGH, Urt. v. 19.12.2018 – C-375/17, Stanleybet Malta Ltd. – Rn. 50 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 C 10/12 – Rn. 53, juris – Annahme rechtfertigt, dass der Staat sektorenübergreifend (im Spielhallengewerbe) eine gegenläufige Glücksspielpolitik verfolgt, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern. Dabei mag auch in Rechnung zu stellen sein, dass (auch im bayrischen Landesrecht bestehende) andere, auf eine Reduktion des Angebots zielende spielhallenrechtliche Vorgaben (etwa: Verbundverbot, Mindestabstand zu anderen Spielhallen) durchaus als Ausdruck eines suchtpräventiven Ansatzes zu verstehen sein dürften.

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All das kann aber auf sich beruhen. Denn die Rechtslage im Saarland unterscheidet sich von der, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu befinden hatte, dadurch, dass für neue Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unterschiedslos eine inhaltsgleiche Abstandsvorgabe zu (unter anderem) Schulen und Suchtberatungsstellen gilt. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen rechtfertigen sich – wie gesehen – aus der unterschiedlichen rechtlichen Schutzwürdigkeit der seit langem gesetzlich regulierten (genehmigten) Bestandsspielhallen und bislang unregulierten (bloß faktisch geduldeten) privaten (Alt-)Wettvermittlungsstellen. Mit der Rücksichtnahme auf verfassungsrechtlich verankerte Bestandsinteressen der Spielhallenbetreiber, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG (schon) bei zeitlicher Diskontinuität oder bei Änderungen des Standortes bzw. in der Person des Betreibers einer Spielhalle ihren rechtlichen Schutz verlieren, wird ersichtlich schon im Ansatz keine Politik der Angebotsausweitung verfolgt, sondern lediglich der Übergang zu neuen rechtlichen Maßstäben verlangsamt.39vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 157 f., jurisvgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 157 f., juris Es ist auch weder ansatzweise dargelegt noch drängt es sich sonst auf, dass die mit dem Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen verfolgten Ziele durch die für Bestandsspielhallen geltende Ausnahmeregelung praktisch ihre Wirksamkeit verlören. So stellte sich das Glücksspielverhalten der bundesdeutschen Bevölkerung etwa nach dem Glücksspiel-Survey 2025 als „relativ stabil“ dar, wobei die Teilnahmequote am Glücksspiel an (stationären) Geldspielautomaten im Jahr 2025 bei 2,0 % lag und damit weitgehend unverändert blieb (2021: 2,0 %, 2023: 1,9 %).40Buth u.a., Glücksspielteilnahme und glücksspielbezogene Probleme in der Bevölkerung, Ergebnisse des Glücksspiel-Survey 2025 (März 2026), S. 46, 53, abrufbar über die Website der GGL (https://www.gluecksspiel-behoerde.de), dort unter der Rubrik „Forschung und Publikationen“; letzter Zugriff: 3.9.2026 Buth u.a., Glücksspielteilnahme und glücksspielbezogene Probleme in der Bevölkerung, Ergebnisse des Glücksspiel-Survey 2025 (März 2026), S. 46, 53, abrufbar über die Website der GGL (https://www.gluecksspiel-behoerde.de), dort unter der Rubrik „Forschung und Publikationen“; letzter Zugriff: 3.9.2026 Dieser Befund legt nicht nahe, dass die Regulierung des stationären Sportwettmarkts durch Mindestabstände zu (unter anderem) Schulen und Suchtberatungsstellen zu einer faktischen Ausweitung des risikoreichen Spiels an Geldspielautomaten in Spielhallen geführt haben könnte. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind im Lichte der Zulassungsbegründung nicht veranlasst.

37

c) Ohne Erfolg bleibt der Versuch der Zulassungsbegründung, einen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. einen Kohärenzverstoß aus der Zulassung des Automatenspiels in Gaststätten und des Online-Glücksspiels sowie aus der fehlenden Abstandsvorgabe für Spielbanken abzuleiten.

38

aa) Die Klägerinnen bemängeln, dass Gaststätten, in denen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ebenfalls Geldspielgeräte zulässig seien, keinen Mindestabstandsregelungen unterlägen. Hierzu habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in besagter Entscheidung des Jahres 2023 ausgeführt, dass es bedenklich erscheine, dass für das Automatenspiel in Gaststätten weder ein Abstandsgebot noch sonstige Beschränkungen gelten würden. Der Zutritt zu Gaststätten sei für Minderjährige nicht generell verboten. Jugendliche könnten somit zumindest das Automatenspiel Erwachsener beobachten. Der in Gaststätten gewährleistete Schutzstandard sei geringer als der in Wettvermittlungsstellen oder Spielhallen, obwohl Geldspielgeräte in Gaststätten für Kinder und Jugendliche in deren unmittelbarem Lebensumfeld erreichbar seien. Auch wenn Wettvermittlungsstellen im Unterschied zu Gaststätten hauptsächlich dem Glücksspiel dienten, was ihr äußeres Erscheinungsbild bestimme, während der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten liege, bestünden, so die Klägerinnen, Zweifel, ob Jugendliche dort trotz des gleichfalls vorhandenen „Reizes des Verbotenen“ regelmäßig einer größeren Sozialkontrolle durch andere Gäste unterlägen. Zugleich werde der Schutz suchtgefährdeter Personen durch die unbegrenzte Möglichkeit, Geldspielgeräte in Gaststätten aufzustellen, untergraben.

39

Dieser Einwand überzeugt nicht. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass Spielautomaten in Gaststätten im unmittelbaren Lebensumfeld potentieller Spieler leicht zugänglich und auch auf dem Schulweg für Kinder und Jugendliche eine alltägliche Erscheinung sein können, und dass darüber hinaus die in Gaststätten in der Regel angebotenen alkoholischen Getränke zu einer Enthemmung in Bezug auf das Glücksspiel führen können. Die unterschiedlichen landesrechtlichen Schutzbestimmungen für das Glücksspiel in Gaststätten und Wettvermittlungsstellen rechtfertigen sich aber nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ohne Weiteres auf Grund der erheblichen Beschränkung der Spielmöglichkeiten in Gaststätten, da dort maximal zwei Geldspielgeräte betrieben werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV) wie auch mit Blick auf Unterschiede im Gepräge der Spielorte.41so etwa OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 102 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 100; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 186 ff.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 41, juris; zweifelnd, aber letztlich offenlassend: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 81; alle zit. nach jurisso etwa OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 102 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 100; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn. 186 ff.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 41, juris; zweifelnd, aber letztlich offenlassend: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.3.2023 – 23 CS 22.2677 – Rn. 81; alle zit. nach juris Während Wettvermittlungsstellen in aller Regel hauptsächlich dem Glücksspiel dienen, liegt der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeiten und Anreize zum Glücksspiel sind daher in Wettvermittlungsstellen ungleich höher als in Gaststätten, in denen Spieler zudem – anders als die Zulassungsbegründung pauschal bezweifelt – einer größeren Sozialkontrolle durch nicht spielende Gäste unterliegen. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass Wettvermittlungsstellen in aller Regel ausschließlich von solchen Personen aufgesucht werden, die selbst Sportwetten abschließen wollen und folglich das Glücksspiel anderer Personen nicht kritisch beurteilen.

40

bb) Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot folgt nicht aus dem Vorbringen, die Spielerschutzvorschriften im Online-Glücksspiel würden weitgehend unterlaufen. Die Zulassungsbegründung führt hierzu aus, § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 sehe vor, dass ein Spieler pro Monat grundsätzlich höchstens 1.000 Euro für Glücksspiele im Internet ausgeben dürfe. Eine Erhöhung dieses Limits sei nur nach einer verlässlichen, präzisen und individuellen Bewertung der finanziellen Situation des einzelnen Spielers zulässig. Zur Beurteilung dieser Frage werde in der Praxis die sog. SCHUFA G-Abfrage herangezogen. Diese Vorgehensweise sei rechtswidrig und führe zu einer allzu freigiebigen Erhöhung des Spielerlimits. Denn diese Abfrage sei lediglich ein statisches Instrument, das das Risiko eines Zahlungsausfalls berechne. Sie gebe aber keinen belastbaren Aufschluss über die dynamische finanzielle Situation des betroffenen Spielers. Diese Praxis, auf die sich das Land Hessen 2022 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs eingelassen habe, und der sich alle Bundesländer mittlerweile angeschlossen hätten, führe dazu, dass der gesetzliche Spielerschutz ausgehöhlt werde. Es könne nicht sein, dass sie, die Klägerinnen, sich an vielfältige Spielerschutzvorgaben zu halten hätten, während das Online-Glücksspiel fast ohne Beschränkungen möglich sei und monatliche Einsätze von 10.000 Euro zulasse. Zugespitzt führe die derzeit bei der Erhöhung des Spielerlimits geübte Praxis dazu, dass der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erlangen könne, wenn sein Betrieb nicht mindestens 250 m von einer Suchtberatungsstelle entfernt liege, während gleichzeitig ein gefährdeter Spieler im Warteraum ebenjener Beratungsstelle sitze und online Beträge von bis zu 10.000 Euro verspiele. § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar sei damit erkennbar unionsrechtswidrig.

41

Dieses Vorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

42

Wie das terrestrische Glücksspielangebot so ist auch das Online-Glücksspiel einer strengen Regulierung unterworfen, die an den in § 1 GlüStV 2021 genannten Zielen ausgerichtet ist, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht (§ 1 Nr. 1 GlüStV 2021) und der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 1 Nr. 3 GlüStV 2021). Mit der Legalisierung des Online-Glücksspiels hat der Gesetzgeber bereichsspezifische strenge gesetzliche Vorgaben geschaffen und damit ein spielformangepasstes Schutzniveau für das Online-Glücksspiel etabliert. So sieht der Glücksspielstaatsvertrag ein anbieter- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem (§§ 8-8d GlüStV 2021) vor, das vor übermäßigen Ausgaben durch Fremd- und Selbstsperre schützt. Die Teilnahme am erlaubten öffentlichen Glücksspiel im Internet darf nur mit einem anbieterbezogenen Spielkonto (§§ 6a, 6b GlüStV 2021) erfolgen, wobei der die Registrierung entgegennehmende Anbieter die Angaben des Spielers anhand geeigneter Methoden zu überprüfen hat. Für die der Sperrdatei unterliegenden Glücksspiele im Internet wurde ein verpflichtendes anbieterübergreifendes und behördlich überwachtes Einzahlungslimit (§ 6c GlüStV 2021) eingeführt, dessen Höhe grundsätzlich 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigen kann. Daneben werden Veranstalter von Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Internet verpflichtet, ein automatisiertes System zur Früherkennung von glücksspielsuchtgefährdeten Spielern einzusetzen (§ 6i Abs. 1 GlüStV 2021). Ferner sind für das virtuelle Automatenspiel zusätzlich erhebliche Begrenzungen der Spielabläufe vorgesehen. So ist der Einsatz pro Spiel grundsätzlich auf einen Euro begrenzt (§ 22a Abs. 7 GlüStV 2021), die Mindestspieldauer je Spiel darf durchschnittlich fünf Sekunden nicht unterschreiten (§ 22a Abs. 6 GlüStV 2021) und nach einer Spielzeit von einer Stunde ist eine verbindliche Spielpause von fünf Minuten einzuhalten.

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Dass das so etablierte Schutzniveau aus verfassungs- bzw. europarechtlicher Sicht schon im Grundsatz ungenügend wäre, macht die Zulassungsbegründung selbst nicht geltend.42kohärenzrechtliche Bedenken durch die Zulassung und Regulierung des Online-Glücksspiels ebenso verneinend etwa OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 92; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 101; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 42; OVG Bremen, Beschl. v. 31.1.2024 – 1 LA 307/20 – Rn. 22; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.6.2026 – 6 S 1182/25 – Rn. 17 f.; alle zit. nach juriskohärenzrechtliche Bedenken durch die Zulassung und Regulierung des Online-Glücksspiels ebenso verneinend etwa OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC 13/24 – Rn. 92; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 – 1 B 17/23 – Rn. 101; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 42; OVG Bremen, Beschl. v. 31.1.2024 – 1 LA 307/20 – Rn. 22; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.6.2026 – 6 S 1182/25 – Rn. 17 f.; alle zit. nach juris Der zentrale Einwand der Rechtsmittelführerinnen, das Schutzkonzept des Online-Glücksspiels werde dadurch unterlaufen, dass das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von 1.000 Euro pro Monat in der Praxis freigiebig und in einer den Anforderungen des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV widersprechenden Weise erhöht werde, so dass es sich als inkohärent darstelle, wenn Wettvermittlungsstellen gleichzeitig ein physischer Mindestabstand zu (unter anderem) Suchtberatungsstellen und Schulen abverlangt werde, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht.

44

Der Senat verkennt nicht, dass der Europäische Gerichtshof die Kohärenzprüfung nicht nur an den normativen Regelungsinhalt glücksspielrechtlicher Vorgaben knüpft, sondern auch an die tatsächliche Praxis. Eine Inkohärenz kann folglich auch dann vorliegen, wenn die formelle Rechtslage für sich genommen konsistent ist, die Verwaltungspraxis diese Ziele aber konterkariert (sog. „administrative Inkohärenz“).43vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2011 – Rs. C-212/08, Zeturf – Rn. 57 f., juris vgl. EuGH, Urt. v. 30.6.2011 – Rs. C-212/08, Zeturf – Rn. 57 f., juris Der Zulassungsbegründung ist ferner zuzugestehen, dass die sog. SCHUFA G-Abfrage (Glücksspielabfrage), die im fraglichen Vergleich des Jahres 2022, dem die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder – GGL – (wohl) beigetreten ist,44siehe etwa die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage zweier niedersächsischer Abgeordneter, LT-Drs. 19/7049 v. 17.4.2025, S. 2siehe etwa die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage zweier niedersächsischer Abgeordneter, LT-Drs. 19/7049 v. 17.4.2025, S. 2 als geeignetes Verfahren für die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des betroffenen Spielers als Voraussetzung für die Erhöhung des Limits nach § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 anerkannt wurde, in jüngerer Zeit sowohl in der Rechtsprechung45LG Lüneburg, Urt. v. 9.4.2024 – 5 O 115/23 – Rn. 32, juris; VG Halle, Beschl. v. 6.8.2026 – 7 B 491/25 – Rn. 24 ff, jurisLG Lüneburg, Urt. v. 9.4.2024 – 5 O 115/23 – Rn. 32, juris; VG Halle, Beschl. v. 6.8.2026 – 7 B 491/25 – Rn. 24 ff, juris als auch im politischen Raum46vgl. etwa die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage zweier niedersächsischer Abgeordneter, LT-Drs. 19/7049 v. 17.4.2025, S. 2vgl. etwa die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf eine entsprechende Kleine Anfrage zweier niedersächsischer Abgeordneter, LT-Drs. 19/7049 v. 17.4.2025, S. 2 als untaugliches Mittel angesehen wurde, da der (bloß punktuelle) Nachweis der Schuldenfreiheit keine Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spielers erbringe. Es ist der Website der GGL auch nicht zu entnehmen, dass diese als für die Festsetzung eines abweichenden (höheren) monatlichen Höchstbetrages zuständige Behörde davon abgerückt wäre, die bemängelte Glücksspielabfrage als ausreichend anzusehen.47vgl. FAQ Nr. 4 zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit bei Online-Glücksspielen („Die GGL gibt dabei unter der Maßgabe der Geeignetheit den Anbietern kein bestimmtes Prüfverfahren vor. Die bisher auch zur Anwendung gekommene Bonitätsauskunft wird zwischenzeitlich jedoch im Hinblick auf deren Geeignetheit rechtlich intensiv diskutiert und gerichtlich thematisiert.“), abrufbar unter https://www.gluecksspiel-behoerde.de, dort unter: „Informationen für Spielende (FAQs)“, letzter Zugriff: 7.9.2026vgl. FAQ Nr. 4 zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit bei Online-Glücksspielen („Die GGL gibt dabei unter der Maßgabe der Geeignetheit den Anbietern kein bestimmtes Prüfverfahren vor. Die bisher auch zur Anwendung gekommene Bonitätsauskunft wird zwischenzeitlich jedoch im Hinblick auf deren Geeignetheit rechtlich intensiv diskutiert und gerichtlich thematisiert.“), abrufbar unter https://www.gluecksspiel-behoerde.de, dort unter: „Informationen für Spielende (FAQs)“, letzter Zugriff: 7.9.2026 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Halle in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 6. August 202648– 7 B 491/25 –, juris; kohärenzrechtliche Bedenken im Falle einer regelmäßigen Umgehung des Einzahlungslimits durch die SCHUFA-Glücksspielauskunft andeutend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.12.2024 – 3 M 169/24 – Rn. 16, juris – 7 B 491/25 –, juris; kohärenzrechtliche Bedenken im Falle einer regelmäßigen Umgehung des Einzahlungslimits durch die SCHUFA-Glücksspielauskunft andeutend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.12.2024 – 3 M 169/24 – Rn. 16, juris festgehalten, dass in der systematischen Nutzung/Duldung dieser Abfrage bei der Erhöhung des Einzahlungslimits voraussichtlich eine rechtswidrige Politik der Angebotserweiterung zu sehen sei, wodurch das monatliche Einzahlungslimit als wesentliche Säule des Spielerschutzes im Online-Glücksspiel untergraben werde, so dass sich der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von virtuellen Automatenspielen (§ 4a Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021) als inkohärent und unionsrechtswidrig darstelle.

45

Ob dieser Ansicht zu folgen ist,49Bei der Frage, ob der Spielerschutz durch die Nutzung der SCHUFA G-Abfrage substantiell untergraben wird, dürfte etwa auch von Relevanz sein, dass nach Buchst. c) der Entscheidungsrichtlinie der GGL zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig ist und der Anbieter solche Spieler, bei denen das Monitoring auf eine Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht hinweist, unverzüglich unter Angabe der Hinweise der zuständigen Behörde melden muss.Bei der Frage, ob der Spielerschutz durch die Nutzung der SCHUFA G-Abfrage substantiell untergraben wird, dürfte etwa auch von Relevanz sein, dass nach Buchst. c) der Entscheidungsrichtlinie der GGL zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig ist und der Anbieter solche Spieler, bei denen das Monitoring auf eine Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht hinweist, unverzüglich unter Angabe der Hinweise der zuständigen Behörde melden muss. kann ebenso offenbleiben, wie die – aus Sicht des Senats eher zu verneinende – Frage, ob aus einer (unterstellten) strukturellen Nichtbeachtung der gesetzlichen Spielerschutzanforderungen bei der Erhöhung des Spielerlimits im Online-Glücksspiel durch eine Nutzung der SCHUFA G-Abfrage zugleich der Schluss zu ziehen wäre, dass das Ziel des Spieler- und Suchtschutzes, das § 11 Abs. 9 Satz 2 Var. 2 AG GlüStV-Saar durch die Abstandsvorgabe zu Suchtberatungsstellen verfolgt, sektorenübergreifend (auch) im terrestrischen Wettvermittlungsgewerbe nicht mehr wirksam verfolgt werden kann. Denn die streitentscheidende Abstandsregelung dient nicht alleine dem Spielerschutz und der Suchtbekämpfung bei erwachsenen Personen, für die alleine eine Erhöhung des monatlichen Einzahlungslimits des § 6c Abs. 1 Satz 2, 3 GlüStV 2021 überhaupt in Betracht kommt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüstV 2021). Vielmehr verfolgt § 11 Abs. 9 Satz 2 Var. 1 AG GlüStV-Saar zugleich – und nach der Normstruktur erkennbar gleichrangig – das Ziel, Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an besonders suchtgefährdende Sportwetten zu schützen, indem sie Wettbüros mit ihrem „Reiz des Verbotenen“ aus dem Nahbereich (250 m) solcher Einrichtungen verbannt, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden. Dass dieses spezifische Ziel des Kinder- und Jugendschutzes durch eine allzu freigiebige Erhöhung des monatlichen Limits erwachsener Spieler im Online-Glücksspiel tangiert oder gar in seiner Wirksamkeit unterlaufen werden könnte, legt die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz dar und erscheint aus Sicht des Senats auch fernliegend. Alleine der Versagungstatbestand des § 11 Abs. 9 Satz 2 Var. 1 AG GlüStV-Saar trägt aber die streitgegenständliche Ablehnung des Erlaubnisantrags ohne Weiteres, da die fragliche Wettvermittlungsstelle nur 177 m bzw. 217 m entfernt gelegen ist von einer staatlichen Förderschule bzw. einem Gymnasium.

46

Dieser Versagungstatbestand hätte im Übrigen auch dann Bestand, wenn man sich der Einschätzung der Zulassungsbegründung anschlösse, dass sich die Abstandsvorgabe zu Suchtberatungsstellen im terrestrischen Sportwettgewerbe als inkohärent darstellt, weil durch die Nutzung der SCHUFA G-Abfrage im Online-Glücksspiel eine angebotserweiternde Politik verfolgt wird. Denn der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt nicht zur Nichtigkeit einer kollidierenden nationalen Norm, sondern „nur“ zu ihrer Unanwendbarkeit im Umfang des Widerspruchs. Ansonsten bleibt die nationale Vorschrift wirksam und auf nicht unionsrechtlich geprägte oder unionsrechtskonforme Sachverhalte weiter anwendbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der verbleibende „Resttatbestand“ der nationalen Norm – wie hier – einen sinnvollen, eigenständig anwendbaren Regelungsgehalt aufweist.

47

cc) Ohne Erfolg führt die Zulassungsbegründung schließlich die Vergleichsgruppe der Spielbanken an. Die Klägerinnen betonen, Spielbanken müssten keinen Mindestabstand zu Schulen oder Suchtberatungsstellen einhalten und seien auch sonst gesetzlich privilegiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Unter anderem dieser Aspekt sei Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens, das der Europäische Gerichtshof unter dem Geschäftszeichen C-719/23 führe. Dort werde unter anderem geprüft, ob die spanischen gesetzlichen Regelungen, nach denen Glückspieleinrichtungen einen Mindestabstand von 850 m zu Bildungseinrichtungen einhalten müssten, gegen die europarechtlichen Grundsätze der unternehmerischen Freiheit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs verstießen. Zudem stelle sich in dem Verfahren die Frage, ob die europarechtlichen Grundsätze der Einheit des Marktes, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verletzt seien, da die Regelungen lediglich für private Glückspieleinrichtungen gelten würden, nicht hingegen für staatliche Glückspielangebote.

48

Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein im Lichte des Art. 3 GG hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken und gewerblichen Sportwettstätten im unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Spielstätten und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SpielbG-Saar) der Spielmöglichkeiten liegt.50einen Gleichheits- bzw. Kohärenzverstoß mit Blick auf Spielbanken verneinend etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn 182 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 –1 B 17/23 – Rn. 89; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC /24 – Rn. 88; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 40; siehe auch: BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 – 8 B 46/23 – Rn. 10, dort zu Spielhallen und Spielbanken; alle zit. nach juriseinen Gleichheits- bzw. Kohärenzverstoß mit Blick auf Spielbanken verneinend etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – 4 A 2279/22 – Rn 182 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.2.2026 –1 B 17/23 – Rn. 89; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.11.2024 – 10 LC /24 – Rn. 88; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.10.2022 – 6 B 62/22 – Rn. 40; siehe auch: BVerwG, Beschl. v. 9.7.2024 – 8 B 46/23 – Rn. 10, dort zu Spielhallen und Spielbanken; alle zit. nach juris Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass der Verzicht auf eine Mindestabstandsvorgabe für Spielbanken trotz der mit ihrem Betrieb verbundenen gesteigerten fiskalischen Interessen der Länder die konsequente Ausrichtung am Ziel der Spielsuchtbekämpfung nicht hindert, weil der Betrieb und die Erlaubnis für Spielbanken in eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet ist (vgl. § 1 SpielbG-Saar), umfangreiche Spielerschutzvorschriften wie Werbebeschränkungen, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts, Aufklärungspflichten und die Teilnahme am bundesweiten Spielersperrsystem (§ 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 5 bis 8 GlüStV 2021, §§ 7 ff. SpielbG-Saar) gelten, ihre Zahl eng begrenzt und eine besondere staatliche Aufsicht (§ 12 SpielbG-Saar) vorgesehen ist.51vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – Rn. 141 ff., dort u.a. zum saarländischen Abstandsgebot für Spielhallenvgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. – Rn. 141 ff., dort u.a. zum saarländischen Abstandsgebot für Spielhallen

49

Erneuten Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Der Einwand, die Spielbank in Saarbrücken werde durch die private Saarland-Spielbank GmbH und nicht unmittelbar durch die öffentliche Hand betrieben (was sich freilich als Rechtsfolge des § 5 Abs. 3 SpielbG-Saar darstellt), ändert an der rechtlichen Bewertung ebenso wenig wie der Hinweis auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-719/23 – Salones Comatel. Denn jenes Verfahren betrifft ausweislich der Vorlagefrage vom 29. April 2024 eine spanische Regelung, die (unter anderem) einen Mindestabstand von 850 m zwischen Spielhallen und Bildungseinrichtungen vorschreibt, während das vorlegende Gericht zugleich davon ausgeht, dass dem Schutz der Allgemeinheit schon durch andere Regelungen genüge getan sei, unter anderem durch ein Verbot der Werbung und jeder Art kommerzieller Förderung, darunter auch Werbung mit Grafiken oder Bildern auf jedwedem Medium, während öffentliche Einrichtungen (unter anderem) von den Beschränkungen betreffend Werbung und Mindestabstand befreit seien. Damit ist die hier zu beurteilende nationale Rechtslage nicht vergleichbar.

50

d) Rechtliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht aus dem Vorbringen, dass einer konkurrierenden Wettveranstalterin an einem anderen Standort (… in …) der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter vergleichbaren Umständen erlaubt worden sei, obwohl auch dort der Mindestabstand zu einer Suchtberatungsstelle nicht eingehalten werde. Gründe, die eine solche Ausnahme dort rechtfertigten, habe der Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen.

51

Dieser Einwand geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 19 f. des angefochtenen Urteils überzeugend und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats52Senatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 34, jurisSenatsbeschl. v. 12.12.2023 – 1 B 19/23 – Rn. 34, juris dargelegt, dass keine besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa topographische Besonderheiten wie Flussläufe oder Bahnlinien, die die fußläufige Erreichbarkeit des „geschützten“ Ortes von der Wettvermittlungsstelle aus atypisch erschweren) erkennbar sind, die das Einhalten des Mindestabstands ausnahmsweise als unbillige Härte darstellen könnten. Darauf kann verwiesen werden. Dem Hinweis der Zulassungsbegründung, dass andernorts unter vergleichbaren Umständen eine Ausnahme bewilligt worden sei, ist der Beklagte entgegengetreten. Aber auch wenn diese Behauptung zuträfe, so könnten die Klägerinnen daraus nichts für sich herleiten. Denn eine solche Ausnahme würde sich als rechtswidrig darstellen. Ein Anspruch auf Ausdehnung einer rechtswidrigen Praxis besteht nicht (keine Gleichheit im Unrecht).

52

2. Der Rechtssache ist keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

53

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsstreit nach der Darlegung des Rechtsmittelführers eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung hat für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts.53Senatsbeschl. v. 12.8.2026 – 1 A 2/25 – Rn. 20, jurisSenatsbeschl. v. 12.8.2026 – 1 A 2/25 – Rn. 20, juris

54

Dass sich fallbezogen eine solche Frage stellen würde, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Die Frage, ob die für Wettvermittlungsstellen geltende Abstandsregelung verfassungskonform und unionsrechtsmäßig ist, lässt sich anhand der Kriterien, die sich hierfür in der nationalen und europäischen Rechtsprechung etabliert haben, beantworten, ohne dass dafür ein Berufungsverfahren erforderlich wäre. Die Tatsache, dass die Frage des „Bestandsschutzes“ eine Vielzahl anderer Betreiber von Alt-Wettvermittlungsstellen betreffen mag, ist ungeeignet, eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache zu begründen. Denn aus der bloßen Reproduzierbarkeit einer Rechtsfrage in anderen Fällen lässt sich eine Grundsatzbedeutung nicht ableiten, wenn sie sich im Zulassungsverfahren (wie hier) angesichts in der Rechtsprechung gefestigter Kriterien beantworten lässt. Insbesondere rechtfertigen die Unterschiede im (legitimen) Bestandsschutzinteresse erkennbar die ungleiche Behandlung zwischen Alt-Wettvermittlungsstellen und Bestandsspielhallen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht aus der Anhängigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens C-719/23 – Salones Comatel, das – wie ausgeführt – anders gelagerte Rechtsfragen zum Gegenstand hat.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO.

56

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und Ziff. 54.1 der Empfehlungen des im Zeitpunkt der Antragstellung noch maßgeblichen Streitwertkatalogs 2013.

57

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.