Steuerberaterhaftung wegen Nichtberatung über den Steuerabzug bei Bauleistungen im Falle der Beauftragung …
Steuerberaterhaftung wegen Nichtberatung über den Steuerabzug bei Bauleistungen im Falle der Beauftragung eines ausländischen Subunternehmers
Leitsatz
1. Der Steuerberater ist im Rahmen eines Dauermandats verpflichtet, den Mandanten anlässlich einer Beauftragung eines ausländischen Subunternehmers über einen vorzunehmenden Steuerabzug nach den §§ 48, 48b EStG zu beraten, wenn zwar auf Seiten des Mandanten ein Wissen über die grundsätzliches Mechanismen vorhanden ist, der Mandant aber noch keine Erfahrung mit ausländischen Subunternehmern hat.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.28)
2. Wendet ein Steuerberater ein, dass dem Mandanten die Rechtslage bekannt war, so trägt er hierfür die Beweislast.(Rn.26)
3. Ein Zeuge ist nicht zu vernehmen, wenn für die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ansatzweise eine tatsächliche Grundlage vorhanden ist. Dies ist für den Fall, dass ein bestimmter Inhalt eines mit dem Zeugen geführten Gesprächs behauptet wird, dann anzunehmen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt stattgefunden hat.(Rn.39) (Rn.40)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.09.2024, Az.: 5 O 86/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 137.972,87 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.415,90 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2024 zu zahlen.
II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 137.972,87 € festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Gegenstand der Klage ist ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften steuerrechtlichen Beratung.
Die Klägerin ist im Baugewerbe tätig, die Beklagte Ziffer 1 erbringt in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft Steuerberatungsleistungen. Der Beklagte Ziffer 2 ist Steuerberater sowie Partner der Beklagten Ziffer 1. Im Zeitraum Oktober 2016 bis 2019 wurde die Klägerin fortlaufend von der Beklagten Ziffer 1 steuerlich beraten. Der Beklagte Ziffer 2 hat im Wesentlichen die steuerrechtliche Beratung für die Klägerin erbracht, während die Mitarbeiterin B. für die Buchhaltung der Klägerin zuständig war. In den Jahren 2018 und 2019 erteilte die Klägerin dem polnischen Bauunternehmer R. als Subunternehmer Aufträge im Gesamtvolumen von netto 750.511,63 € bzw. brutto 893.108,84 €. Während dieser Zeit verfügte R. nicht über eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG. Die Klägerin nahm bei den Zahlungen an Herrn R. keinen Steuerabzug vor und bezahlte die gesamte Vergütung in Höhe von 893.108,84 € an diesen aus, also auch einen Betrag in Höhe von 133.966,37 €, der eigentlich gemäß § 48 EStG an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre. Das Finanzamt C. verlangte mit Schreiben vom 14.04.2023 von der Klägerin die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 137.972,87 € (Abzugsbeträge in Höhe von 133.966,37 € zzgl. Säumniszuschläge in Höhe von 4.006,50 €), welcher von der Klägerin am 05.05.2023 bzw. 12.05.2023 in voller Höhe bezahlt wurde.
Die Klägerin warf den Beklagten in erster Instanz vor, trotz einer entsprechenden Verpflichtung nicht über die Regelungen nach §§ 48, 48b EStG und hierbei insbesondere auf den vorzunehmenden Abzug von 15 % bei der Vergütung von Bauleistungen aufgeklärt zu haben. Spätestens bei der Buchung der Rechnungen oder im Jahresabschluss hätte der Fehler auffallen müssen. Die Klägerin selbst habe keine Kenntnis von der Regelung des § 48 EStG gehabt. Von einer solchen Kenntnis haben die Beklagten auch nicht ausgehen dürfen. Der Umstand, wonach die Klägerin selbst über eine solche Freistellungsbescheinigung verfügt habe, sei irrelevant, da die Freistellungsbescheinigung vom Leistungserbringer und nicht vom Leistungsempfänger vorzulegen sei.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sie keinen Auftrag zur Beratung von Steuerabzügen bei Bauleistungen gehabt haben und es auch keine Veranlassung gegeben habe, hierüber zu beraten, da die Klägerin bei Mandatsbeginn selbst über eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verfügt habe. Aus diesem Grund hätten sie, die Beklagten, davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin die Regelungen aus §§ 48 und 48b EStG bekannt gewesen seien. Außerdem sei die Klägerin schon lange vor der Mandatierung der Beklagten am Markt mit ihren Bauleistungen tätig gewesen. Aus den Geschäftsabläufen habe sie die Regelungen aus §§ 48, 48b EStG, die schon sei dem Jahr 2001 für in- und ausländische Unternehmer gelten würden, kennen müssen, da sie selbst Vertragspartner gewesen sei und Bauleistungen abgerechnet und andererseits Subunternehmer beauftragt habe. Diese gelte umso mehr, als die Freistellungsbescheinigungen von der Klägerin selbst beim Finanzamt beantragt worden seien. Die geltend gemachten Ansprüche seien darüber hinaus verjährt.
Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
2.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.09.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beratungsvertrag eine Beratung nach § 48 EStG umfasse und ob der Klägerin die Regelungen nach §§ 48, 48b EStG bekannt gewesen seien, da jedenfalls das erforderliche Verschulden der Beklagten nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht angenommen werden könne. Das Gericht sei im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin mindestens zweimal vor Beginn des Mandatsverhältnisses mit der Beklagten die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG selbst beim zuständigen Finanzamt beantragt und erhalten habe und nie ein Antrag durch die Beklagtenseite gestellt worden sei. Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin wisse, warum sie diese Bescheinigung beantragt habe und die Regelung des § 48b EStG kenne und habe daher nicht von sich aus beratend tätig werden müssen. Dies gelte umso mehr, da die Klägerin diese Bescheinigung selbst benötige, um ihre Bauleistungen bei Unternehmern abzugsfrei abzurechnen. Darüber hinaus seien den Beklagten die Abläufe bei Vertragsschlüssen unbekannt und auch nicht durch den Beratungsauftrag erfasst gewesen. Aus den Buchhaltungsunterlagen sei nicht ersichtlich, ob ein Steuerabzug erforderlich sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
3.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass ein Verschulden der Beklagten nicht angenommen werden könne. Das Landgericht berücksichtige nicht, dass die Freistellungsbescheinigung für die Klägerin nur die Abrechnung der eigenen Leistungen betreffe. Diese sei hingegen irrelevant für die Bezahlung von Rechnungen, die ein ausländisches Bauunternehmen an die Klägerin stelle. Die Klägerin habe im relevanten Zeitraum über keinerlei steuerliche Kenntnisse verfügt. Aus diesem Grund sei die Beklagtenseite auch als umfassender steuerlicher Berater mandatiert worden. Der Klägerin sei dabei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass ein Steuerabzug bei Eingangsrechnungen eines ausländischen Bauunternehmens vorzunehmen sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin seit 15 Jahren in der Baubranche aktiv sei, führe nicht zu einer Kenntnis der Klägerin. Die Haftung des Steuerberaters entfalle auch nicht, wenn dem Mandanten dessen steuerlichen Pflichten bekannt sein können bzw. müssen. Die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung durch die Klägerin für die Abrechnung ihrer eigenen Aufträge in den Jahren 2010 und 2016 ändere nichts an den vertraglichen Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten betreffend das polnische Bauunternehmen R.. Der pflichtgemäß handelnde steuerliche Berater dürfte sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin alle in ihrem Betrieb auftretenden Anwendungsfälle der §§ 48, 48b EStG eigenverantwortlich und korrekt handhabe, nur weil die Klägerin für ihre Ausgangsrechnungen eine Freistellungsbescheinigung beantragt habe. Die Beklagten seien fortlaufend mit der Buchhaltung der Klägerin befasst gewesen und hätten die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellt. Daher hätten die Beklagten die unterbliebenen Steuereinbehalte bei den Rechnungen von R. bemerken müssen. Der Steuerberater sei dazu verpflichtet, sich aufdrängende Themen proaktiv anzusprechen und auf naheliegende Risiken hinzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.09.2024, Aktenzeichen 5 O 86/24, wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 137.972,87 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.415,90 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2024 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor, da das Landgericht festgestellt habe, dass die Klägerin die Regelungen der §§ 48, 48b EStG gekannt habe. Zu Recht sei darauf abgestellt worden, dass die Klägerin schon seit 15 Jahren mit der Regelung der §§ 48, 48b EStG zu tun habe und eine etwaige fehlende Kenntnis der Klägerin für die Beklagten nicht erkennbar gewesen sei. Somit hätten die Beklagten auch keinen Auftrag zur Beratung über die Regelungen der §§ 48, 48b EStG erhalten. Die Durchführung der Buchführung sowie der Jahresabschlüsse verpflichte die Beklagten nicht, sämtliche im Rahmen der Durchführung oder Jahresabschlussarbeiten bekannt gewordenen Vorgänge auf ihre steuerrechtliche Relevanz zu prüfen oder dazu weitere Nachforschungen anzustellen. Es habe auch kein Anlass gegeben, von sich aus ungefragt beratend tätig zu werden. Umstände, die zur Annahme hätten führen können, dass dem Auftraggeber ein wirtschaftlicher oder steuerlicher Nachteil drohen könnte, dessen er sich nicht bewusst gewesen sei, lägen nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Unternehmen in Polen ansässig sei. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerin zahlreiche Freistellungsbescheinigungen anderer Bauunternehmer entgegengenommen haben müsse, da es andernfalls schon viel früher zu einer entsprechenden Nachforderung der Finanzämter gekommen wäre, nachdem die Regelungen der §§ 48, 48b EStG seit 2001 für sämtliche EU- wie auch inländische Bauunternehmer gelten würden. Verantwortlich sei daher allein die Klägerin, die auf eine Vorlage der Freistellungsbescheinigung durch das Unternehmen R. hätte bestehen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2025 verwiesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2025 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziffer 1 ein Anspruch auf Zahlung von 137.972,87 € aus §§ 611, 675, 280 Abs. 1, 249 BGB zu.
a)
Der Beklagten Ziffer 1 ist eine Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aus dem unstreitig geschlossenen Beratungsvertrag vorzuwerfen.
aa)
Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. In den durch seinen Auftrag gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (BGH, Urteile vom 07.05.2015 - IX ZR 186/14, NJW 2015, 2336 Rn. 7; vom 07.03.2013 - IX ZR 64/12, NZG 2013, 675 Rn. 14; vom 23.03.2006 - IX ZR 140/03, NJW-RR 2006, 1070 Rn. 7 und vom 26.01.1995 - IX ZR 10/94, NJW 1995, 958).Selbst wenn der Steuerberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur steuerrechtlichen Gestaltungsberatung hat, muss er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern. Im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, welches alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, ist er zur Beratung einschließlich der Möglichkeit zu zivilrechtlichen Steuergestaltungen auch jenseits der konkret bearbeitenden Angelegenheiten verpflichtet (BGH, Urteile vom 23.02.2012 - IX ZR 92/08 - VersR 2012, 872; vom 11.05.1995 - IX ZR 140/94 - VersR 1995, 1062, 1065). Darüber hinaus gehört es zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters, den Mandanten nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB vor Schaden zu bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteile vom 21.07.2005 - IX ZR 6/02 - WM 2005, 1904, 1905; vom 26.01.1995 - IX ZR 186/14, aaO und vom 07.05.1991 - IX ZR 188/90 - WM 1991, 1303, 1304). Die Pflichtverletzung hat der Mandant zu beweisen (BGH, Urteil vom 04.06.1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).
bb)
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet, die Klägerin anlässlich des Vertragsschlusses mit R. auch über einen vorzunehmen Steuerabzug bei Bauleistungen nach den §§ 48, 48b EStG zu beraten.
(1)
Die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1 haben ein umfangreiches steuerrechtliches Dauermandat vereinbart. Aus der E-Mail vom 13.10.2016 (Anlage K1, Anlagenheft Klägerin, LGA, Bl. 1) ist zu entnehmen, dass die Lohnbuchhaltung, die Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresabschlüsse nebst zugehöriger Steuererklärungen von der Beklagten Ziffer 1 übernommen werden. Darüber hinaus sind in der E-Mail auch Beratungsgespräche und Termine mit Banken etc., nicht jährlich wiederkehrende Leistungen und Steuererklärungen angeboten. Soweit der E-Mail zu entnehmen ist, dass diese Leistungen in den aufgeführten Beträgen nicht enthalten sind, folgt hieraus lediglich, dass diese zusätzlich bei Inanspruchnahme zu vergüten sind. Selbst aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass der steuerliche Auftrag auch in der allgemeinen steuerlichen Beratung bestand (LGA, Bl. 42). Darüber hinaus kann der Anlage B3 (Anlagenhaft Beklagte, LGA, Bl. 8) entnommen werden, dass die Beklagte Ziffer 1 „für die sofortige steuerliche Beratung“ beauftragt wurde. Da die Parteien somit jedenfalls in der Gesamtschau ein umfassendes steuerrechtliches Dauermandat vereinbart haben, ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keinen Auftrag erteilt, über den Steuerabzug bei Bauleistungen zu beraten, unbeachtlich. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn man hier nur von einem beschränkten Dauermandat ausgehen würde, da ausweislich der Anlage K1 jedenfalls auch die Steuererklärungen Gegenstand des Mandats waren.
(2)
Die Beklagten hatten auch Kenntnis darüber, dass das ausländische Bauunternehmen R. als Subunternehmer von der Klägerin beauftragt worden war. Dies folgt aus der mit der Anlage K7 (LGA, Anlagenheft Klägerin, Bl. 124) vorgelegten Korrespondenz aus dem März 2018. Wegen des im Falle einer fehlenden Freistellungsbescheinigung erforderlichen Steuerabzugs nach § 48 EStG drohte der Klägerin ein Schaden, wenn sie die Rechnungen von R. bezahlt, ohne den Abzug vorzunehmen. Daher hätte die Beklagte Ziffer 1 die Korrespondenz zum Anlass nehmen müssen, auf die Problematik hinzuweisen. Ein solcher Hinweis ist aber unstreitig nicht erfolgt.
cc)
Die Beklagte Ziffer 1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Beratungsbedarf deshalb entfallen ist, weil der Klägerin die Rechtslage bekannt war.
(1)
Im Ausgangspunkt ist grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen; dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen (BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11, NJW 2012, 3165 Rn. 37). Die Belehrungsbedürftigkeit kann allerdings bei erkennbaren eigenen Kenntnissen des Mandanten oder erkennbaren spezifischer anderweitiger Beratung entfallen (BGH, Urteil vom 26.10.2000 - IX ZR 289/99, juris Rn. 15; OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.1993 - 10 U 13/92, GI 1993, 373-383; LG Koblenz, Urteil vom 22.07.2009 – 15 O 397/08, juris Rn 18; Gräfe, DStR 2010, 618, 622). Die Beweislast für die Kenntnis trägt der Berater (BGH, Urteil vom 26.10.2000 - IX ZR 289/99, juris Rn. 15).
(2)
Eine solche Kenntnis der Rechtslage in Bezug auf den ausländischen Subunternehmer R. kann indes nicht festgestellt werden. Zwar lässt der Umstand, dass die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zumindest in zwei Fällen beim Finanzamt N. selbst Freistellungsbescheinigungen beantragt und auch erhalten hat, darauf schließen, dass bei der Klägerin ein Wissen über die grundsätzlichen Mechanismen der §§ 48, 48b EStG vorhanden war. Nicht feststeht hingegen, dass der Klägerin auch bekannt war, dass die Bestimmungen auch im Falle eines ausländischen Subunternehmers greifen.
(a)
Allein der Umstand, dass ein Wissen über die grundsätzlichen Mechanismen der §§ 48, 48b EStG vorhanden war, lässt nicht den Schluss zu, dass der Klägerin auch bekannt war, dass die Bestimmungen auch im Falle eines ausländischen Subunternehmers greifen. Dieser Schluss ist für einen steuerlichen Laien nicht ohne weiteres naheliegend, nachdem ein ausländisches Unternehmen in seinem Sitzland der Einkommenssteuer unterliegt und somit den Bestimmungen dieses Staates unterworfen ist. Ob und inwieweit die steuerrechtlichen Bestimmungen innerhalb der EU harmonisiert sind, weiß ein steuerlicher Laie nicht.
(b)
Eine Kenntnis kann auch nicht mit einer Erfahrung mit ausländischen Subunternehmer begründet werden.
(aa)
Die Beklagten legen nicht ausreichend dar, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2018 über eine nennenswerte Erfahrung mit ausländischen Subunternehmer verfügt hat. Vielmehr handelt es sich bei den beklagtenseits im Schriftsatz vom 07.06.2024 aufgelisteten Subunternehmer sämtlich um Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Auch die Anhörung bzw. Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Der Geschäftsführer der Klägerin T. A. erklärte zuletzt im Termin vom 27.05.2025, dass in der damaligen Zeit nur die Firma R. als Subunternehmer aus dem Ausland für die Klägerin tätig gewesen sei. Soweit es noch einen Vertrag mit einem Unternehmen aus der Schweiz gegeben habe, hätte dieser aber keine Bauleistungen, sondern die Miete von Pumpen betroffen.
(bb)
Soweit die Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2025 behaupten, dass sich aus einem IDW-S6 Gutachten ergebe, dass die Klägerin weitere Erfahrung mit Auslandssachverhalten habe und hierfür den Zeugen Bo. benannt haben, war dies nach § 296a ZPO zurückzuweisen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung besteht nicht. Die Frage, ob die Klägerin noch andere ausländische Subunternehmer beschäftigt hat, war bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.05.2024. Zudem hat die Klägerin auch in der Berufungsbegründung darauf abgestellt, dass es sich um einen polnischen Subunternehmer gehandelt hat. Daher waren die Beklagten gehalten, auch ohne dass es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft hat, zur Erfahrung mit ausländischen Subunternehmern vorzutragen. Zudem fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem IDW-S6 Gutachten ergibt, dass Auslandssachverhalte vorliegen.
(c)
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin damals über die steuerrechtliche Behandlung eines ausländischen Subunternehmers nach den §§ 48, 48b EStG ausreichend unterrichtet war.
(aa)
Die erstinstanzlich vernommenen Zeugen haben dies nicht ausgesagt. Insbesondere die Zeugin G. hat nicht bestätigt, dass sie die Klägerin diesbezüglich in der Vergangenheit aufgeklärt hätte. Nachdem sich die Zeugin nicht erinnern konnte, überhaupt eine Aufklärung zu den §§ 48, 48b EStG vorgenommen zu haben, war sie auch nicht ergänzend zu der Frage anzuhören, ob eine Aufklärung zur Behandlung von Auslandssachverhalten erfolgt ist.
(bb)
Soweit die Beklagten weitere Zeugen benannt haben, musste diesen Beweisangeboten nicht nachgegangen werden.
(aaa)
Auf den Zeugen Herrn G. haben die Beklagten im Termin vom 27.05.2025 verzichtet (BA, Bl. 58). Der im Schriftsatz vom 27.06.2025 erklärte Widerruf des Verzichts war nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Senat hat - wie ja auch die Beklagten meinen - im Termin vom 27.05.2025 deutlich gemacht, dass für die Beurteilung der Pflichtverletzung maßgeblich ist, dass es sich um einen Auslandssachverhalt handelt. Daher hätten die Beklagten ohne weiteres im Termin erklären können, dass sie vor diesem Hintergrund doch den Zeugen vernommen haben wollen.
(bbb)
Soweit die Beklagten den Zeugen Bo. benannt haben, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Zwar wird nicht verlangt, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe (BGH, Urteil vom 13.07.1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 8). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Anerkanntermaßen ist bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH, Urteile vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 12; vom 07.02.2019 - III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 37; vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 40 und vom 25.04.1999 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111 Rn. 13.
Auch nach diesem strengen Maßstab handelt es sich vorliegen um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, da es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass im Rahmen der Erstellung eines IDW S6-Gutachtens über drohende Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit § 48 EStG im Falle der Beauftragung eines ausländischen Subunternehmers beraten worden sein muss. Es erschließt sich schon nicht, weshalb es im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens überhaupt zu einer Beratung gekommen sein soll, da es sich bei dem IDW S6-Gutachten um ein standardisiertes Sanierungsgutachten handelt, das als Grundlage der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit dient. Dem Vortrag der Beklagten ist trotz eines insoweit erteilten Hinweises nicht ansatzweise eine tatsächliche Grundlage ihrer Behauptung zu entnehmen.
(ccc)
Aus den gleichen Gründen scheidet eine Vernehmung des Zeugen R. aus. Der von den Beklagten unter Beweis gestellte Vortrag, Herr R. habe die Klägerin darüber aufgeklärt, dass er über keine Freistellungsbescheinigung verfüge, wird offensichtlich ins Blaue hinein behauptet. Die Beklagten haben - auch nach einem insoweit erteilten Hinweis des Gerichts - keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass die Frage der Freistellungsbescheinigung Gegenstand von Gesprächen zwischen der Klägerin und dem Subunternehmer gewesen ist. Anders als die Beklagten meinen, gibt es keine Erfahrung dahingehend, dass es üblich ist, dass bei Anbahnung solcher Verträge über eine Freistellungsbescheinigung gesprochen wird. Vielmehr entspricht es der Erfahrung des Gerichts aus einer Vielzahl von Bauprozessen, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen bei der Vertragsanbahnung rechtliche Fragen nicht im Blick haben. Hinzu kommt, dass - anders als beklagtenseits behauptet - auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass R. über eine entsprechende Kenntnis verfügt hat. Unabhängig davon ist der Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich. So wird einerseits behauptet, R. hätte mitgeteilt, dass er keine Freistellungsbescheinigung hatte. Andererseits soll dann aber aufgrund der Personalnot vergessen worden sein, diese vorzulegen. Wenn aber schon gar keine Freistellungsbescheinigung vorhanden ist, kann eine Vorlage gar nicht vergessen werden.
(ddd)
Die Steuerberater R. K. und J. A. sind nur zu Geschehnissen nach Beendigung des Mandats mit der Beklagten Ziff. 1 benannt.
b)
Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen, da das objektiv fehlerhafte Verhalten das Verschulden indiziert (BGH, Urteil vom 20.01.2005 - IX ZR 416/00,WM 2005, 999). Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Da es der Beklagten Ziffer 1 an ausreichenden Grundlage fehlte, um sicher beurteilen zu können, dass die Klägerin auch mit der Beauftragung von ausländischen Subunternehmern Erfahrung hatte und eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung aus Sicht eines Laien zumindest nicht auszuschließen war, konnten sie sich nicht darauf verlassen, dass der Klägerin die steuerrechtliche Behandlung von ausländischen Subunternehmern im Detail bekannt war. Genau diese Unsicherheiten hätte die Beklagte Ziffer 1 dazu veranlassen müssen, die Thematik mit der Klägerin abzuklären, was auch mit einem überschaubaren Aufwand verbunden gewesen wäre.
c)
Ein kausaler Schaden liegt in der Inanspruchnahme durch das Finanzamt in Höhe von 137.972,87 €. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin im Falle eines Hinweises auf den Steuerabzug bei einem ausländischen Subunternehmer die Rechnungen mangels Vorlage einer Freistellungsbescheinigung entsprechend gekürzt und die Differenz an das Finanzamt abgeführt hätte, da alles andere unvernünftig gewesen wäre (zum Anscheinsbeweis BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14 - WM 2015, 1622 Rn. 25). Eine Kürzung war im März 2018 auch noch möglich, da die meisten Rechnungen ausweislich der unbestritten gebliebenen Aufstellung in der Klageschrift später gestellt wurden. In diesem Falle wäre das Vermögen um den Betrag von 137.972,97 € höher. Der Umstand, dass ein Anspruch auf Rückforderung gegen R. besteht, mindert den Schaden nicht, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass auf die Forderung noch nichts realisiert werden konnte. Die bloße Möglichkeit der Realisierung ist unbeachtlich, da es für den Vermögensvergleich auf den Stand der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 249/02, WM 2003, 475).
d)
Der Mitverschuldenseinwand greift nicht.
aa)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des IX. Zivilsenats, dass es kein Mitverschulden begründet, wenn der Mandant eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Berater hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte abwenden können (BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11, juris Rn 37).
bb)
Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass der Haftungsbescheid von der Klägerin nicht angegriffen wurde, denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser Angriff Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Rechtslage ist eindeutig. Seitens der Beklagten wird hierzu auch nichts vorgetragen.
e)
Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
aa)
Ansprüche des Mandanten aus dem Beratungsvertrag verjähren nach den §§ 194 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird dabei erst dann in Lauf gesetzt, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat; es muss jedoch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 11.05.1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386). Ein Schaden aus vermeidbarer Steuerschuld tritt bei der Selbstveranlagung mit Abgabe der fehlerhaften Erklärung, bei den anderen Steuern in der Regel mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein. Maßgeblich ist insoweit letztlich der Zeitpunkt, in dem der Bescheid dem steuerpflichtigen Mandanten oder seinem Steuerberater zugegangen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 130/06, juris Rn 12). Dies war erst im Jahr 2023.
bb)
Im Übrigen bestand auch im Jahr 2019 noch keine Kenntnis der Klägerin. Im Falle der Haftung der rechtsberatenden Berufe setzt die Annahme der Kenntnis voraus, dass der Mandant auch Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich ergibt, dass der rechtliche Berater von dem üblichen Vorgehen abgewichen ist (BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Diese Kenntnis lag erst mit der Aufforderung zur Steueranmeldung durch das Finanzamt C. durch Schreiben vom 01.11.2022 vor. Eine frühere Kenntnis ist nicht nachgewiesen. Soweit die Beklagten unter Beweisantritt der Steuerberater K. und A. behaupten, dass nach Übernahme des Mandats im Jahr 2019 über die fehlende Freistellungsbescheinigung aufgeklärt worden sei, handelt es sich wiederum um einen Ausforschungsbeweis.
2.
Der Beklagte Ziff. 2 haftet für die Verbindlichkeiten als sachbearbeitender Partner nach § 8 Abs. 2 PartGG
3.
Zinsen stehen der Klägerin ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist als kausaler Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, höchstrichterlich geklärt. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die darüber hinaus keine Bedeutung hat.
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