VerfGH Sachsen Beschluss

Fristverfall bei Verfassungsbeschwerde wegen Räumung KI-Titel

Fristverfall · Verfassungsbeschwerde · Räumung · Rechtswegerschöpfung · Zustellung

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 55-IV-25 (HS)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 3. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) und das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24) i.V.m. dem am 2. Juni 2025 zugegangenen Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin.

Zugleich beantragt die Beschwerdeführerin ihr hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Entscheidungen sei sie faktisch auf die Straße gesetzt worden. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, weiteren Vortrag zu formulieren. Erst am 1. Juli 2025 seien die körperlichen, psychischen sowie technischen Voraussetzungen geschaffen worden, um die Verfassungsbeschwerde - samt Anlagen - zu erstellen. Zwischen dem

18. Juni 2025 und dem 30. Juni 2025 sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, alles zu tun, um die rechtswidrigen Räumungsverhältnisse zu überleben.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG erhoben wurde.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), ist die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung maßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vorliegend um den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2025 (02 S 133/24), mit welchem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss ist der Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen am

2. Juni 2025 zugegangen, womit die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 2. Juli 2025 endete.

Demgegenüber ist die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig - Vollstreckungsgericht vom 12. Juni 2025 nicht maßgeblich für den Ablauf der Einlegungsfrist. Bei dem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Mai 2025 (02 S 133/24), mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28. März 2024 (132 C 3579/23) zurückgewiesen wurde. Der Antrag nach § 765a ZPO betrifft das Vollstreckungsverfahren, das vom Erkenntnisverfahren insoweit gesondert zu betrachten ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 29 Abs. 2 SächsVerfGHG war nicht zu gewähren. Es ist weder nachvollziehbar dargetan, noch glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden verhindert war, die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG einzuhalten. Zum einen ist mit dem Verweis auf den Beginn der Zwangsvollstreckung ein Hinderungsgrund für die fristgemäße Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht dargetan. Zum anderen entzieht sich die pauschale Behauptung, die körperlichen, psychischen und technischen Voraussetzungen für eine Erstellung der Verfassungsbeschwerde seien erst am 1. Juli 2025 geschaffen worden, einer Überprüfung auf Glaubhaftigkeit.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle