Ablehnung des Anspruchs auf arbeitstherapeutische Beschäftigung in der Sicherungsverwahrung KI-Titel
Sicherungsverwahrung · arbeitstherapeutische Maßnahme · Justizvollzugsgesetz · Prozesskostenhilfe · Verfassungsbeschwerde
Sonstiges
Vf. 122-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 7. Januar 2021
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit seiner am 4. August 2020 – einem Dienstag – bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bautzen vom 6. Januar 2020 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 1. April 2020 (14b StVK 36/20) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2020 (2 Ws 294/20), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 2. Juli 2020.
Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Bautzen (künftig: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 9. Dezember 2019 „die im Kellergeschoss von Haus 2 geschaffene Möglichkeit einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung zu nutzen und dieser dauerhaft nachgehen zu können“ und begehrte „fortan das Therapiezentrum im Rahmen der Hauswerkstatt von Haus 2 in Anspruch nehmen zu können“ (Etablierung einer ganztägigen Arbeitsmöglichkeit). Dieser Antrag wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2020 durch die Antragsgegnerin abgelehnt.
Hiergegen stellte der Beschwerdeführer unter dem 14. Januar 2020 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unter dem 3. März 2020 begehrte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Antragsgegnerin entschieden habe, die Hauswerkstatt im Haus 2 aufzulösen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. April 2020 wies das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und den Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Verfügungsanspruchs ab. Zugleich wies es den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück. Die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung sei rechtmäßig. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zum Adressatenkreis arbeitstherapeutischer Maßnahmen bzw. des Arbeitstrainings gemäß der §§ 20, 21 SächsSVVollzG. Soweit der Antrag auf eine ganztägige Arbeitsmöglichkeit ausgerichtet sei, wäre § 23 SächsSVVollzG einschlägig, wonach den Untergebrachten Arbeit angeboten werden soll. Eine solche Zielstellung verfolge der Beschwerdeführer allerdings nicht, weil es ihm ersichtlich um die arbeitstherapeutische Beschäftigung gehe.
Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zugleich wies es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde zurück.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots i.V.m. den Vorgaben der bundesrechtlichen Leitlinien nach § 66c StGB. Im Übrigen seien die „Grundrechte aus Art. 14, Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und Art. 38 SächsVerf mittelbar wirkend als verletzt anzusehen“, was mit einer unzulässigen Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung und der Verletzung des Willkür- und Diskriminierungsverbots einhergehe. Auch das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht wirksam geworden. Hierzu trägt er im Einzelnen vor.
Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben hat, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom
12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers). Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sowie zur Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes im Recht der Sicherungsverwahrung. Ferner beschränkt sich der Vortrag darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte die eigene Sichtweise des Beschwerdeführers entgegenzusetzen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen und ihren Begründungen hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Weshalb die Entscheidungen den als verletzt gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht gerecht werden könnten, ist – auch aus der einem Rechtsunkundigen möglichen und abzuverlangenden Perspektive – damit nicht konkret dargetan.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl